Entscheidungsdatum
02.12.2025Norm
BBG §40Spruch
L518 2319176-1/4E, L518 2319176-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 23.07.2025, Zl. OB: 65335666700022 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 23.07.2025, Zl. OB: 65335666700022 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden „bP“ bzw. „BF“ genannt) beantragte mit am 12.02.2025 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) einlangendem Schreiben die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die bP wurde am 10.06.2025 durch Dr. XXXX , FA für Orthopädie, klinisch untersucht und erbrachte das am 16.06.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Die bP wurde am 10.06.2025 durch Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, klinisch untersucht und erbrachte das am 16.06.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:
Anamnese:
Es wir zunächst auch auf das Vorgutachten verwiesen.
Chron. Zervicalgie bei Discus-Prolaps C5/6 - M54.2
Impingement omi dext.
St.p. Fract. olecrani sin. operat. 2020
Epicondylitis humerorad. dext.
Rhizarthrose bds.
Derzeitige Beschwerden:
Die Versicherte gibt an, dass die Hauptbeschwerden im Bereich der LWS lägen. Sie habe hier Dauerschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Ein Taubheitsgefühl oder eine Kraftminderung werden nicht angegeben. Ebenso habe sie Schmerzen im Bereich der HWS ohne Ausstrahlung. Zudem werden Beschwerden ausgehend vom rechten Schultergelenk, dem rechten Ellenbogengelenk sowie den Daumensattelgelenken angegeben. Weitere Beschwerden werden auch auf Nachfrage nicht berichtet. Die Gehstrecke wird mit etwa 30 Minuten angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Soweit orthopädisch relevant: NSAR bei Bedarf (OTC).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
ÄRZTLICHER ENTLASSUNGSBERICHT Ambulante orthopädische Rehabilitation, Phase II 24.01.2025 ÄRZTLICHER ENTLASSUNGSBERICHT Ambulante orthopädische Rehabilitation, Phase römisch zwei 24.01.2025
RÖNTGEN (digital): Hände bds 05.12.2024
Röntgen Schulter rechts in 2 Ebenen und Röntgen rechter Ellbogen 2 Ebenen Sendedatum 03.10.2023
Auszug Krankengeschichte 4/2020 - 6/2023
Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage 07.02.2021
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
übergewichtig
Klinischer Status – Fachstatus:
Die Versicherte kommt gehend ohne Gehhilfe in Konfektionsschuhen zur Begutachtung. Es zeigt sich ein sicheres Gangbild. Körperhaltung: Aufrecht, keine Schonhaltung.
Wirbelsäule:
Befund HWS: Kopf in Mittelstellung ohne Abweichen von der Mittellinie; symmetrisches Muskelrelief; in der Lateralbeurteilung keine Steilstellung; kein DS über den Procc. Spinosi; paravertebral Verspannungen; alle BE in der HWS altersentsprechend frei; Inkl./Rekl.: 50/0/40°, Rot-re/li: 70/0/70°, Seitneigung re./li.: 35/0/35°; keine sensomotorischen Defizite im Bereich der oberen Extremitäten.
? Befund BWS-LWS: WS klinisch lotrecht; Klopfdolenz über der gesamten BWS-LWS; ISG DS bds.; kein Vorlaufphänomen; alle BE eingeschränkt; FBA 50 cm; Seitneigung re/li 30/0/30°; Rot. re/li 40/0/40°; Lasègue und Bragrad negativ; Hacken- und Zehengang möglich; Einbeinstand bds. möglich; keine sensomotorischen Defizite.
Schultergürtel und obere Extremitäten:
Befund Schultergelenk rechts:
DS über dem Schultergelenk, Keine Instabilitätszeichen, Retro/Ante: 30/0/90°, Abd/Add.: 90/0/20°, IR/AR: 70/0/60°, DMSp intakt, Grobe Kraft allseits 5/5, keine sensomotorischen Defizite.
Befund Hand/Daumen bds.:
Integument reizlos und intakt, keine entzündlichen Gelenkveränderungen, geringe Druckdolenz über beiden Daumensattelgelenken mit geringgradiger Bewegungseinschränkung, keine Achsabweichungen. Faustschluss Vollständig. Grobkraft 5/5.
Befund Ellenbogengelenk rechts:
E/F: 0/0/130°, Sup./Pro.: 90/0/80°, DMSp intakt, Provokationstests negativ, Grobe Kraft 5/5.
Schultergürtel symmetrisch bei Schultergradstand; restl. große Gelenke im Bereich der oberen Extremitäten altersentsprechend frei; keine sensomotorischen Defizite.
Becken und untere Extremitäten:
Große Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten altersentsprechend frei; Beckengradstand; Beinachsen klinisch gerade; klinisch keine BLD; keine sensomotorischen Defizite.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Die Versicherte zeigt ein sicheres, physiologisches Gangbild bei seitengleicher Belastung und ausgewogener Schrittlänge. Beim Auskleiden wird der rechte Arm geschont. Das Bücken im Sitzen bis zu den Zehenspitzen ist möglich. Keine ersichtliche Schonhaltung. Das Entkleiden gelingt problemlos.
Status Psychicus:
Die Versicherte ist räumlich, zeitlich und zur Person orientiert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei radiol. gesicherten HWS- und LWS-Degenerationen.
Unterer Rahmensatz bei Bedarfsanalgesie und entsprechendem Bewegungsumfang.
02.01.02
30
2
Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig bei RM-Läsion rechts und entsprechendem Bewegungsumfang.
Vorgegebener Rahmensatz.
02.06.03
20
3
Funktionseinschränkung mittleren Grades bei radiologisch gesicherter Arthrosen in den Daumensattelgelenken beidseits.
20% bei bilateraler Manifestation mit entsprechender Beweglichkeit
02.06.26
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Gesundheitsstörung 1. Aufgrund der wechselseitig ungünstigen Beeinflussung der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ergibt sich eine Erhöhung auf den o.g. Gesamt-GdB um 1 Stufe.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Für die eingebrachte Gesundheitsstörung im Bereich des rechten Ellenbogengelenks besteht keine Einstufungsrelevanz nach EVO. Weitere orthopädische Gesundheitsstörungen zur Einstufung liegen derzeit nicht vor.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine EVO-relevante Änderung
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine der objektivierbaren Funktionsstörungen stellt eine wesentliche Funktionseinschränkung für das Zurücklegen kurzer Wegstrecken oder den Gebrauch öffentlicher Verkehrsmittel dar.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keiner bekannt.
In Ermangelung einer mit Parteiengehör vom 16.06.2025 gewährten Stellungnahme wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichnetem Bescheid abgewiesen.
Dagegen erhob die BF binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 27.8.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass sie die Einschätzung betreffend den Behinderungsgrad alleine aufgrund ihrer Einschränkungen der Wirbelsäule als zu gering erachtet, zumal bei einer vormaligen Einschätzung dieses Leiden bereits mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. erfasst wurde. Dass Einschränkungen im Bereich des li. Ellbogens bestehen wurde bislang noch nicht berücksichtigt. Aufgrund der Erkrankungssituation leide die BF darüber hinaus an Einschränkungen aus dem internistischen Fachgebiet und verweist auf die beiliegenden Befunde. Im Ergebnis ist die BF daher der Ansicht, dass bei ihr ein höherer Grad der Behinderung im Ausmaß von zumindest 50% gegeben sei und beantragt abschließend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF die Voraussetzungen für einen höheren Grad der Behinderung erbringt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, vom 16.06.2025 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, vom 16.06.2025 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift wiederum sämtliche medizinischen Unterlagen, welche bereits im Verfahrensgang der ersten Instanz Einzug in die Akte gefunden haben, in Vorlage gebracht wurden, war festzustellen, dass sich die BF überwiegend auf ältere Befunde und medizinische Berichte bezieht und diese bereits bei der Begutachtung vorlagen und auch berücksichtigt wurden. Die BF zeigte mit der bloßen Vorlage der medizinischen Schreiben nicht auf, inwieweit diese keine Berücksichtigung im, der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegten, Sachverständigenbeweis gefunden hätten. So wurde etwa im Ambulanzbericht vom 31.07.2020 auszugsweise festgehalten, dass die BF Schmerzen im Bereich der re. Schulter vor allem wenn sie darauf liegt oder bei Bewegung schildert und sich beim MRT ein Discusprolaps C5/C6 zeigte. Es wurde primär eine weitere konservative Therapie in Form von Physiotherapie empfohlen.
Im Facharztgutachten von Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, vom 25.8.2021, wurde ausgeführt, dass das Ellbogengelenk regelrecht konfiguriert wurde, der Ellenhakenbruch in nahezu anatomischer Stellung geheilt ist und die verbliebene geringgradige Gelenksflächeninkongruenz und der unfallbedingte Knorpelschaden im Ellbogengelenk zu einer geringgradig verstärkten über das normale Maß hinausgehende Abnützung führen können, sodass leichte belastungsabhängige Schmerzen in Zukunft bestehen könnten. Da das Ellbogengelenk kein ständig druckbelastetes Gelenk ist, ist mit keiner verstärkten über das normale Maß hinausgehenden Gelenksabnützung zu rechnen. Für den linken Arm wurde eine Invalidität von 10 % des Armwertes angenommen.Im Facharztgutachten von Dr. römisch 40 , FA für Unfallchirurgie, vom 25.8.2021, wurde ausgeführt, dass das Ellbogengelenk regelrecht konfiguriert wurde, der Ellenhakenbruch in nahezu anatomischer Stellung geheilt ist und die verbliebene geringgradige Gelenksflächeninkongruenz und der unfallbedingte Knorpelschaden im Ellbogengelenk zu einer geringgradig verstärkten über das normale Maß hinausgehende Abnützung führen können, sodass leichte belastungsabhängige Schmerzen in Zukunft bestehen könnten. Da das Ellbogengelenk kein ständig druckbelastetes Gelenk ist, ist mit keiner verstärkten über das normale Maß hinausgehenden Gelenksabnützung zu rechnen. Für den linken Arm wurde eine Invalidität von 10 % des Armwertes angenommen.
Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 24.1.2025 der Rehaklinik XXXX , (orthopädische Rehabilitation) wurde eine bedingte Verbesserung der Mobilität, des Bewegungsumfanges sowie eine Erleichterung hinsichtlich der Schmerzsymptomatik erreich werden, wenngleich nach wie vor eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich der re. Schulter gegeben ist. Eine weiterführende ambulante Reha wurde durch die BF nicht erwünscht und es wurden weiterführende physiotherapeutische Behandlungen im niedergelassenen Bereich ins Auge gefasst. Weiters besteht keine Dauermedikation und werden weiterführende Maßnahmen empfohlen.Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 24.1.2025 der Rehaklinik römisch 40 , (orthopädische Rehabilitation) wurde eine bedingte Verbesserung der Mobilität, des Bewegungsumfanges sowie eine Erleichterung hinsichtlich der Schmerzsymptomatik erreich werden, wenngleich nach wie vor eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung im Bereich der re. Schulter gegeben ist. Eine weiterführende ambulante Reha wurde durch die BF nicht erwünscht und es wurden weiterführende physiotherapeutische Behandlungen im niedergelassenen Bereich ins Auge gefasst. Weiters besteht keine Dauermedikation und werden weiterführende Maßnahmen empfohlen.
Die Rehabilitationsziele betreffend Funktion/Struktur, Aktivität und Partizipation/Teilhabe am sozialen und beruflichen Leben wurden zu 50 % erreicht.
Schließlich ergab der Arztbrief von Dr. XXXX , FA für Innere Medizin, vom 1.9.2025 keine nennenswerten Befunde. So erbrachte die kardiovaskuläre Abklärung unauffällige Befunde und werden regelmäßige Blutdruckmessungen und Dokumentation, sowie jährliche internistische Kontrollen empfohlen.Schließlich ergab der Arztbrief von Dr. römisch 40 , FA für Innere Medizin, vom 1.9.2025 keine nennenswerten Befunde. So erbrachte die kardiovaskuläre Abklärung unauffällige Befunde und werden regelmäßige Blutdruckmessungen und Dokumentation, sowie jährliche internistische Kontrollen empfohlen.
Als Nebenbefund zeigte sich eine Struma multinodosa (Vergrößerung der Schilddrüse) mit bds. großen, inhomogenen, teils zystischen Knoten ohne Malignitätskriterien. Empfohlen wird eine bedarfsweise Amlodipintherapie mit dem Blutdruckziel unter 135 mmHg systolisch, sowie jährliche Kontrollen.
Angesichts dieser Ausführungen geht jedoch die Beschwerdeschrift ins Leere und vermochte die BF dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigenbeweis nicht substantiiert zu bekämpfen.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt zu entkräften. Neue dem Gutachten widerstreitende fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.
3.0.Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder