TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/4 G316 2314957-2

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Veröffentlicht am 04.12.2025
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Entscheidungsdatum

04.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G316 2314957-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2025 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2025 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.)

Dagegen erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 21.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet am XXXX .2024 als Lenker eines serbischen LKWs einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten hat. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 160,00 wurde eingehoben. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. 1.2. Der BF wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .2024 als Lenker eines serbischen LKWs einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten hat. Eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 160,00 wurde eingehoben. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.

Am XXXX .2024 erging gegen den BF eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG. Er wurde gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe von € 340,00 belangt.Am römisch 40 .2024 erging gegen den BF eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG. Er wurde gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit 120 Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe von € 340,00 belangt.

Am XXXX .2024 wurde der BF erneut einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten hat. Es wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,00 wurde eingehoben. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Am römisch 40 .2024 wurde der BF erneut einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten hat. Es wurde eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 500,00 wurde eingehoben. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.

Am XXXX .2024 erging gegen den BF eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 120 Abs. 1a FPG. Er wurde gemäß §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 iVm. 120 Abs. 1a FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe € 100,00 belangt.Am römisch 40 .2024 erging gegen den BF eine Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG. Er wurde gemäß Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, in Verbindung mit 120 Absatz eins a, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich mit einer Geldstrafe € 100,00 belangt.

Es steht fest, dass sich der BF nicht längerfristig in Österreich aufgehalten hat beziehungsweise sich hier auch nicht aufhalten wollte. Er befand sich im Zeitpunkt der Fahrzeug- und Lenkerkontrollen lediglich aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als internationaler LKW-Fahrer für seinen serbischen Arbeitgeber auf der Durchreise.

Der BF reiste am XXXX .2025 aus dem Bundesgebiet aus. Der BF reiste am römisch 40 .2025 aus dem Bundesgebiet aus.

1.3. Der BF ist in Österreich noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und war zu keinem Zeitpunkt melderechtlich im Bundesgebiet erfasst.

Er hat in Österreich keinerlei familiäre, wirtschaftliche oder private Bindungen und hat nie einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Serbien, wo er seinen Lebensunterhalt durch seine Beschäftigung bei der Firma „ XXXX “ als Berufskraftfahrer bestreitet. Er hat in Österreich keinerlei familiäre, wirtschaftliche oder private Bindungen und hat nie einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Serbien, wo er seinen Lebensunterhalt durch seine Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 “ als Berufskraftfahrer bestreitet.

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Zur Lage in Serbien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2024 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Rückkehr

Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023).

Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022).

Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses fest (vgl. AS 51). 2.1. Die Identität des BF steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses fest vergleiche AS 51).

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand stützen sich auf die durch den BF vorgebrachte aktuelle Beschäftigung des BF als Berufskraftfahrer (vgl. AS 49). Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand stützen sich auf die durch den BF vorgebrachte aktuelle Beschäftigung des BF als Berufskraftfahrer vergleiche AS 49).

2.2. Die Feststellungen betreffend die Fahrzeug- und Lenkerkontrollen des BF am XXXX .2024 und XXXX .2024 sowie die diesbezüglichen Anzeigen und Strafverfügungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Anzeigen (AS 1 und 7) und den Strafverfügungen der Landespolizeidirektion XXXX (AS 15 und 27).2.2. Die Feststellungen betreffend die Fahrzeug- und Lenkerkontrollen des BF am römisch 40 .2024 und römisch 40 .2024 sowie die diesbezüglichen Anzeigen und Strafverfügungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Anzeigen (AS 1 und 7) und den Strafverfügungen der Landespolizeidirektion römisch 40 (AS 15 und 27).

Die Feststellung, wonach sich der BF nicht längerfristig in Österreich aufgehalten hat beziehungsweise keinen Aufenthalt in Österreich geplant hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF sowie der vorgelegten Unterlagen (vgl. AS 49 und 85 ff.). Dies spiegelt sich auch aus dem Konvolut der im serbischen Reisepass des BF ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel in bzw. aus dem Schengenraum in sehr kurzen Abständen wider (vgl. AS 51 ff).Die Feststellung, wonach sich der BF nicht längerfristig in Österreich aufgehalten hat beziehungsweise keinen Aufenthalt in Österreich geplant hat, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des BF sowie der vorgelegten Unterlagen vergleiche AS 49 und 85 ff.). Dies spiegelt sich auch aus dem Konvolut der im serbischen Reisepass des BF ersichtlichen Ein- und Ausreisestempel in bzw. aus dem Schengenraum in sehr kurzen Abständen wider vergleiche AS 51 ff).

Die Feststellungen zur anschließenden Ausreise des BF am XXXX .2024 basieren auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz (vgl. AS 177). Die Feststellungen zur anschließenden Ausreise des BF am römisch 40 .2024 basieren auf seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vergleiche AS 177).

2.3. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 26.11.2025 war zu entnehmen, dass der BF in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Dass der BF in Österreich über keinerlei familiäre, wirtschaftliche oder private Bindungen verfügt, ergab sich aus seinen eigenen Angaben (vgl. AS 49). Dass der BF nie bei der Niederlassungsbehörde um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ersucht hat, beruht auf einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 22.07.2025.Dass der BF in Österreich über keinerlei familiäre, wirtschaftliche oder private Bindungen verfügt, ergab sich aus seinen eigenen Angaben vergleiche AS 49). Dass der BF nie bei der Niederlassungsbehörde um die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ersucht hat, beruht auf einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 22.07.2025.

Zudem konnten die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie der Nichtbesitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels durch die Abfrage des Zentralen Fremdenregisters bestätigt werden.

Die derzeitigen Lebensverhältnisse des BF in Serbien sowie seine dortige Beschäftigung beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.09.2024 (vgl. AS 49). Die derzeitigen Lebensverhältnisse des BF in Serbien sowie seine dortige Beschäftigung beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.09.2024 vergleiche AS 49).

Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem österreichischen Strafregisterauszug vom 22.07.2025 hervor.

2.4. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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