Entscheidungsdatum
05.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G308 2318693-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , alias XXXX , XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2025, Zahl: IFA-46406409/250589542, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , alias römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2025, Zahl: IFA-46406409/250589542, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat: A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat:
„VI. Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „VI. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals am XXXX .2018 einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes ins Polizeianhaltezentrum gebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmals am römisch 40 .2018 einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD römisch 40 unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes ins Polizeianhaltezentrum gebracht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigem Einreiseverbot erlassen.
Am XXXX .2019 wurde er abermals einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD XXXX unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes ins Polizeianhaltezentrum gebracht. In weiterer Folge wurde die Schubhaft über ihn verhängt und mit Bescheid des BFA vom 27.08.2019 eine weitere Rückkehrentscheidung samt dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am XXXX .2019 nach Serbien abgeschoben. Am römisch 40 .2019 wurde er abermals einer Personenkontrolle durch Beamte der LPD römisch 40 unterzogen und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes ins Polizeianhaltezentrum gebracht. In weiterer Folge wurde die Schubhaft über ihn verhängt und mit Bescheid des BFA vom 27.08.2019 eine weitere Rückkehrentscheidung samt dreijährigen Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am römisch 40 .2019 nach Serbien abgeschoben.
Am XXXX .2022 wurde der BF erneut im Zuge einer Personenkontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes von Beamten der LPD XXXX angezeigt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2022 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der BF reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am römisch 40 .2022 wurde der BF erneut im Zuge einer Personenkontrolle wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes von Beamten der LPD römisch 40 angezeigt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2022 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Der BF reiste freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.
Am XXXX .2025 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergehen nach § 28a Abs 1 SMG festgenommen und in die Justizanstalt XXXX überstellt. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt. Am römisch 40 .2025 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergehen nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 überstellt. In weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über den BF verhängt.
Mit Schreiben vom 07.05.2025 wurde der BF vom BFA aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie Verhängung der Schubhaft Stellung zu nehmen und richtete dazu konkrete Fragen an den BF zu seinem Privat- und Familienleben. Er erstattete keine Stellungnahme.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein siebenjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde im Wesentlichen mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen beruflicher, privater oder familiärer Anknüpfungspunkte begründet.
Gegen Spruchpunkt VI. richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die Freundin des BF sowie mehrere Verwandte des BF in Österreich und im Schengenraum leben würden. Der BF befinde sich nicht mehr im Bundesgebiet. In der Vergangenheit habe sich der BF mehrmals visumfrei bei seiner Freundin aufgehalten. Der BF wolle sich für die begangene Straftat entschuldigen und habe die Freiheitsstrafe bis XXXX .2025 verbüßt. In Zukunft wolle er ein straffreise Leben führen und seine Freundin im Schengenraum besuchen wollen. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben. Hilfsweise werden auch noch ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots sowie ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass die Freundin des BF sowie mehrere Verwandte des BF in Österreich und im Schengenraum leben würden. Der BF befinde sich nicht mehr im Bundesgebiet. In der Vergangenheit habe sich der BF mehrmals visumfrei bei seiner Freundin aufgehalten. Der BF wolle sich für die begangene Straftat entschuldigen und habe die Freiheitsstrafe bis römisch 40 .2025 verbüßt. In Zukunft wolle er ein straffreise Leben führen und seine Freundin im Schengenraum besuchen wollen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF ist serbischer Staatsbürger und spricht serbisch. Er ist ledig. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. In Serbien war der BF vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung. Der BF hat keine privaten oder familiären Anknüpfungen in Österreich. Er hat Familienangehörige, die in Serbien leben. Im Bundesgebiet lebt seine Freundin, zu der keine näheren Angaben gemacht wurden.
Der BF verfügt über einen bis XXXX .2032 gültigen serbischen Reisepass. Der BF verfügt über einen bis römisch 40 .2032 gültigen serbischen Reisepass.
Der BF war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig; ihm wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt.
Abgesehen von seinen Aufenthalten im Polizeianhaltezentrum sowie in der Justizanstalt liegt von XXXX .2022 bis XXXX .2022 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor. Abgesehen von seinen Aufenthalten im Polizeianhaltezentrum sowie in der Justizanstalt liegt von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vor.
Mit Bescheid des BFA vom 16.10.2018, 27.08.2019 und 14.12.2022 wurde gegen den BF jeweils eine Rückkehrentscheidung samt dreijährigen Einreiseverbot erlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift
I./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge am XXXX .2025 mit dem Vorsatz erworben und bis zum XXXX .2025 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwarrömisch eins./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge am römisch 40 .2025 mit dem Vorsatz erworben und bis zum römisch 40 .2025 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar
A./ 29,9 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,9 % Cocain,
B./ 169,4 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 82,8 % Cocain,
C/ 296,6 Gramm netto Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,5 % Cocain,
D./ 97,0 Gramm netto Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3 % Delta-9-THC und zumindest 39,3 % THCA,
E./ 995,2 Gramm netto Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,18 % Delta-9-THC und zumindest 15,4 % THCA;
II./ am XXXX .2025 zwei Joints mit Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) dem abgesondert verfolgten B.T. überlassen hat.römisch zwei./ am römisch 40 .2025 zwei Joints mit Cannabiskraut (enthaltend Delta-9-THC und THCA) dem abgesondert verfolgten B.T. überlassen hat.
Bei der Strafzumessung wurde das Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet.
Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von XXXX .2025 bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX . Er wurde am XXXX .2025 nach Serbien abgeschoben. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 in der Justizanstalt römisch 40 . Er wurde am römisch 40 .2025 nach Serbien abgeschoben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF beruht auf seinem in Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden serbischen Reisepass. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen erfolgten aufgrund den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil, der Vollzugsinformation und der Beschwerde. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht festgestellt werden, weil keine Anhaltspunkte für Erkrankungen vorliegen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem erwerbsfähigen Alter.
Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Der Besitz eines Aufenthaltstitels ist weder im Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister dokumentiert noch wird er vom BF behauptet. Die Abfrage von Versicherungszeiten unter dem Namen des BF brachte kein Ergebnis, sodass in Zusammenschau mit dem Fehlen eines entsprechenden Aufenthaltstitels davon auszugehen ist, dass er im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig war.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten.
Die Festnahme des BF und die Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil.
Die Verbüßung der Strafhaft konnte anhand des Zentralen Melderegisters festgestellt werden. Die Abschiebung ist Fremdenregister dokumentiert.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids.
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rec