TE Bvwg Beschluss 2025/12/17 W232 2320110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2025
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Entscheidungsdatum

17.12.2025

Norm

AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art18 Abs1
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W232 2320110-1/7E

BescHluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2025, Zl. 1424519010/250151563:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2025, Zl. 1424519010/250151563:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iraks, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 und 2 zu Griechenland (erkennungsdienstliche Behandlung am 23.11.2023 und Asylantragstellung am 13.12.2023).

Die Beschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.01.2025 an, geschieden zu sein sowie dass sich ihr Sohn und ihre Tochter im Irak beim obsorgeberechtigten Ex-Ehemann aufhalten würden. Ihr Vater, ihre Mutter, zwei Brüder sowie zwei Schwestern würden sich in Österreich aufhalten. Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, im Winter 2023 vom Irak aus in die Türkei und dann weiter nach Griechenland gereist zu sein, wo sie sich ein Jahr lang aufgehalten habe, ehe sie nach einer Durchreise durch unbekannte Länder am 26.01.2025 in Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin sei in Griechenland gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen und wisse nicht, in welchem Stadium sich ihr Asylverfahren befinde. Zum Fluchtgrund gab sie an, vom Ex-Ehemann geschlagen und misshandelt worden sowie dass ihr ihre Kinder weggenommen worden seien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.02.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.02.2025 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in der Folge: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.

Mit Schreiben vom 28.03.2025 gaben die griechischen Behörden bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 12.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ihr sei am 27.05.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden und eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 26.05.2027 sowie ein Reisedokument mit Gültigkeit bis 09.07.2029 ausgestellt worden.

Am 06.05.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab sie an, in letzter Zeit sehr nervös gewesen zu sein sowie dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Sie habe Fotos als Beweismittel, dass ihr ihn Griechenland Gewalt widerfahren sei, zudem habe sie eine Bestätigung, dass sie bei einer Psychiaterin in Behandlung sei. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr daran erinnern, wann sie die auf den Fotos abgebildeten Verletzungen erlitten habe, sie könne jedoch den Verursacher namentlich nennen sowie dass sie deshalb Griechenland verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei durch Schläge am Auge verletzt worden und habe sich schwindlig gefühlt. Sie sei aus Angst nicht zum Arzt gegangen und habe sich eine Woche lang in ihrem Zimmer aufgehalten sowie geschlafen. Hätte sie das Zimmer verlassen und wäre zum Arzt oder zur Polizei gegangen, hätte sich der Verursacher, der ein im Camp aufhältiger drogensüchtiger Schlepper sei und mehrmals versucht habe, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, an ihr gerächt. Man sei auch ihrer Bitte um eine Verlegung in ein anderes Zimmer nicht nachgekommen, der Verursacher habe ihr Zimmer zudem täglich aufgesucht, obwohl sie dieses versperrt habe. Sie sei im „Camp“ als einzige Frau mit mehreren Männern in einem Zimmer untergebracht gewesen und habe sich schutzlos gefühlt. Die Beschwerdeführerin habe, als ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, die Chance genutzt, um zu fliehen – sie habe befürchtet, vom namentlich genannten Verursacher getötet zu werden. Ihr sei es auch psychisch nicht gut gegangen, sie habe zudem Magenprobleme gehabt und aufgrund des im „Camp“ herrschenden Chaos keine medizinische Versorgung erhalten. Darüber hinaus sei sie im Irak bereits missbraucht und geschlagen worden, weshalb sie zu ihrer Familie nach Österreich gekommen sei. Zum Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin weiter aus, zu einer Psychiaterin zu gehen und auch wegen ihrer Magenprobleme behandelt zu werden. In Österreich würden ihre Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern und auch zwei Onkel leben. Die Beschwerdeführerin lebe alleine „im Lager“ und pflege ihre kranke Mutter, die wegen Magenproblemen in der Türkei operiert worden sei. Sie sei in der Grundversorgung und erhalte sonst keine weitere Unterstützung; die Beschwerdeführerin habe bereits zwei Deutschkurse besucht. Sie sei in Griechenland im „Camp“ mit schlechtem Essen versorgt worden und habe dort keine finanzielle Unterstützung erhalten. Sie sei dort anfänglich in einer Halle ohne Betten untergebracht gewesen und sei dann in ein Zimmer mit anderen Frauen verlegt worden. Die Sanitäranlagen seien gemeinschaftlich genutzt worden und sehr unhygienisch gewesen. Sie habe kein Griechisch gelernt, ungefähr Ende 2024 den Status einer Asylberechtigten zuerkannt bekommen und habe dann Griechenland an jenem Tag verlassen, an dem sie auch die Unterkunft verlassen habe. Sie habe den in Griechenland erhaltenen Reisepass sowie die Aufenthaltsberechtigung auf dem Weg nach Österreich weggeworfen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Griechenland, da sie aufgrund des Schleppers um ihr Leben bange. In Griechenland werde einem keine Unterkunft zur Verfügung gestellt, man werde vielmehr aus den „Camps“ geworfen.

Mit E-Mail vom 20.05.2025 wurden Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übermittelt; demnach leide sie an einer Antrumgastritis und einer axialen Hiatushernie Hill II sowie an ausgeprägten Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach langen schweren physischen und psychischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks (nach ICD-10: F43), wobei auch eine schwere rezidivierende depressive Störung (nach ICD-10: F33.2) mit suizidalen Gedanken und Handlungen zu beobachten sei. Eine längerfristige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei dringend anzuraten. Mit E-Mail vom 20.05.2025 wurden Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin übermittelt; demnach leide sie an einer Antrumgastritis und einer axialen Hiatushernie Hill römisch zwei sowie an ausgeprägten Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach langen schweren physischen und psychischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks (nach ICD-10: F43), wobei auch eine schwere rezidivierende depressive Störung (nach ICD-10: F33.2) mit suizidalen Gedanken und Handlungen zu beobachten sei. Eine längerfristige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung sei dringend anzuraten.

Am 03.08.2025 führte die Beschwerdeführerin nach einer diesbezüglichen Aufforderung schriftlich (zusammengefasst) aus, dass der Schlepper Verbindungen zur griechischen Polizei gehabt und ihr in Griechenland keiner geholfen habe. Ihre Familie in Österreich sei ihr einziger Halt, insbesondere, da sie jetzt in psychologischer Behandlung sei – sie sei entscheidend für die Stabilität und das Wohlergehen der Beschwerdeführerin. Die Zustände im „Camp“ in Griechenland seien katastrophal gewesen, zudem habe die Beschwerdeführerin gesehen, wie andere Schutzsuchende von der Polizei schlecht behandelt und geschlagen worden wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin (wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt: nach Griechenland) zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführerin (wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt: nach Griechenland) gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, an einer Antrumgastritis – Entzündung der Magenschleimhaut im Antralbereich des Magens – und einer axialen Hiatushernie Hill II – Zwerchfellbruch – sowie an Alpträumen, Flashbacks und Symptomen der Übererregung und erhöhter Schreckreaktion leide; darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland in eine existentielle oder medizinische Notlage gelangen würde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden feststehe, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland den Status einer Asylberechtigten erlangt habe und zudem über einen gültige Aufenthaltstitel verfügen würde, der für die Erlangung weiterer notwendiger Dokumente notwendig sei. Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen würden, würden in der Regel nicht ihren Status verlieren – die Beschwerdeführerin habe daher bei einer Rückkehr weiter Zugang zu Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie habe nicht glaubhaft machen können, konkret Gefahr zu laufen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde, arbeitsfähige Frau mit neunjähriger Schulbildung handle, sie offensichtlich bereits monatelang auf sich gestellt das Leben in Griechenland habe bestreiten können und sie über sämtliche Voraussetzungen (ADET, AMKA und AFM) verfüge, um griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleitungen zu haben, und darüber hinaus auch ein diverses Angebot an zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten – von staatlicher als auch privater Seite – bestehe, welche nicht nur die Möglichkeit bieten, die griechische Sprache zu lernen und die Kultur Ihres Aufnahmelandes kennen zu lernen, sondern die Beschwerdeführerin auch bei der Schaffung von Wohnraum und dem Einfinden in den Arbeitsmarkt unterstützten würden, sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland möglich sein werde, ihre existentiellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Betreffend den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergeben habe, dass es sich bei ihr um eine lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Griechenland von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Weiters seien bei Bedarf in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Länderinformationen zu Griechenland ergebe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin (wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt: nach Griechenland) zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der Beschwerdeführerin (wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt: nach Griechenland) gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei, an einer Antrumgastritis – Entzündung der Magenschleimhaut im Antralbereich des Magens – und einer axialen Hiatushernie Hill römisch zwei – Zwerchfellbruch – sowie an Alpträumen, Flashbacks und Symptomen der Übererregung und erhöhter Schreckreaktion leide; darüber hinaus habe nicht festgestellt werden können, dass schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland in eine existentielle oder medizinische Notlage gelangen würde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund des Schreibens der griechischen Behörden feststehe, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland den Status einer Asylberechtigten erlangt habe und zudem über einen gültige Aufenthaltstitel verfügen würde, der für die Erlangung weiterer notwendiger Dokumente notwendig sei. Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen würden, würden in der Regel nicht ihren Status verlieren – die Beschwerdeführerin habe daher bei einer Rückkehr weiter Zugang zu Gesundheitsversorgung, Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt. Sie habe nicht glaubhaft machen können, konkret Gefahr zu laufen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde, arbeitsfähige Frau mit neunjähriger Schulbildung handle, sie offensichtlich bereits monatelang auf sich gestellt das Leben in Griechenland habe bestreiten können und sie über sämtliche Voraussetzungen (ADET, AMKA und AFM) verfüge, um griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zu Sozialleitungen zu haben, und darüber hinaus auch ein diverses Angebot an zusätzlichen Unterstützungsmöglichkeiten – von staatlicher als auch privater Seite – bestehe, welche nicht nur die Möglichkeit bieten, die griechische Sprache zu lernen und die Kultur Ihres Aufnahmelandes kennen zu lernen, sondern die Beschwerdeführerin auch bei der Schaffung von Wohnraum und dem Einfinden in den Arbeitsmarkt unterstützten würden, sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland möglich sein werde, ihre existentiellen Grundbedürfnisse sichern zu können. Betreffend den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass sich aus dem gesamten vorliegenden Sachverhalt insgesamt kein Anhaltspunkt dafür ergeben habe, dass es sich bei ihr um eine lebensgefährlich Erkrankte handle und daher eine Überstellung nach Griechenland von vornherein als unzulässig angesehen werden müsste. Weiters seien bei Bedarf in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, wie sich aus den Länderinformationen zu Griechenland ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das am 11.09.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangte Beschwerdeschreiben, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in dem insbesondere vorgebracht wird, dass die Eltern der Beschwerdeführer für sie eine Psychotherapie „organisiert“ hätten. Sie leide unter Panikattacken, Flash Backs und Schlafstörungen. Es sei eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit einer schweren rezidivierenden depressiven Störung mit suizidalen Gedanken und Handlungen diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe auch immer wieder starke Magenschmerzen – es sei eine Antrumgastritis sowie ein Zwerchfellbruch diagnostiziert worden, die zurzeit medikamentös behandelt werden würden, eventuell müsse noch eine Operation erfolgen. Ohne Krankenversicherungsnummer habe die Beschwerdeführerin keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, und sei auch der Erhalt dieser Nummer mit bürokratischen Hürden verbunden. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung brauche die Beschwerdeführerin regelmäßige psychologische und psychiatrische Behandlungen. Auch ihre Magen- und Zwerchfellprobleme würden einer Behandlung bedürfen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 26.09.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein (weiterer) Befund zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 01.09.2025 übermittelt und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nach ICD-10: F43.1) sowie an einer generalisierten Angststörung (nach ICD-10: F41.1) leide. Es sei eine traumaspezifische Psychotherapie empfohlen worden, um die psychischen Belastungssymptome und die traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten. Zusätzlich sollten Angst- und Paniksymptome behandelt werden, insbesondere im Zusammenhang mit sozialem Rückzug, Angst vor dem Alleinsein und psychosomatischen Reaktionen. Ein stabilisierendes Umfeld sei dringend notwendig – etwa durch Wohnunterstützung, soziale Netzwerke, Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen. Außerdem sei eine fachärztliche Abklärung und ggf. medikamentöse Behandlung zur Linderung der Angstzustände angeraten worden. Trotz des rechtlich verankerten Zugangs zur medizinischen Versorgung für Schutzberechtigte in Griechenland würden in der Praxis erhebliche Einschränkungen bestehen. Besonders gravierend zeige sich die Versorgungslücke im Bereich der psychologischen und psychiatrischen Betreuung: für Asylwerber und Schutzberechtigte würden entsprechende Angebote nahezu vollständig fehlen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin mit diagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung und generalisierter Angststörung nach Griechenland unter Berücksichtigung der dokumentierten Mängel in der medizinischen und psychosozialen Versorgung sowie der strukturellen Defizite im Asylverfahren eine erhebliche Gefährdung ihres Gesundheitszustands darstellen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„§ 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“ und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

…“

„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

…“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet: Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet: Paragraph 61, FPG 2005 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“ (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).

Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland am 27.05.2024 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht.Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland am 27.05.2024 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihr gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihr – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden würde.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und dieser dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre allerdings dann unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt werden würde.

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo, ausgeführt hat, wäre diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen wird diese Schwelle nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren wurden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt drei Befunde vorgelegt: Einem Befund vom 12.05.2025 nach leide sie an einer Antrumgastritis und einer axialen Hiatushernie Hill II. Einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.05.2025 nach leide sie an ausgeprägten Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach langen schweren physischen und psychischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks (nach ICD-10: F43), wobei auch eine schwere rezidivierende depressive Störung (nach ICD-10: F33.2) mit suizidalen Gedanken und Handlungen zu beobachten sei – diesbezüglich werde eine längerfristige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung dringend angeraten. Ein weiterer klinisch-psychologischer Befund stammt vom 01.09.2025 und gibt Auskunft darüber, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nach ICD-10: F43.1) sowie an einer generalisierten Angststörung (nach ICD-10: F41.1) leide. Es werde eine traumaspezifische Psychotherapie empfohlen, um die psychischen Belastungssymptome und die traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten. Zusätzlich sollten Angst- und Paniksymptome behandelt werden, insbesondere im Zusammenhang mit sozialem Rückzug, Angst vor dem Alleinsein und psychosomatischen Reaktionen. Ein stabilisierendes Umfeld sei dringend notwendig – etwa durch Wohnunterstützung, soziale Netzwerke, Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen. Zudem sei eine fachärztliche Abklärung und gegebenenfalls medikamentöse Behandlung zur Linderung der Angstzustände angeraten. Im gegenständlichen Verfahren wurden zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insgesamt drei Befunde vorgelegt: Einem Befund vom 12.05.2025 nach leide sie an einer Antrumgastritis und einer axialen Hiatushernie Hill römisch zwei. Einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 14.05.2025 nach leide sie an ausgeprägten Symptomen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach langen schweren physischen und psychischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen und Flashbacks (nach ICD-10: F43), wobei auch eine schwere rezidivierende depressive Störung (nach ICD-10: F33.2) mit suizidalen Gedanken und Handlungen zu beobachten sei – diesbezüglich werde eine längerfristige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung dringend angeraten. Ein weiterer klinisch-psychologischer Befund stammt vom 01.09.2025 und gibt Auskunft darüber, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (nach ICD-10: F43.1) sowie an einer generalisierten Angststörung (nach ICD-10: F41.1) leide. Es werde eine traumaspezifische Psychotherapie empfohlen, um die psychischen Belastungssymptome und die traumatischen Erlebnisse zu verarbeiten. Zusätzlich sollt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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