Entscheidungsdatum
18.12.2025Norm
AsylG 2005 §5Anmerkung
VfGH-Beschluss: E 4250/2025-7 vom 02.03.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Spruch
,
W241 2328837-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2025, Zahl 243794300/251404443, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2025, Zahl 243794300/251404443, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde am 20.10.2025 im Zuge einer Verkehrskontrolle im Bundesgebiet betreten und wies sich mit einem gefälschten belgischen Führerschein aus. Daraufhin wurde der BF festgenommen. Der BF gab vor der Polizei an, am 26.12.2022 an der bulgarischen Grenze zurückgewiesen worden zu sein. Daraufhin habe er gefälschte Dokumente besorgt und sei 2023 per Flugzeug über Deutschland nach Österreich eingereist.
2. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2025 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.
3. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF im Rahmen einer Asylantragsstellung am 26.12.2022 in Bulgarien.
4. Das BFA richtete unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Bulgarien am 21.10.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.4. Das BFA richtete unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer zu Bulgarien am 21.10.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
5. Am 23.10.2025 brachte der BF beim BFA gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab er an, in Österreich geboren und aufgewachsen zu sein. 2010 sei er in die Türkei gegangen, um sich dort selbstständig zu machen. In Bulgarien habe er sich einige Tage aufgehalten und sei zurückgewiesen worden. Mit gefälschten Dokumenten sei er dann über Deutschland nach Österreich gereist.5. Am 23.10.2025 brachte der BF beim BFA gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein. Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab er an, in Österreich geboren und aufgewachsen zu sein. 2010 sei er in die Türkei gegangen, um sich dort selbstständig zu machen. In Bulgarien habe er sich einige Tage aufgehalten und sei zurückgewiesen worden. Mit gefälschten Dokumenten sei er dann über Deutschland nach Österreich gereist.
6. Mit Schreiben vom 24.10.2025 lehnten die bulgarischen Behörden die Wiederaufnahme des BF ab, da zwischen seinem letzten Auftreten in Bulgarien am 24.07.2023 und seinen Aufgriff in Österreich mehr als zwei Jahre vergangen seien.
7. Mittels Remonstration vom 24.10.2025 teilte das BFA den bulgarischen Behörden mit, dass der BF seit 12.06.2023 in Österreich durchgehend gemeldet sei und seit 19.06.2023 einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe.
8. Mit Schreiben vom 30.10.2025 stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters wurde angeführt, dass der BF in Bulgarien unter der Personalie XXXX geführt werde.8. Mit Schreiben vom 30.10.2025 stimmten die bulgarischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters wurde angeführt, dass der BF in Bulgarien unter der Personalie römisch 40 geführt werde.
9. Am 04.11.2025 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab der BF an, dass er in Österreich geboren sei. Seine Eltern und eine Schwester lebten in Österreich. Er sei geschieden, seine Tochter aus dieser Ehe lebe in der Türkei. In Bulgarien sei er am 26.12.2022 erkennungsdienstlich behandelt worden und habe sich etwa eine Woche dort aufgehalten. Er sei in einem Camp untergebracht gewesen. Mit seinen abgelaufenen türkischen Dokumenten habe er nicht weiterreisen können, weshalb er sie weggeworfen habe. Nach Österreich sei er mit gefälschten belgischen Dokumenten eingereist. Mit Hilfe dieser Dokumente habe er in Österreich auch gearbeitet. Nach dem Aufenthalt in Bulgarien habe er sich etwa drei bis vier Tage in der Türkei aufgehalten.
10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.11.2025 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). 10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.11.2025 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das BFA traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien:
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2025-09-09 16:41
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).
Für fremdenpolizeiliche Belange (u.a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, die Direktion der nationalen Polizei oder die Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023).
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 1.3.2025).

(BHC/ECRE 1.3.2025)
Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche SAREF 2023).
Ablauf des regulären Verfahrens (Kurzdarstellung):
BMI 28.4.2023
Ablauf des beschleunigten Verfahrens (Kurzdarstellung):
BMI 28.4.2023
Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (SAREF/VB Sofia 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (SAREF/VB Sofia 7.8.2023).
Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).
Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).
Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023).
Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025).Im Jahr 2024 registrierte SAREF 12.250 Asylanträge, davon 2.601 von unbegleiteten Minderjährigen (UNHCR 4.2025). Im selben Jahr wurden von SAREF Asylentscheidungen zu 18.301 Antragstellern getroffen. 56 erhielten internationalen Schutz, 4.894 erhielten subsidiären Schutz und 3.141 wurden abgelehnt (davon 1.525 im beschleunigten Verfahren). Es wurden 7.299 Entscheidungen betreffend Einstellung des Verfahrens getroffen, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Ein Verfahren dauerte durchschnittlich vier bis sechs Monate. Es wurden Verbesserungen der Qualitätsstandards im Verfahren beobachtet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 1.3.2025).
2025 gab es bis Stand 31. Juli 2.080 Asylanträge, darunter 285 unbegleitete Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 5.122 Entscheidungen getroffen: Asylstatus: 51; subsidiärer Schutz: 723; Ablehnung: 2.507; Verfahren eingestellt: 1.841 (VB Sofia 1.9.2025).
Wenn sich ein Antragsteller dem Verfahren entzieht, ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023).
Quellen
? BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025
? BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
? SAREF - Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA)
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025
? VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros
? VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (16.9.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers
? VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (7.8.2023): Auskunft Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (SAREF) [Asylbehörde, Bulgarien]; Arbeitsübersetzung des VB-Büros, sowie vom BFA beauftragte Übersetzung des Gerichtsdolmetschers
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2025-09-09 08:32
Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 1.3.2025).
Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):
? Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 1.3.2025).
? Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, nachdem sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Ein eingestelltes Verfahren ohne inhaltliche Entscheidung kann wieder aufgenommen werden (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023).
? Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023).
? Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).? Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird (STDOK 18.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).
Überblick Dublin-Requests an Bulgarien, gegenüber tatsächlich durchgeführten Überstellungen 2015-2024:
BHC/ECRE 1.3.2025
Im Jahr 2024 haben Gerichte verschiedener europäischer Länder Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt. Im Falle vulnerabler Beschwerdeführer kam es jedoch zu Aufhebungen oder es wurden individuelle Garantien gefordert (BHC/ECRE 1.3.2025).
Quellen
? BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025
? EUAA/SAREF - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (20.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Bulgaria, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers_bg.pdf, Zugriff 22.8.2025
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2025-09-09 13:29
Bulgarien beschloss am 3. April 2024 eine Liste sicherer Herkunfts- und sicherer Drittstaaten. Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Als sichere Herkunftsstaaten gelten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien (BHC/ECRE 1.3.2025).
Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist; in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und Türkei (BHC/ECRE 1.3.2025).
Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. UNHCR 4.2025).Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der Grenze zur Türkei. Der nationale Überwachungsmechanismus hat 3.548 angebliche Pushbacks registriert, von denen 43.282 Personen betroffen waren, was einem Rückgang um 75 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die bulgarischen Behörden gaben an, 2024 die irreguläre Einreise von 52.534 Personen verhindert zu haben. Laut bulgarischem Innenministerium handelt es sich dabei um irreguläre Migranten, die vor der Einreise nach Bulgarien von sich aus beschlossen hätten, umzukehren (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche UNHCR 4.2025).
Quellen
? BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025
Versorgung
Letzte Änderung 2025-09-09 13:41
Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF garantiert. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in Dublin-, beschleunigten und ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller sind vom Zugang zu Unterbringungszentren, Verpflegung und Sozialhilfe ausgeschlossen (mit Ausnahme von Vulnerablen). Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen (BHC/ECRE 1.3.2025).
Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn die Betroffenen erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025).
Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 1.3.2025).
In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind (Stand 22.8.2025) 464 Personen mit offenen Verfahren; in geschlossenen Zentren der Direktion Migration 212 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 1.9.2025).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2024 erteilte SAREF 1.074 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Drei Asylwerber (und zehn Schutzberechtigte) fanden im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen fanden auf eigene Initiative Arbeit. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund der Sprachbarriere, der Rezession und der hohen Arbeitslosenquote immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 1.3.2025).
UNHCR und seine Partner führen Grenzmonitoring sowie Monitoring von Aufnahme- und Haftanstalten durch, um sicherzustellen, dass Asylwerber durch Informationen, Rechtsberatung und Unterstützung Zugang zu fairen und effizienten Verfahren erhalten (UNHCR 2.2025).
Quellen
? BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2025): Bulgaria Fact Sheet - February 2025, https://www.unhcr.org/sites/default/files/2025-03/bi-annual-fact-sheet-2025-02-bulgaria.pdf, Zugriff 27.8.2025
? VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros
Unterbringung
Letzte Änderung 2025-09-09 14:06
Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vgl. VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025):Bulgarien verfügt (Stand Ende 2024) über vier Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese verfügen über eine gemeinsame Kapazität von 3.225 Plätzen (BHC/ECRE 1.3.2025; vergleiche VB Sofia 1.9.2025) und teilen sich folgendermaßen auf (BHC/ECRE 1.3.2025):
? Sofia (bestehend aus: Vrazdebna, Ovcha Kupel und Voenna Rampa)
? Banya
? Harmanli
? Transitzentrum Pastrogor
Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (siehe Versorgung / Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Anm.) (BHC/ECRE 1.3.2025).Ovcha Kupel, Voenna Rampa und Harmanli verfügen zusätzlich über Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (siehe Versorgung / Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Anmerkung (BHC/ECRE 1.3.2025).
Aufgrund fehlender Mittel für Instandhaltungsarbeiten sanken die Unterbringungskapazitäten 2024 auf 3.225 Plätze. Ende 2024 waren diese zu 49% belegt. Die Aufnahmezentren waren weiterhin mit anhaltenden Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur und den Lebensbedingungen konfrontiert, welche oft unter den Mindeststandards lagen (BHC/ECRE 1.3.2025). Die Unterbringungsbedingungen werden weiterhin als prekär und unter internationalen und EU-Standards beschrieben. Es gibt keine umfassende Methodik zur regelmäßigen Bewertung der Angemessenheit der Aufnahmebedingungen, und die Feedback-Systeme sind begrenzt, was die Fähigkeit der Regierung beeinträchtigt, Lücken und Mängel bei den Dienstleistungen und Aufnahmebedingungen zu erkennen und zu beheben (UNHCR 4.2025).
Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen zwischen den Zentren erheblich variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) hauptsächlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 1.3.2025).
Ab dem 31. Januar 2025 übernahm das Innenministerium die Bewachung der SAREF-Aufnahmezentren, beginnend mit denen in Sofia und Harmanli, um die Sicherheit der in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber zu verbessern (BHC/ECRE 1.3.2025).
Quellen
? BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.3.2025): Country Report: Bulgaria; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/03/AIDA-BG_2024-update.pdf, Zugriff 29.7.2025
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.2025): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report; Universal Periodic Review: Fourth Cycle, 50th Session; Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2127926/bulgaria_unhcr_submission_for_upr_50th_session.pdf, Zugriff 28.8.2025
? VB Sofia - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien [Österreich] (1.9.2025): Auskunft des VB-Büros
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-09-09 14:56
Laut Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber auch Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben damit auch keinen Zugang mehr zur medizinischen und psychologischen Versorgung in den Zentren. Der Zugang zur medizinischen Grundversorgung ist aber dennoch gewährleistet, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist weiterhin erschwert, da SAREF aufgrund knapper Haushaltsmittel die medizinischen Kosten, die nicht von der nationalen Krankenkasse übernommen werden, nicht decken kann. Diese Kosten, sowie die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, Labortests oder andere medizinische Leistungen, die nicht im Gesundheitspaket enthalten sind, sowie für den Kauf von Babynahrung, Windeln und anderen Hygieneartikeln, werden vom UNHCR, UNICEF und dem Roten Kreuz übernommen (BHC/ECRE 1.3.2025).
Die Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Aufgrund des Mangels an Allgemeinmedizinern in Bulgarien erfolgt die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli, entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. In den Ambulanzen der Aufnahmezentren in Sofia und Harmanli wurden im Jahr 2024 insgesamt 18.189 Erstuntersuchungen und 7.038 ambulante Untersuchungen von vier Ärzten, einem Rettungssanitäter und vier Krankenschwestern durchgeführt (BHC/ECRE 1.3.2025). Da sie die Behandlungsmöglichkeiten in den Aufnahmezentren als unzureichend kritisieren, sahen sich mehrere NGOs veranlasst, zusätzliche medizinische Hilfe anzubieten (AidK BB/matteo/ÖNAK NRW 29.1.2025).
Obwohl das Gesetz vorsieht, dass Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Zugang zu Gesundheitsversorgung haben, wird die medizinische Versorgung durch die fehlende Registrierung bei Allgemeinärzten, den Mangel an Dolmetschern sowie fehlende finanzielle Mittel für den Kauf verschriebener Medikamente und die Übernahme von Zuzahlungen beeinträchtigt. Obwohl alle Asylwerber gemäß dem Asyl- und Flüchtlingsgesetz Anspruch auf psychologische Hilfe haben, gibt es keine formellen Verfahren, um sie systematisch zu identifizieren und zu unterstützen. Darüber hinaus gibt es keine spezialisierten Dienste für die Überweisung, insbesondere außerhalb der Hauptstadt Sofia. Das Gesetz schreibt eine medizinische Eingangsuntersuchung für Antragsteller vor, bei der zwar bestimmte besondere medizinische Bedürfnisse festgestellt werden können, die jedoch möglicherweise nicht ausreicht, um bestimmte vulnerable Antragsteller (z. B. Opfer von Trauma oder Menschenhandel) zu identifizieren (UNHCR 4.2025).
Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a., dass das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).
Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Gemäß Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023).
Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder