TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/5 G311 2303047-1

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Veröffentlicht am 05.12.2025
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Entscheidungsdatum

05.12.2025

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G311 2303047-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.“

II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und das befristete Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und das befristete Einreiseverbot ersatzlos aufgehoben.

III.    Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern s t a t t g e g e b e n, als gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wird. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insofern s t a t t g e g e b e n, als gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am XXXX erfolgte eine Anzeige wegen §120 Abs. 1a FPG seitens der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg gegen den Beschwerdeführer (BF). Dabei wurde ihm vorgeworfen, sich als Fremder ohne Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten zu haben. Es wurde eine Sicherheitsleistung iHv 500 Euro eingehoben.Am römisch 40 erfolgte eine Anzeige wegen §120 Absatz eins a, FPG seitens der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg gegen den Beschwerdeführer (BF). Dabei wurde ihm vorgeworfen, sich als Fremder ohne Aufenthaltstitel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten länger als 90 Tage im Schengenraum aufgehalten zu haben. Es wurde eine Sicherheitsleistung iHv 500 Euro eingehoben.

Am XXXX erging durch die LPD XXXX eine Strafverfügung nach § 120 Abs. 1a FPG erlassen, dabei wurde eine Geldstrafe iHv 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden über den BF verhängt. Am römisch 40 erging durch die LPD römisch 40 eine Strafverfügung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erlassen, dabei wurde eine Geldstrafe iHv 500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden über den BF verhängt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , wurde der BF über die geplante Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG informiert. Ihm wurde die Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben und entsprechende Belege vorzulegen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , wurde der BF über die geplante Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG informiert. Ihm wurde die Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen abzugeben und entsprechende Belege vorzulegen.

Mit E-Mail vom XXXX langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim BFA ein. Darin führte der BF aus, dass er als internationaler Busfahrer der Linie XXXX tätig sei und Österreich lediglich ein Transitland sei. Er lebe nicht in Österreich und habe auch keine Absicht hier zu leben. Ebenso sehe er keinen Grund dafür, warum er 500 Euro an Strafe habe bezahlen müssen.Mit E-Mail vom römisch 40 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim BFA ein. Darin führte der BF aus, dass er als internationaler Busfahrer der Linie römisch 40 tätig sei und Österreich lediglich ein Transitland sei. Er lebe nicht in Österreich und habe auch keine Absicht hier zu leben. Ebenso sehe er keinen Grund dafür, warum er 500 Euro an Strafe habe bezahlen müssen.

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl. XXXX vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von einem Jahr erlassen (Spruchunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF am XXXX aus Slowenien kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei zwar im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses gewesen, welcher ihn zum visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen berechtige, jedoch stehe fest, dass er den erlaubten visumfreien Aufenthalt um zumindest 41 Tage überschritten habe. Es stehe weiters fest, dass mehrere Ausreisestempel in seinem Reisepass fehlen würden. Er weise in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte auf, gehe keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates. Es stehe fest, dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle unrechtmäßig im Bundesgebiet befunden hätte. Sein Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und aufgrund seines Verhaltens müsse eine negative Zukunftsprognose gestellt werden. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF am römisch 40 aus Slowenien kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei zwar im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses gewesen, welcher ihn zum visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen berechtige, jedoch stehe fest, dass er den erlaubten visumfreien Aufenthalt um zumindest 41 Tage überschritten habe. Es stehe weiters fest, dass mehrere Ausreisestempel in seinem Reisepass fehlen würden. Er weise in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte auf, gehe keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und sei nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates. Es stehe fest, dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle unrechtmäßig im Bundesgebiet befunden hätte. Sein Aufenthalt stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und aufgrund seines Verhaltens müsse eine negative Zukunftsprognose gestellt werden.

Der Bescheid wurde mittels Auslandspostsendung am XXXX dem BF über ein Postfach in der tschechischen Republik zugestellt. Der Bescheid wurde mittels Auslandspostsendung am römisch 40 dem BF über ein Postfach in der tschechischen Republik zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und stellte der juristischen Vorsicht halber in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Rechtsvertretung kein nachweisliches Zustelldatum vorlag. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF bei einem bosnischen Busunternehmen als Fernbusfahrer angestellt sei. Seine gewöhnliche Route führe ihn über Kroatien und Österreich nach Deutschland, wobei er lediglich durch Kroatien und Österreich reise. Es handle sich dabei um eine viertätige Bustour mit zwei Buslenkern, welche dann eine Nacht in Deutschland übernachten und schließlich wieder nach Bosnien zurückfahren würden. Ein längerer Aufenthalt in der EU sei für den BF nicht geplant. Nach Beendigung dieser viertägigen Bustour müsse eine gesetzliche Pause von mindestens zwei Tagen eingelegt werden, wobei der BF dann bis zu zehn Tage lang in Bosnien bleibe, bis die nächste Tour wieder beginne. Der Lebensmittelpunkt des BF liege unstrittig in Bosnien und der BF habe kein Privat- und Familienleben in Österreich. Dem BF sei bei einer polizeilichen Kontrolle vorgeworfen worden, seinen visumfreien Aufenthalt um 41 Tag überschritten zu haben, wobei nicht im Detail hätte festgestellt werden können, wie diese 41 Tage zustande gekommen wären. Vor Ort sei dann eine Sicherheitsleistung iHv 500 Euro eingefordert worden, welche der BF auch entrichtet habe. Dem BF sei schließlich die Weiterfahrt gestattet worden und der BF habe anschließend Österreich verlassen. Die dem BF unterstellte Überschreitung seines erlaubten Aufenthalts von 41 Tagen sei bei einem bloßen Transit nicht zu erreichen. Desweiteren gehe vom BF keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Ebenso würde ein Einreiseverbot die Ausübung seiner derzeitigen Tätigkeit als Fernbusfahrer verunmöglichen, da ihn seine Route in den Schengenraum führe. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und stellte der juristischen Vorsicht halber in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Rechtsvertretung kein nachweisliches Zustelldatum vorlag. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF bei einem bosnischen Busunternehmen als Fernbusfahrer angestellt sei. Seine gewöhnliche Route führe ihn über Kroatien und Österreich nach Deutschland, wobei er lediglich durch Kroatien und Österreich reise. Es handle sich dabei um eine viertätige Bustour mit zwei Buslenkern, welche dann eine Nacht in Deutschland übernachten und schließlich wieder nach Bosnien zurückfahren würden. Ein längerer Aufenthalt in der EU sei für den BF nicht geplant. Nach Beendigung dieser viertägigen Bustour müsse eine gesetzliche Pause von mindestens zwei Tagen eingelegt werden, wobei der BF dann bis zu zehn Tage lang in Bosnien bleibe, bis die nächste Tour wieder beginne. Der Lebensmittelpunkt des BF liege unstrittig in Bosnien und der BF habe kein Privat- und Familienleben in Österreich. Dem BF sei bei einer polizeilichen Kontrolle vorgeworfen worden, seinen visumfreien Aufenthalt um 41 Tag überschritten zu haben, wobei nicht im Detail hätte festgestellt werden können, wie diese 41 Tage zustande gekommen wären. Vor Ort sei dann eine Sicherheitsleistung iHv 500 Euro eingefordert worden, welche der BF auch entrichtet habe. Dem BF sei schließlich die Weiterfahrt gestattet worden und der BF habe anschließend Österreich verlassen. Die dem BF unterstellte Überschreitung seines erlaubten Aufenthalts von 41 Tagen sei bei einem bloßen Transit nicht zu erreichen. Desweiteren gehe vom BF keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Ebenso würde ein Einreiseverbot die Ausübung seiner derzeitigen Tätigkeit als Fernbusfahrer verunmöglichen, da ihn seine Route in den Schengenraum führe.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben; in eventu den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos beheben; in eventu das befristete Einrieseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und/ oder es lediglich auf Österreich eingrenzen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und zu Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben; in eventu den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos beheben; in eventu das befristete Einrieseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und/ oder es lediglich auf Österreich eingrenzen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben und zu Verfahrensergänzung an das BFA zurückverweisen.

Mit E-Mail vom XXXX wurde der belangten Behörde die Kopie des bosnischen Reisepasses mit sämtlichen Ein- und Ausreisestempel sowie eine Kopie der Berechnung des Schengenkalkulators seitens der LPD XXXX übermittelt. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde der belangten Behörde die Kopie des bosnischen Reisepasses mit sämtlichen Ein- und Ausreisestempel sowie eine Kopie der Berechnung des Schengenkalkulators seitens der LPD römisch 40 übermittelt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF nicht erschienen war, jedoch seine Rechtsvertretung teilnahm. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der BF nicht erschienen war, jedoch seine Rechtsvertretung teilnahm. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

In der Beschwerdeverhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung eine Kopie eines bosnischen Reisepasses (Nr. XXXX ) gültig bis XXXX , welcher nicht mit der im Akt einliegenden Kopie des bis XXXX gültigen Reisepasses (Nr. XXXX ) übereinstimmt, vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung wurde seitens der Rechtsvertretung eine Kopie eines bosnischen Reisepasses (Nr. römisch 40 ) gültig bis römisch 40 , welcher nicht mit der im Akt einliegenden Kopie des bis römisch 40 gültigen Reisepasses (Nr. römisch 40 ) übereinstimmt, vorgelegt.

Mit Parteigehör vom XXXX wurde der BF ersucht, eine Stellungnahme hinsichtlich des Sachverhaltes, dass die im Akt befindliche Kopie des bosnischen Reisepasses des BF, offensichtlich nicht mit der im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Kopie des bosnischen Reisepasses übereinstimme und er sich trotz des bis XXXX gültigen Reisepasses mit XXXX einen neuen Reisepass ausstellen habe lassen sowie hinsichtlich des Umstandes, dass nachdem ihm die Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer zur Kenntnis gebracht wurde, er nach der Ausstellung des neuen Reisepasses regelmäßig in den Schengenraum ein- und ausgereist sei, binnen Fristsetzung zu übermitteln.Mit Parteigehör vom römisch 40 wurde der BF ersucht, eine Stellungnahme hinsichtlich des Sachverhaltes, dass die im Akt befindliche Kopie des bosnischen Reisepasses des BF, offensichtlich nicht mit der im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Kopie des bosnischen Reisepasses übereinstimme und er sich trotz des bis römisch 40 gültigen Reisepasses mit römisch 40 einen neuen Reisepass ausstellen habe lassen sowie hinsichtlich des Umstandes, dass nachdem ihm die Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer zur Kenntnis gebracht wurde, er nach der Ausstellung des neuen Reisepasses regelmäßig in den Schengenraum ein- und ausgereist sei, binnen Fristsetzung zu übermitteln.

Dieser Aufforderung wurde mit Stellungnahme vom XXXX entsprochen und ausgeführt, dass sein bosnischer Reisepass beschädigt worden sei und er daher gezwungen gewesen wäre sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Der beschädigte Reisepass sei von den bosnischen Behörden bei der Ausstellung des neuen Reisepasses vernichtet worden. Dem BF sei mit Teilerkenntnis vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Aus seiner Reisepasskopie ( XXXX , gültig bis XXXX ) gehe hervor, dass er zuletzt am XXXX aus dem Schengenraum ausgereist sei. Bei den Ein- und Ausreisen im Schengenraum sei der BF kontrolliert worden und sei ihm die Ein- und Ausreise stets gestattet worden. Es habe keine Beanstandungen nach dem XXXX hinsichtlich einer möglichen Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit gegeben. Hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer wurde auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Dieser Aufforderung wurde mit Stellungnahme vom römisch 40 entsprochen und ausgeführt, dass sein bosnischer Reisepass beschädigt worden sei und er daher gezwungen gewesen wäre sich einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen. Der beschädigte Reisepass sei von den bosnischen Behörden bei der Ausstellung des neuen Reisepasses vernichtet worden. Dem BF sei mit Teilerkenntnis vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Aus seiner Reisepasskopie ( römisch 40 , gültig bis römisch 40 ) gehe hervor, dass er zuletzt am römisch 40 aus dem Schengenraum ausgereist sei. Bei den Ein- und Ausreisen im Schengenraum sei der BF kontrolliert worden und sei ihm die Ein- und Ausreise stets gestattet worden. Es habe keine Beanstandungen nach dem römisch 40 hinsichtlich einer möglichen Überschreitung der sichtvermerkfreien Zeit gegeben. Hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer wurde auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Bosnien geboren. (vgl. Kopie des Reisepasses gültig bis XXXX , AS 115; Kopie des Reisepasses gültig bis XXXX )Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 /Bosnien geboren. vergleiche Kopie des Reisepasses gültig bis römisch 40 , AS 115; Kopie des Reisepasses gültig bis römisch 40 )

Der genaue Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der BF bislang nicht im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )Der genaue Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ist nicht bekannt. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der BF bislang nicht im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )

Laut Angaben in der Beschwerde hat der BF seinen Lebensmittelpunkt in Bosnien und hat als internationaler Busfahrer gearbeitet. Laut Angaben seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung war der BF ungefähr 10 Jahre lang beim selben Busunternehmen als Buslenker tätig. Demnach hat der BF mittlerweile diese Tätigkeit aufgegeben und arbeitet nun als selbstständiger Taxifahrer in Bosnien. Laut Angaben seines Rechtsvertreters hat der BF einen Bruder in Deutschland und eine Schwester in Dänemark. (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 81; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 2 f.) Laut Angaben in der Beschwerde hat der BF seinen Lebensmittelpunkt in Bosnien und hat als internationaler Busfahrer gearbeitet. Laut Angaben seines Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung war der BF ungefähr 10 Jahre lang beim selben Busunternehmen als Buslenker tätig. Demnach hat der BF mittlerweile diese Tätigkeit aufgegeben und arbeitet nun als selbstständiger Taxifahrer in Bosnien. Laut Angaben seines Rechtsvertreters hat der BF einen Bruder in Deutschland und eine Schwester in Dänemark. vergleiche Beschwerde vom römisch 40 , AS 81; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 2 f.)

Der BF war bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und ist im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegeben. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJ-WEB Auszug vom XXXX ) Der BF war bislang nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und ist im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegeben. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; AJ-WEB Auszug vom römisch 40 )

Der BF war für das bosnische Busunternehmen „ XXXX tätig und lenkte Reisebusse auf der Route XXXX /Bosnien nach XXXX /Deutschland. (vgl. Kopie der Busroute) Der BF war für das bosnische Busunternehmen „ römisch 40 tätig und lenkte Reisebusse auf der Route römisch 40 /Bosnien nach römisch 40 /Deutschland. vergleiche Kopie der Busroute)

Am XXXX wurde der BF von Beamten der LPD XXXX im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten, es wurde eine Überschreitung seines visafreien Aufenthaltes festgestellt und erfolgte eine Anzeige wegen §120 Abs. 1a FPG. Zugleich wurde eine Sicherheitsleistung iHv 500 Euro eingehoben. (vgl. Anzeige LPD XXXX vom XXXX , AS 1 ff.) Am römisch 40 wurde der BF von Beamten der LPD römisch 40 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten, es wurde eine Überschreitung seines visafreien Aufenthaltes festgestellt und erfolgte eine Anzeige wegen §120 Absatz eins a, FPG. Zugleich wurde eine Sicherheitsleistung iHv 500 Euro eingehoben. vergleiche Anzeige LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 1 ff.)

Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom XXXX wurde der BF nach § 120 Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe iHv 500 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden bestraft. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung wurde auf die Strafe angerechnet. (vgl. Strafverfügung LPD XXXX vom XXXX , AS 7 ff.)Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom römisch 40 wurde der BF nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zu einer Geldstrafe iHv 500 Euro bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden bestraft. Die bereits geleistete Sicherheitsleistung wurde auf die Strafe angerechnet. vergleiche Strafverfügung LPD römisch 40 vom römisch 40 , AS 7 ff.)

Im Akt befinden sich Kopien von zwei Reisepässen des BF, welche eine Gültigkeit bis XXXX (Nr. XXXX ) bzw. bis XXXX (Nr. XXXX ) aufweisen. Im Reisepass Nr. XXXX scheinen Ein- und Ausreisestempel bis zum XXXX auf. Im Reisepass Nr. XXXX scheinen Ein- und Ausreisestempel von XXXX bis XXXX auf. (vgl. Reisepass BF Nr. XXXX , AS 101 ff.; Reisepass BF Nr. XXXX )Im Akt befinden sich Kopien von zwei Reisepässen des BF, welche eine Gültigkeit bis römisch 40 (Nr. römisch 40 ) bzw. bis römisch 40 (Nr. römisch 40 ) aufweisen. Im Reisepass Nr. römisch 40 scheinen Ein- und Ausreisestempel bis zum römisch 40 auf. Im Reisepass Nr. römisch 40 scheinen Ein- und Ausreisestempel von römisch 40 bis römisch 40 auf. vergleiche Reisepass BF Nr. römisch 40 , AS 101 ff.; Reisepass BF Nr. römisch 40 )

Folgende Stempel sind ersichtlich:

Einreise

Ausreise

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

XXXX römisch 40

 

XXXX römisch 40

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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