Entscheidungsdatum
17.12.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W294 2329432-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX StA Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2025, Zl. XXXX , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.11.2025, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 StA Tunesien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2025, Zl. römisch 40 , sowie seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.11.2025, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ist ein Staatsangehöriger von Tunesien.
Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am 14.09.2022 einen Asylantrag.
Noch während seines laufenden Asylverfahrens wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2023 wegen des Verstoßes gegen mehrere Delikte, und zwar gegen § 99 StGB, § 84 StGB, § 105 StGB, § 106 StGB, § 144 StGB und § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt.Noch während seines laufenden Asylverfahrens wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.10.2023 wegen des Verstoßes gegen mehrere Delikte, und zwar gegen Paragraph 99, StGB, Paragraph 84, StGB, Paragraph 105, StGB, Paragraph 106, StGB, Paragraph 144, StGB und Paragraph 127, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt.
Der Asylantrag des BF wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) vom 23.10.2023 abgewiesen und gegen den BF ein Einreiseverbot sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024 rechtskräftig abgewiesen.
Der BF verfügte seit spätestens 29.10.2024 über keine Meldung im Bundesgebiet mehr. Am 21.11.2025 wurde der BF einer Personenkontrolle durch Polizeibeamte in Wien unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Er wurde daraufhin festgenommen und am 22.11.2025 dem BFA vorgeführt, wo er niederschriftlich einvernommen worden ist.
Am selben Tag wurde über den BF mit Bescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt worden sei. Vielmehr sei gegen den BF gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt worden, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer Z 3 AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.07.2023 verloren. Am selben Tag wurde über den BF mit Bescheid des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt. Dieser Bescheid wurde dem BF am selben Tag zugestellt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2023 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt worden sei. Vielmehr sei gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt worden, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer Ziffer 3, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.07.2023 verloren.
Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung ungeachtet dessen nicht nachgekommen. Der BF habe sich nicht um die Einholung eines Ersatzreisedokumentes bemüht. Da er keinen gültigen Reisepass besitze, könne er Österreich nicht aus eigenem Entschluss verlassen. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden würde. Zudem würde der BF die österreichische Rechtsordnung missachteten, indem er im Bundesgebiet straffällig und dafür rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF würde nicht über ausreichend Barmittel verfügen, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe der BF nicht nach. Der BF habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Seine Kernfamilie in Form seiner Eltern und Geschwister würden in Tunesien leben. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Einer Arbeit würde der BF nicht nachgehen und sein soziales Umfeld würde seinen illegalen Aufenthalt durch private Geldmittel unterstützen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der BF freiwillig das Bundesgebiet verlassen werde und für die Abschiebung greifbar wäre.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig, da die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Die Entscheidung sei daher auch verhältnismäßig, da die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, da sich der BF aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtlich relevantes Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und seiner Notwendigkeit ergebe daher im Falle des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe.
Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, könne im Falle des BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der BF in Freiheit befindet, ausschließe.
Es sei weiters aufgrund des Gesundheitszustandes des BF davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde sei daher zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen würden, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
Der BF erhob am 10.12.2025 durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.11.2025 sowie gegen seine darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft seit dem 22.11.2025. Begründend wurde in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verhängung der Schubhaft gegen den BF nicht rechtmäßig erfolgt sei, da im gegenständlichen Fall weder Fluchtgefahr bestehe, noch die Verhängung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Der BF sei tunesischer Staatsbürger, was er durch Vorlage einer Kopie seiner nationalen ID-Karte aus Eigenem unter Beweis habe stellen können. Sein am 14.09.2022 gestellter Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2024 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig sei. Zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung sei der unbegleitete BF noch minderjährig gewesen, jedoch ca. drei Monate vor Erlass des genannten Erkenntnisses volljährig geworden.
Der BF sei nach der genannten Entscheidung des BVwG aus seinem Grundversorgungsquartier entlassen worden und laut belangter Behörde seit 29.10.2024 ohne behördliche Meldung gewesen. In der Einvernahme durch die belangte Behörde habe der BF den Namen und die vollständige Adresse seinen Onkels angegeben, bei dem er sich aufgehalten habe, und der für seinen Unterhalt aufgekommen sei. Die Daten seien durch die belangte Behörde überprüft und für richtig befunden worden. Zudem habe der BF die HRZ-Formblätter, die ihm die belangte Behörde vorgelegt habe, ausgefüllt. Der BF habe hierdurch seine Bereitschaft zur Mitwirkung gezeigt. Eine Fluchtgefahr des BF liege daher nicht vor.
Keinesfalls werde verkannt, dass der BF in Österreich straffällig geworden sei. Gleichwohl müsse von der belangten Behörde berücksichtigt werden, dass es sich um eine Jugendstrafe gehandelt habe, da der BF im Zeitpunkt der Tat noch minderjährig gewesen sei. Zudem sei der BF seither nicht neuerlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch sei die illegale Einreise des BF zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem dieser vermutlich 15, maximal gerade 16 Jahre alt gewesen sei. Die Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig.
Was die Anwendung gelinderer Mittel anlangt, so sei der BF weder zu seiner Bereitschaft, einem gelinderen Mittel nachzukommen, befragt worden, noch beziehe die belangte Behörde alle Sachverhaltselemente in ihre Entscheidung mit ein. Vielmehr bediene sie sich lediglich allgemeiner Textbausteine, die eine Konkretisierung zum gegenständlichen Fall missen lassen und die Begründung unzureichend machen würden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne gegenständlich der Sicherungszweck durch die Verhängung eines gelinderen Mittels gesichert werden.
Der BF habe nicht zuletzt durch die Vorlage seiner ID-Karte in Kopie, die Angabe der Kontaktdaten seines Onkels und seines letzten Aufenthaltsortes sowie das Ausfüllen der HRZ-Formblätter seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine Bereitschaft zur Mitwirkung bewiesen. Der BF sei bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen. Die gegenständliche Inschubhaftnahme des BF sowie dessen andauernde Anhaltung in Schubhaft würden sich somit als rechtswidrig erweisen.
Beantragt wurde die Behebung des Bescheides und der Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF, sowie der Ersatz des Schriftsatzaufwands und für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zusätzlich der Ersatz des Verhandlungsaufwands sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat.
In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA am 11.12.2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden sei.
Der BF sei vorsätzlich und illegal unter Missachtung der Dublin-Verordnung nach Österreich eingereist. Er habe seinen Betreuer in der Asylunterkunft am XXXX .2023 mit einem Messer bedroht. Zudem habe er gleich mehrere Delikte wie Erpressung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung, Einbruchsdiebstahl sowie mehrfachen Diebstahl begangen, weshalb er sich vom 29.07.2023 bis 25.10.2023 in U-Haft befunden habe und zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt worden sei.Der BF sei vorsätzlich und illegal unter Missachtung der Dublin-Verordnung nach Österreich eingereist. Er habe seinen Betreuer in der Asylunterkunft am römisch 40 .2023 mit einem Messer bedroht. Zudem habe er gleich mehrere Delikte wie Erpressung, schwere Nötigung, gefährliche Drohung, Einbruchsdiebstahl sowie mehrfachen Diebstahl begangen, weshalb er sich vom 29.07.2023 bis 25.10.2023 in U-Haft befunden habe und zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt worden sei.
Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot sei der BF spätestens am 29.10.2024 untergetaucht und habe sich seinem Verfahren entzogen. Erst im Rahmen einer Zufallskontrolle am 21.11.2025 habe der BF angehalten und festgenommen werden können. Der BF sei am 22.11.2025 dem BFA vorgeführt worden, wo er niederschriftlich einvernommen worden sei. Am selben Tag sei über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung verhängt worden.
Mangels eines vorliegenden Reisedokuments des BF sei am 25.11.2025 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die HRZ-Unterlagen der tunesischen Vertretungsbehörde übergeben worden.
Der BF habe sich vom 27.11.2025 bis 03.12.2025 sowie vom 07.12.2025 bis 09.12.2025 im Hungerstreik befunden.
Die Beschwerde des BF sei nicht geeignet, dem Bescheid des BFA substantiiert entgegen zu treten. Die Beschwerde würde das bisherige Fehlverhalten des BF und seine äußerst hohe Mobilität in Verbindung mit seinen mangelhaften Bindungen im Bundesgebiet außer Acht lassen. Der BF habe dadurch, dass er kein Reisedokument vorgelegt habe, zum Ausdruck gebracht, nicht an seiner Außerlandesbringung mitwirken zu wollen. Auch sei es dem BF nicht gelungen, die von der belangten Behörde geltend gemachten Fluchtgründe zu relativieren. Gerade der Umstand, dass der BF noch als Jugendlicher zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Monaten verurteilt worden ist, würde für und nicht gegen seine kriminelle Energie sprechen. Auch würde die Beschwerde nicht begründen, weshalb die Fluchtgefahr beim BF geringer sein soll, als bei einem Volljährigen. Gerade der Umstand, dass er bereits als unbegleiteter Jugendlicher illegal durch den Schengenraum gereist sei, zeige seine erhebliche Mobilität.
Die Unterkunftnahme des BF bei seinem Onkel könne ebenfalls nicht zur Begründung einer geminderten Fluchtgefahr dienen. Er habe ihn bei sich aufgenommen, ohne ihn anzumelden, und dadurch seinen illegalen Aufenthalt zumindest geduldet, anstatt ihm bei der Beschaffung eines Reisedokumentes für seine Rückkehr oder einer allfälligen Legalisierung seines Aufenthaltes zu helfen. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass sich der BF an der Adresse seines Onkels für das BFA bereithalten werde.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei daher auch bei einer Entlassung in ein gelinderes Mittel von Fluchtgefahr auszugehen. Diesfalls würde sich der BF dem Verfahren sofort durch Untertauchen entziehen. Es bestehe somit weiterhin Sicherungsbedarf, um eine gesicherte Abschiebung des BF nach Tunesien durchführen zu können.
Aufgrund der erheblich verbesserten Zusammenarbeit mit der tunesischen Vertretungsbehörde und einer mehr als Verdoppelung der HRZ-Ausstellungen im Vergleich zum Vorjahr könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Abschiebung innerhalb der zulässigen Haftdauer ausgegangen werden.
Beantragt wurde, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft weiter aufrecht zu erhalten sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes der Behörde sowie im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes zu verpflichten.
In einer ergänzenden Stellungnahme des BF vom 12.12.2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einvernahme vor Schubhaftverhängung dem Zweck diene, den Sicherungsbedarf zu prüfen. Insbesondere deshalb, weil Schubhaft stets nur ultima ratio sein könne, müsse diese Prüfung die Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel als Schubhaft enthalten. Dem entsprechend hätte die belangte Behörde den BF im Rahmen der erfolgten Einvernahme zu seiner Bereitschaft bspw. der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung befragen müssen. Ohne die erfolgte Befragung lasse sich nicht beurteilen, ob Schubhaft gegenständlich tatsächlich die einzige Möglichkeit sei, um den Sicherungszweck (Abschiebung) zu erreichen. Die Verhängung von Schubhaft erfolge somit gegenständlich in rechtswidriger Weise.
Zur Beurteilung von Fluchtgefahr müssen sämtliche Sachverhaltselemente berücksichtigt werden. Der belangten Behörde gelinge es nicht zu erklären, warum für die Vertrauenswürdigkeit des BF sprechende Faktoren (bspw. die Vorlage seiner tunesischen ID-Karte in Kopie und das Ausfüllen der HRZ-Formblätter) gegenständlich außer Acht gelassen worden seien.
Wenn die belangte Behörde vermeint es sei heuer im Vergleich zum Vorjahr zu einer mehr als Verdopplung der Ausstellungen von Heimreisezertifikaten (in Folge auch: „HRZ“) durch die tunesische Vertretungsbehörde gekommen, so müsse festgehalten werden, dass heuer (zum Stichtag 31.10.2025) dennoch laut Beantwortung des Informationsbegehrens zu Ersatzreisedokumenten nordafrikanischer Länder der BMI – BFA Stabstelle vom 02.12.2025, Geschäftszahl XXXX , lediglich in 16,67% der Fälle ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden konnte. Weshalb die belangte Behörde trotz dieser niedrigen Zahl von der Möglichkeit der HRZ-Ausstellung im Falle des BF ausgehe, werde durch diese nicht begründet. Es müsse festgehalten werden, dass aus der Beantwortung nicht hervor gehe, ob überhaupt HRZ für zwangsweise Außerlandesbringungen ausgestellt werden konnten. Heuer sei es demnach bisher nur zu 11 Abschiebungen tunesischer Staatsangehöriger (exklusive Dublin-Überstellungen) gekommen, und lasse sich der Beantwortung nicht entnehmen, ob bei diesen 11 Abschiebungen Ersatzreisedokumente überhaupt nötig gewesen seien.Wenn die belangte Behörde vermeint es sei heuer im Vergleich zum Vorjahr zu einer mehr als Verdopplung der Ausstellungen von Heimreisezertifikaten (in Folge auch: „HRZ“) durch die tunesische Vertretungsbehörde gekommen, so müsse festgehalten werden, dass heuer (zum Stichtag 31.10.2025) dennoch laut Beantwortung des Informationsbegehrens zu Ersatzreisedokumenten nordafrikanischer Länder der BMI – BFA Stabstelle vom 02.12.2025, Geschäftszahl römisch 40 , lediglich in 16,67% der Fälle ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden konnte. Weshalb die belangte Behörde trotz dieser niedrigen Zahl von der Möglichkeit der HRZ-Ausstellung im Falle des BF ausgehe, werde durch diese nicht begründet. Es müsse festgehalten werden, dass aus der Beantwortung nicht hervor gehe, ob überhaupt HRZ für zwangsweise Außerlandesbringungen ausgestellt werden konnten. Heuer sei es demnach bisher nur zu 11 Abschiebungen tunesischer Staatsangehöriger (exklusive Dublin-Überstellungen) gekommen, und lasse sich der Beantwortung nicht entnehmen, ob bei diesen 11 Abschiebungen Ersatzreisedokumente überhaupt nötig gewesen seien.
Ansonsten wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF befand sich vom 29.07.2023 bis 25.10.2023 in U-Haft und danach neun Monate in Strafhaft. Seit 22.11.2025 wird er durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF war sowohl zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme als auch während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Er ist auch weiterhin haftfähig. Es liegen beim BF keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung, auch im Falle eines neuerlichen Hungerstreiks.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Der BF reiste illegal in Österreich ein und stellte hier am 14.09.2022 einen Asylantrag. Der Asylantrag des BF wurde in weiterer Folge mit Bescheid des BFA vom 23.10.2023 abgewiesen und gegen den BF ein Einreiseverbot sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2024 rechtskräftig abgewiesen.
Noch während seines laufenden Asylverfahrens wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.10.2023 wegen des Verstoßes gegen gleich mehrere Delikte, und zwar gegen § 99 StGB, § 84 StGB, § 105 StGB, § 106 StGB, § 144 StGB und § 127 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt, nachdem er sich bereits vom 29.07.2023 bis 25.10.2023 in U-Haft befunden hatte.Noch während seines laufenden Asylverfahrens wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.10.2023 wegen des Verstoßes gegen gleich mehrere Delikte, und zwar gegen Paragraph 99, StGB, Paragraph 84, StGB, Paragraph 105, StGB, Paragraph 106, StGB, Paragraph 144, StGB und Paragraph 127, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt, nachdem er sich bereits vom 29.07.2023 bis 25.10.2023 in U-Haft befunden hatte.
Der BF achtet nicht die österreichische Rechtsordnung. Der BF war und ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF untertauchen, um seine Abschiebung nach Tunesien zu verhindern.
Der BF weist keine besonderen Integrationsmerkmale und auch keine relevante soziale Verankerung oder Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Der BF hat in Österreich keine nahen Verwandte, lediglich ein Onkel lebt hier. Er ist in Österreich auch nicht beruflich verankert und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt auch über keine relevanten Barmittel.
Es finden laufend Überstellungen nach Tunesien statt. Eine Abschiebung des BF ist daher innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer realistisch.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum bisherigen Verfahren
Der unter Punkt I. geschilderte und unter Punkt II. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln. Der unter Punkt römisch eins. geschilderte und unter Punkt römisch zwei. 1.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des angeführten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes sowie aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei und ergeben sich die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zur Identität des BF und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren. Aufgrund der tunesischen ID-Karte des BF steht seine Identität mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 22.11.2025 beruht auf der im Akt einliegenden Ausfertigung des angefochtenen Schubhaftbescheides samt Übernahmebestätigung vom 22.11.2025 und geht zudem aus der Einsichtnahme in die Anhalte-Datei in Verbindung mit der Stellungnahme des BFA vom 11.12.2025 hervor.
Dass der BF gesund war und ist, beruht auf dem Umstand, dass im Verfahren keine gegenteiligen Anhaltpunkte bekannt geworden sind. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung hat, ist unzweifelhaft und wurde seitens des BF auch nicht bestritten. Dass sich der BF vom 27.11.2025 bis 03.12.2025 sowie vom 07.12.2025 bis 09.12.2025 im Hungerstreik befunden hat, geht aus der Stellungnahme des bFA vom 11.12.2025 hervor.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und bisher weder vertrauenswürdig noch kooperativ war, geht aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.11.2025 sowie einer vom BFA verfa