TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/2 L518 2318719-1

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Veröffentlicht am 02.12.2025
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Entscheidungsdatum

02.12.2025

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L518 2318719-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.04.2025, Zl. OB: 66100787800029 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter römisch 40 als Vorsitzenden und den Richter römisch 40 und den fachkundigen Laienrichter römisch 40 als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 28.04.2025, Zl. OB: 66100787800029 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt und keine Veränderung des bisherigen GdB eingetreten ist.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, ff der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt und keine Veränderung des bisherigen GdB eingetreten ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden als „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 27.02.2025, am selben Tag bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass.

Am 29.03.2025 wurde von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein Aktengutachten erstellt. Wegen endokrine Störungen mittleren Grades, gutartiger Hirntumor - ED 03/2023 - medikamentöse Therapie mit hormonellen Auswirkungen wie Testosteronmangel und Schilddrüsenunterfunktion – Begleitdepression; Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades mehrere Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule - keine neurologischen Ausfälle; Zuckerkrankheit - medikamentös behandelt; Hypertonie, Leichte Hypertonie Bluthochdruck - einfach Medikation und Stoffwechselstörungen leichten Grades leichte Unterfunktion der Schilddrüse; wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorliegen.Am 29.03.2025 wurde von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein Aktengutachten erstellt. Wegen endokrine Störungen mittleren Grades, gutartiger Hirntumor - ED 03/2023 - medikamentöse Therapie mit hormonellen Auswirkungen wie Testosteronmangel und Schilddrüsenunterfunktion – Begleitdepression; Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades mehrere Bandscheibenvorfälle der Lendenwirbelsäule - keine neurologischen Ausfälle; Zuckerkrankheit - medikamentös behandelt; Hypertonie, Leichte Hypertonie Bluthochdruck - einfach Medikation und Stoffwechselstörungen leichten Grades leichte Unterfunktion der Schilddrüse; wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorliegen.

Da bezüglich des mit Schreiben vom 31.03.2025 gewährten Parteiengehör keine Stellungnahme erstattet wurde, wurde mit im Spruch bezeichnetem Bescheid der Antrag auf Neufestsetzung, bei gleichbleibendem Grad der Behinderung, abgewiesen. Über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wurde nicht abgesprochen.

Dagegen erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese dahingehend, dass er mit der Einschätzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei, da seine gesundheitlichen Einschränkungen nur unzureichend berücksichtigt wurden. So leide er an Ischiasschmerzen, Taubheitsgefühlen im li. Fuß, sowie einer deutlichen funktionellen Einschränkung, insbesondere Kraftverlust im li. Fuß. Der BF ersucht um eine ärztliche Untersuchung durch einen Facharzt, sowie persönliche Begutachtung seiner funktionellen Einschränkungen.

Der BF brachte aktuelle medizinische Unterlagen, wie einen Medikationsplan, ein hausärztliches Schreiben betreffend Diagnosen, sowie einen Befund über die endokrinologische Abklärung der Hypophyse vom 12.11.2024 des XXXX in Vorlage.Der BF brachte aktuelle medizinische Unterlagen, wie einen Medikationsplan, ein hausärztliches Schreiben betreffend Diagnosen, sowie einen Befund über die endokrinologische Abklärung der Hypophyse vom 12.11.2024 des römisch 40 in Vorlage.

Am 12.08.2025 wurde der BF durch Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Anästhesie, klinisch untersucht und erbrachte das am 31.08.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 12.08.2025 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Anästhesie, klinisch untersucht und erbrachte das am 31.08.2025 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Anamnese:

Vorgutachten 2023 Dr. XXXX mit 50% wegen Hypophysentumor/Prolaktinom 50%, DM 20%, Hypertonie 10%, SD 10%. Vorgutachten 2023 Dr. römisch 40 mit 50% wegen Hypophysentumor/Prolaktinom 50%, DM 20%, Hypertonie 10%, SD 10%.

Vorgutachten 03/25 Dr. Auer aktenmäßig mit 50% wegen Hypophysentumor/Prolaktinom 50%, WS 30%, DM 20%, Hypertonie 10%, SD 10%.

Nun Beschwerde gegen den Bescheid, insbesondere die WS sei unzureichend eingeschätzt. Wolle auch Feststellung zum Kreis der Begünstigten und Parkausweis.

Derzeitige Beschwerden:

Befunde seien alle eingeschickt. Keine neuen mit. Auch aktuelle Med. habe er eingeschickt.

Hormonmangel, psychische Probleme habe er vorher schon gehabt, dadurch dann schlechter.

Nun zusätzlich WS-Beschwerden. Vor 7 Jahren BS-Vorfall L5/S1. Vor einigen Monaten wieder erneut Beschwerden diesbez. Sei auch im KH gewesen, gar nichts habe geholfen. Könne nicht richtig sitzen (sitzt re-seitlich), Physio habe nichts geholfen. Spritze von Orthop. habe etwas geholfen, aber auch nicht lange. OP sei vorgeschlagen worden, aber er traue sich nicht, habe 3 Kinder. Probleme auch mit den Fingerarthrosen, diese immer schlechter, könne fallweise wegen denen auch nicht schlafen.

Wolle jetzt mehr Prozente und wolle auch Parkausweis. Er wisse nicht, ob er die Arbeit noch lange durchhalte.

Frage, ob Pensionierung angestrebt werde, kann er nicht so recht beantworten.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation bestätigt 06/25 PVE Grüne Mitte: Dostinex, Nebido, Euthyrox, Tramal Tr. bB, Mefenam bB. - Für Zucker dzt nur Diät auf Wunsch des Pat. Auch für Blutdruck dzt keine Med.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:

07/25 PVE XXXX (AM): 07/25 PVE römisch 40 (AM):

- Hypophysenadenom mit St.p. Okulomotoriusparese rechts 2023

- DM II - aktuell diätetisch behandelt - DM römisch zwei - aktuell diätetisch behandelt

- Steatosis hepatis

- art. Hypertonie

- Kniegelenksschmerz links

- Senkspreizfüße

- Heberden. Arthrose bds

- Zehenschmerzen bds.

02/25 MR LWS:

1.) Minimale, flachboglg linkskonvexe Skoliose. Verminderte physiologische Lordose. Das dorsale Alignment der Wirbelkörper erhalten. Geringgradige Osteochondrose in L5/S1 mit fettig degenerativem Umbau in den Abschlussplatten. Flache Schmorlsche Impression in der Deckplatte von LWK4 ventralseitig. Beginnende ventrale Spondylose in L3 bis L5.

2.) Flache breitbasige, gering nach kaudal umgeschlagene Bandscheibenprotrusion in L5/S1 mit einem Sagittaldurchmesser von etwa 5 mm und knappem Heranreichen an die deszendierenden Nervenwurzeln S1 bds.. Das linksseitige Neuroforamen in L5/S1 grenzwertig normal weit ohne eindeutige AfFektion der austretenden Nervenwurzel L5 links.

Flache breitbasige Bandscheibenvorwölbuhg in L2/L3 und L3/L4.

3.) Normale Weite des Spinalkanals. Regelrechtes Myelonsignal, kein Hinweis auf eine Myelopathie.

4.) Geringgradige fettig dystrophe Umwandlung der paravertebralen Muskulatur

Nachgereicht:

11/24 KUK Nuklearmed.: Befund Endokrinologische Abklärung der Hypophyse bei Hypophysenmakroadenom - Prolaktinom:

Ergebnis

Der Pat. ist mit der aktuell bestehenden SD-Hormontherapie gut eingestellt, es empfiehlt sich eine Fortsetzung der Medikation weiter so wie bisher.

Unter laufender Gabe von Dostinex zeigt sich ein Spiegel des Prolaktins im Normbereich, es empfiehlt sich die Fortsetzung der Medikation weiter so wie bisher.

Unter bereits etwas zurückliegender Applikation mit Nebido findet sich der Testosteronspiegel um den unteren Normbereich - es empfiehlt sich hier wiederum ein Applikationsabstand auf 4 Monate, dies unter laufenden urolog. fachärztl. Kontrollen.

Weitere klinisch relevante endokrine Auffälligkeiten seitens der Adenohypophyse finden sich nicht.

Kontrolle in 1 Jahr.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut.

Ernährungszustand:

adipös.

Klinischer Status – Fachstatus:

Sensorium: unauff.

Haut: intakt, gut durchblutet

Kopf/Hals unauff.

Herz: rhy, nf

Lunge: reines VA, keine RGs, Eupnoe

Abdomen: unauff., Th-Niveau

WS: achsgerecht, Rundrücken, frei beweglich.

OE: die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Fingerachsen gerade, keine sichtbaren Gelenksveränderungen (berichtete Heberden-Arthrosen bds, beschrieben

orthop. nur im Kleinfinger re), Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneur. unauff. UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, Schmerzen in der li Hüfte bzw im linken Bein werden bei allen aktiven und passiven Bewegungen angegeben, grobe Kraft uneingeschränkt, keine Atrophien oder Asymmetrien, grobneurol. unauff., keine Ödeme, keine Varizen.

Gesamtmobilität – Gangbild:

frei, zügig,leicht li-hinkend, Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Hocke bis Anschlag mit leichter Entlastung der li Hüfte.

Status Psychicus:

unauffällig in Orientierung, Antrieb, Gedankenablauf, Stimmung indifferent.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Hypophysenadenom/Prolaktinom.

Z.n. Okulomotoriusparese rechts 2023. Berichtete Beschwerden und Nebenwirkungen. Laut letzter endokrinologischer Abklärung insgesamt hormonell gut eingestellt, sowohl unter Dostinex als auch mit Euthyrox (gesondert eingeschätzt). Testosteronspiegel im unteren Normbereich, daher wurde hier der Applikationsabstand wieder erweitert. Keine weiteren endokrinen Auffälligkeiten seitens der Adenohypophyse. Daher nun Reduktion auf 40%.

09.01.01

40

2

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Bildgebend geringgradige Abnützungserscheinungen lumbal, Bandscheibenprotrusion in L5/S1, flache breitbasige Bandscheibenvorwölbung in L2/L3 und L3/L4, alle ohne wesentliches Tangieren der Nervenwurzeln und ohne Myelopathie, normal weiter Spinalkanal. Klinisch keine wesentlichen Funktionseinschränkungen, keine neurologischen Defizite, keine Muskelatrophien u/o -asymmetrien bei berichteten Schmerzen lumbal und in bd Hüften. Auch ein berichteter Kraftverlust im linken Fuß (Beschwerdeschreiben Patient) konnte klinisch nicht verifiziert werden und ist befundlich nicht beschrieben. Bedarfsschmerzmedikation.

02.01.02

30

3

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Reine Kostbeschränkung ohne Medikation.

09.02.01

10

4

Hypertonie.

Aktuell anamnestisch ohne Medikation auf Wunsch des Patienten.

05.01.01

10

5

Fehlfunktion Schilddrüse.

medikamentös substituiert.

09.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist Pos 1.

Pos 2 verschlechtert die Alltagssituation, daher steigernd um eine Stufe.

Die übrigen Positionen ohne Wechselwirkung zur führenden Position bzw geringfügig, daher nicht stufensteigernd.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Herabsetzung der führenden Position aufgrund der Stabilität unter Substitution.

Neu ist Pos 2.

Pos 3 Herabsetzung wegen nunmehr ausschließlich Kostreduktion, da Behandlung anamnestisch nach Wunsch des Patienten ohne Medikation. Ebenso Blutdruck auf eigenen Wunsch ohne Medikation.

Dauerzustand

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Mobilität durch den gutartigen stabilen Hirntumor und die Veränderungen im Bewegungsapparat sicher etwas eingeschränkt. Eine kurze Wegstrecke von 400m kann aber selbständig und ohne Gehhilfe zurückgelegt werden, die sichere Benützung von ÖVM ist gewährleistet (Ein-/Aussteigen, Halten an Haltegriffen, sicherer Stand).

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Eine Stellungnahme langte bis zur Entscheidungsfindung nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für einen höheren Grad der Behinderung erfüllt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Anästhesie, vom 31.08.2025 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und FÄ für Anästhesie, vom 31.08.2025 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.

Im angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).

Laut diesem Gutachten bestehen die oa Leiden. Diese Feststellungen wurden nicht in Abrede gestellt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

3.0.Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1.       gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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