Entscheidungsdatum
11.12.2025Norm
AsylG 2005 §3 Abs5Spruch
,
W294 2289684-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.6.2025, Zl. XXXX , wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M, MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.6.2025, Zl. römisch 40 , wie folgt zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005).Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005).
Mit Bescheid des BFA vom 29.2.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 8.11.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des BFA vom 29.2.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 8.11.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.07.2024, W132 2289684-1/8E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.07.2024, W132 2289684-1/8E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Schreiben des BFA vom 23.12.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahren jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.Mit Schreiben des BFA vom 23.12.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahren jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
Am 4.6.2025 brachte der BF eine „Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.12.2024, mit dem gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei“, in der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erledigung die Bezeichnung der Behörde und eine Unterschrift bzw. Beglaubigung enthalte, die an den BF und damit an eine bestimmte Person gerichtet sei. Die Behörde habe mit dieser Erledigung nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern habe normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden, indem sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe. Sie habe damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bejaht und gehe von einem Erlöschen der bisher dem BF zukommenden Flüchtlingseigenschaft aus. Ihrer Entscheidung würden damit rechtsgestaltende und rechtsfeststellende Wirkungen zukommen. Der Minderjährigkeit des BF sei ein besonderes Gewicht beizumessen und das Kindeswohl sei nicht nur formal in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, sondern als vorrangiger Gesichtspunkt zu werten. Am 4.6.2025 brachte der BF eine „Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.12.2024, mit dem gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei“, in der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erledigung die Bezeichnung der Behörde und eine Unterschrift bzw. Beglaubigung enthalte, die an den BF und damit an eine bestimmte Person gerichtet sei. Die Behörde habe mit dieser Erledigung nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern habe normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden, indem sie ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe. Sie habe damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bejaht und gehe von einem Erlöschen der bisher dem BF zukommenden Flüchtlingseigenschaft aus. Ihrer Entscheidung würden damit rechtsgestaltende und rechtsfeststellende Wirkungen zukommen. Der Minderjährigkeit des BF sei ein besonderes Gewicht beizumessen und das Kindeswohl sei nicht nur formal in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, sondern als vorrangiger Gesichtspunkt zu werten.
Am 4.6.2025 stellte der BF Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens sowie Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft.
Mit Bescheid vom 6.6.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4.6.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF vom 4.6.2025 auf Einstellung des am 23.12.2024 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Antrag vom 4.6.2025 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 6.6.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 4.6.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF vom 4.6.2025 auf Einstellung des am 23.12.2024 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag vom 4.6.2025 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Bescheid festgehalten, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei, da im gegenständlichen Fall keine Frist versäumt worden sei. Die vom BF ins Treffen geführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei gegenständlich nicht geeignet, eine Einstellungspflicht der Behörde zu begründen. Das Gesetz sehe ein Antragsrecht auf Erlassung eines Feststellungbescheides über ein Zukommen der Flüchtlingseigenschaft nicht vor und es bestehe im konkreten Fall auch kein öffentliches Interesse, ein solches festzustellen.
In der eingebrachten Beschwerde vom 18.6.2025 wurde vom BF gegen den Bescheid vom 6.6.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das anhängige Aberkennungsverfahren ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit den Familienangehörigen des BF sei. Da der Grund für die Einleitung des gegenständlichen Aberkennungsverfahren die Annahme sei, die dem BF zukommende Flüchtlingseigenschaft sei erloschen, bestehe sein rechtliches Interesse, dieses strittig gewordene Rechtsverhältnis zu klären. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005).Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005).
Mit Bescheid des BFA vom 29.2.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 8.11.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des BFA vom 29.2.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 8.11.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde dem BF für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 31.07.2024, W132 2289684-1/8E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 31.07.2024, W132 2289684-1/8E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 23.12.2024 wurde der BF seitens des BFA im Wege seiner Vertretung darüber in Kenntnis gesetzt, dass am selben Tag gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde.Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 23.12.2024 wurde der BF seitens des BFA im Wege seiner Vertretung darüber in Kenntnis gesetzt, dass am selben Tag gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des BF sowie der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei und unbestritten aus dem vorliegen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 29.05.1990, 89/04/0111). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche VwGH 29.05.1990, 89/04/0111).
Im gegenständlichen Fall stellt die vom BF bekämpfte Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren – wie in Punkt 3.1. ausgeführt – keinen Bescheid dar und enthält dementsprechend keine Rechtsmittelbelehrung. Die Zustellung dieser Mitteilung löste somit keine Rechtsmittelfrist aus, die vom BF versäumt werden konnte. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen somit nicht vor und der Antrag wurde vom BFA zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Zum Antrag, das am 23.12.2024 eingeleitete Aberkennungsverfahren bescheidmäßig einzustellen
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066).
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 4.2.2009, 2007/12/0062; 22.5.2012, 2011/12/0170, jeweils mwN) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt.Hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens ist von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 4.2.2009, 2007/12/0062; 22.5.2012, 2011/12/0170, jeweils mwN) auszugehen, wonach die Partei des Verwaltungsverfahrens berechtigt ist, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum rechtlichen Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Einstellung eines Verfahrens ausgesprochen, dass ein solches Interesse zu verneinen sei, wenn erst durch die Bescheiderlassung im amtswegig eingeleiteten Verfahren ein Eingriff in die Rechtsposition der Partei erfolgt vergleiche VwGH 31.01.2001, 98/09/0159; 04.05.2023, Ra 2023/09/0014).
Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 6.11.2020, Ro 2020/03/0014).
Der BF machte in der Begründung seines Antrages geltend, dass das anhängige Aberkennungsverfahren ein Erteilungshindernis im Verfahren zur Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen bedeute. Es würde dann der Erfolg von Anträgen auf Familienzusammenführung und von solchen auf internationalen Schutz von Familienangehörigen von Umständen abhängen, die allein in der Sphäre der Asylbehörde liegen, die durch die bloße Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson eine Familienzusammenführung bzw. die Ableitung einer Statusentscheidung verunmöglichen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zukommt, zu gewähren. Mit § 35 Abs. 1 AsylG werden aber in dem von dieser Norm erfassten Anwendungsbereich die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung umgesetzt. Der BF machte in