TE Vwgh Erkenntnis 2003/4/24 99/20/0182

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art102 Abs2;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z32;
StPO 1975 §183 Abs1;
StVG §11 Abs1;
StVG §12 Abs1;
StVG §120;
StVG §121 Abs1;
StVG §121 Abs2;
StVG §121;
StVG §13 Abs1;
StVG §165 Abs1 Z1;
StVG §22 Abs3;
StVG §85 Abs1;
StVG §85;
VwGG §34 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Fasangartengasse 35, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 9. Juli 1998, Zl. 53101/3-V.4/1998, betreffend Zulassung (Bestellung) als Seelsorger in einer Justizanstalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum besseren Verständnis der weiteren Ausführungen wird vorweg der Inhalt des § 85 Strafvollzugsgesetz (StVG), auf den mehrfach Bezug genommen werden wird, wiedergegeben:

"Seelsorge

§ 85. (1) Jeder Strafgefangene hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen.

(2) Einem Strafgefangenen ist auf sein ernstliches Verlangen auch zu gestatten, in der Anstalt den Zuspruch eines nicht für die Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers seines eigenen Bekenntnisses zu empfangen. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.

(3) Ist in der Anstalt für ein Bekenntnis ein Seelsorger weder bestellt noch zugelassen, so ist dem Strafgefangenen auf sein Verlangen nach Möglichkeit ein Seelsorger namhaft zu machen, an den er sich wenden kann. Diesem ist der Besuch des Strafgefangenen zu dessen seelsorgerischer Betreuung zu gestatten.

(4) Strafgefangenen ist zu gestatten, auch außerhalb der Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1) während der Amtsstunden den Besuch eines Seelsorgers zu empfangen. Der Inhalt der zwischen dem Strafgefangenen und dem Seelsorger geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Im übrigen gelten für solche Besuche die §§ 94 und 95 dem Sinne nach."

Nach dem Inhalt der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestätigungen ist der Beschwerdeführer "als Ältester der Zeugen Jehovas um die seelsorgerischen Belange von Kranken und Inhaftierten bemüht" und von Jehovas Zeugen "beauftragt, Personen in Krankenhäusern und Haftanstalten geistigen Beistand zu leisten". Unter Bezugnahme auf seine seit 30 Jahren ausgeübte Tätigkeit als Seelsorger der Zeugen Jehovas stellte der Beschwerdeführer am 20. Februar 1996 an das "Justizministerium, Abteilung V/4" (zu Handen eines namentlich genannten Beamten) ein Ansuchen (im Text auch: "Antrag") um Zulassung als Seelsorger gemäß § 85 Abs. 1 StVG, in dem der Beschwerdeführer abschließend bemerkte, er sehe einer Stellungnahme entgegen und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Hierauf erging an den Beschwerdeführer am 7. März 1996 unter der GZ 53101/2-V.4/1996 folgendes Schreiben des erwähnten Beamten des Bundesministeriums für Justiz:

"Sehr geehrter Herr K.!

Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.2.1996, in dem Sie um Zulassung als Seelsorger in einer Justizanstalt nach § 85 Abs. 1 StVG ansuchen.

Das Bundesministerium für Justiz vertritt im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu § 1 Anerkennungsgesetz die Rechtsansicht, dass ein Rechtsanspruch auf Bestellung oder Zulassung als Seelsorger nicht besteht. In der Verwaltungspraxis wurden bisher nur Seelsorger anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach § 85 Abs. 1 StVG bestellt oder zugelassen. Nur die Rechtsform einer, sei es durch eigenes Gesetz, sei es durch Verordnung nach § 1 Anerkennungsgesetz anerkannten Religionsgesellschaft, bietet dem Bundesministerium für Justiz die Gewähr, dass die entsprechenden organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen (ausreichende Zahl von Gläubigen, hinreichende Abgrenzung von anderen Religionsgesellschaften usw.) für die Zulassung als Seelsorger in einer Justizanstalt bestehen.

Nachdem die von Ihnen vertretene Gemeinschaft nicht zu den anerkannten Religionsgemeinschaften gehört, bedauere ich, Ihrem Wunsche als Seelsorger gemäß § 85 Abs. 1 StVG zugelassen zu werden, nicht entsprechen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

(eigenhändige Unterschrift)"

In Reaktion darauf richtete der Beschwerdeführer an die erwähnte Abteilung des Bundesministeriums für Justiz (zu Handen dieses Beamten) folgendes Schreiben vom 10. April 1996:

"Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich habe Ihr Schreiben vom 7. März 1996 erhalten, in dem mir mitgeteilt wurde, dass ich nicht als Seelsorger der Zeugen Jehovas für Justizanstalten zugelassen werde.

Im § 85 Abs. 2 bis 4 ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass Strafgefangene auf deren ernstliches Verlangen einen Seelsorger ihres eigenen Bekenntnisses empfangen dürfen. Nun bitte ich, mir diese Erlaubnis zu erteilen.

Im § (gemeint: Abs.) 2 des erwähnten Gesetzes heißt es, dass die Entscheidung hierüber dem Anstaltsleiter zusteht. Die Justizanstalt in Wien 8, Wickenburggasse, hat das Ansuchen des Häftlings um religiöse Betreuung durch Zeugen Jehovas abgewiesen, mit dem Hinweis, dass das Justizministerium zuständig ist. Das Justizministerium wiederum hat mein Ansuchen als Seelsorger abgelehnt.

Nun erlaube ich mir die Frage, ob der Sinn von § 85 nicht darin besteht einem Häftling zu helfen. Oder gelten die Bestimmungen für manche Häftlinge nicht, nämlich dann, wenn sie nicht einer der anerkannten Religionen angehören.

Sie dürfen mir glauben, dass ich dem Häftling, der seit vielen Jahren Probleme mit schweren Drogen hat, wirklich helfen möchte, sein Leben in Ordnung zu bringen und wieder ein wertvolles Glied der menschlichen Gesellschaft zu werden. Ich bitte Sie, mir darin zu helfen, dass ich dem Strafgefangenen als Seelsorger gemäß § 85 Abs. 2 und 3 beistehen darf.

In Erwartung Ihrer Stellungnahme verbleibe ich mit

freundlichen Grüßen

(eigenhändige Unterschrift)"

Darauf erging am 2. Mai 1996 folgende Antwort des erwähnten

Beamten des Bundesministeriums für Justiz:

"Sehr geehrter Herr K.!

Zu Ihrem Schreiben vom 10. April 1996 teile ich Ihnen mit, dass die Entscheidung, ob ein nicht bestellter oder zugelassener Seelsorger mit einem Strafgefangenen verkehren kann, der Anstaltsleiter zu treffen hat. Voraussetzung hiefür ist, dass der betreffende Gefangene ernstlich nach einem derartigen Zuspruch verlangt. Die Initiative hat jedenfalls vom Gefangenen auszugehen.

Als Vorfrage ist dabei zu entscheiden, ob ein Bekenntnis im Sinne des § 85 StVG überhaupt vorliegt. (...) Darüber hinaus ist (gemeint: wird) in jedem Einzelfall die Verlässlichkeit des einschreitenden Seelsorgers zu prüfen sein. Diese Überprüfung hat sich an den Vorgaben des § 12 Anerkennungsgesetz zu orientieren.

Mit freundlichen Grüßen

(eigenhändige Unterschrift)"

Am 5. Dezember 1997 richtete der Beschwerdeführer an den Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt ein unter "Betrifft:" mit "Antrag auf Bestellung als Seelsorger für die Justizanstalt Wien-Josefstadt" bezeichnetes Schreiben folgenden Inhalts:

"Sehr geehrter Herr Hofrat!

Der Häftling Frau Ada E. (Haftraum A4-10) wurde von mir besucht und bat ausdrücklich darum religiös betreut zu werden.

Der ältere Bruder von Frau E. in Simbabwe ist ebenfalls Zeuge Jehovas und so kennt Frau E. Jehovas Zeugen seit Jahren. Auch hier in Wien hat sie mit Jehovas Zeugen die Bibel studiert, obwohl sie selbst noch keine Zeugin Jehovas ist. Frau E. möchte aber unbedingt weiter die Bibel mit Jehovas Zeugen betrachten und auch gemeinsam beten.

Da dies im Rahmen der normalen Besuche aber nicht möglich ist, stelle ich den Antrag, mich als Seelsorger für die in der Justizanstalt Wien-Josefstadt angehaltenen Häftlinge, besonders für Frau E., zu bestellen und mir die Möglichkeit zu geben, mit Frau E. auch ohne Beisein eines Justizorganes und außerhalb der regulären Besuchszeiten zu sprechen.

Eine Bestätigung, dass ich von Jehovas Zeugen beauftragt bin, mich um die seelsorgerischen Belange von Inhaftierten zu kümmern, lege ich bei.

Meine eigenen Daten: (...)

Ich bitte Sie als Anstaltsleiter mir diese Erlaubnis zu

erteilen und danke herzlich für ihr Entgegenkommen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(eigenhändige Unterschrift)"

Hierauf erging am 16. Dezember 1997 folgendes (nun streitgegenständliches) Antwortschreiben:

"Sehr geehrter Herr K.!

Zu Ihrem Antrag auf Zulassung als Seelsorger für die Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 5. Dezember 1997 wird auf den Ihnen zugegangenen Erlass des BMfJ, GZ 53101/2-V.4/1996 vom 7. März 1996 verwiesen.

Da die von Ihnen vertretene Gemeinschaft nicht zu den anerkannten Religionsgemeinschaften gehört, kann Ihrem Wunsch auf Zulassung als Seelsorger gemäß § 85 Abs. 1 StVG nicht entsprochen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Für den Anstaltsleiter

(eigenhändige Unterschrift)

ORätin Mag. W."

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer (vertreten durch einen Rechtsanwalt) "Berufung" an die Vollzugsoberbehörde mit dem Antrag, "diese wolle der Berufung Folge geben und mich zum Seelsorger der Zeugen Jehovas für die in der Justizanstalt Wien-Josefstadt angehaltenen Personen, insbesondere für Frau Ada E., bestellen". Einleitend führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. II Abs. 2 Z 32 EGVG aus, das AVG sei auf das Verfahren der Behörden nach dem Strafvollzugsgesetz anzuwenden und der Anstaltsleiter hätte daher über den Antrag des Beschwerdeführers mit formellem Bescheid absprechen müssen. Das sei nicht geschehen, "da das angefochtene Schreiben weder nach Inhalt noch nach Form dem Gesetz entspricht (§ 58 AVG)". Da jedoch - so die Berufung weiter - die Mitteilung des Gefangenenhauses inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers (negativ) abspreche, sei dieses Schreiben als Bescheid zu qualifizieren und rechtsmittelfähig. In den weiteren Berufungsausführungen wird näher begründet, warum der Beschwerdeführer "die Auffassung der Erstbehörde, wonach eine seelsorgerische Betreuung von Häftlingen durch gesetzlich nicht anerkannte Religionsgemeinschaften nicht erfolgen könne," für "verfehlt" hält, und es wird in diesem Zusammenhang auch auf die individuelle Situation von Ada E. eingegangen. Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, in den letzten Jahren sei "immer wieder das Problem der Betreuung von Häftlingen, welche Zeugen Jehovas sind, oder auf Grund ihrer intensiven Beschäftigung mit dieser Religionsgemeinschaft von mir seelsorgerisch betreut werden möchten", aufgetreten, weshalb "der Bedarf nach der Bestellung eines ordentlichen Seelsorgers für die Justizanstalt Wien-Josefstadt" bestehe. Jedenfalls wäre aber rasch "für die Betreuung des Häftlings Ada E. durch den von ihr gewünschten Seelsorger zu sorgen".

Der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt wies in dem Schreiben, mit dem diese Berufung dem Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vorgelegt wurde, unter anderem darauf hin, seiner Rechtsansicht nach seien im gegenständlichen Fall weder die Bestimmungen des StVG noch des AVG anzuwenden gewesen. Somit sei (mit dem Schreiben vom 16. Dezember 1997) "formlos zu entscheiden" gewesen.

Der Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. März 1998 nicht Folge gegeben. Bei der Wiedergabe der Aktenlage wurde die bekämpfte Erledigung des Anstaltsleiters mit "Antwortschreiben ('Bescheid') vom 16.12.1997" bezeichnet, die in der Berufung angesprochene Frage ihres Bescheidcharakters aber sonst nicht weiter erörtert und im Übrigen begründend ausgeführt:

"Die Frage der nicht anerkannten Religionsgesellschaft mag dahingestellt bleiben. Der Berufung war schon deshalb nicht Folge zu geben, da weder aus § 85 StVG noch aus einer sonstigen Gesetzesbestimmung ein subjektives Recht des Einschreiters abzuleiten ist, als Seelsorger einer Justizanstalt zugelassen zu werden.

§ 85 StVG normiert lediglich das Recht eines Strafgefangenen auf seelsorgerische Betreuung; nur dieser wäre bei Verweigerung eines darauf gerichteten Ansuchens beschwert. Der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt verweist in seiner Stellungnahme vom 19.2.1998 jedoch darauf, dass weder vor noch zum Zeitpunkt der Antragstellung noch danach die vom Einschreiter genannte Insassin Ada E. ein ernstliches Verlangen nach seelsorgerischer Betreuung gegenüber der Anstaltsleitung zum Ausdruck gebracht hatte."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluss vom 22. Februar 1999, B 871/98, abgelehnt wurde. Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Mai 1999 wurde diese Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Sie wurde in der Folge zur hg. Zl. 99/20/0263 protokolliert, nach Aufforderung vom Beschwerdeführer entsprechend ergänzt und mit Beschluss vom heutigen Tag erledigt.

Da sich der Beschwerdeführer aber auch auf den Standpunkt stellte, der Instanzenzug reiche im Vollziehungsbereich der unmittelbaren Bundesverwaltung mangels anderer gesetzlicher Regelung - § 121 StVG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden - bis zum Bundesminister für Justiz als oberste Vollzugsbehörde, erhob er gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auch eine "Berufung" mit dem Antrag, "das Bundesministerium für Justiz wolle (...) mich zum Seelsorger der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas für die in der Justizanstalt Wien-Josefstadt (zu ergänzen: angehaltenen Personen) bestellen; in eventu mich zum Seelsorger für Fr. Ada E. bestellen". Unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 und 3 StVG und auf Art. 9 EMRK führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, daraus ergebe sich die grundsätzliche Verpflichtung, für die seelsorgerische Betreuung der Strafgefangenen Vorsorge zu treffen. Dies entspreche auch den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen. Danach sei nicht nur jedem Gefangenen gestattet, den Bedürfnissen seines religiösen, geistlichen und sittlichen Lebens durch Gottesdienste etc. zu entsprechen, sondern es sei in der Anstalt auch ein anerkannter Vertreter einer Religionsgemeinschaft als Seelsorger zu bestellen oder zuzulassen, wenn dies die Anzahl der Gefangenen rechtfertige. Aus diesen Regelungen ergebe sich, dass jeder Strafgefangene Anspruch auf eine konfessionsbezogene Seelsorge habe, die nur unter bestimmten Gründen verweigert werden dürfe. Hinzu komme, dass Zeugen Jehovas "durch Jahrzehnte hindurch ohne jeden Anstand" Häftlinge seelsorgerisch betreut hätten, wenn dies gewünscht worden sei; insbesondere habe der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit Häftlinge in der Justizanstalt Wien-Josefstadt betreut und mit ihnen Gebetsstunden und Bibelstudien abgehalten. In den weiteren Berufungsausführungen trat der Beschwerdeführer ausführlich der Annahme des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien entgegen, Ada E. habe gegenüber der Anstaltsleitung kein ernstliches Verlangen nach seelsorgerischer Betreuung (durch den Beschwerdeführer) zum Ausdruck gebracht, und er verband dies mit mehreren Beweisanträgen. In diesem Zusammenhang kritisierte der Beschwerdeführer noch die Unterlassung von Ermittlungen durch die Erstbehörde, die "der Meinung war, meinen Antrag informell ohne jedes Verfahren ablehnen zu können".

Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz "gemäß §§ 85, 120 ff StVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen". Begründend führte die belangte Behörde - welche die Erledigung des Anstaltsleiters vom 16. Dezember 1997 im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges als "formloses Schreiben" bezeichnete - im Wesentlichen aus, § 85 StVG unterscheide zwischen generell bestellten oder zugelassenen Seelsorgern (Abs. 1) und der seelsorgerischen Betreuung einzelner Strafgefangener (Abs. 2 und 3). Während die generell bestellten und zugelassenen Seelsorger nicht nur die Einzelbetreuung der Mitglieder ihres Bekenntnisses vornehmen könnten, sondern auch berechtigt seien, religiöse Veranstaltungen für sämtliche Insassen der Justizanstalt durchzuführen, könnten die "nach § 85 Abs. 2 und 3 StVG für den Einzelfall berufenen Seelsorger" lediglich die seelsorgerische Betreuung der Insassen ihres Bekenntnisses auf Verlangen dieser Personen durchführen. Auf eine generelle Bestellung oder Zulassung bestehe "ähnlich wie bei der Aufnahme in ein (öffentliches) Dienstverhältnis" kein Anspruch. Für den einzelnen Seelsorger bestehe somit kein subjektives Recht "auf (generelle) Zulassung oder Bestellung im Sinne des § 85 Abs. 1 StVG", sodass dem Beschwerdeführer insofern die "Antragslegitimation" fehle. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stütze, "für Ada E. zum Seelsorger bestellt zu werden", sei darauf hinzuweisen, dass § 85 Abs. 2 und 3 StVG "in Ausführung der Grundrechtsbestimmungen" lediglich ein subjektives Recht für den betreffenden Insassen der Justizanstalt auf Einzelbetreuung durch einen Seelsorger seines eigenen Bekenntnisses eröffne. Der Beschwerdeführer sei daher nach der genannten Gesetzesstelle nicht "formell antragsberechtigt".

Im Übrigen räume das Strafvollzugsgesetz in den §§ 120 ff StVG ausschließlich dem betroffenen Strafgefangenen ein "Beschwerderecht" gegen Entscheidungen der Vollzugsbehörden ein. Dritte Personen, die nicht Strafgefangene oder diesen rechtlich gleichgestellt seien (z.B. Untersuchungshäftlinge), komme daher in Strafvollzugsangelegenheiten kein formelles Beschwerderecht zu.

Schließlich argumentierte die belangte Behörde noch, der Beschwerdeführer stütze seinen Anspruch auf Zulassung als Seelsorger offensichtlich auf § 85 StVG. Da § 121 StVG für "Beschwerden" in Strafvollzugsangelegenheiten einen zweistufigen "Instanzenweg" vorsehe, gelte dieser auch für alle (vermeintlichen) Ansprüche aus dem Strafvollzugsgesetz. Eine "Berufung" gegen den vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlassenen Bescheid sei daher nicht zulässig, weshalb sie "auch aus diesem Gesichtspunkt" zurückzuweisen sei.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 1999, B 1881/98, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der zur Zl. 99/20/0182 protokollierten und auftragsgemäß ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "als Seelsorger gem. § 85 StVG bestellt bzw. zugelassen zu werden" und in seinem Recht, "durch die Gewährung von seelsorgerischem Zuspruch meine Religion auszuüben", verletzt.

Der Beschwerdeführer führt zur Zulässigkeit einer Berufung an den Bundesminister für Justiz neuerlich ins Treffen, im Anwendungsbereich des AVG gehe der Instanzenzug in der unmittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich bis zum zuständigen Bundesminister. Aber selbst bei Anwendung des § 121 StVG ergebe sich aus dessen Abs. 2, dass gegen den Bescheid der Vollzugsoberbehörde ein weiteres Rechtsmittel (an den Bundesminister für Justiz) zulässig sei, weil diese Entscheidung "über eine gegen den Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses gerichtete Beschwerde ergangen ist".

Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer - im Wesentlichen - vor, Jehovas Zeugen seien derzeit als "staatlich eingetragene Bekenntnisgemeinschaft" im Sinne des am 10. Jänner 1998 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. Nr. 19/1998, rechtlich konstituiert. Er sei seit vielen Jahren "als Ältester und Seelsorger" im Sinne der Statuten dieser Bekenntnisgemeinschaft tätig und beauftragt, sich um die seelsorgerischen Belange in Krankenhäusern und Haftanstalten zu kümmern. Die belangte Behörde übersehe, dass die Religionsfreiheit nicht bloß das Empfangen geistlichen Zuspruches schütze, sondern dass es sich auch auf Seiten des Seelsorgers selbst um "eine - typische - Form religiöser Tätigkeit" handle. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer (an anderer Stelle) noch wörtlich aus:

"Richtigerweise handelt es sich bei der Möglichkeit einer Zulassung als Seelsorger um eine Einrichtung, durch welche die Ausübung der Religionsfreiheit gesichert werden soll. Die Seelsorge nämlich kann hier wohl als Musterbeispiel für die Religionsausübung durch Unterricht (teaching) und Andachten (practice) angesehen werden. Wenn der Staat einer Person als Mittel zulässiger staatlicher Gewalt die Freiheit entzieht, trifft ihn umgekehrt auch die Verpflichtung, die Ausübung der anderen Rechte (z.B. Religionsfreiheit) zu gewährleisten (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, 379). Diese Verpflichtung des Staates beschränkt sich jedoch nicht nur darauf, einen Seelsorger des vom Häftling gewünschten Bekenntnisses zu finden (vgl. § 85 Abs. 3 StVG), sondern bedeutet insbesondere, diesem Seelsorger die Ausübung seiner religiösen Pflicht hinsichtlich der Häftlinge dadurch zu erleichtern, dass ihm ein entsprechender Zugang zur seelsorgerischen Betreuung gestattet wird. Und genau hierfür hat der Gesetzgeber eben das Institut der Bestellung bzw. Zulassung als Seelsorger ins Leben gerufen."

Aus diesen Überlegungen sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Seelsorger sehr wohl ein rechtliches Interesse an der Bestellung bzw. Zulassung habe. Aus § 85 Abs. 1 StVG sei abzuleiten, "dass jemand für eine Gefängnisanstalt als Seelsorger entweder 'bestellt' oder 'zugelassen' wird, was offenbar dasselbe ist". Mangels detaillierter Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens der Bestellung als Seelsorger liege allenfalls eine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen wäre. Jedenfalls zeigten aber "bereits die verwendeten verba legalia der 'Zulassung' bzw. der 'Bestellung', dass an ein förmliches Verfahren und an einen entsprechenden Rechtsanspruch gedacht war".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zunächst ist zu prüfen, ob die belangte Behörde die Berufungszurückweisung, soweit sie auf die Unzulässigkeit eines (weiteren) Rechtsmittels an die belangte Behörde (wegen Erschöpfung des nach § 121 StVG eingeräumten Instanzenzuges) gestützt wurde, zu Recht vorgenommen hat:

1.1. Nach den §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 StVG, welche durch die am 1. Jänner 2002 in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 138/2000 nicht geändert wurden, ist Vollzugsbehörde erster Instanz der Anstaltsleiter, für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist Vollzugsoberbehörde der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, und oberste Vollzugsbehörde ist der Bundesminister für Justiz. Gemäß Art. II Abs. 2 Z 32 EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem StVG (unter anderem) das AVG in vollem Umfang anzuwenden. Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von im AVG besonders geregelten, hier nicht in Betracht kommenden Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Für den Bereich des Strafvollzuges bestehen den Instanzenzug betreffende besondere Regelungen in § 121 Abs. 1 und 2 StVG.

1.2. Die §§ 120 f StVG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 138/2000) und der damit im Zusammenhang stehende § 22 Abs. 3 StVG lauten:

"Behandlung der Strafgefangenen

§ 22. ...

(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder von dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu."

"Beschwerden

§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihrer Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren.

(2) Eine Beschwerde kann außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekanntgeworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.

(3) Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene höhere Vollzugsbehörde können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist."

"Verfahren bei Beschwerden

§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugsoberbehörde zu, richtet sie sich gegen den Leiter einer Strafvollzugsanstalt oder gegen dessen Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, dem Bundesministerium für Justiz.

(2) Gegen Entscheidungen der Vollzugsoberbehörde ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn die Entscheidung über die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses gerichteten Ordnungswidrigkeit oder über eine gegen einen solchen Leiter gerichtete Beschwerde ergangen ist. Über die Beschwerde hat das Bundesministerium für Justiz zu entscheiden.

(3) Soweit der Sachverhalt nicht genügend bekannt ist, sind vor der Erledigung Erhebungen anzustellen. Bei der Vorlage von Beschwerden hat der Anstaltsleiter einen kurzen Bericht anzuschließen, soweit sich der Sachverhalt nicht schon aus den etwa mitvorgelegten Akten ergibt.

(4) Ein Beschwerdeerkenntnis hat, wenn sich die Beschwerde nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer weiteren Beschwerde zu belehren. Auf sein Verlangen ist dem Strafgefangenen auch eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen."

1.3. Diese Bestimmungen regeln somit neben anderen, auf die spezifische Situation im Strafvollzug Bedacht nehmenden Besonderheiten in § 121 Abs. 1 und 2 StVG - in Anknüpfung an die erwähnten §§ 11 ff StVG - den Instanzenzug im Verfahren über (Administrativ)Beschwerden, die von Strafgefangenen gegen ihre Rechte betreffende Entscheidungen oder Anordnungen oder wegen eines ihre Rechte betreffenden Verhaltens der Strafvollzugsbediensteten (einschließlich des Anstaltsleiters) erhoben wurden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut betreffen die wiedergegebenen Bestimmungen nur Strafgefangene (bzw. Personen, für die diese Bestimmungen auch gelten, wie etwa nach § 183 Abs. 1 StPO für Untersuchungshäftlinge oder nach § 165 Abs. 1 Z 1 StVG für Untergebrachte im Maßnahmenvollzug); insbesondere beziehen sich die Regelungen über den Instanzenzug nur auf Verfahren über Beschwerden, die von Strafgefangenen wegen Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte erhoben wurden.

Auch den Gesetzesmaterialien zu den §§ 120 f StVG (511 BlgNR 11. GP 79) sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass auch andere Personen als Strafgefangene eine "Beschwerde" nach dem StVG erheben könnten. Vielmehr wird dort im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht auf Vorschriften der "Genfer Mindestregeln für die Behandlung von Gefangenen" (nunmehr: Europäische Strafvollzugsgrundsätze) Bezug genommen und betont, dass dieses Recht - einem humanen Strafvollzug entsprechend - bereits in den (bis zum Inkrafttreten des StVG) geltenden Hausordnungen verankert gewesen sei. Auch das spricht dafür, dass die in Rede stehenden Bestimmungen nur für Beschwerden von Strafgefangenen konzipiert sind.

1.4. In Bezug auf die "generelle" Zulassung bzw. Bestellung als Seelsorger einer Justizanstalt macht der Beschwerdeführer für sich Rechte geltend, die - mag er als Rechtsgrundlage unter anderem auch § 85 StVG heranziehen - schon ihrer Art nach einem Strafgefangenen nicht zustehen könnten. Jedenfalls für diesen Fall lässt sich keine sachliche Rechtfertigung für die Anwendung der besonderen, für das Beschwerdeverfahren der Strafgefangenen geltenden Regeln nach den §§ 120 f StVG finden. Auch die belangte Behörde hat ihre gegenteilige Ansicht nicht weiter begründet.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Bezug auf verfahrensrechtliche Bescheide die Auffassung vertreten wird, wenn sie mit einem bestimmten Verfahren im Zusammenhang stehen, unterlägen sie jenem Instanzenzug, der für dieses Verfahren gelte. Sei dieser Zusammenhang nicht gegeben, so würden bestehende besondere Bestimmungen gelten, sonst die allgemeinen Prinzipien (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 513). Diese Judikaturlinie steht der hier vertretenen Meinung, dass insbesondere § 121 Abs. 1 und 2 StVG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei, nicht entgegen, weil das vorliegende Verfahren von einem Dritten behauptete eigene Ansprüche betrifft, die mit jenen Rechtsverletzungen, die ein Strafgefangener in einem Beschwerdeverfahren nach dem StVG geltend machen könnte, in keinem vergleichbaren Zusammenhang stehen.

1.5. Die "Verwaltungsvorschriften", auf die § 63 Abs. 1 AVG Bezug nimmt, enthalten somit keine besondere Regelung des Instanzenzuges, die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren anzuwenden gewesen wäre. Im Bereich des Strafvollzuges erfolgt die Vollziehung durch eigene Bundesbehörden, somit in Ausübung der unmittelbaren Bundesverwaltung (Art. 102 Abs. 2 B-VG). Für den vorliegenden Fall, dass nicht bundesgesetzlich Anderes bestimmt ist, besteht nach herrschender Auffassung (vgl. Walter/Mayer, aaO, Rz 505 ff, mit Hinweisen auf weitere Literaturstellen und Nachweisen aus der Rechtsprechung; siehe dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1985, Zl. 84/08/0233) der allgemeine Grundsatz, dass der Instanzenzug im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung bis zum zuständigen Bundesminister geht. Der Beschwerdeführer durfte demnach gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine Berufung (iSd §§ 63 ff AVG) an den Bundesminister für Justiz erheben. Die im angefochtenen Bescheid vertretene gegenteilige Auffassung ist somit nicht geeignet, die (auch) darauf gestützte Zurückweisung dieses Rechtsmittels zu tragen.

2. Die belangte Behörde hat die an sie gerichtete - von ihr offenbar als Beschwerde im Sinne des StVG angesehene -Berufung primär deshalb "zurückgewiesen", weil dem Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach kein subjektives Recht auf Zulassung bzw. Bestellung als Seelsorger zukomme. Es fehle ihm die "Antragslegitimation" für eine "(generelle) Zulassung oder Bestellung im Sinne des § 85 Abs. 1 StVG" und auch nach § 85 Abs. 2 und 3 StVG sei er nicht "formell antragsberechtigt". Mit dieser sich nur auf die Zulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers beziehenden Begründung hat die belangte Behörde aber gar nicht versucht, eine - die von ihr vorgenommene Zurückweisung rechtfertigende - Unzulässigkeit der Berufung (nach dem AVG) aufzuzeigen. Vielmehr hat sie sich insoweit mit dem Berufungsvorbringen inhaltlich auseinander gesetzt und ist im Wesentlichen der Ansicht im bekämpften Bescheid gefolgt. Dies hätte aber richtigerweise die Abweisung - und nicht die Zurückweisung - der Berufung nach sich ziehen müssen. (vgl. etwa das unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg.Nr. 9458/A, ergangene hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0321).

3. Da die belangte Behörde auf die - wie unter Punkt 1. dargestellt - im vorliegenden Fall gebotene Anwendung der Vorschriften des AVG über das Berufungsverfahren nicht ausreichend Bedacht nahm, hat sie sich auch nicht mit der Frage befasst, ob die von der Vollzugsoberbehörde meritorisch behandelte Berufung gegen die Erledigung des Leiters der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 16. Dezember 1997 überhaupt zulässig war. Eine zulässige Berufung setzt - anders als eine Beschwerde nach dem StVG (vgl. die oben wiedergegebenen Bestimmungen, insbesondere § 22 Abs. 3 StVG) - einen (wirksam erlassenen) Bescheid voraus. Wenn der angefochtenen Erledigung Bescheidcharakter nicht zukommt, ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 61 f zu § 66 AVG).

3.1. Mit der Frage der Bescheidqualität der Erledigung des Anstaltsleiters vom 16. Dezember 1997 hat sich die belangte Behörde in ihrer Begründung überhaupt nicht - und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der von ihr offenbar unterstellten Anwendbarkeit des StVG - auseinander gesetzt, obwohl in der an sie gerichteten Berufung die "informelle" Antragsablehnung durch die Erstbehörde kritisiert worden war und sie selbst diese Erledigung bei Wiedergabe der Aktenlage als "formloses Schreiben" bezeichnet hat. Auch der Anstaltsleiter hat in seinem Vorlagebericht an die Vollzugsoberbehörde die Auffassung vertreten, es seien "weder die Bestimmungen des StVG noch des AVG anzuwenden" und es sei "formlos zu entscheiden" gewesen. In der gegen die Erledigung des Anstaltsleiters erhobenen Berufung wurde in diesem Sinne zunächst auch gerügt, dass über den Antrag des Beschwerdeführers nicht mit Bescheid entschieden worden sei, während in den weiteren Ausführungen vom Vorliegen eines Bescheides ausgegangen wurde. Im Berufungsbescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde der Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung - im Hinblick auf die Formulierung "Antwortschreiben ('Bescheid') vom 16.12.1997" erkennbar - auch als fraglich angesehen.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Mai 2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047, zur Frage des Bescheidcharakters einer Erledigung mit Nachweisen aus der Rechtsprechung und mit Hinweisen auf mehrere Lehrmeinungen ausführlich Stellung genommen und diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

"Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 86/08/0143 mwH). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Die Rechtskraftfähigkeit der Erledigung ist kein neben der normativen Natur derselben selbstständig anzuführendes Merkmal eines Bescheides, weil die Rechtskraftfähigkeit nicht Ursache, sondern Folge der normativen Natur der Erledigung ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A). Für die Beurteilung als Bescheid sind jedenfalls die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. den Beschluss vom 21. Februar 2001, Zl. 2000/08/0158, sowie das Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 86/08/0143 (trotz der Wendung, für den Fall der Erhebung eines Einspruchs 'messen wir diesem Schreiben Bescheidcharakter zu'))

In der bisherigen Rechtsprechung wurden behördliche Äußerungen, welche nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet und in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert, sondern in die Form von einfachen Schreiben gekleidet waren, in Abhängigkeit von bestimmten Kriterien als Bescheid beurteilt:

a) Bejaht wurde die Bescheidqualität einer in Briefform gekleideten Mitteilung betreffend einen Überweisungsbetrag gem. § 314 ASVG wegen des 'zweifelsfrei normativen Abspruchs' und der 'Intention, rechtsverbindlich zu sein' vor dem Hintergrund einer entsprechenden gesetzlichen Behördenzuständigkeit (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 91/08/0141; ebenso das Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 92/08/0061), sowie ferner Schreiben der auch hier belangten Behörde (BMAS), in welchen die Enthebung von Versicherungsvertretern gem. § 423 ASVG verfügt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 90/08/0223, unter Berufung auf das Erkenntnis vom 5. Dezember 1956, Slg. Nr. 4227/A).

b) Die Bescheidqualität wurde verneint etwa im Falle eines Schreibens, das sowohl seiner äußeren Form nach als auch seinem Inhalt nach lediglich eine Mitteilung über die Rechtslage enthielt, dem aber der für die Bescheidqualität notwendige normative Inhalt fehlte (es handelte sich um eine ein Anbringen der Partei beantwortende Erläuterung zu einer bereits übermittelten Feststellung eines Überweisungsbetrages gem. § 308 Abs. 3 ASVG - vgl. das Erkenntnis vom 27. November 1986, Zl. 86/08/0143; zur fehlenden Bescheidqualität einer Mitteilung der Rechtslage durch eine zur Bescheiderlassung nicht zuständige Behörde vgl. den Beschluss vom 28. Juni 1994, Zl. 94/08/0117). (...).

Die Grundzüge dieser Rechtsprechung wurden auch von der Lehre gebilligt: Ob ein (nicht in Bescheidform im Sinne der §§ 56 ff AVG ergangener) Akt einer Behörde (dennoch) ein Bescheid ist, hängt nach herrschender Lehre im Wesentlichen davon ab, ob er nach seinem Inhalt (dh. nach dem aus der Erledigung hervorleuchtenden Willen der Behörde vgl. Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 272) eine normative Erledigung im Einzelfall (also gegenüber einem individuell bestimmten Personenkreis) darstellt und ob die Behörde nach der anzuwendenden Rechtslage einen Bescheid zu erlassen hatte (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht (Wien 2000), 189; ausführlich zum Bescheidbegriff Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 377ff, im hier interessierenden Zusammenhang Rz 384 und 387; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 515f (bei FN 115ff); Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, aaO, mit instruktiven Beispielen)."

Hinzuzufügen ist, dass sich der Verwaltungsgerichtshof auch nach diesem Erkenntnis wiederholt mit in Briefform gehaltenen Erledigungen, die als bloße "Mitteilungen" qualifiziert wurden und deren Bescheidcharakter demnach zu verneinen war, zu befassen hatte (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0159, vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/12/0053, vom 10. Oktober 2001, Zl. 2001/03/0291, vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0134, und vom 11. Juni 2001, Zl. 2001/10/0084). Ergänzend kann schließlich noch auf die Rechtsprechungsnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 38 zu § 58 AVG, verwiesen werden, denen der Rechtssatz entnommen wurde, an eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung müsse hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Bringe die sprachliche Gestaltung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liege kein Bescheid vor.

3.3. Wendet man die dargestellten Maßstäbe auf das gegenständliche Schreiben des Anstaltsleiters vom 16. Dezember 1997 an, dann ist diese Erledigung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bescheid zu qualifizieren. Es fehlt nicht nur eine Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung, sondern vor allem die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid. Aber auch der Inhalt dieser Erledigung lässt nicht zweifelsfrei darauf schließen, die Erstbehörde habe einen Bescheid erlassen wollen. Dagegen spricht zunächst die Wahl der Briefform mit der einleitenden Anrede des Beschwerdeführers als Adressat der Erledigung mit "Sehr geehrter Herr K.!" und der abschließenden Formulierung "Mit freundlichen Grüßen". Unter Zugrundelegung der in diesem Schreiben (unter Bezugnahme auf jenes des Bundesministeriums für Justiz vom 7. März 1996) vertretenen Rechtsmeinung, "dass ein Rechtsanspruch auf Zulassung bzw. Bestellung als Seelsorger nicht besteht", wäre nur eine Antragszurückweisung in Betracht gekommen. Aus der Wortwahl, es

"kann Ihrem Wunsch ... nicht entsprochen werden", lässt sich aber

nicht erkennen, der Verfasser des Schreibens habe dessen Adressaten nicht nur über die Rechtslage belehren, sondern den Antrag zurückweisen wollen.

Die Erledigung des Anstaltsleiters besteht nur aus zwei Absätzen. Im ersten Absatz wird auf das erwähnte Schreiben des Bundesministeriums für Justiz verwiesen und der zweite Absatz ist mit dem letzten Absatz des genannten Ministerialbriefes im Wesentlichen wortgleich. Der Leiter der Justizanstalt hat somit in Wahrheit eine dem formlosen Brief des Bundesministeriums für Justiz vom 7. März 1996 (vgl. den dort ausgesprochenen einleitenden Dank für das als Ansuchen gewertete Antragsschreiben) inhaltlich entsprechende Erledigung vorgenommen. In Bezug auf dieses ministerielle Schreiben wurde von den Beteiligten aber - zu Recht - gar nicht in Betracht gezogen, dass es sich um einen Bescheid handeln könnte. Hinzu kommt, dass das gegenständliche Erledigungsschreiben des Anstaltsleiters einen Antrag beantwortet, der mit der (bloßen) Bitte um Erteilung der begehrten Erlaubnis und einem herzlichen Dank für das Entgegenkommen endet, ohne dass ihm mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen wäre, es solle darüber jedenfalls in Bescheidform entschieden werden. Es fehlen somit auch insoweit Anknüpfungspunkte für das Vorliegen eines Bescheides.

All diese Umstände sprechen somit für die Deutung des Schreibens vom 16. Dezember 1997 als bloße Mitteilung der darin zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht und nicht als bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers. Dass mit dieser Erledigung kein Bescheidwille zum Ausdruck gebracht werden sollte, entspricht im Übrigen auch der (nachträglichen) Erläuterung des Anstaltsleiters im Berufungsvorlagebericht und steht mit der oben erwähnten Einschätzung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, es handle sich um ein "formloses" Schreiben, im Einklang.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass es sich bei dem Antwortschreiben des Anstaltsleiters um keinen Bescheid handelt. Die dagegen erhobene Berufung wäre demnach von der Vollzugsoberbehörde nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen gewesen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. April 2002, Zl. 2001/18/0159). Daraus folgt, dass die belangte Behörde den bei ihr angefochtenen, vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlassenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Sinne einer Zurückweisung der Berufung gegen die Erledigung der Erstbehörde abzuändern gehabt hätte.

4. Aus all diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, wobei eine Umrechnung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auf Euro vorzunehmen war.

Wien, am 24. April 2003

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999200182.X00

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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