Entscheidungsdatum
01.12.2025Norm
BDG 1979 §117 Abs2 Z2Spruch
,
W170 2305148-1/59E
W170 2305150-1/59E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Manfred SIMETTINGER und HR Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des GrInsp XXXX , vertreten durch PAYA & PAYA Rechtsanwälte GmbH gegen den Strafausspruch sowie implizit gegen die Ratenbewilligung und (2.) des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen den Freispruch zu II. hinsichtlich der Punkte 1 und 3 des Einleitungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022, W170 2258983-1/7E und Strafausspruch sowie implizit gegen die Ratenbewilligung im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.11.2024, 2022-0.531.509, 2023-0.087.749, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Manfred SIMETTINGER und HR Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des GrInsp römisch 40 , vertreten durch PAYA & PAYA Rechtsanwälte GmbH gegen den Strafausspruch sowie implizit gegen die Ratenbewilligung und (2.) des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen den Freispruch zu römisch zwei. hinsichtlich der Punkte 1 und 3 des Einleitungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022, W170 2258983-1/7E und Strafausspruch sowie implizit gegen die Ratenbewilligung im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 14.11.2024, 2022-0.531.509, 2023-0.087.749, zu Recht:
A)
I. In Abweisung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes werden die Freisprüche gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG bestätigt.römisch eins. In Abweisung der Beschwerde des Disziplinaranwaltes werden die Freisprüche gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG bestätigt.
II. In Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde des GrInsp XXXX und in Stattgabe der diesbezüglichen Beschwerde des Disziplinaranwalts wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 92 Abs. 1 Z 3 BDG der Ausspruch über die Disziplinarstrafe neu gefasst. Dieser lautet:römisch zwei. In Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde des GrInsp römisch 40 und in Stattgabe der diesbezüglichen Beschwerde des Disziplinaranwalts wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG der Ausspruch über die Disziplinarstrafe neu gefasst. Dieser lautet:
„Gegen GrInsp XXXX wird wegen der genannten Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 175 von 100 eines Monatsbezuges
(1 ¾ Monatsbezüge) verhängt.“„Gegen GrInsp römisch 40 wird wegen der genannten Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eine Geldstrafe in der Höhe von 175 von 100 eines Monatsbezuges , (1 ¾ Monatsbezüge) verhängt.“
III. Die Bewilligung, die Geldstrafe in 20 Monatsraten abzustatten, wird (mangels Antrags) gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 127 Abs. 2 BDG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.römisch drei. Die Bewilligung, die Geldstrafe in 20 Monatsraten abzustatten, wird (mangels Antrags) gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 127 Absatz 2, BDG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
IV. Gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG hat GrInsp XXXX dem Bund einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten. Dieser beträgt 200 €.römisch vier. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG hat GrInsp römisch 40 dem Bund einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten. Dieser beträgt 200 €.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat – in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2025, Ro 2025/09/0002-14 – über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden – soweit diese nunmehr wieder offen sind – erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des GrInsp XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter)1.1. Zur Person des GrInsp römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter)
Der Disziplinarbeschuldigte ist eingeteilter Exekutivbeamter bei der LPD Kärnten, er wurde im Jahr 2022 bis zum 31.03.2022 als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP verwendet, ab dem 01.04.2022 wurde der Disziplinarbeschuldigte im Polizeianhaltezentrum Villach verwendet.
Am 07.11.2024 (Tag der Verkündung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses) war der Disziplinarbeschuldigte in der Gehaltstabelle als E2b, GehSt. 17 eingereiht, ihm stand ein Grundbezug von € 3.493,80 und eine Wachdienstzulage von € 121,60, jeweils brutto, zu. Seit 01.07.2023 erhält der Disziplinarbeschuldigte nur 75 % des Grundbezuges und der Wachdienstzulage, da er sich in einer Rahmenzeit nach § 78e BDG befindet.Am 07.11.2024 (Tag der Verkündung des bekämpften Disziplinarerkenntnisses) war der Disziplinarbeschuldigte in der Gehaltstabelle als E2b, GehSt. 17 eingereiht, ihm stand ein Grundbezug von € 3.493,80 und eine Wachdienstzulage von € 121,60, jeweils brutto, zu. Seit 01.07.2023 erhält der Disziplinarbeschuldigte nur 75 % des Grundbezuges und der Wachdienstzulage, da er sich in einer Rahmenzeit nach Paragraph 78 e, BDG befindet.
Der Disziplinarbeschuldigte wurde 2005 ein Mal belobigt, erhielt 2010 zweimal jeweils eine belobende Anerkennung durch die LPD Kärnten, weiters erhielt der Disziplinarbeschuldigte 2006 bis 2021 jeweils die Basisbelohnung zum Jahresende und 2010 sowie 2018 jeweils eine Geldbelohnung. In den Jahren 1991, 2000, 2001, 2002 und 2004 erhielt der Disziplinarbeschuldigte eine Belohnung des FLD für Kärnten, 2004 eine Belohnung durch die BPD Klagenfurt. Weiters wurde der Disziplinarbeschuldigte 2016 für seinen Einsatz bei der EM in Frankreich belobigt; zu dieser Gelegenheit erhielt er auch eine Belohnung der Polizei in Frankreich. Von der Polizei in Polen wurde der Disziplinarbeschuldigte einmal für einen Frontex-Einsatz in Polen belobigt.
Der Disziplinarbeschuldigte, ist von einer schriftlichen Belehrung durch das SPK Villach vom 27.01.2022 abgesehen, disziplinarrechtlich unbescholten.
Der Belehrung lag zu Grunde, dass der Disziplinarbeschuldigte am 29.12.2021 im Reisezug Railjet 131 seiner dienstlichen Tätigkeit nachgegangen ist. Während der Wartezeit am Bahnhof Velden ist eine S-Bahn in den Bahnhof eingefahren und ein Zugbegleiter hat den Disziplinarbeschuldigten wegen einer Person, die kein Geld gehabt und sich ungebührlich benommen hat, angesprochen. Der Disziplinarbeschuldigte und sein Kollege haben die Person aus dem Zug entfernt, diese hat aber dann angekündigt, in das nächste Lokal zu gehen und sich ein Messer in den Bauch zu rammen, um sich zu töten. Zwar hat der Disziplinarbeschuldigte die Polizeiinspektion Velden angerufen und ersucht, schnellstmöglich am Bahnhof zu erscheinen, was diese auch zugesagt hätten. Es hat dann aber länger gedauert und hat der Disziplinarbeschuldigte die den Suizid ankündigende Person alleine am Bahnsteig zurückzulassen, wo diese erst nach kurzer Nachschau von Exekutivbeamten der Polizeiinspektion Velden angetroffen wurde.
Der Disziplinarbeschuldigte ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 25 und 21 Jahren, für die er nicht mehr sorgepflichtig ist, er hat auch sonst keine Alimente zu bezahlen. Der Disziplinarbeschuldigte hat kein Vermögen und keine Schulden.
1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren:
1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde, am 22.07.2022 bei der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) eingelangt, wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Behörde vom 22.07.2022, Zl. 2022-0.531.509, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Nach rechtzeitiger Beschwerde wurde – soweit noch relevant – in teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den Disziplinarbeschuldigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2022, Zl. W170 2258983-1/7E, gemäß §§ 91, 123 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Disziplinarbeschuldigte „im Verdacht steht,1.2.1. Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde, am 22.07.2022 bei der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) eingelangt, wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Behörde vom 22.07.2022, Zl. 2022-0.531.509, gegen den Disziplinarbeschuldigten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Nach rechtzeitiger Beschwerde wurde – soweit noch relevant – in teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgebung der Beschwerde gegen den Disziplinarbeschuldigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2022, Zl. W170 2258983-1/7E, gemäß Paragraphen 91, 123, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet, da der Disziplinarbeschuldigte „im Verdacht steht,
1. den Inspektionskommandanten ChefInsp. XXXX in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account versandten E-Mails vom 24.02.2022, 05:40 Uhr, als ‚Mobbing-Serientäter‘ bezeichnet zu haben;1. den Inspektionskommandanten ChefInsp. römisch 40 in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account versandten E-Mails vom 24.02.2022, 05:40 Uhr, als ‚Mobbing-Serientäter‘ bezeichnet zu haben;
2. die Beamten der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof in dem über seinen dienstlichen
E-Mail-Account versandten E-Mails vom 20.05.2022, 07:29 Uhr, als „stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof-Bande“ bezeichnet zu haben;2. die Beamten der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof in dem über seinen dienstlichen , E-Mail-Account versandten E-Mails vom 20.05.2022, 07:29 Uhr, als „stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof-Bande“ bezeichnet zu haben;
3. die Monatsabrechnung für den Monat Februar 2022 nicht bis zum Ende des 08.03.2022 freigegeben zu haben, obwohl mit Erlass der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.04.2015, P4/4792/2015-A1.2-Jo, angewiesen wurde, dass die Zeitkartenabrechnung in drei Stufen erfolge, wobei Stufe 1, die Freigabe durch den Mitarbeiter bis spätestens 8. des Folgemonats (Kontrolle und Freigabe der Zeitkartenabrechnung bzw. Mitteilung allfälliger Fehler umgehend dem Dienstplaner) zu erfolgen habe und ihm dies möglich gewesen wäre;
4. es am 09.02.2022 unterlassen zu haben, seine Dienstzeit einzuhalten, indem er den bis 08.00 Uhr angeordneten Plandienst ohne Zustimmung eines Vorgesetzten eine Stunde früher, nämlich um 07.00 Uhr beendet habe.
Daher bestehe gegen GrInsp XXXX der Verdacht, er habe durch die Daher bestehe gegen GrInsp römisch 40 der Verdacht, er habe durch die
1. unter 1. und 2. beschriebene Handlung gegen § 43a BDG verstoßen, da er seinen Kollegen und Vorgesetzten nicht mit Achtung begegnet sei und zu keinem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe bzw. im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen nicht unterlassen habe, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezweckt hätten;1. unter 1. und 2. beschriebene Handlung gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen, da er seinen Kollegen und Vorgesetzten nicht mit Achtung begegnet sei und zu keinem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe bzw. im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen Verhaltensweisen nicht unterlassen habe, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezweckt hätten;
2. unter 3. beschriebene Handlung gegen § 44 Abs. 1 BDG verstoßen, da er die unter 3. erwähnte Weisung nicht befolgt habe und2. unter 3. beschriebene Handlung gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG verstoßen, da er die unter 3. erwähnte Weisung nicht befolgt habe und
3. unter 4. beschriebene Handlung gegen §§ 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 BDG verstoßen, da er den als Weisung zu verstehenden Dienstplan nicht befolgt habe.“3. unter 4. beschriebene Handlung gegen Paragraphen 44, Absatz eins, 48, Absatz eins, BDG verstoßen, da er den als Weisung zu verstehenden Dienstplan nicht befolgt habe.“
Das Erkenntnis wurde am 14.10.2022 dem im Spruch dieses Erkenntnis genannten Vertreter des Disziplinarbeschuldigten und am 17.10.2022 dem Disziplinaranwalt und der Behörde zugestellt und befindet sich dieses Erkenntnis – schon mangels dagegen ergriffener außerordentlicher Rechtsmittel – im Rechtsbestand.
1.2.2. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 14.11.2024, Gz.en 2022-0.531.509 und, 2023-0.087.749, hatte folgenden Spruch (unter Weglassung der Hervorhebungen):
„I
Gruppeninspektor XXXX ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Gruppeninspektor römisch 40 ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
Er hat die Beamten der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof in dem über seinen dienstlichen
E-Mail-Account versandten E-Mails vom 20.05.2022,07:29 Uhr, als ‚stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof-Bande‘ bezeichnet.Er hat die Beamten der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof in dem über seinen dienstlichen , E-Mail-Account versandten E-Mails vom 20.05.2022,07:29 Uhr, als ‚stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof-Bande‘ bezeichnet.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 a BDG, nämlich Kollegen und Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, a BDG, nämlich Kollegen und Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- (viertausend) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 20 Monatsraten bewilligt wird. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- (viertausend) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 20 Monatsraten bewilligt wird. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Verfahrenskosten vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
ll
Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den nachfolgenden, im Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 22. Juli 2022, bzw. der Entscheidung des BVwG, Zahl W170 2258983-1/7E, vom 30.09.2022, erhobenen
Vorwürfen freigesprochen :
? Punkt 1., betreffend des E-Mails vom24.02.2022, 05:40 Uhr, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BDG;? Punkt 1., betreffend des E-Mails vom24.02.2022, 05:40 Uhr, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 BDG;
? Punkt 3., gemäß S 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG, wegen Geringfügigkeit,? Punkt 3., gemäß S 118 Absatz eins, Ziffer 4 BDG, wegen Geringfügigkeit,
? Punkt 4., gemäß S 118 Abs. 1 Ziffer 2, zweiter Halbsatz, BDG.”? Punkt 4., gemäß S 118 Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Halbsatz, BDG.”
Das Disziplinarerkenntnis wurde dem Disziplinaranwalt am 27.11.2024 zugestellt und dem im Spruch dieses Erkenntnis genannten Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am 29.11.2024 zugestellt.
Die Beschwerde – gerichtet gegen die Freisprüche und den Strafausspruch – des Disziplinaranwalts wurde am 05.12.2024 und die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten – gerichtet gegen den Schuldspruch und die Strafhöhe – am 23.12.2024 jeweils bei der Behörde eingebracht. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2025 vorgelegt.
1.2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2025, W170 2305148-1/35E, W170 2305150-1/35E, wurde die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Schuld- und Strafausspruch abgewiesen, die Beschwerde des Disziplinaranwalts hinsichtlich des Freispruches teilweise abgewiesen und dieser teilweise stattgegeben; ebenso wurde der Beschwerde des Disziplinaranwaltes gegen den Strafausspruch stattgegeben. Den impliziten Beschwerden gegen die Ratenvereinbarung wurde jeweils stattgegeben. Der Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts lautet:
„A)
I. In Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde des GrInsp XXXX und in teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgabe der diesbezüglichen Beschwerde des Disziplinaranwalts wird römisch eins. In Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde des GrInsp römisch 40 und in teilweiser Abweisung und teilweiser Stattgabe der diesbezüglichen Beschwerde des Disziplinaranwalts wird
1. der Freispruch im Disziplinarerkenntnis zu II., ausschließlich hinsichtlich des Punktes 4. des Erkenntnisses (Einleitungsbeschluss) des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022, W170 2258983-1/7E, hinsichtlich des Vorwurfs, die Dienstzeit am 09.02.2022 nicht eingehalten zu haben, bestätigt und 1. der Freispruch im Disziplinarerkenntnis zu römisch zwei., ausschließlich hinsichtlich des Punktes 4. des Erkenntnisses (Einleitungsbeschluss) des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2022, W170 2258983-1/7E, hinsichtlich des Vorwurfs, die Dienstzeit am 09.02.2022 nicht eingehalten zu haben, bestätigt und
2. der Schuldspruch gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG neu gefasst, dieser lautet:2. der Schuldspruch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG neu gefasst, dieser lautet:
‚I. GrInsp XXXX ist schuldig, er hat‚I. GrInsp römisch 40 ist schuldig, er hat
1. den Inspektionskommandanten ChefInsp XXXX in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account versandten E-Mails vom 24.02.2022, 05:40 Uhr, vorsätzlich als ‚Mobbing-Serientäter’ bezeichnet und ist diesem daher vorsätzlich nicht mit Achtung begegnet und hat nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen bzw. im Umgang mit seinem Vorgesetzten, Verhaltensweisen nicht unterlassen, die dessen menschliche Würde verletzt oder dies bezweckt haben und damit vorsätzliche eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG begangen;1. den Inspektionskommandanten ChefInsp römisch 40 in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account versandten E-Mails vom 24.02.2022, 05:40 Uhr, vorsätzlich als ‚Mobbing-Serientäter’ bezeichnet und ist diesem daher vorsätzlich nicht mit Achtung begegnet und hat nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen bzw. im Umgang mit seinem Vorgesetzten, Verhaltensweisen nicht unterlassen, die dessen menschliche Würde verletzt oder dies bezweckt haben und damit vorsätzliche eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG begangen;
2. die Beamten der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP, insbesondere GrInsp XXXX , in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account vorsätzlich versandten
E-Mail vom 20.05.2022, 07:29 Uhr, als ‚stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof-Bande’ bezeichnet und ist diesen, insbesondere GrInsp XXXX , daher vorsätzlich nicht mit Achtung begegnet und hat im Umgang mit seinen Kolleginnen und Kollegen, insbesondere GrInsp XXXX , Verhaltensweisen nicht unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezweckt haben und damit vorsätzliche eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG begangen und 2. die Beamten der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP, insbesondere GrInsp römisch 40 , in dem über seinen dienstlichen E-Mail-Account vorsätzlich versandten , E-Mail vom 20.05.2022, 07:29 Uhr, als ‚stalkende, mobbende, grapschende Bahnhof-Bande’ bezeichnet und ist diesen, insbesondere GrInsp römisch 40 , daher vorsätzlich nicht mit Achtung begegnet und hat im Umgang mit seinen Kolleginnen und Kollegen, insbesondere GrInsp römisch 40 , Verhaltensweisen nicht unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezweckt haben und damit vorsätzliche eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG begangen und
3. die Monatsabrechnung für den Monat Februar 2022 fahrlässig nicht bis zum Ende des 08.03.2022 freigegeben, obwohl mit Erlass der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.04.2015, P4/4792/2015-A1.2-Jo, angewiesen wurde, dass die Zeitkartenabrechnung in drei Stufen zu erfolgen hat, wobei Stufe 1, die Freigabe durch den Mitarbeiter bis spätestens 8. des Folgemonats (Kontrolle und Freigabe der Zeitkartenabrechnung bzw. Mitteilung allfälliger Fehler umgehend dem Dienstplaner) zu erfolgen hat und ihm dies möglich gewesen wäre; daher hat er die genannte Weisung nicht befolgt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre und fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG begangen.’3. die Monatsabrechnung für den Monat Februar 2022 fahrlässig nicht bis zum Ende des 08.03.2022 freigegeben, obwohl mit Erlass der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.04.2015, P4/4792/2015-A1.2-Jo, angewiesen wurde, dass die Zeitkartenabrechnung in drei Stufen zu erfolgen hat, wobei Stufe 1, die Freigabe durch den Mitarbeiter bis spätestens 8. des Folgemonats (Kontrolle und Freigabe der Zeitkartenabrechnung bzw. Mitteilung allfälliger Fehler umgehend dem Dienstplaner) zu erfolgen hat und ihm dies möglich gewesen wäre; daher hat er die genannte Weisung nicht befolgt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre und fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen.’
II. In Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde des GrInsp XXXX und in Stattgabe der diesbezüglichen Beschwerde des Disziplinaranwalts wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 92 Abs. 1 Z 3 BDG der Ausspruch über die Disziplinarstrafe neu gefasst. Dieser lautet:römisch zwei. In Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde des GrInsp römisch 40 und in Stattgabe der diesbezüglichen Beschwerde des Disziplinaranwalts wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 92 Absatz eins, Ziffer 3, BDG der Ausspruch über die Disziplinarstrafe neu gefasst. Dieser lautet:
‚Gegen GrInsp XXXX wird wegen der genannten Dienstpflichtverletzungen gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von zweieinhalb Monatsbezügen verhängt.’‚Gegen GrInsp römisch 40 wird wegen der genannten Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eine Geldstrafe in der Höhe von zweieinhalb Monatsbezügen verhängt.’
III. Die Bewilligung, die Geldstrafe in 20 Monatsraten abzustatten, wird (mangels Antrags) gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 127 Abs. 2 BDG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.römisch drei. Die Bewilligung, die Geldstrafe in 20 Monatsraten abzustatten, wird (mangels Antrags) gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 127 Absatz 2, BDG mangels Zuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
IV. Gemäß § 117 Abs. 2 Z 2 BDG hat GrInsp XXXX dem Bund einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten. Dieser beträgt 250 €.”römisch vier. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG hat GrInsp römisch 40 dem Bund einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu leisten. Dieser beträgt 250 €.”
Nach einer rechtzeitigen, sich gegen die Schuldsprüche, den Strafausspruch und die Spruchpunkte A) III. und A) IV. des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts richtenden Revision des Disziplinarbeschuldigten erging eine dieses Erkenntnis teilweise aufhebende, teilweise die Revision zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2025, Ro 2025/09/0002-14. Deren Spruch lautet (soweit relevant):Nach einer rechtzeitigen, sich gegen die Schuldsprüche, den Strafausspruch und die Spruchpunkte A) römisch drei. und A) römisch vier. des gegenständlichen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts richtenden Revision des Disziplinarbeschuldigten erging eine dieses Erkenntnis teilweise aufhebende, teilweise die Revision zurückweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2025, Ro 2025/09/0002-14. Deren Spruch lautet (soweit relevant):
„Der Verwaltungsgerichtshof hat […] über die Revision des XXXX […] gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2025, 1. W170 2305148-1/35E und 2. W170 2305150-1/35E, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde),„Der Verwaltungsgerichtshof hat […] über die Revision des römisch 40 […] gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2025, 1. W170 2305148-1/35E und 2. W170 2305150-1/35E, betreffend ein Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde),
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Spruchteile A) I.2.I.1. und A) I.2.I.3., A) II., A) III. und A) IV. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Spruchteile A) römisch eins.2.I.1. und A) römisch eins.2.I.3., A) römisch zwei., A) römisch drei. und A) römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
[…]
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen – betreffend Spruchpunkt A) I.2.I.2. – wird die Revision zurückgewiesen.”Im Übrigen – betreffend Spruchpunkt A) römisch eins.2.I.2. – wird die Revision zurückgewiesen.”
1.2.4. Am 22.10.2025 langten die vom Verwaltungsgerichtshof rückübermittelten Akte beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Nach entsprechender Nachfrage durch das Bundesverwaltungsgericht haben alle Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
1.3. Zur Situation in der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP:
1.3.1. Der Disziplinarbeschuldigte wurde bis zum 31.03.2022 als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP verwendet, der Kommandant dieser Polizeiinspektion war jedenfalls bis Ende Mai 2022 ChefInsp XXXX , dessen Stellvertreter war in diesem Zeitraum ChefInsp XXXX . 1.3.1. Der Disziplinarbeschuldigte wurde bis zum 31.03.2022 als eingeteilter Beamter in der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP verwendet, der Kommandant dieser Polizeiinspektion war jedenfalls bis Ende Mai 2022 ChefInsp römisch 40 , dessen Stellvertreter war in diesem Zeitraum ChefInsp römisch 40 .
Ab 01.04.2022 wurde (und wird) der Disziplinarbeschuldigte als eingeteilter Beamter im Polizeianhaltezentrum Villach verwendet.
1.3.2. In der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP hat es offensichtlich eine Gruppenbildung gegeben, der Disziplinarbeschuldigte und insbesondere auch die mit ihm gut befreundete GrInspin XXXX fühlten sich vorerst von XXXX , später auch von XXXX , ausgegrenzt und schlecht behandelt, etwa was die Urlaubseinteilung betrifft. Der Disziplinarbeschuldigte rechnete insbesondere (dienst)jüngere Exekutivbedienstete als auch GrInsp XXXX der Gruppe des XXXX zu. 1.3.2. In der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP hat es offensichtlich eine Gruppenbildung gegeben, der Disziplinarbeschuldigte und insbesondere auch die mit ihm gut befreundete GrInspin römisch 40 fühlten sich vorerst von römisch 40 , später auch von römisch 40 , ausgegrenzt und schlecht behandelt, etwa was die Urlaubseinteilung betrifft. Der Disziplinarbeschuldigte rechnete insbesondere (dienst)jüngere Exekutivbedienstete als auch GrInsp römisch 40 der Gruppe des römisch 40 zu.
1.3.3. XXXX ist als Person schwierig, er war mit der für die Führung einer Polizeiinspektion in der Größe der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP notwendigen Kommunikation überfordert. Der Disziplinarbeschuldigte andererseits hat einen rechthaberischen Charakter entwickelt, schiebt die Schuld an ihn störenden Umständen anderen zu, während er seinen Betrag zur schlechten Stimmung bagatellisiert. Er sieht sich als Verteidiger der XXXX , für die er insbesondere gegen XXXX und XXXX in die Bresche springen muss.1.3.3. römisch 40 ist als Person schwierig, er war mit der für die Führung einer Polizeiinspektion in der Größe der Polizeiinspektion Villach-Bahnhof FGP notwendigen Kommunikation überfordert. Der Disziplinarbeschuldigte andererseits hat einen rechthaberischen Charakter entwickelt, schiebt die Schuld an ihn störenden Umständen anderen zu, während er seinen Betrag zur schlechten Stimmung bagatellisiert. Er sieht sich als Verteidiger der römisch 40 , für die er insbesondere gegen römisch 40 und römisch 40 in die Bresche springen muss.
Nachdem am 07.10.2020 XXXX bei XXXX eine Dienstkontrolle durchgeführt und diese nicht am angeordneten Ort vorgefunden hat – XXXX war, ohne jemand Bescheid zu sagen, zu ihrem kranken Kind nach Hause gefahren – haben sich die Spannungen zwischen der Dienstführung einerseits ( XXXX , XXXX ) und dem Disziplinarbeschuldigten und XXXX andererseits verschärft; anstatt XXXX aber disziplinär anzuzeigen, hat XXXX dieser nachträglich Pflegeurlaub genehmigt, auch wenn er seine Verärgerung über diesen Vorfall in Folge in der Polizeiinspektion kommuniziert hat.Nachdem am 07.10.2020 römisch 40 bei römisch 40 eine Dienstkontrolle durchgeführt und diese nicht am angeordneten Ort vorgefunden hat – römisch 40 war, ohne jemand Bescheid zu sagen, zu ihrem kranken Kind nach Hause gefahren – haben sich die Spannungen zwischen der Dienstführung einerseits ( römisch 40 , römisch 40 ) und dem Disziplinarbeschuldigten und römisch 40 andererseits verschärft; anstatt römisch 40 aber disziplinär anzuzeigen, hat römisch 40 dieser nachträglich Pflegeurlaub genehmigt, auch wenn er seine Verärgerung über diesen Vorfall in Folge in der Polizeiinspektion kommuniziert hat.
1.3.4. Am 15.03.2020 waren XXXX und XXXX gemeinsam im Außendienst; XXXX hat vorgebracht, dass sie von XXXX im Rahmen des Außendienstes sexuell belästigt worden sei. Diese Belästigung war von XXXX dem SPK aber erst am 12.10.2020 gemeldet worden, also nach der Dienstkontrolle am 07.10.2020. Diesen Vorfall hat auch der Disziplinarbeschuldigte von XXXX erzählt bekommen; das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen XXXX (und XXXX wegen des vorgebrachten Mobbings), geführt von der Staatsanwaltschaft Graz unter 28 St 103/22k, wurde eingestellt (siehe Einstellungsbegründung vom 10.11.2023, 28 St 103/22k), ein Antrag der XXXX auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 11.04.2024, 100 BI 8/23t-5, abgewiesen.1.3.4. Am 15.03.2020 waren römisch 40 und römisch 40 gemeinsam im Außendienst; römisch 40 hat vorgebracht, dass sie von römisch 40 im Rahmen des Außendienstes sexuell belästigt worden sei. Diese Belästigung war von römisch 40 dem SPK aber erst am 12.10.2020 gemeldet worden, also nach der Dienstkontrolle am 07.10.2020. Diesen Vorfall hat auch der Disziplinarbeschuldigte von römisch 40 erzählt bekommen; das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 (und römisch 40 wegen des vorgebrachten Mobbings), geführt von der Staatsanwaltschaft Graz unter 28 St 103/22k, wurde eingestellt (siehe Einstellungsbegründung vom 10.11.2023, 28 St 103/22k), ein Antrag der römisch 40 auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 11.04.2024, 100 BI 8/23t-5, abgewiesen.
Dies wurde wie folgt begründet: „Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu 28 St 103/22k ein Ermittlungsverfahren gegen XXXX wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1a StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB, sowie gegen XXXX wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 StGB.Dies wurde wie folgt begründet: „Die Staatsanwaltschaft Graz führte zu 28 St 103/22k ein Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und Vergehen der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB, sowie gegen römisch 40 wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, StGB.
Die Staatsanwaltschaft Graz stellte das Ermittlungsverfahren am 3. November 2023 aus tatsächlichen Gründen gemäß § 190 Z 2 StPO mit der Begründung ein, die als ‚Mobbing‘ bzw.Die Staatsanwaltschaft Graz stellte das Ermittlungsverfahren am 3. November 2023 aus tatsächlichen Gründen gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO mit der Begründung ein, die als ‚Mobbing‘ bzw.
‚Bossing‘ bezeichneten ermittlungsgegenständlichen Vorfälle erfüllten den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung § 88 Abs1 und 4 StGB nicht. Ein strafrechtlich relevantes ‚Mobbing‘-Verhalten könne aufgrund widersprechender Beweisergebnisse aus tatsächlichen Gründen nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit bewiesen werden (vgl ON 43 und ON 49 zu 28 St 103/22k der StA Graz).‚Bossing‘ bezeichneten ermittlungsgegenständlichen Vorfälle erfüllten den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung Paragraph 88, Abs1 und 4 StGB nicht. Ein strafrechtlich relevantes ‚Mobbing‘-Verhalten könne aufgrund widersprechender Beweisergebnisse aus tatsächlichen Gründen nicht mit der im Strafrecht erforderlichen Sicherheit bewiesen werden vergleiche ON 43 und ON 49 zu 28 St 103/22k der StA Graz).
Mit Antrag vom 05. Dezember 2023 begehrte XXXX die Fortführung des Ermittlungsverfahrens. Der Einstellung läge eine unrichtige und unvollständige rechtliche Würdigung der Ermittlungsergebnisse zu Grunde, die Beweismittel seien nicht ausgeschöpft worden. Mobbing sei strafrechtlich relevant, sofern strafrechtliche Tatbestände wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, Verleumdung oder üble Nachrede vorlägen. Die Fortführungswerberin habe im Juni 2020 einen Gehörsturz erlitten und leide seither an einem beidseitigen Tinnitus. Im Oktober 2020 habe sie eine schwere Panikattacke und einen Asthmaanfall erlitten. Die seit März 2020 fortschreitende Verschlechterung ihres psychischen Zustands habe Krankheitswert erreicht. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziative Störung sowie eine schwere Depression vor, sodass von einem multimorbiden psychischen Krankheitsgeschehen auszugehen sei. Diese Gesundheitsschädigung sei auf die über Jahre hinweg durch die Polizeibeamtinnen der PI Villach Bahnhof FPG, insbesondere durch den Dienststellenleiter XXXX und den Kommandantenstellvertreter XXXX verursachte ‚Mobbing‘-Situation zurückzuführen; von der Tatbestandsverwirklichung des §§ 88 Abs 1 und Abs 4 StGB sei auszugehen. Im Übrigen sei die Beweiswürdigung nicht richtig vorgenommen worden (ON 48 zu 28 St 103/22k der StA Graz sowie ON 4 zu 100 BI 8/23t des LGS Graz).Mit Antrag vom 05. Dezember 2023 begehrte römisch 40 die Fortführung des Ermittlungsverfahrens. Der Einstellung läge eine unrichtige und unvollständige rechtliche Würdigung der Ermittlungsergebnisse zu Grunde, die Beweismittel seien nicht ausgeschöpft worden. Mobbing sei strafrechtlich relevant, sofern strafrechtliche Tatbestände wie Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, Verleumdung oder üble Nachrede vorlägen. Die Fortführungswerberin habe im Juni 2020 einen Gehörsturz erlitten und leide seither an einem beidseitigen Tinnitus. Im Oktober 2020 habe sie eine schwere Panikattacke und einen Asthmaanfall erlitten. Die seit März 2020 fortschreitende Verschlechterung ihres psychischen Zustands habe Krankheitswert erreicht. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung, eine dissoziative Störung sowie eine schwere Depression vor, sodass von einem multimorbiden psychischen Krankheitsgeschehen auszugehen sei. Diese Gesundheitsschädigung sei auf die über Jahre hinweg durch die Polizeibeamtinnen der PI Villach Bahnhof FPG, insbesondere durch den Dienststellenleiter römisch 40 und den Kommandantenstellvertreter römisch