Entscheidungsdatum
11.12.2025Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W161 2327703-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, brachte am 14.09.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) mit Frankreich vom 17.10.2023
2. Bei ihrer Erstbefragung am 15.09.2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei XXXX Jahre alt, ledig und habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat im März 2022 illegal nach Uganda verlassen und habe sich dort ca. fünf Monate aufgehalten, anschließend ca. drei Monate in Tunesien und sei sie nach Durchreise von Italien von etwa Jänner 2023 bis 14.09.2025 in Frankreich gewesen. Seit 14.09.2025 sei sie in Österreich. Ihr Aufenthaltsrecht in Frankreich sei verfallen und habe sie Frankreich verlassen müssen. Sie habe dort im Oktober 2023 um Asyl angesucht und im April 2024 einen Negativbescheid erhalten. Sie habe ausreisen sollen, die Asyleinrichtung verlassen und sei zu ihrer Cousine nach XXXX . Wo die Unterlagen seien, wisse sie nicht. In Frankreich habe sie nicht arbeiten dürfen, deshalb habe sie sich nicht so wohlgefühlt. Sie möchte nicht nach Frankreich, da alle Leistungen für Asylsuchende gekürzt worden wären. Ihr Zielland jetzt sei Österreich gewesen. Sie habe die Reise selbst organisiert, die Kosten der Reise wisse sie nicht genau. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ihr Freund in Kongo sei zu Unrecht beschuldigt worden, Rebellen mit Essen zu versorgen. Danach seien sie verhaftet, in ein Haus gebracht und dort festgehalten worden. Ein Polizist habe ihr dort gesagt, sie müsste fliehen, da ihr Freund und ein weiterer Mitarbeiter umgebracht worden wären. Dieser Polizist habe ihr bei ihrer Flucht geholfen. In ihrer Heimat werde sie gesucht und verhaftet, sobald sie einreise. Sie habe einen Halbbruder in Frankreich, dessen Aufenthaltsstatus sei ihr nicht bekannt. 2. Bei ihrer Erstbefragung am 15.09.2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei römisch 40 Jahre alt, ledig und habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie habe ihren Herkunftsstaat im März 2022 illegal nach Uganda verlassen und habe sich dort ca. fünf Monate aufgehalten, anschließend ca. drei Monate in Tunesien und sei sie nach Durchreise von Italien von etwa Jänner 2023 bis 14.09.2025 in Frankreich gewesen. Seit 14.09.2025 sei sie in Österreich. Ihr Aufenthaltsrecht in Frankreich sei verfallen und habe sie Frankreich verlassen müssen. Sie habe dort im Oktober 2023 um Asyl angesucht und im April 2024 einen Negativbescheid erhalten. Sie habe ausreisen sollen, die Asyleinrichtung verlassen und sei zu ihrer Cousine nach römisch 40 . Wo die Unterlagen seien, wisse sie nicht. In Frankreich habe sie nicht arbeiten dürfen, deshalb habe sie sich nicht so wohlgefühlt. Sie möchte nicht nach Frankreich, da alle Leistungen für Asylsuchende gekürzt worden wären. Ihr Zielland jetzt sei Österreich gewesen. Sie habe die Reise selbst organisiert, die Kosten der Reise wisse sie nicht genau. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, ihr Freund in Kongo sei zu Unrecht beschuldigt worden, Rebellen mit Essen zu versorgen. Danach seien sie verhaftet, in ein Haus gebracht und dort festgehalten worden. Ein Polizist habe ihr dort gesagt, sie müsste fliehen, da ihr Freund und ein weiterer Mitarbeiter umgebracht worden wären. Dieser Polizist habe ihr bei ihrer Flucht geholfen. In ihrer Heimat werde sie gesucht und verhaftet, sobald sie einreise. Sie habe einen Halbbruder in Frankreich, dessen Aufenthaltsstatus sei ihr nicht bekannt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.
Mit Schreiben vom 20.10.2025 teilte die österreichische Dublin-Behörde Frankreich mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung Verfristung eingetreten und Frankreich nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist habe am 18.10.2025 begonnen. Mit Schreiben vom 20.10.2025 teilte die österreichische Dublin-Behörde Frankreich mit, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung Verfristung eingetreten und Frankreich nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei. Die Überstellungsfrist habe am 18.10.2025 begonnen.
Mit Schreiben vom 20.10.2025 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung auch ausdrücklich schriftlich zu. Mit Schreiben vom 20.10.2025 stimmte die französische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung auch ausdrücklich schriftlich zu.
4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.11.2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig, sie sei aber am XXXX geboren und nicht am XXXX . Sonst müsste alles passen, sie habe die Wahrheit gesagt. Befragt, ob sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung befände oder an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe derzeit XXXX . Sie möchte auch gerne XXXX aufsuchen, habe aber noch keinen Termin bekommen. Wenn sie XXXX . Dieses Problem habe sie schon sehr lange. Sie habe in Frankreich versucht, einen Termin bei XXXX zu bekommen, auch das habe sehr lange gedauert. Sie habe dann einen Ausreiseauftrag erhalten und sei der Termin nicht zustande gekommen. Sie möchte nicht nach Frankreich zurück. Sie habe in Frankreich einen Ausreiseauftrag erhalten, dann einen Rechtsbeistand bekommen, um Berufung gegen ihre negative Entscheidung einzulegen, das habe aber nicht funktioniert. Man habe ihr dann auch die Sozialleistung gestrichen und habe sie auch kein Geld mehr bekommen. Sie sei dann bei einer Cousine untergekommen. Diese habe vorerst für sie gesorgt und hätten sie einander gut verstanden. Die Cousine habe dann aber ihr Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber geändert, da diese kein Geld gehabt hätte und nichts habe beitragen können. Sie habe sich dann entschlossen, Frankreich zu verlassen. Sie könne den Ausreiseauftrag, den sie in Frankreich bekommen habe, vorlegen. 4. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 05.11.2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Ihre Angaben im Rahmen der Erstbefragung seien richtig, sie sei aber am römisch 40 geboren und nicht am römisch 40 . Sonst müsste alles passen, sie habe die Wahrheit gesagt. Befragt, ob sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung befände oder an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe derzeit römisch 40 . Sie möchte auch gerne römisch 40 aufsuchen, habe aber noch keinen Termin bekommen. Wenn sie römisch 40 . Dieses Problem habe sie schon sehr lange. Sie habe in Frankreich versucht, einen Termin bei römisch 40 zu bekommen, auch das habe sehr lange gedauert. Sie habe dann einen Ausreiseauftrag erhalten und sei der Termin nicht zustande gekommen. Sie möchte nicht nach Frankreich zurück. Sie habe in Frankreich einen Ausreiseauftrag erhalten, dann einen Rechtsbeistand bekommen, um Berufung gegen ihre negative Entscheidung einzulegen, das habe aber nicht funktioniert. Man habe ihr dann auch die Sozialleistung gestrichen und habe sie auch kein Geld mehr bekommen. Sie sei dann bei einer Cousine untergekommen. Diese habe vorerst für sie gesorgt und hätten sie einander gut verstanden. Die Cousine habe dann aber ihr Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber geändert, da diese kein Geld gehabt hätte und nichts habe beitragen können. Sie habe sich dann entschlossen, Frankreich zu verlassen. Sie könne den Ausreiseauftrag, den sie in Frankreich bekommen habe, vorlegen.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben in französischer Sprache vor, laut Dolmetscherin handelt es sich dabei jedoch um eine Vorladung zu einer Einvernahme.
Über Vorhalt gab die Beschwerdeführerin in der Folge an, dass sei richtig. Sie habe die Vorladung zur Einvernahme ins falsche Kuvert gelegt. Der Ausreiseauftrag befände sich in ihrer Unterkunft, sie werde ihn schicken. Über Vorhalt, dass das Verfahren in Frankreich noch nicht abgeschlossen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie möchte trotzdem nicht nach Frankreich zurück. In Österreich habe sie keine Verwandte oder sonstige Angehörige, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Ihr Halbbruder lebe in Frankreich. Sie möchte noch einmal anmerken, dass sie nicht nach Frankreich wolle und bitte darum, etwas zu unternehmen, damit sie hier in Österreich bleiben könne.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Frankreich wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Zur Lage im Mitgliedstaat:
Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office Français de l’Immigration et de l’Intégration, OFII), die eigentliche Asylbehörde Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) und als Beschwerdeinstanz der Nationale Asylgerichtshof (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFPRA o.D.a, OFPRA o.D.b, OFPRA o.D.d; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen, Anm.).
Schematische Darstellung des Asylverfahrens:

(Quelle: FR/ECRE 5.2023)
Im Jahr 2022 wurden insgesamt 156.455 Asylwerber registriert. Die wichtigsten Herkunftsländer waren Afghanistan (23.755), Türkei (11.420) und Bangladesch (11.295). 2021 waren es 120.685 Anträge gewesen. Die Gesamtanerkennungsquote in erster Instanz lag bei 27% (22,6% Flüchtlingsstatus, 4,8% subsidiärer Schutz). Der Nationale Asylgerichtshof gewährte darüber hinaus in 14.450 Fällen Schutz, 21% der erstinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben. Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Verfahren liegt bei 158 Tagen (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum a): Applying for Asylum, https://www.ofpra.gouv.fr/en/applying-asylum, Zugriff 28.3.2024
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum b): Examining of my application, https://www.ofpra.gouv.fr/en/examining-my-application, Zugriff 28.3.2024
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum d): Specific procedures, https://www.ofpra.gouv.fr/en/specific-procedures, Zugriff 28.3.2024
Dublin-Rückkehrer
Zugang zum Asylverfahren
Anträge von Personen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Frankreich überstellt werden, werden in gleicher Weise behandelt wie alle anderen Asylanträge (FR/ECRE 5.2023).
Wenn der Rückkehrer aus einem sicheren Herkunftsland stammt, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft (FR/ECRE 5.2023).
Hat sich der Rückkehrer seinem vorherigen Verfahren entzogen, indem er das Land verlassen hat, wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet, welcher neue Elemente enthalten muss, um zulässig zu sein (FR/ECRE 5.2023).
Wurde der Asylantrag bereits endgültig negativ entschieden, kann der Rückkehrer eine erneute Prüfung beantragen, wenn er über neue Beweise verfügt (FR/ECRE 5.2023).
Bereits vor der Dublin-Überstellung werden die für die Aufnahme der Rückkehrer zuständigen Behörden über die Ankunft informiert. Wenn der Rückkehrer eintrifft, wird er von der Grenzpolizei kontrolliert, um seine Identität zu bestätigen. Je nach seiner Situation wird er entweder an die zuständige Präfektur verwiesen, oder er wird für weitere Abklärungen festgehalten (MoI/EUAA 17.4.2023). Die Grenzpolizei am Flughafen stellt den Rückkehrern ein Papier aus (sauf-conduit), das die Präfektur nennt, bei der sie ihren Antrag zu stellen haben. Diese Präfektur kann überall in Frankreich gelegen sein und muss auf eigene Faust erreicht werden (FR/ECRE 5.2023).
Zugang zu Versorgung
Das humanitäre Notaufnahmezentrum (Permanence d'accueil d'urgence humanitaire, PAUH), das vom Roten Kreuz in der Nähe des Flughafens Roissy - Charles de Gaulle betrieben wird, nimmt Dublin-Rückkehrer bei ihrer Ankunft am Flughafen in Empfang (FR/ECRE 5.2023). Vom Flughafen werden die Rückkehrer, so sie nicht für weitere Abklärungen festgehalten werden, wie oben beschrieben, an die für sie zuständige Präfektur verwiesen (MoI/EUAA 17.4.2023). Liegt die fragliche Präfektur in der Umgebung von Paris, kann es bei der Registrierung zu einigen Wochen Wartezeit kommen. Andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und verweisen sie zur Unterbringung an das Büro für Immigration und Integration (OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer sind in derselben Situation wie jene, die in Paris ankommen (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anm.) (FR/ECRE 5.2023).Asylwerber, die in Frankreich unter das Dublin-OUT-Verfahren fallen, können eine Notunterkunft (HUDA oder PRAHDA) in Anspruch nehmen, während Dublin-Rückkehrer als reguläre Asylwerber behandelt werden und daher dieselben Aufnahmebedingungen erhalten können. In der Praxis leben jedoch viele Personen im Dublin-Verfahren (auch Dublin-Rückkehrer) auf der Straße oder in besetzten Häusern, da es insgesamt an Unterbringungsplätzen mangelt (siehe dazu Kapitel 7. Versorgung, Anmerkung (FR/ECRE 5.2023).
Die materiellen Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer sind die gleichen wir für alle Antragsteller. Sie haben Zugang zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylwerber, zu sozialer Unterstützung durch die NGO, welche die Einrichtung führt, sowie zu einer Beihilfe (ADA). Der Betreiber der Unterbringungseinrichtung muss Verpflegung anbieten, wenn die Einrichtung keine Küche hat, andernfalls sind die Kosten für die Verpflegung in der ADA enthalten (MoI/EUAA 17.4.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität. Die Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen, um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten. Vulnerabilität wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet (FR/ECRE 5.2023).
Der im Mai 2021 verabschiedete "Vulnerabilitätsplan" der französischen Asylbehörden enthält mehrere Maßnahmen für eine bessere und schnellere Identifizierung von Vulnerabilität bei Asylwerbern, einschließlich der Schulung aller institutionellen Akteure, die an diesem Prozess beteiligt sind, sowie u.a. eine Ausweitung von speziellen Unterbringungsmöglichkeiten, eine stärkere Sensibilisierung der medizinischen Fachkräfte für Psychotraumata, eine bessere Nachsorge und besondere Aufmerksamkeit für unbegleitete Minderjährige (MoI/EUAA 17.4.2023).
Vulnerable können in Ausnahmefällen von Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten auch während des Interviews unterstützt werden (OFPRA o.D.c).
Unbegleitete Minderjährige
Die Bezeichnung „unbegleiteter Minderjähriger“ ist im französische Recht nicht eindeutig definiert. Betroffene werden daher nach den gesetzlichen Vorgaben zum Kinderschutz behandelt, die ohne Ansicht der Nationalität oder des Rechtsstatus zur Anwendung kommen. Der Staatsanwalt ordnet eine Altersfeststellung an. Diese wird in jedem Departement von der Jugendwohlfahrt lokal vorgenommen und ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen. Die Altersfeststellung ist laut Gesetz seit 2016 als „soziale Evaluierung“ in einem multidisziplinären Ansatz durchzuführen. In der Praxis kommen Knochenuntersuchungen zur Altersbestimmung weiterhin vor, allerdings in abnehmendem Umfang. Trotz eines einheitlichen Leitfadens sind die derzeitigen Praktiken der sozialen Evaluierung weiterhin je nach Gebiet unterschiedlich, mancherorts wird gar von erheblichen Mängeln berichtet. Bei der Altersfeststellung ist im Zweifel die Minderjährigkeit anzunehmen, dies soll in der Praxis jedoch kaum der Fall sein. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist ein Rechtsmittel vor dem Jugendrichter möglich, aber während die Beschwerde läuft, haben Betroffene keinen Zugang zu spezialisierter Unterbringung für Minderjährige (FR/ECRE 5.2023).
Seit 2019 wurden mehrere Maßnahmen durchgeführt, um den Zugang zum Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige zu erleichtern. Ein unbegleiteter Minderjähriger muss rechtlich vertreten sein, damit sein Asylantrag registriert werden kann. Zu diesem Zweck ist von der Staatsanwaltschaft Sorge zu tragen, dass der unbegleitete Minderjährige vertreten wird und Schritte zu seinem Schutz und seiner Unterstützung gesetzt werden. Zu diesem Zweck wurden Schulungen für Vertreter der Behörde, der Departements, Ad-hoc-Vertreter usw. organisiert (MoI/EUAA 17.4.2023).
Wenn für einen Minderjährigen vom Familiengericht noch kein Vormund bestellt wurde, ist vom Staatsanwalt ein Rechtsvertreter für die Asylantragsstellung und das Verfahren zu bestellen, der sogenannte Administrateur ad hoc. Dieser vertritt den unbegleiteten Minderjährigen nur im Asylverfahren. In der Praxis dauert die Bestellung etwa ein bis drei Monate. Es gibt jedoch Gegenden, in denen der Staatsanwalt aufgrund des Fehlens oder der unzureichenden Anzahl von Ad hoc-Rechtsvertretern nicht in der Lage ist, einen solchen zu ernennen. Diese Minderjährigen sind daher gezwungen zu warten, bis sie 18 Jahre alt werden, um ihren ihren Asylantrag stellen zu können (FR/ECRE 5.2023).
Die Gesetze sehen vor, dass unbegleitete Minderjährige in die Obhut des Kinderschutzsystems genommen werden müssen (USDOS 20.3.2023). Unbegleitete Minderjährige fallen unter die Verantwortung der lokalen Behörden und werden in der Regel in Kinderheimen oder Pflegefamilien untergebracht, auch jene zwischen 16 und 18 Jahren. In der Praxis wurden sie früher wegen Platzmangels oft in Hotels einquartiert. Das ist seit Anfang 2024 nicht mehr erlaubt (FR/ECRE 5.2023). Im August 2023 wies u.a. UNICEF auf eine steigende Zahl von Migrantenkindern hin, die auf der Straße schlafen mussten, und äußerte Sorge über die Schließung von Notunterkünften (HRW 11.1.2024). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen durch manche Departements (UN CESCR 30.10.2023).
Minderjährige zwischen sechs und 16 Jahren unterliegen in Frankreich der Unterrichtspflicht. Es gibt Berichte über anhaltende Mängel bei den Sozialdiensten für unbegleitete Minderjährige, einschließlich aufwändiger Verfahren bei den Präfekturen und Hindernissen beim Zugang zu Bildung (FR/ECRE 5.2023).
Vulnerable
Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe dazu Kap. 7.1. Unterbringung, Anmerkung werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Das französische System sieht keinen spezifischen Monitoring-Mechanismus für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse vor, die während der Unterbringung entstehen. Jedoch stehen die Sozialarbeiter in den Unterbringungen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren und eine Verlegung in geeignetere Unterbringung erfragen (FR/ECRE 5.2023).
Bei der Registrierung des Asylwunsches eines Antragstellers entscheidet ein dort anwesender Mitarbeiter des Büros für Immigration und Integration (OFII) über die geeignete Unterbringung für den Antragsteller, besonders hinsichtlich Vulnerabilität. Wenn Antragsteller spontan gesundheitliche Probleme vorbringen, können sie von einem OFII-Arzt untersucht und ihre Bedürfnisse beurteilt werden, sowie die Betreffenden speziellen Unterkünften mit spezieller Betreuung zugewiesen werden (MoI/EUAA 17.4.2023).
Weibliche Gewaltopfer, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verfolgt werden, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Opfer von Folter werden prioritär behandelt (USDOS 20.3.2023).
Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen begrüßt die Verabschiedung einer nationalen Strategie für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen, deren dritte Säule die Unterstützung von vulnerablen Flüchtlingsfrauen vorsieht. In diesem Zusammenhang bemerkenswert sind die Schulung von Vollstreckungsbeamten zur frühzeitigen Erkennung geschlechtsspezifischer Vulnerabilität in Asylverfahren; die Verfügbarkeit von Spezialunterkünften für vulnerable Asylwerberinnen; die Veröffentlichung eines Leitfadens zum Thema Asyl für unbegleitete Minderjährige und die Informationen über weibliche Genitalverstümmelung als Asylgrund. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen zeigte sich besorgt über einen Mangel an Maßnahmen zur Integration speziell von Asylwerberinnen (UN CEDAW 14.11.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 – France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103211.html, Zugriff 28.3.2024
- MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
- OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides [Frankreich] (ohne Datum c): Taking vulnerabilities into account, https://www.ofpra.gouv.fr/en/taking-vulnerabilities-account, Zugriff 28.3.2024
- UN CEDAW – UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (14.11.2023): Concluding observations on the ninth periodic report of France [CEDAW/C/FRA/CO/9], https://www.ecoi.net/en/file/local/2100323/N2335384.pdf, Zugriff 28.3.2024
- UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024
Non-Refoulement
Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen an den Grenzen zu Italien und Spanien (FR/ECRE 5.2023).
Frankreich verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, Pläne zu einer Liste sicherer Drittstaaten wurden jedoch aufgegeben. Anträge von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren behandelt (FR/ECRE 5.2023)
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
Versorgung
Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vgl. OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).Das Büro für Immigration und Integration (OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle Asylwerber von den Präfekturen an OFII überwiesen. Die Versorgung besteht zum einen aus Unterbringung und zum anderen erhalten Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab (FR/ECRE 5.2023; vergleiche OFII o.D.a). Alleinstehende Asylwerber erhalten EUR 204 monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, also insgesamt EUR 426 monatlich, was für den Zugang zum privaten Wohnungsmarkt als zu wenig kritisiert wird (FR/ECRE 5.2023). Grundsätzlich sind Asylwerber während des Asylverfahrens anspruchsberechtigt, wenn sie nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, sich bei Antragstellung weniger als 90 Tage im französischen Hoheitsgebiet aufgehalten haben, und ihr Einkommen unter dem "aktiven Solidaritätseinkommen" (RSA) liegt (OFII o.D.a).
Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (FR/ECRE 5.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum a): Reception of asylum seekers, https://www.ofii.fr/en/procedure/demande-dasile/, Zugriff 28.3.2024
Unterbringung
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen:
CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 5.122 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber. Kapazität: 43.632 Plätze (FR/ECRE 5.2023) .
HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller und Antragswilligen. Kapazität (zusammen): 52.160 Plätze (FR/ECRE 5.2023).
Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Bei Personen, die ihren Antrag zu spät einbringen (90 Tage nach Einreise ohne triftige Rechtfertigung) oder Folgeantragstellern, kann der Zugang zu Versorgung verwehrt werden. In der Praxis verwehrt OFII die Versorgung, wenn dies rechtlich möglich ist (FR/ECRE 5.2023).
Asylwerber werden nur dann untergebracht, wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind. Derzeit sind die Plätze jedoch unzureichend, so dass das OFII eine Priorisierung der Fälle auf der Grundlage der individuellen Umstände und Schutzbedürftigkeit vornimmt. Personen, die aufgrund einer Entscheidung des OFII zur Aufnahme berechtigt sind, können bis zu sechs Monaten im Zentrum bleiben, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, oder bis zu einem Monat nachdem ihr Antrag abgelehnt wurde. 2022 wurden 62% aller Asylwerber, die zu Unterbringung berechtigt gewesen wären, auch tatsächlich untergebracht. In Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (FR/ECRE 5.2023). Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte die Bedingungen in informellen Camps (UN CESCR 30.10.2023).
Materielle Aufnahmebedingungen können Folgeantragstellern ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ihr voriger Antrag zurückgewiesen wurde (rejected). Die persönliche Situation des Antragstellers wird immer berücksichtigt und materielle Aufnahmebedingungen können gewährt werden. Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung. Außerdem haben Bedürftige Zugang zum universellen Notunterbringungssystem für obdachlose Personen. Jeder Person wird eine Unterkunftslösung vorgeschlagen, unabhängig von ihrem Alter, Vermögen oder Aufenthaltssituation. Die Notunterbringung soll Zugang zu Unterbringung, Verpflegung, Gesundheitsversorgung, einer ersten medizinischen, psychologischen und sozialen Untersuchung und Orientierung in Richtung jeglicher Art von Unterkunft ermöglichen. Zahlreiche lokale Behörden stellen Bedürftigen verschiedenste materielle Hilfen zur Verfügung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Es gibt 25 Verwaltungshaftzentren mit 1.762 Plätzen in Frankreich z.B. für Zwecke der Schubhaft (FR/ECRE 5.2023). Die Behörden können illegale Migranten für maximal 90 Tage festhalten, außer in Fällen, die mit Terrorismus in Verbindung stehen (USDOS 20.3.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
- UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (30.10.2023): Concluding observations on the fifth periodic report of France [E/C.12/FRA/CO/5], https://www.ecoi.net/en/file/local/2103420/G2321813.pdf, Zugriff 28.3.2024
- USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: France, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089481.html, Zugriff 20.3.2024
Medizinische Versorgung
Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern (FR/ECRE 5.2023). Für Minderjährige besteht der Zugang zur vollständigen Gesundheitsversorgung sofort (MoI/EUAA 17.4.2023). Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinischen Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Bedürftige Personen und solche die (noch) ohne Krankenversicherung sind, somit auch Asylwerber im beschleunigten und im Dublin-OUT-Verfahren, haben Zugang zu den Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS), welche alle öffentlichen Krankenhäuser per Gesetz anbieten müssen (FR/ECRE 5.2023). Darüber hinaus bieten bestimmte Vereinigungen (SAMU Social, Croix Rouge Française, Médecins du Monde) zahnärztliche, augenärztliche oder psychologische Betreuung an (MoI/EUAA 17.4.2023).
Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon und Clermont Ferrand, Parole Sans Frontière in Straßburg oder Comede im Departement Loire. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert. Das allgemeine Gesundheitssystem ist derzeit nicht in der Lage, die spezialisierte Versorgung von Opfern von Folter und politischer Gewalt zu bewältigen. Den regulären Strukturen fehlt es an Zeit für Konsultationen, an Mitteln für Dolmetscher und an Schulungen für Fachkräfte (FR/ECRE 5.2023).
Antragsteller, denen die materiellen Aufnahmebedingungen entzogen wurden, haben weiterhin Zugang zu medizinischer Versorgung (MoI/EUAA 17.4.2023).
Quellen:
- FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024
- MoI/EUAA – Directorate of asylum of the Ministry of the Interior [Frankreich] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (17.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Fance, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-fr.pdf, Zugriff 19.3.2024
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen worden seien, werde angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der volljährigen Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Die Antragstellerin leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Sie habe am 14.09.2025 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass sie in Frankreich am 17.10.2023 anlässlich ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am 03.10.2025 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d. Dublin-III-Verordnung an Frankreich gestellt worden. Mit 18.10.2025 sei die Zuständigkeit für den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz auf Frankreich übergegangen (vorliegen von Verfristung). Am 20.10.2025 sei dann die Zustimmung Frankreichs gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Sie habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Der Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin in Frankreich einen „Ausreiseauftrag“ sowie eine negative Entscheidung bekommen hätte, wobei die Berufung dagegen nicht „funktioniert“ hätte, sei entgegen zu halten, dass die französischen Behörden dezidiert gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung – offenes Asylverfahren – zugestimmt haben. Diesbezüglich gäbe es keinen Grund zur Annahme, dass die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden zustimmen würden, ohne vorher den Sachverhalt genau zu prüfen. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführer selbst angeführt, einen Rechtsbeistand bekommen zu haben, um Berufung gegen die negative Entscheidung (vermutlich in erster Instanz) einlegen zu können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der volljährigen Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Die Antragstellerin leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Sie habe am 14.09.2025 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass sie in Frankreich am 17.10.2023 anlässlich ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Am 03.10.2025 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-Verordnung an Frankreich gestellt worden. Mit 18.10.2025 sei die Zuständigkeit für den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz auf Frankreich übergegangen (vorliegen von Verfristung). Am 20.10.2025 sei dann die Zustimmung Frankreichs gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung eingelangt. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Sie habe in Österreich auch keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden würden. Der Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin in Frankreich einen „Ausreiseauftrag“ sowie eine negative Entscheidung bekommen hätte, wobei die Berufung dagegen nicht „funktioniert“ hätte, sei entgegen zu halten, dass die französischen Behörden dezidiert gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-Verordnung – offenes Asylverfahren – zugestimmt haben. Diesbezüglich gäbe es keinen Grund zur Annahme, dass die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden zustimmen würden, ohne vorher den Sachverhalt genau zu prüfen. Abgesehen davon habe die Beschwerdeführer selbst angeführt, einen Rechtsbeistand bekommen zu haben, um Berufung gegen die negative Entscheidung (vermutlich in erster Instanz) einlegen zu können. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung nach Frankreich ernstlich für möglich erscheinen lasse, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
6. Die Beschwerdeführerin bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. In dieser wird zunächst der Verfahrensgang dargelegt und ausgeführt, die belangte Behörde habe ein willkürliches Verhalten gesetzt, indem sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie eine Berufung gegen die negative Entscheidung eingebracht habe, diese jedoch abgewiesen worden sei. Ihr seien die Sozialleistungen gestrichen worden und sei sie zunächst bei ihrer Cousine untergekommen, die sie in der Folge nicht habe länger unterstützen wollen, so dass sie auf der Straße habe leben müssen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin in Frankreich keine medizinische Versorgung mehr erhalten. Die Berichte in Bezug auf Frankreich seien mangelhaft. Die Behörde hätte zu der Feststellung kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung nach Frankreich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung von Seiten der französischen Behörden drohe. Auch sei keine Einzelfallprüfung erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte zugelassen und inhaltlich geprüft werden müssen.
Ohne weiteres Vorbringen dazu ist der Beschwerde ein Entlassungsbrief des XXXX vom 15.11.2025 angefügt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dort am 15.11.2025 zur ambulanten Behandlung war. Die Diagnose bei Entlassung wurde angegeben mit „ XXXX “ .Ohne weiteres Vorbringen dazu ist der Beschwerde ein Entlassungsbrief des römisch 40 vom 15.11.2025 angefügt. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin dort am 15.11.2025 zur ambulanten Behandlung war. Die Diagnose bei Entlassung wurde angegeben mit „ römisch 40 “ .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Eigenen Angaben zufolge verließ sie ihren Herkunftsstaat im März 2022 und gelangte auf einer nicht mehr feststellbaren Reiseroute im Jänner 2023 nach Frankreich, wo sie am 17.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihr Asylverfahren in Frankreich ist noch offen. Sie gelangte in der Folge illegal nach Österreich und stellte hier am 14.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.10.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an