Entscheidungsdatum
09.12.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W294 2315508-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 04.07.2025 bis zum 07.07.2025 wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 04.07.2025 bis zum 07.07.2025 wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, verfügte über einen italienischen Aufenthaltstitel „Permesso unico lavoro“, gültig bis zum XXXX .03.2025.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, verfügte über einen italienischen Aufenthaltstitel „Permesso unico lavoro“, gültig bis zum römisch 40 .03.2025.
Er reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, meldete jedoch im Bundesgebiet keinen Wohnsitz, sondern hielt sich hier unangemeldet auf.
Der BF wurde am 23.04.2025 wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG auf Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Er befand sich in der Folge in der Justizanstalt in Haft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde von der Inhaftierung verständigt. Der BF wurde am 23.04.2025 wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG auf Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Er befand sich in der Folge in der Justizanstalt in Haft. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde von der Inhaftierung verständigt.
Das BFA erließ am 24.04.2025 gegen den BF einen Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Es sei beabsichtigt, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und ihn anschließend in sein Heimatland abzuschieben. Der BF möge sofort nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft/ Strafhaft festgenommen werden. Das BFA erließ am 24.04.2025 gegen den BF einen Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Es sei beabsichtigt, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und ihn anschließend in sein Heimatland abzuschieben. Der BF möge sofort nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft/ Strafhaft festgenommen werden.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.05.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.05.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der BF am 20.05.2025 aus der Untersuchungshaft entlassen, aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt.
Der BF wurde noch am 20.05.2025 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 21.05.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Der BF befand sich ab 21.05.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid vom 21.05.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Der BF befand sich ab 21.05.2025 in Schubhaft.
Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom 21.05.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Am 22.05.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 22.05.2025 gab der BF an, er habe ab 2009 bis Dezember 2024 in Italien gelebt und er sei dort mit einer italienischen Staatsangehörigen verheiratet, weswegen er bis 2028 über einen italienischen Aufenthaltstitel verfüge. Er habe dort auch eine Arbeitserlaubnis. Da sich jedoch die Beziehung zu seiner Frau verschlechtert habe, habe er beschlossen, nach Österreich weiterzureisen. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er die unsichere Lage dort und eine Hungersnot.
Mit Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 22.05.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift. Mit Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 22.05.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift.
Bei der Bearbeitung des Asylantrages durch die zuständige Stelle des BFA ( XXXX ) wurde von einem „Dublin“-Sachverhalt und einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen und am 02.06.2025 diesbezüglich eine Anfrage um Rückübernahme an Italien gestellt. Von Italien langte keine Antwort ein.Bei der Bearbeitung des Asylantrages durch die zuständige Stelle des BFA ( römisch 40 ) wurde von einem „Dublin“-Sachverhalt und einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen und am 02.06.2025 diesbezüglich eine Anfrage um Rückübernahme an Italien gestellt. Von Italien langte keine Antwort ein.
Laut Auskunft der für das Asylverfahren zuständigen Stelle des BFA ( XXXX ) vom 07.07.2025 könne selbst im Falle einer Zustimmung Italiens (z.B. durch Verfristung) keine fristgerechte Überstellung dorthin erfolgen, da Italien sämtliche „Dublin“-Überstellungen bis auf weiteres ausgesetzt habe.Laut Auskunft der für das Asylverfahren zuständigen Stelle des BFA ( römisch 40 ) vom 07.07.2025 könne selbst im Falle einer Zustimmung Italiens (z.B. durch Verfristung) keine fristgerechte Überstellung dorthin erfolgen, da Italien sämtliche „Dublin“-Überstellungen bis auf weiteres ausgesetzt habe.
Aus diesem Grund wurde der BF am 07.07.2025 aus der Schubhaft entlassen.
Danach verfügte der BF über keine Meldung mehr im Bundesgebiet und war unbekannten Aufenthalts.
Mit Schreiben vom 06.07.2025 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Nach einigen kurzen Ausführungen zum Verfahrensverlauf wurde begründend angeführt, da der BF in Italien aufenthaltsberechtigt sei, wolle er dorthin zurückkehren. Aufgrund der Mitteilung der Behörde, gegen den BF ein Einreiseverbot zu erlassen, habe er einen Asylantrag gestellt. Die italienische Asylbehörde habe seiner Übernahme im Rahmen der Dublin III-Verordnung durch Nichtäußerung im Konsultationsverfahren zugestimmt und sei nunmehr für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig. Italien müsse den BF daher einreisen lassen. „Am 3. oder 4.7.2025“ habe der BF bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) nachgefragt, ob er nun selbständig nach Italien ausreisen dürfe. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Seine Außerlandesbringung nach Italien sei grundsätzlich zulässig. Zwar sei noch kein „Dublin“-Zurückweisungsbescheid ergangen, die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens sei bereits an Italien übergegangen, er müsse auch nach Italien einreisen dürfen. Gemäß Art. 28 Dublin III-Verordnung dürfe der BF nur zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe und weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewendet werden könnten. In seinem Fall bestehe keine Fluchtgefahr, da er bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Eine weniger einschneidende Maßnahme, wie den BF in ein Flugzeug nach Italien zu setzen, wäre wirksam. Eine Haft dürfe nur so kurz wie möglich dauern. Seit der Bekanntgabe der freiwilligen Ausreise nach Italien sei die Haft nicht mehr verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Der BF erhebe nunmehr Schubhaftbeschwerde an das BVwG und stelle den Antrag, „die seit Anfrage bei der BBU am 4.7.2025 andauernde Haft als rechtswidrig zu erkennen“, auch möge die Haftfortsetzung als unzulässig festgestellt und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuerkannt werden.Mit Schreiben vom 06.07.2025 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Nach einigen kurzen Ausführungen zum Verfahrensverlauf wurde begründend angeführt, da der BF in Italien aufenthaltsberechtigt sei, wolle er dorthin zurückkehren. Aufgrund der Mitteilung der Behörde, gegen den BF ein Einreiseverbot zu erlassen, habe er einen Asylantrag gestellt. Die italienische Asylbehörde habe seiner Übernahme im Rahmen der Dublin III-Verordnung durch Nichtäußerung im Konsultationsverfahren zugestimmt und sei nunmehr für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig. Italien müsse den BF daher einreisen lassen. „Am 3. oder 4.7.2025“ habe der BF bei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) nachgefragt, ob er nun selbständig nach Italien ausreisen dürfe. Dies sei jedoch abgelehnt worden. Seine Außerlandesbringung nach Italien sei grundsätzlich zulässig. Zwar sei noch kein „Dublin“-Zurückweisungsbescheid ergangen, die Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens sei bereits an Italien übergegangen, er müsse auch nach Italien einreisen dürfen. Gemäß Artikel 28, Dublin III-Verordnung dürfe der BF nur zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens in Haft gehalten werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe und weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewendet werden könnten. In seinem Fall bestehe keine Fluchtgefahr, da er bereit sei, freiwillig nach Italien auszureisen. Eine weniger einschneidende Maßnahme, wie den BF in ein Flugzeug nach Italien zu setzen, wäre wirksam. Eine Haft dürfe nur so kurz wie möglich dauern. Seit der Bekanntgabe der freiwilligen Ausreise nach Italien sei die Haft nicht mehr verhältnismäßig und daher rechtswidrig. Der BF erhebe nunmehr Schubhaftbeschwerde an das BVwG und stelle den Antrag, „die seit Anfrage bei der BBU am 4.7.2025 andauernde Haft als rechtswidrig zu erkennen“, auch möge die Haftfortsetzung als unzulässig festgestellt und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuerkannt werden.
Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 07.07.2025 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher nach Darstellung des Verfahrensverlaufes ausgeführt wurde, zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sei das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung nach Nigeria sicherzustellen gewesen. Eine freiwillige Ausreise nach Italien bzw. nach Nigeria habe der BF bis dato nicht beantragt. Dass ein entsprechender Antrag am 03. oder 04.07.2025 von der BBU abgelehnt worden wäre, sei eine reine Schutzbehauptung, da eine diesbezügliche Entscheidung nicht im Ermessen der BBU liege, sondern von der BBU werde ein entsprechender Antrag lediglich an die BFA-Direktion weitergeleitet, die dann darüber entscheide. Bis dato sei jedoch kein solcher Antrag an die BFA-Direktion weitergeleitet worden. Außerdem hätte der BF für eine freiwillige Ausreise nach Italien einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel für eine legale Einreise nach Italien vorweisen müssen. Bislang habe der BF lediglich einen italienischen Aufenthaltstitel gültig bis zum XXXX .03.2025 vorgelegt, er habe keine Verlängerung behauptet oder nachgewiesen, und nur bei der Asylerstbefragung eine Gültigkeit bis 2028 behauptet. Hätte der BF einen bis 2028 gültigen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt – die Beweislast liege hier beim BF –, wäre gegen ihn keine Schubhaft angeordnet worden, sondern wäre er unmittelbar nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.05.2025 mit einer Belehrung gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise nach Italien entlassen worden. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei für den BF nicht in Betracht gekommen, da er sich bisher ausschließlich unter Umgehung der Meldevorschriften im Verborgenen aufgehalten habe, über keine engen privaten oder familiären Kontakte verfüge, über keine benennbare Unterkunft und keine Krankenversicherung verfügt habe, und er bereits kurz nach seiner Einreise straffällig und rechtskräftig verurteilt worden sei. Daher habe aufgrund des Vorverhaltens davon ausgegangen werden müssen, dass sich der BF aufgrund der bevorstehenden Abschiebung nach Nigeria durch Untertauchen abermals dem Zugriff der Behörde entziehen würde, und auch einer Meldeverpflichtung selbst bei einem zugewiesenen Quartier nicht nachkommen würde, da er über keine engen Bindungen in Österreich verfüge und jederzeit seinen Aufenthaltsort wechseln könne. Daher habe von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden müssen und es sei die Schubhaft angeordnet worden. Der BF sei am 07.07.2025 sofort nach Kenntnis der Unmöglichkeit der fristgerechten „Dublin“-Überstellung nach Italien durch telefonische Mitteilung der für das Asylverfahren zuständigen Stelle des BFA aus der Schubhaft entlassen worden. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie Kostenersatz.Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete mit Schreiben vom 07.07.2025 eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher nach Darstellung des Verfahrensverlaufes ausgeführt wurde, zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft sei das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Abschiebung nach Nigeria sicherzustellen gewesen. Eine freiwillige Ausreise nach Italien bzw. nach Nigeria habe der BF bis dato nicht beantragt. Dass ein entsprechender Antrag am 03. oder 04.07.2025 von der BBU abgelehnt worden wäre, sei eine reine Schutzbehauptung, da eine diesbezügliche Entscheidung nicht im Ermessen der BBU liege, sondern von der BBU werde ein entsprechender Antrag lediglich an die BFA-Direktion weitergeleitet, die dann darüber entscheide. Bis dato sei jedoch kein solcher Antrag an die BFA-Direktion weitergeleitet worden. Außerdem hätte der BF für eine freiwillige Ausreise nach Italien einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel für eine legale Einreise nach Italien vorweisen müssen. Bislang habe der BF lediglich einen italienischen Aufenthaltstitel gültig bis zum römisch 40 .03.2025 vorgelegt, er habe keine Verlängerung behauptet oder nachgewiesen, und nur bei der Asylerstbefragung eine Gültigkeit bis 2028 behauptet. Hätte der BF einen bis 2028 gültigen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt – die Beweislast liege hier beim BF –, wäre gegen ihn keine Schubhaft angeordnet worden, sondern wäre er unmittelbar nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.05.2025 mit einer Belehrung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise nach Italien entlassen worden. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei für den BF nicht in Betracht gekommen, da er sich bisher ausschließlich unter Umgehung der Meldevorschriften im Verborgenen aufgehalten habe, über keine engen privaten oder familiären Kontakte verfüge, über keine benennbare Unterkunft und keine Krankenversicherung verfügt habe, und er bereits kurz nach seiner Einreise straffällig und rechtskräftig verurteilt worden sei. Daher habe aufgrund des Vorverhaltens davon ausgegangen werden müssen, dass sich der BF aufgrund der bevorstehenden Abschiebung nach Nigeria durch Untertauchen abermals dem Zugriff der Behörde entziehen würde, und auch einer Meldeverpflichtung selbst bei einem zugewiesenen Quartier nicht nachkommen würde, da er über keine engen Bindungen in Österreich verfüge und jederzeit seinen Aufenthaltsort wechseln könne. Daher habe von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden müssen und es sei die Schubhaft angeordnet worden. Der BF sei am 07.07.2025 sofort nach Kenntnis der Unmöglichkeit der fristgerechten „Dublin“-Überstellung nach Italien durch telefonische Mitteilung der für das Asylverfahren zuständigen Stelle des BFA aus der Schubhaft entlassen worden. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie Kostenersatz.
Die Stellungnahme des BFA vom 07.07.2025 wurde vom BVwG am 23.10.2025 der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Rechtsvertretung erstattete mit Schreiben vom 07.11.2025 eine kurze Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, die Argumentation des BFA hinsichtlich der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der daraus abgeleiteten Nichtgestattung der Einreise nach Italien sei nicht nachvollziehbar. Im Einreiseverbotsbescheid vom 21.05.2025 habe das BFA auszugsweise ausgeführt, der BF könne mit seinem italienischen Aufenthaltstitel „problemlos wieder nach Italien reisen“. Das BFA hätte den BF daher nicht in Schubhaft nehmen dürfen, sondern ihm vielmehr bereits nach der Entlassung aus der Gerichtshaft die Ausreise nach Italien zu seiner Ehefrau ermöglichen müssen, die ja dann ohnehin durch die Enthaftung am 07.07.2025 möglich geworden sei. Spätestens nach dem vom BF behaupteten Gespräch mit der BBU, welches „wahrscheinlich“ stattgefunden habe, „weil die Rechtsberater der BBU mit allen Schubhäftlingen regelmäßig sprechen“, habe kein Haftgrund mehr bestanden. Es fehle somit an einer nachvollziehbaren und rechtlich tragfähigen Begründung für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft.
Das BFA wies mit Bescheid vom 13.08.2025 den Asylantrag des BF vom 22.05.2025 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.08.2025 den Asylantrag des BF vom 22.05.2025 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF verfügte über einen italienischen Aufenthaltstitel „permesso di soggiorno – permesso unico lavoro“, gültig bis zum XXXX .03.2025. Der BF hat im Verfahren keinen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt, der eine Gültigkeit über dieses Datum hinaus aufgewiesen hätte. Der BF verfügte über einen italienischen Aufenthaltstitel „permesso di soggiorno – permesso unico lavoro“, gültig bis zum römisch 40 .03.2025. Der BF hat im Verfahren keinen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt, der eine Gültigkeit über dieses Datum hinaus aufgewiesen hätte.
Der BF verfügt weiters über einen gültigen nigerianischen Reisepass und einen gültigen italienischen Personalausweis („carta di identità“).
Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, meldete jedoch im Bundesgebiet keinen Wohnsitz, sondern hielt sich hier unangemeldet auf.
Der BF wurde am 23.04.2025 wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG auf Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Er befand sich in der Folge in der Justizanstalt in Haft. Das BFA wurde von der Inhaftierung verständigt. Der BF wurde am 23.04.2025 wegen des Verdachtes des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG auf Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft angeordnet. Er befand sich in der Folge in der Justizanstalt in Haft. Das BFA wurde von der Inhaftierung verständigt.
Das BFA erließ am 24.04.2025 gegen den BF einen Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Es sei beabsichtigt, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und ihn anschließend in sein Heimatland abzuschieben. Der BF möge sofort nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft/ Strafhaft festgenommen werden. Das BFA erließ am 24.04.2025 gegen den BF einen Festnahmeauftrag an die Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Es sei beabsichtigt, gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und ihn anschließend in sein Heimatland abzuschieben. Der BF möge sofort nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft/ Strafhaft festgenommen werden.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.05.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.05.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Im Anschluss an die Urteilsverkündung wurde der BF am 20.05.2025 aus der Untersuchungshaft entlassen, aufgrund des Festnahmeauftrages festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt.
Der BF wurde noch am 20.05.2025 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 21.05.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Der BF befand sich ab 21.05.2025 in Schubhaft.Mit Bescheid vom 21.05.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Der BF befand sich ab 21.05.2025 in Schubhaft.
Mit einem weiteren Bescheid des BFA vom 21.05.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Auch dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt.
Am 22.05.2025 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG vom 22.05.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift. Mit Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG vom 22.05.2025 wurde die Schubhaft aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift.
Tatsächlich bestehen Gründe zur Annahme, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2025 ausschließlich in der Absicht stellte, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern. Andere Gründe für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte im Rahmen der Grobprüfung nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt wäre.
Bei der Bearbeitung des Asylantrages durch die zuständige Stelle des BFA ( XXXX ) wurde von einem „Dublin“-Sachverhalt und einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen und am 02.06.2025 diesbezüglich eine Anfrage um Rückübernahme an Italien gestellt. Von Italien langte keine Antwort ein.Bei der Bearbeitung des Asylantrages durch die zuständige Stelle des BFA ( römisch 40 ) wurde von einem „Dublin“-Sachverhalt und einer Zuständigkeit Italiens ausgegangen und am 02.06.2025 diesbezüglich eine Anfrage um Rückübernahme an Italien gestellt. Von Italien langte keine Antwort ein.
Laut Auskunft der für das Asylverfahren zuständigen Stelle des BFA ( XXXX ) vom 07.07.2025 kann selbst im Falle einer Zustimmung Italiens (z.B. durch Verfristung) keine fristgerechte Überstellung dorthin erfolgen, da Italien sämtliche „Dublin“-Überstellungen bis auf weiteres ausgesetzt hat.Laut Auskunft der für das Asylverfahren zuständigen Stelle des BFA ( römisch 40 ) vom 07.07.2025 kann selbst im Falle einer Zustimmung Italiens (z.B. durch Verfristung) keine fristgerechte Überstellung dorthin erfolgen, da Italien sämtliche „Dublin“-Überstellungen bis auf weiteres ausgesetzt hat.
Aus diesem Grund wurde der BF am 07.07.2025 aus der Schubhaft entlassen.
Danach verfügte der BF über keine Meldung mehr im Bundesgebiet und war unbekannten Aufenthalts.
Der BF befand sich vom 21.05.2025 bis zum 07.07.2025 in Schubhaft, gegenständlich angefochten ist jedoch lediglich der Zeitraum ab dem 04.07.2025 bis zum 07.07.2025.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF am 03.07.2025 oder am 04.07.2025 einen Antrag auf freiwillige Ausreise nach Italien bei der BBU gestellt hat, und auch nicht, dass ein derartiger Antrag abgelehnt worden wäre.
Das BFA wies mit Bescheid vom 13.08.2025 den Asylantrag des BF vom 22.05.2025 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. Das BFA wies mit Bescheid vom 13.08.2025 den Asylantrag des BF vom 22.05.2025 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und stellte fest, dass Italien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Der BF war gesund und haftfähig und hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2 Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Der BF hielt die meldebehördlichen Vorschriften in Österreich nicht ein. Er versuchte, sich während seines Aufenthaltes in Österreich vor den Behörden verborgen zu halten. Auch unmittelbar vor seiner Inschubhaftnahme hatte der BF keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar.
Zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 22.05.2025 bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, da der Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 21.05.2025 aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Ausfolgung des Bescheides an den BF am 21.05.2025 durchsetzbar wurde.
Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er reiste unrechtmäßig nach Österreich ein, hielt sich hier im Verborgenen auf und wurde kurz nach seiner Einreise straffällig:
Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.05.2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage bzw. einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Bereich eines Bahnhofes, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, wobei die Tat von mindestens 25 Personen wahrgenommen werden konnte, einer anderen Person Suchtgift gegen Entgelt überlassen hat, und zwar eine Kugel Kokain beinhaltend ca. 0,1 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) für EUR 10,-. Dabei wurden vom Strafgericht die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Gemäß § 32 StGB wurde erschwerend der Kriminalitätstourismus gewertet.Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 20.05.2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage bzw. einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich im Bereich eines Bahnhofes, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, wobei die Tat von mindestens 25 Personen wahrgenommen werden konnte, einer anderen Person Suchtgift gegen Entgelt überlassen hat, und zwar eine Kugel Kokain beinhaltend ca. 0,1 Gramm Kokain (Wirkstoff: Cocain) für EUR 10,-. Dabei wurden vom Strafgericht die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Gemäß Paragraph 32, StGB wurde erschwerend der Kriminalitätstourismus gewertet.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen und er verfügte hier über keine nennenswerten sozialen Beziehungen. Seine Eltern und Geschwister leben in Nigeria. Er ist verheiratet, seine Frau lebt in Italien. Er hat keine Kinder. Er verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine Wohnsitzmeldung. Der BF ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine relevante soziale Verankerung des BF in Österreich hinweisen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren, und weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister (IZR), in das Zentrale Melderegister (ZMR), in die Sozialversicherungsdaten und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1 Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zu den Verfahren betreffend den BF ergeben sich aus dem Akt des BFA sowie aus dem Akt des BVwG und aus einer Abfrage des IZR. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren sowie aus den Akten zu den Verfahren des BF.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurden, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat vor der Behörde einen gültigen nigerianischen Reisepass vorgelegt (gültig bis 2028), der in Italien ausgestellt wurde, daher steht die Identität des BF fest. Auch das BFA hat im Schubhaftbescheid festgehalten, dass die Identität des BF aufgrund des Reisepasses feststeht.
Der BF verfügte über einen italienischen Aufenthaltstitel „permesso di soggiorno – permesso unico lavoro“, gültig bis zum XXXX .03.2025. Eine Kopie dieses Aufenthaltstitels liegt im Verwaltungsakt des BF zum Asylverfahren ein. Darauf ist auf der Vorderseite klar das Gültigkeitsdatum („scadenza documento/ card expiry) XXXX .03.2025 ersichtlich. Ausgestellt wurde die Karte am XXXX .2023 in Italien. Der BF behauptete in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 22.05.2025 erstmals, er verfüge über einen italienischen Aufenthaltstitel, „gültig bis 2028“. Er habe einen italienischen Aufenthaltstitel erhalten, da er seine Frau geheiratet habe, die italienische Staatsbürgerin sei. Er habe dort auch eine Arbeitserlaubnis. Der BF behauptete in der Folge wiederholt, er verfüge über einen aufrechten italienischen Aufenthaltstitel, so wurde etwa in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausgeführt, der BF sei „in Italien aufenthaltsberechtigt“. Diesbezüglich ist allerdings mit Nachdruck darauf zu verweisen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen aktuell noch gültigen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt hat und auch nicht anderweitig zu belegen vermochte, dass er über einen gültigen Titel verfügt. Er hat das Bestehen eines solchen Titels lediglich behauptet. Dazu führte das BFA – zutreffend – in der Stellungnahme vom 07.07.2025 zur Beschwerde aus, bislang habe der BF lediglich einen italienischen Aufenthaltstitel gültig bis zum XXXX .03.2025 vorgelegt, er habe keine Verlängerung behauptet oder nachgewiesen, und nur bei der Asylerstbefragung eine Gültigkeit bis 2028 behauptet. Hätte der BF einen bis 2028 gültigen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt – die Beweislast liege hier beim BF –, wäre gegen ihn keine Schubhaft angeordnet worden, sondern wäre er unmittelbar nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.05.2025 mit einer Belehrung gemäß § 52 Abs. 6 FPG zur unverzüglichen Ausreise nach Italien entlassen worden. Dazu führte die Rechtsvertretung des BF in der Stellungnahme vom 07.11.2025 aus, die Argumentation des BFA hinsichtlich der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der daraus abgeleiteten Nichtgestattung der Einreise nach Italien sei nicht nachvollziehbar. Im Einreiseverbotsbescheid vom 21.05.2025 habe das BFA auszugsweise ausgeführt, der BF könne mit seinem italienischen Aufenthaltstitel „problemlos wieder nach Italien reisen“. Das BFA hätte den BF daher nicht in Schubhaft nehmen dürfen, sondern ihm vielmehr bereits nach der Entlassung aus der Gerichtshaft die Ausreise nach Italien zu seiner Ehefrau ermöglichen müssen. Mit dem Verweis auf den Einreiseverbotsbescheid vom 21.05.2025 ist für den BF aber noch nichts gewonnen: Nur weil das BFA in einem Bescheid auf einen italienischen Aufenthaltstitel verweist, bedeutet das nicht, dass ein solcher tatsächlich bestehen würde. Auch in der Stellungnahme vom 07.11.2025 hat der BF die Behauptung nicht belegt, dass er über einen gültigen italienischen Titel verfügen würde. Wahrscheinlich ist im vorliegenden Fall, dass eine Verwechslung vorliegt: Auf einer Aktenseite ist die oben bereits erwähnte Kopie des italienischen Aufenthaltstitels, gültig bis XXXX .03.2025, abgebildet, und auf derselben Seite noch die Kopie eines weiteren Dokuments, nämlich eines italienischen Personalausweises („carta di identità/ identity card“). Auf dieser Karte ist eine Gültigkeit bis XXXX .12.2028 vermerkt („scadenza/ expiry“). Diese Identitätskarte dient dem Nachweis der Identität, berechtigt aber nicht zum Aufenthalt in Italien. Wenn der BF in der Asylerstbefragung angegeben hat, der „Titel“ sei bis 2028 gültig, so hat er sich damit anzunehmender Weise auf die Gültigkeit des Personalausweises bezogen bzw. dies verwechselt. Nochmals sei betont, dass sich im Akt keinerlei Hinweis darauf findet, dass der BF über ein Dokument verfügt hätte, das ihn im gegenständlich fraglichen Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft zu einem Aufenthalt in Italien bzw. einer freiwilligen Rückkehr und Einreise nach Italien berechtigt hätte. Ein solches Dokument wurde von ihm auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme nicht vorgelegt. Somit war die entsprechende Feststellung zu treffen. Der BF verfügte über einen italienischen Aufenthaltstitel „permesso di soggiorno – permesso unico lavoro“, gültig bis zum römisch 40 .03.2025. Eine Kopie dieses Aufenthaltstitels liegt im Verwaltungsakt des BF zum Asylverfahren ein. Darauf ist auf der Vorderseite klar das Gültigkeitsdatum („scadenza documento/ card expiry) römisch 40 .03.2025 ersichtlich. Ausgestellt wurde die Karte am römisch 40 .2023 in Italien. Der BF behauptete in der Erstbefragung zu seinem Asylantrag am 22.05.2025 erstmals, er verfüge über einen italienischen Aufenthaltstitel, „gültig bis 2028“. Er habe einen italienischen Aufenthaltstitel erhalten, da er seine Frau geheiratet habe, die italienische Staatsbürgerin sei. Er habe dort auch eine Arbeitserlaubnis. Der BF behauptete in der Folge wiederholt, er verfüge über einen aufrechten italienischen Aufenthaltstitel, so wurde etwa in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausgeführt, der BF sei „in Italien aufenthaltsberechtigt“. Diesbezüglich ist allerdings mit Nachdruck darauf zu verweisen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren einen aktuell noch gültigen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt hat und auch nicht anderweitig zu belegen vermochte, dass er über einen gültigen Titel verfügt. Er hat das Bestehen eines solchen Titels lediglich behauptet. Dazu führte das BFA – zutreffend – in der Stellungnahme vom 07.07.2025 zur Beschwerde aus, bislang habe der BF lediglich einen italienischen Aufenthaltstitel gültig bis zum römisch 40 .03.2025 vorgelegt, er habe keine Verlängerung behauptet oder nachgewiesen, und nur bei der Asylerstbefragung eine Gültigkeit bis 2028 behauptet. Hätte der BF einen bis 2028 gültigen italienischen Aufenthaltstitel vorgelegt – die Beweislast liege hier beim BF –, wäre gegen ihn keine Schubhaft angeordnet worden, sondern wäre er unmittelbar nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 20.05.2025 mit einer Belehrung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur unverzüglichen Ausreise nach Italien entlassen worden. Dazu führte die Rechtsvertretung des BF in der Stellungnahme vom 07.11.2025 aus, die Argumentation des BFA hinsichtlich der Gültigkeit des Aufenthaltstitels und der daraus abgeleiteten Nichtgestattung der Einreise nach Italien sei nicht nachvollziehbar. Im Einreiseverbotsbescheid vom 21.05.2025 habe das BFA auszugsweise ausgeführt, der BF könne mit seinem italienischen Aufenthaltstitel „problemlos wieder nach Italien reisen“. Das BFA hätte den BF daher nicht in Schubhaft nehmen dürfen, sondern ihm vielmehr bereits nach der Entlassung aus der Gerichtshaft die Ausreise nach Italien zu seiner Ehefrau ermöglichen müssen. Mit dem Verweis auf den Einreiseverbotsbescheid vom 21.05.2025 ist für den BF aber noch nichts gewonnen: Nur weil das BFA in einem Bescheid auf einen italienischen Aufenthaltstitel verweist, bedeutet das nicht, dass ein solcher tatsächlich bestehen würde. Auch in der Stellungnahme vom 07.11.2025 hat der BF die Behauptung nicht belegt, dass er über einen gültigen italienischen Titel verfügen würde. Wahrscheinlich ist im vorliegenden Fall, dass eine Verwechslung vorliegt: Auf einer Aktenseite ist die oben bereits erwähnte Kopie des italienischen Aufenthaltstitels, gültig bis römisch 40 .03.2025, abgebildet, und auf derselben Seite noch die Kopie eines weiteren Dokuments, nämlich eines italienischen Personalausweises („carta di identità/ identity card“). Auf dieser Karte ist eine Gültigkeit bis römisch 40 .12.2028 vermerkt („scadenza/ expiry“). Diese Identitätskarte dient dem Nachweis der Identität, berechtigt aber nicht zum Aufenthalt in Italien. Wenn der BF in der Asylerstbefragung angegeben hat, der „Titel“ sei bis 2028 gültig, so hat er sich damit anzunehmender Weise auf die Gültigkeit des Personalausweises bezogen bzw. dies verwechselt. Nochmals sei betont, dass sich im Akt keinerlei Hinweis darauf findet, dass der BF über ein Dokument verfügt hätte, das ihn im gegenständlich fraglichen Zeitraum seiner Anhaltung in Schubhaft zu einem Aufenthalt in Italien bzw. einer freiwilligen Rückkehr und Einreise nach Italien berechtigt hätte. Ein solches Dokument wurde von ihm auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme nicht vorgelegt. Somit war die entsprechende Feststellung zu treffen.
Die weiteren Feststellungen zum Verfahrensverlauf (Festnahme, Untersuchungshaft, Festnahmeauftrag des BFA, Verurteilung, neuerliche Festnahme und Einvernahme durch das