Entscheidungsdatum
15.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W235 2321581-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2025, Zl. 1446530503-251100894, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2025, Zl. 1446530503-251100894, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2018 in Schweden einen Asylantrag stellte (vgl. AS 6).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2018 in Schweden einen Asylantrag stellte vergleiche AS 6).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehemann, XXXX , in Österreich asylberechtigt sei. In Schweden lebe einer ihrer Brüder, der die schwedische Staatsbürgerschaft habe. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie habe Syrien Anfang Oktober 2018 verlassen und habe nach Schweden gewollt, weil die Familie ihrer Mutter dort lebe. In Schweden habe sie sich ca. sieben Jahre aufgehalten, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei subsidiär schutzberechtigt. Im August 2023 habe sie in Österreich ihren Ehemann geheiratet. Dann sei sie zurück nach Schweden gereist. Die Beschwerdeführerin habe sich von XXXX .11.2018 bis XXXX .01.2025 in Schweden aufgehalten. Dann sei sie nach Österreich geflogen und wohne bei ihrem Ehemann. Zwischen August 2023 und Jänner 2025 habe sie ihren Ehemann ein- bis zweimal in Österreich besucht. Sie wolle nunmehr gerne in Österreich bei ihrem Ehemann bleiben und eine Familie mit ihm gründen. In Schweden habe alles gut gepasst. Die Beschwerdeführerin habe dort die Schule besucht und ihr sei es gut gegangen. Ihr Ehemann und sie hätten versucht einen österreichischen Aufenthaltstitel für die Beschwerdeführerin zu bekommen, damit sie hier bleiben könne. Bis jetzt habe sie jedoch keinen bekommen. Da sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt nunmehr überschritten habe, stelle sie den Asylantrag, um hier bleiben zu können. 1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehemann, römisch 40 , in Österreich asylberechtigt sei. In Schweden lebe einer ihrer Brüder, der die schwedische Staatsbürgerschaft habe. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie habe Syrien Anfang Oktober 2018 verlassen und habe nach Schweden gewollt, weil die Familie ihrer Mutter dort lebe. In Schweden habe sie sich ca. sieben Jahre aufgehalten, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei subsidiär schutzberechtigt. Im August 2023 habe sie in Österreich ihren Ehemann geheiratet. Dann sei sie zurück nach Schweden gereist. Die Beschwerdeführerin habe sich von römisch 40 .11.2018 bis römisch 40 .01.2025 in Schweden aufgehalten. Dann sei sie nach Österreich geflogen und wohne bei ihrem Ehemann. Zwischen August 2023 und Jänner 2025 habe sie ihren Ehemann ein- bis zweimal in Österreich besucht. Sie wolle nunmehr gerne in Österreich bei ihrem Ehemann bleiben und eine Familie mit ihm gründen. In Schweden habe alles gut gepasst. Die Beschwerdeführerin habe dort die Schule besucht und ihr sei es gut gegangen. Ihr Ehemann und sie hätten versucht einen österreichischen Aufenthaltstitel für die Beschwerdeführerin zu bekommen, damit sie hier bleiben könne. Bis jetzt habe sie jedoch keinen bekommen. Da sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt nunmehr überschritten habe, stelle sie den Asylantrag, um hier bleiben zu können.
Im Zuge der Erstbefragung legte die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor:
? schwedischer Aufenthaltstitel, ausgestellt am XXXX .04.2024 mit einer Gültigkeit bis XXXX .03.2026;? schwedischer Aufenthaltstitel, ausgestellt am römisch 40 .04.2024 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .03.2026;
? Auszug aus ihrem syrischen Reisepass;
? Heiratsurkunde vom XXXX .08.2023, ausgestellt vom Standesamt Linz, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX am XXXX .08.2023 in Linz die Ehe geschlossen haben und? Heiratsurkunde vom römisch 40 .08.2023, ausgestellt vom Standesamt Linz, der zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 am römisch 40 .08.2023 in Linz die Ehe geschlossen haben und
? Auszug aus dem Heiratseintrag vom XXXX .08.2023 ? Auszug aus dem Heiratseintrag vom römisch 40 .08.2023
1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.08.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Schweden.1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.08.2025 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Schweden.
Mit Schreiben vom 25.08.2025 gab die schwedische Dublinbehörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2018 in Schweden um Asyl angesucht habe, ihr am XXXX .02.2019 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX .03.2020 erteilt worden sei. Aufgrund ihres Antrags sei der Beschwerdeführerin am XXXX .08.2022 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX .03.2024 und am XXXX .04.2024 bis XXXX .03.2026 verlängert worden. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei nach wie vor aufrecht (vgl. AS 71). Mit Schreiben vom 25.08.2025 gab die schwedische Dublinbehörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .11.2018 in Schweden um Asyl angesucht habe, ihr am römisch 40 .02.2019 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 .03.2020 erteilt worden sei. Aufgrund ihres Antrags sei der Beschwerdeführerin am römisch 40 .08.2022 die befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 .03.2024 und am römisch 40 .04.2024 bis römisch 40 .03.2026 verlängert worden. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei nach wie vor aufrecht vergleiche AS 71).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihr Schweden internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.09.2025 übernommen (vgl. AS 109). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass ihr Schweden internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde von der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.09.2025 übernommen vergleiche AS 109).
1.4. Einem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 29.08.2025 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .01.2025 über die Österreichische Botschaft in Stockholm einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gestellt hat. 1.4. Einem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 29.08.2025 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .01.2025 über die Österreichische Botschaft in Stockholm einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte gestellt hat.
1.5. Am 10.09.2025 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie in Anwesenheit ihres Ehegatten als Vertrauensperson statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass in Österreich nicht nur ihr Ehemann, sondern auch ihre Cousine lebe. Die Beschwerdeführerin sei körperlich gesund, aber psychisch gehe es ihr nicht gut. Sie nehme Beruhigungsmittel. An diesen Beschwerden leide sie, seitdem sie in Österreich Asyl beantragt habe. In Österreich sei die Beschwerdeführerin bereits bei einem Hausarzt und bei einem Frauenarzt gewesen. Ihr Hausarzt habe ihr gesagt, dass sie belastet sei und sich schonen solle. Beim Frauenarzt habe man ihr Blut abgenommen und gesagt, dass nicht klar sei, ob sie schwanger sei. Weitere Untersuchungstermine seien nicht vereinbart worden und die Beschwerdeführerin sei auch nie in Österreich stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen. Abgesehen von ihrem Ehemann und ihrer Cousine habe die Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren Verwandten oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe.
Ihren Ehemann kenne die Beschwerdeführerin schon aus Syrien. Er habe sie in Schweden 2022 besucht, da hätten sie sich verliebt und seitdem bestehe eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe versucht legal per Familiennachzug nach Österreich zu kommen, was jedoch nicht funktioniert habe. Deswegen sei sie Asylwerberin. Sie lebe bei ihrem Mann, der „alles“ übernehme. Ihre Cousine lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich und sei per Familienzusammenführung hierher gekommen. Sie würden sich nahestehen und engen Kontakt halten. Auf Vorhalt, das Bundesamt habe bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX nachgefragt und es sei mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der 90 Tage in Österreich nur ein paar Wochen länger in Schweden hätte warten müssen und ihr dann der Aufenthaltstitel verliehen worden wäre sowie, dass dies aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Asylantragstellung nicht mehr möglich sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht gewusst habe. Auf Nachfrage, was einer kurzen Rückkehr nach Schweden, um den Aufenthaltstitel erneut zu beantragen und zu erlangen, entgegenstehe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gestresst sei und davon nichts gewusst habe. Sie wisse nicht, wie lange sie zurück müsse, um den Aufenthaltstitel zu bekommen. Nach Erläuterung der Rechtslage gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson an, dass er wolle, dass sie für die Dauer des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft nach Schweden zurückkehre. Der Asylantrag sei ein Missverständnis gewesen. Ihren Ehemann kenne die Beschwerdeführerin schon aus Syrien. Er habe sie in Schweden 2022 besucht, da hätten sie sich verliebt und seitdem bestehe eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe versucht legal per Familiennachzug nach Österreich zu kommen, was jedoch nicht funktioniert habe. Deswegen sei sie Asylwerberin. Sie lebe bei ihrem Mann, der „alles“ übernehme. Ihre Cousine lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich und sei per Familienzusammenführung hierher gekommen. Sie würden sich nahestehen und engen Kontakt halten. Auf Vorhalt, das Bundesamt habe bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 nachgefragt und es sei mitgeteilt worden, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der 90 Tage in Österreich nur ein paar Wochen länger in Schweden hätte warten müssen und ihr dann der Aufenthaltstitel verliehen worden wäre sowie, dass dies aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Asylantragstellung nicht mehr möglich sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das nicht gewusst habe. Auf Nachfrage, was einer kurzen Rückkehr nach Schweden, um den Aufenthaltstitel erneut zu beantragen und zu erlangen, entgegenstehe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gestresst sei und davon nichts gewusst habe. Sie wisse nicht, wie lange sie zurück müsse, um den Aufenthaltstitel zu bekommen. Nach Erläuterung der Rechtslage gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Vertrauensperson an, dass er wolle, dass sie für die Dauer des Verfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft nach Schweden zurückkehre. Der Asylantrag sei ein Missverständnis gewesen.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihre Außerlandesbringung nach Schweden zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie freiwillig nach Schweden zurück wolle und, dass sie das Bundesamt ersuche, ihren Wunsch nach freiwilliger Rückkehr an die BBU weiterzuleiten.
Weiters befinden sich nachfolgende Unterlagen (in Kopie) im Verwaltungsakt:
? Auszug aus dem Konventionspass des Ehegatten der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, ausgestellt am XXXX .11.2024 mit einer Gültigkeit bis XXXX .11.2029; ? Auszug aus dem Konventionspass des Ehegatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, ausgestellt am römisch 40 .11.2024 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .11.2029;
? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2019, Zl. XXXX , mit welchem dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .06.2019, Zl. römisch 40 , mit welchem dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;
? befristeter Mietvertrag vom XXXX .11.2024, abgeschlossen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin für eine Wohnung in Walding mit einer Wohnfläche von 62 m²; ? befristeter Mietvertrag vom römisch 40 .11.2024, abgeschlossen vom Ehegatten der Beschwerdeführerin für eine Wohnung in Walding mit einer Wohnfläche von 62 m²;
? Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der Beschwerdeführerin für die Dauer von XXXX .09.2025 bis XXXX .09.2024, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin am XXXX .09.2025 und ? Arbeitsunfähigkeitsbestätigung der Beschwerdeführerin für die Dauer von römisch 40 .09.2025 bis römisch 40 .09.2024, ausgestellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin am römisch 40 .09.2025 und
? Zeitbestätigung eines Facharztes für Gynäkologie vom XXXX .09.2025? Zeitbestätigung eines Facharztes für Gynäkologie vom römisch 40 .09.2025
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Schweden zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen sie unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sie sich nach Schweden zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gegen sie unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Schweden gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
3. Nur gegen Spruchpunkt III. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2025 im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu Unrecht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe oftmals die falsche Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit XXXX .08.2025 und nicht seit XXXX .08.2023 verheiratet seien. Dies sei relevant, weil Zweifel darin bestünden, ob die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erst seit einem Monat verheiratet seien. Tatsächlich bestehe die Ehe jedoch seit mehr als zwei Jahren, sodass ein durchaus gefestigtes eheliches Verhältnis bestehe. Art. 8 EMRK schütze das Zusammenleben in der Familie, unter anderem auch die Ehe zwischen zwei Personen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stelle einen nicht nur geringfügigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Die belangte Behörde habe die Intensität des ehelichen Zusammenlebens verkannt. Der EGMR habe betont, dass bei rechtsgültigen Ehen mit Personen, die einen dauerhaften Aufenthaltsstatus hätten, besonders hohe Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs zu stellen seien. Die Beschwerdeführerin leide unter gesundheitlichen Belastungen. Eine Trennung von ihrem Ehemann würde ihre gesundheitliche Situation weiter verschlechtern. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Schwangerschaft. Der Beschwerdeführerin sei die Fortsetzung ihres Familienlebens in Schweden nicht möglich und nicht zumutbar, zumal ihr Ehegatte als anerkannter Flüchtling in Österreich nicht in der Lage sei, nach Schweden nachzuziehen. Die belangte Behörde habe keine Prüfung von milderen Gründen vorgenommen. Ein milderes Mittel wäre die vorübergehende Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, das NAG-Verfahren abzuschließen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG sei zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Weiters hätte die belangte Behörde auch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch machen können. Für einen Selbsteintritt würden im vorliegenden Fall familiäre sowie humanitäre Gründe und verfahrensökonomische Aspekte, da der NAG-Antrag kurz vor einer positiven Erledigung stehe, sprechen. 3. Nur gegen Spruchpunkt römisch drei. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 03.10.2025 im Wege ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu Unrecht erfolgt sei. Die belangte Behörde habe oftmals die falsche Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seit römisch 40 .08.2025 und nicht seit römisch 40 .08.2023 verheiratet seien. Dies sei relevant, weil Zweifel darin bestünden, ob die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte erst seit einem Monat verheiratet seien. Tatsächlich bestehe die Ehe jedoch seit mehr als zwei Jahren, sodass ein durchaus gefestigtes eheliches Verhältnis bestehe. Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben in der Familie, unter anderem auch die Ehe zwischen zwei Personen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stelle einen nicht nur geringfügigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Die belangte Behörde habe die Intensität des ehelichen Zusammenlebens verkannt. Der EGMR habe betont, dass bei rechtsgültigen Ehen mit Personen, die einen dauerhaften Aufenthaltsstatus hätten, besonders hohe Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs zu stellen seien. Die Beschwerdeführerin leide unter gesundheitlichen Belastungen. Eine Trennung von ihrem Ehemann würde ihre gesundheitliche Situation weiter verschlechtern. Zudem bestehe die Möglichkeit einer Schwangerschaft. Der Beschwerdeführerin sei die Fortsetzung ihres Familienlebens in Schweden nicht möglich und nicht zumutbar, zumal ihr Ehegatte als anerkannter Flüchtling in Österreich nicht in der Lage sei, nach Schweden nachzuziehen. Die belangte Behörde habe keine Prüfung von milderen Gründen vorgenommen. Ein milderes Mittel wäre die vorübergehende Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, das NAG-Verfahren abzuschließen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sei zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten sei. Weiters hätte die belangte Behörde auch vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch machen können. Für einen Selbsteintritt würden im vorliegenden Fall familiäre sowie humanitäre Gründe und verfahrensökonomische Aspekte, da der NAG-Antrag kurz vor einer positiven Erledigung stehe, sprechen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie verließ Syrien Anfang Oktober 2018 und reiste nach Schweden, wo sie am XXXX .11.2018 einen Asylantrag stellte und ihr am XXXX .02.2019 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Weiters erhielt sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die ihr zuletzt bis XXXX .03.2026 verlängert wurde. Trotz aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigte blieb die Beschwerdeführerin nicht in Schweden, sondern reiste am XXXX .01.2025 nach Österreich und stellte am 20.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie verließ Syrien Anfang Oktober 2018 und reiste nach Schweden, wo sie am römisch 40 .11.2018 einen Asylantrag stellte und ihr am römisch 40 .02.2019 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Weiters erhielt sie eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die ihr zuletzt bis römisch 40 .03.2026 verlängert wurde. Trotz aufrechten Status als subsidiär Schutzberechtigte blieb die Beschwerdeführerin nicht in Schweden, sondern reiste am römisch 40 .01.2025 nach Österreich und stellte am 20.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Gemäß ihren eigenen Angaben nimmt die Beschwerdeführerin Beruhigungsmittel. Eine darüber hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Schweden aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Die Beschwerdeführerin begann im Jahr 2022 eine partnerschaftliche Beziehung zu einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen namens XXXX . Am XXXX .08.2023 heiratete die Beschwerdeführerin Herrn XXXX in Österreich standesamtlich. Zwischen August 2023 und Jänner 2025 besuchte die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten in Österreich ein- oder zweimal. Seit ihrer nunmehrigen Einreise am XXXX .01.2025 besteht ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Weiters ist in Österreich eine Cousine der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX .01.2025 bei der Österreichischen Botschaft in Stockholm einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte, über den aktuell noch nicht entschieden wurde. Anstatt in Schweden auf den Ausgang des Verfahrens zu warten, reiste sie am XXXX .01.2025 nach Österreich, wo sie sich 90 Tage lang aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte in Schweden rechtmäßig aufhalten durfte. Da sie die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts überschritten hatte, stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zwischen XXXX .04.2025 und XXXX .08.2025 unrechtmäßig in Österreich aufhältig war. Nunmehr will die Beschwerdeführerin nach Schweden zurückkehren, um den Aufenthaltstitel erneut zu beantragen und das Verfahren dort abwarten. Die Beschwerdeführerin begann im Jahr 2022 eine partnerschaftliche Beziehung zu einem in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen namens römisch 40 . Am römisch 40 .08.2023 heiratete die Beschwerdeführerin Herrn römisch 40 in Österreich standesamtlich. Zwischen August 2023 und Jänner 2025 besuchte die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten in Österreich ein- oder zweimal. Seit ihrer nunmehrigen Einreise am römisch 40 .01.2025 besteht ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. Weiters ist in Österreich eine Cousine der Beschwerdeführerin aufhältig. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 .01.2025 bei der Österreichischen Botschaft in Stockholm einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte, über den aktuell noch nicht entschieden wurde. Anstatt in Schweden auf den Ausgang des Verfahrens zu warten, reiste sie am römisch 40 .01.2025 nach Österreich, wo sie sich 90 Tage lang aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte in Schweden rechtmäßig aufhalten durfte. Da sie die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts überschritten hatte, stellte sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin zwischen römisch 40 .04.2025 und römisch 40 .08.2025 unrechtmäßig in Österreich aufhältig war. Nunmehr will die Beschwerdeführerin nach Schweden zurückkehren, um den Aufenthaltstitel erneut zu beantragen und das Verfahren dort abwarten.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Nach ihrem rechtmäßigen Aufenthalt von XXXX .01.2025 bis XXXX .04.2025 und ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt zwischen XXXX .04.2025 und XXXX .08.2025 lebt sie seit der Antragstellung am 20.08.2025 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein aktuelles, nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Sonstige Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführerin wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Nach ihrem rechtmäßigen Aufenthalt von römisch 40 .01.2025 bis römisch 40 .04.2025 und ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt zwischen römisch 40 .04.2025 und römisch 40 .08.2025 lebt sie seit der Antragstellung am 20.08.2025 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein aktuelles, nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig. Sonstige Maßnahmen zur Integration der Beschwerdeführerin wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien sowie zur Weiterreise nach Schweden, zur Einreise nach Österreich und Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Ferner gründet die Feststellung zur Antragstellung in Schweden auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer sowie jene zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Schweden auf dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 25.08.2025. Auch die Beschwerdeführerin selbst brachte in ihrer Erstbefragung vor, in Schweden einen Asylantrag gestellt zu haben und subsidiär schutzberechtigt zu sein (vgl. AS 26). Dass die Beschwerdeführerin in Schweden eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die ihr zuletzt bis XXXX .03.2026 verlängert wurde, lässt sich ebenfalls dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 25.08.2025 sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten schwedischen Aufenthaltstitel entnehmen. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien sowie zur Weiterreise nach Schweden, zur Einreise nach Österreich und Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren. Ferner gründet die Feststellung zur Antragstellung in Schweden auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer sowie jene zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Schweden auf dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 25.08.2025. Auch die Beschwerdeführerin selbst brachte in ihrer Erstbefragung vor, in Schweden einen Asylantrag gestellt zu haben und subsidiär schutzberechtigt zu sein vergleiche AS 26). Dass die Beschwerdeführerin in Schweden eine befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die ihr zuletzt bis römisch 40 .03.2026 verlängert wurde, lässt sich ebenfalls dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 25.08.2025 sowie dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten schwedischen Aufenthaltstitel entnehmen.
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab an, dass in Schweden alles gut gepasst habe. Sie habe dort die Schule besucht und ihr sei es gut gegangen (vgl. AS 26). Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin gab an, dass in Schweden alles gut gepasst habe. Sie habe dort die Schule besucht und ihr sei es gut gegangen vergleiche AS 26).
Dass die Beschwerdeführerin Beruhigungsmittel nimmt, beruht auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie brachte vor, dass sie körperlich gesund sei, es ihr psychisch jedoch nicht so gut gehe, seitdem sie in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Sie nehme Beruhigungsmittel (vgl. AS 117). Da die Beschwerdeführerin weiters ausführte, dass sie in Österreich bei einem Hausarzt und bei einem Frauenarzt gewesen sei, weitere Untersuchungstermine nicht vereinbart worden seien und sie in Österreich nie stationär in einem Krankenhaus gewesen sei (vgl. AS 119), war die Feststellung zur nicht über die Einnahme von Beruhigungsmitteln hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Nichts anderes lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gemäß der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin war die Beschwerdeführerin zwischen XXXX .09.2025 und XXXX .09.2025 nicht arbeitsfähig und hat – gemäß der vorgelegten Zeitbestätigung – am XXXX .09.2025 einen Facharzt für Gynäkologie aufgesucht. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, gründet auf dem Umstand, dass eine Schwangerschaft bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht nachgewiesen (beispielsweise durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder eines Eltern Kind Passes) wurde. Auch in der Zeitbestätigung vom XXXX .09.2025 findet sich kein Hinweis auf eine eventuell vorliegende Schwangerschaft. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich an, dass nicht klar sei, ob sie schwanger sei. Auch in der Beschwerde wurde lediglich auf die Möglichkeit einer Schwangerschaft verwiesen. Vor dem Hintergrund der Daten der Einvernahme (10.09.2025) und der Einbringung der Beschwerde (03.10.2025) müsste im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine tatsächlich bestehende Schwangerschaft schon ärztlich bestätigt werden können, was gegenständlich nicht der Fall ist, sodass die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen war. Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die Beschwerdeführerin leide unter gesundheitlichen Belastungen und eine Trennung von ihrem Ehemann würde ihre gesundheitliche Situation weiter verschlechtern, wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und widerspricht darüber hinaus der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin, sie wolle freiwillig nach Schweden zurückkehren. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden entgegenstehen, zu treffen. Dass die Beschwerdeführerin Beruhigungsmittel nimmt, beruht auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Sie brachte vor, dass sie körperlich gesund sei, es ihr psychisch jedoch nicht so gut gehe, seitdem sie in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Sie nehme Beruhigungsmittel vergleiche AS 117). Da die Beschwerdeführerin weiters ausführte, dass sie in Österreich bei einem Hausarzt und bei einem Frauenarzt gewesen sei, weitere Untersuchungstermine nicht vereinbart worden seien und sie in Österreich nie stationär in einem Krankenhaus gewesen sei vergleiche AS 119), war die Feststellung zur nicht über die Einnahme von Beruhigungsmitteln hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit zu treffen. Nichts anderes lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gemäß der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin war die Beschwerdeführerin zwischen römisch 40 .09.2025 und römisch 40 .09.2025 nicht arbeitsfähig und hat – gemäß der vorgelegten Zeitbestätigung – am römisch 40 .09.2025 einen Facharzt für Gynäkologie aufgesucht. Die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, gründet auf dem Umstand, dass eine Schwangerschaft bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht nachgewiesen (beispielsweise durch die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder eines Eltern Kind Passes) wurde. Auch in der Zeitbestätigung vom römisch 40 .09.2025 findet sich kein Hinweis auf eine eventuell vorliegende Schwangerschaft. Die Beschwerdeführerin selbst gab in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich an, dass nicht klar sei, ob sie schwanger sei. Auch in der Beschwerde wurde lediglich auf die Möglichkeit einer Schwangerschaft verwiesen. Vor dem Hintergrund der Daten der Einvernahme (10.09.2025) und der Einbringung der Beschwerde (03.10.2025) müsste im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt eine tatsächlich bestehende Schwangerschaft schon ärztlich bestätigt werden können, was gegenständlich nicht der Fall ist, sodass die diesbezügliche (Negativ)feststellung zu treffen war. Die in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, die Beschwerdeführerin leide unter gesundheitlichen Belastungen und eine Trennung von ihrem Ehemann würde ihre gesundheitliche Situation weiter verschlechtern, wurde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt und widerspricht darüber hinaus der eigenen Angabe der Beschwerdeführerin, sie wolle freiwillig nach Schweden zurückkehren. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden entgegenstehen, zu treffen.
Aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der Erstbefragung ergeben sich die Feststellungen zum Beginn ihrer partnerschaftlichen Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ehegatten sowie zu ihrem ein- bis zweimaligen Besuch des Ehegatten in Österreich zwischen August 2023 und Jänner 2025 (vgl. AS 119, AS 27). Ebenso gründen die Feststellungen zur Eheschließung sowie zur Person des Ehegatten auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Darüber hinaus wurde die Eheschließung durch die vorgelegte Heiratsurkunde des Standesamtes Linz vom XXXX .08.2023 und durch den Auszug aus dem Heiratseintrag vom selben Tag bestätigt. Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus seinem Konventionspass sowie aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .06.2019, Zl. XXXX . Die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt wurde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin getroffen und wird weiters durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.12.2025 bestätigt. Entgegen den Behauptungen im Verfahren (vgl. AS 121: „Mein Mann übernimmt alles.“) ergibt sich die Feststellung, dass ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliegt, daraus, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihres Ehegatten nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Dass sie das nicht tut, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann. Hinweise auf eine sonstige Abhängigkeit (im Sinne einer Pflegebedürftigkeit oder Ähnliches) finden sich nicht. Dass in Österreich noch eine Cousine der Be