TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/19 W185 2321174-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2025
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Entscheidungsdatum

19.12.2025

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W185 2321174-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2025, Zl. 1083921408-250994234, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2025, Zl. 1083921408-250994234, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.07.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eurodac-Treffermeldungen zufolge suchte der BF am 22.08.2015 in Österreich, am 08.04.2019 in Deutschland und am 17.07.2019 erneut in Österreich um Asyl an. In Kroatien wurde der BF am 08.07.2025 erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.07.2025 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich sowie in anderen EU-Staaten habe er keine Familienangehörigen. Den Herkunftsstaat habe er im Jahr 2012 verlassen und sei zu Fuß über Pakistan und Iran in die Türkei gereist, wo er sich etwa drei Jahre lang aufgehalten habe. Von der Türkei sei er in der Folge über Bulgarien (Durchreise), Serbien (Durchreise), Ungarn (Durchreise) nach Österreich gelangt, wo er sich etwa fünf Jahre lang aufgehalten habe. Anschließend habe er sich für etwa drei Monate in Deutschland aufgehalten. Dann sei der BF erneut nach Österreich eingereist und habe sich etwa fünf Monate lang im Bundesgebiet befunden. Nach seiner Ausreise aus Österreich sei er über Kroatien und Slowenien erneut in das Bundesgebiet eingereist. In Kroatien habe ihn die Polizei “schlecht” behandelt. In Kroatien habe er vorgebracht, dass er internationalen Schutz wolle, woraufhin ihm ein Schreiben übergeben worden sei, mit dem er zu einem Camp gehen sollte. In welchem Stadium sich sein Asylverfahren in Kroatien befunden habe, wisse er nicht; er glaube, dass er “abgelehnt” worden sei. Erstmals sei der BF im August 2015 nach Österreich eingereist und habe sich für etwa fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Nachdem ihm sein Asylstatus aberkannt worden sei, sei er nach Deutschland weitergereist. Aufgrund der schlechten Behandlung durch die kroatische Polizei wolle er unbedingt in Österreich bleiben. Hier gefalle es ihm sehr gut. In Kroatien sei er 40 Tage lang inhaftiert gewesen. Nach zwei Tagen habe er” bemerkt”, dass er in Österreich gewesen sei.

Am 18.08.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Kroatien und ein Antwortschreiben Österreichs nach der Dublin-VO vom 14.07.2025 an Kroatien sowie darauf, dass seit September 2019 kein Aufenthalt des BF in Österreich bekannt sei und vermutet werde, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor der Asylantragstellung in Kroatien verlassen habe (AS 103 ff).Am 18.08.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Kroatien und ein Antwortschreiben Österreichs nach der Dublin-VO vom 14.07.2025 an Kroatien sowie darauf, dass seit September 2019 kein Aufenthalt des BF in Österreich bekannt sei und vermutet werde, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor der Asylantragstellung in Kroatien verlassen habe (AS 103 ff).

Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.09.2025 ausdrücklich zu (AS 111 f).Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 01.09.2025 ausdrücklich zu (AS 111 f).

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.09.2025 gab der BF im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen zu beantworten. Momentan sei “alles in Ordnung” und er benötige keine Medikamente. Manchmal spucke er Blut. Diesbezüglich sei er in Österreich bei einem Arzt gewesen und habe ein Medikament bekommen, das ihm jedoch nicht geholfen habe. Davon abgesehen sei er gesund. Er sei “irrtümlich” in Kroatien eingereist. In Österreich oder anderen Mitgliedstaaten habe der BF keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Er habe viele Bekannte und Freunde in Österreich, zu diesen bestehe allerdings auch kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonders enges Verhältnis. In Deutschland habe sich der BF bis Mai 2025 aufgehalten. Er sei einige Male in Deutschland gewesen und einmal von den deutschen Behörden wieder nach Österreich überstellt worden. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn nach Kroatien auszuweisen, erklärte der BF, er habe “zuerst” in Österreich um Asyl angesucht und wolle nicht in ein anderes Land zurückkehren. In Kroatien sei er 40 Tage lang im Gefängnis gewesen. Dann seien seine Fingerabdrücke "gefunden" und er gefragt worden, ob er nach Österreich oder nach Deutschland wolle. Nach Kroatien zurückkehren wolle der BF keinesfalls. Dort würde man ihn für sechs Monate “einsperren”. Mit Kroatien habe der BF “nichts zu tun”. Zuletzt führte der BF aus, bereits fünf Jahre lang in Österreich gelebt zu haben und dieses Land zu “lieben”.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Kroatien (Stand: 14.04.2023) wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (gekürzt vom Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 14.04.2023

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

•        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

•        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

•        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

•        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem

•        Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

•        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.04.2023

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

•        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 13.04.2023

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

•        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

•        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

•        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

•        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und

•        Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

•        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

•        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

•        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

•        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei gesund und benötige keine Medikamente. Kroatien habe der Übernahme des BF mit Schreiben vom 01.09.2025 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt. In Österreich sowie in anderen EWR-Staaten habe der BF keine Familienangehörigen. Der BF leide nunmehr an einer chronischen Lumbalgie. Er nehme Schmerzmedikamente ein, die auch in Kroatien gegebenenfalls erhältlich wären. Der BF leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei gesund und benötige keine Medikamente. Kroatien habe der Übernahme des BF mit Schreiben vom 01.09.2025 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt. In Österreich sowie in anderen EWR-Staaten habe der BF keine Familienangehörigen. Der BF leide nunmehr an einer chronischen Lumbalgie. Er nehme Schmerzmedikamente ein, die auch in Kroatien gegebenenfalls erhältlich wären. Der BF leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung. Aus den Angaben des BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe weder festgestellt, dass der BF seinen ersten Asylantrag in Europa in Österreich gestellt habe, noch, dass er an einer chronischen Lumbalgie leide. Der BF habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit dem Jahr 2015 nicht wieder verlassen, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens ausdrücklich bestritten werde. Da der BF seinen ersten Asylantrag in Europa in Österreich gestellt habe, sei Österreich zuständig. Die im Bescheid angeführten Länderberichte zu Kroatien seien unvollständig und veraltet. Dublin-Rückkehrende müssten sich in Kroatien selbständig und auf eigene Kosten Aufnahmezentren suchen. Es sei zudem nicht sicher, dass sich der BF in Kroatien noch in einem offenen Asylverfahren befinde. Es sei möglich, dass sein Asylantrag aufgrund seiner Weiterreise sistiert worden sei, aber es sei wahrscheinlicher, dass er bereits abgewiesen worden sei und der BF einen Folgeantrag stellen müsste. Für die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags sei nicht zwingend ein persönliches Interview zu führen. Der BF leide an einer chronischen und spucke manchmal Blut. Sollte sich der gesundheitliche Zustand des BF aufgrund dieser Erkrankung in Kroatien verschlechtern, könnte das Leben des BF aufgrund der mangelnden Gesundheitsversorgung gefährdet sein. Die Angaben des BF zur “schlechten Behandlung” durch die Polizei in Kroatien, würden sich mit Länderberichten zur anhaltenden Polizeigewalt gegen Flüchtlinge decken. Im konkreten Fall hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt werden müssen. Es bestehe die Befürchtung, dass der BF im Schnellverfahren und ohne ausreichende Verfahrensgarantien eine Ausweisungsentscheidung erhalten werde. Der BF würde in Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einen Zustand extremer Armut, existentieller Not und sozialer Ausgrenzung geraten. Zudem bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden sowie von rassistisch motivierter Gewalt, wobei der BF keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Dem BF drohe bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nach Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die belangte Behörde habe weder festgestellt, dass der BF seinen ersten Asylantrag in Europa in Österreich gestellt habe, noch, dass er an einer chronischen Lumbalgie leide. Der BF habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit dem Jahr 2015 nicht wieder verlassen, weshalb die Zuständigkeit Kroatiens ausdrücklich bestritten werde. Da der BF seinen ersten Asylantrag in Europa in Österreich gestellt habe, sei Österreich zuständig. Die im Bescheid angeführten Länderberichte zu Kroatien seien unvollständig und veraltet. Dublin-Rückkehrende müssten sich in Kroatien selbständig und auf eigene Kosten Aufnahmezentren suchen. Es sei zudem nicht sicher, dass sich der BF in Kroatien noch in einem offenen Asylverfahren befinde. Es sei möglich, dass sein Asylantrag aufgrund seiner Weiterreise sistiert worden sei, aber es sei wahrscheinlicher, dass er bereits abgewiesen worden sei und der BF einen Folgeantrag stellen müsste. Für die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags sei nicht zwingend ein persönliches Interview zu führen. Der BF leide an einer chronischen und spucke manchmal Blut. Sollte sich der gesundheitliche Zustand des BF aufgrund dieser Erkrankung in Kroatien verschlechtern, könnte das Leben des BF aufgrund der mangelnden Gesundheitsversorgung gefährdet sein. Die Angaben des BF zur “schlechten Behandlung” durch die Polizei in Kroatien, würden sich mit Länderberichten zur anhaltenden Polizeigewalt gegen Flüchtlinge decken. Im konkreten Fall hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Kroatien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt werden müssen. Es bestehe die Befürchtung, dass der BF im Schnellverfahren und ohne ausreichende Verfahrensgarantien eine Ausweisungsentscheidung erhalten werde. Der BF würde in Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einen Zustand extremer Armut, existentieller Not und sozialer Ausgrenzung geraten. Zudem bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung sowie Misshandlung durch Sicherheitsbehörden sowie von rassistisch motivierter Gewalt, wobei der BF keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könnte. Dem BF drohe bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte, weshalb die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch hätte machen müssen.

Am 28.10.2025 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte im Zuge seiner letzten Einreise nach Österreich über Kroatien und Slowenien irregulär in das Bundesgebiet, wo er am 28.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zuvor suchte der BF am 22.08.2015 in Österreich, am 08.04.2019 in Deutschland und am 17.07.2019 erneut in Österreich um Asyl an. In Kroatien wurde der BF am 08.07.2025 erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Österreich, Deutschland und Kroatien sowie der Kategorie „2“ zu Kroatien).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2017 wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.08.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.03.2019 abgewiesen (GZ: W138 2173407-1). Der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich vom 17.07.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.08.2019 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Zudem wurden eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.08.2019 (GZ: W248 2173407-2) abgewiesen.

Der BF hielt sich nach seiner Asylantragstellung am 22.08.2015 bis April 2019 durchgehend in Österreich auf. Anschließend reiste er für etwa drei Monate nach Deutschland. Am 17.07.2019 wurde der BF nach der Dublin III-VO von Deutschland nach Österreich überstellt. In der Folge hielt sich der BF bis September 2019 erneut in Österreich auf. Von September 2019 bis zu seiner Einreise nach Kroatien im Jahr 2025 war der BF unbekannten Aufenthaltes. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Genannte in diesem Zeitraum (durchgehend) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgehalten hat.

Am 18.08.2025 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO am 01.09.2025 ausdrücklich zu (AS 111 f).Am 18.08.2025 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO am 01.09.2025 ausdrücklich zu (AS 111 f).

Der BF hat nach Asylantragstellung in Kroatien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert dargetan.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er leidet an einer chronischen Lumbalgie und nimmt Schmerzmedikamente ein. Zudem spuckt er, nach eigenen Angaben, manchmal Blut. Diesbezüglich wurde kein Befund vorgelegt. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen (bestanden) nicht. In Österreich verfügt(e) der BF weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich Freunde und Bekannte, allerdings besteht weder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit noch eine besonders enge Beziehung zu diesen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Er verfügt(e) über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen (bestanden) nicht. In Österreich verfügt(e) der BF weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich Freunde und Bekannte, allerdings besteht weder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit noch eine besonders enge Beziehung zu diesen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Er verfügt(e) über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.

Am 28.10.2025 wurde der BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.

Dass der BF über Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangte, konnte aufgrund der Angaben des BF in Verbindung mit den EURODAC-Treffermeldungen zu Kroatien festgestellt werden.

Die Anträge des BF auf internationalen Schutz in Österreich, Deutschland und Kroatien stehen aufgrund der entsprechenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ und die erkennungsdienstliche Behandlung in Kroatien aufgrund der EURODAC-Treffermeldung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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