TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/19 W144 2329822-1

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Veröffentlicht am 19.12.2025
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Entscheidungsdatum

19.12.2025

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W144 2329824-1/4E

W144 2329827-1/4E

W144 2329825-1/4E

W144 2329822-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX , XXXX geb., 2. XXXX , XXXX geb., 3. mj. XXXX , XXXX geb., und 4. mj. XXXX , XXXX geb., alle StA. IRAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.12.2025, Zlen.: XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.) und XXXX (ad 4.), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HUBER über die gemeinsame Beschwerde von 1. römisch 40 , römisch 40 geb., 2. römisch 40 , römisch 40 geb., 3. mj. römisch 40 , römisch 40 geb., und 4. mj. römisch 40 , römisch 40 geb., alle StA. IRAK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.12.2025, Zlen.: römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.) und römisch 40 (ad 4.), zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern minderjährigen (mj.) 3.- bis 4.-Beschwerdeführer (3.- bis 4.-BF), alle sind Staatsangehörige des Iraks mit arabischer Volksgruppenzugehörigkeit.

Die Beschwerdeführer (BF) verließen ihr Heimatland im August 2025 auf dem Luftweg in die Türkei, von wo sie über Griechenland, Nordmazedonien und Serbien zunächst nach Kroatien weiterreisten. Nach einem kurzen Aufenthalt in Kroatien samt dortiger Asylantragsstellung begaben sich die BF über Slowenien und Italien letztlich am 30.09.2025 ins österreichische Bundesgebiet, wo sie am 02.10.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Zu den BF liegen EURODAC-Treffermeldungen für Kroatien vom 21.09.2025 wegen Asylantragsstellung vor.

Der 1.-BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien unter Verwendung einer anderen Identität lautend auf XXXX , XXXX geb., StA. Palästina. Auch die 2.-BF stellte in Kroatien den Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung von anderen Daten lautend auf XXXX , XXXX geb., StA. Palästina.Der 1.-BF stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Kroatien unter Verwendung einer anderen Identität lautend auf römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Palästina. Auch die 2.-BF stellte in Kroatien den Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung von anderen Daten lautend auf römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Palästina.

Der Beschwerde liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch die LPD Wien vom 02.10.2025 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, dass seine Mutter sowie seine zwei Brüder nach wie vor im Irak aufhältig seien. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil die Familie seiner Ehegattin hier lebe. In Slowenien hätten sie sich in einem Flüchtlingscamp aufgehalten. Über den Aufenthalt in Kroatien gab er an, dass sie dort erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Sie seien dort sehr schlecht behandelt worden und er sei dort vor seinen Kindern geschlagen worden. Um Asyl hätten sie in keinem Land angesucht.

Die 2.-BF erstattete in eigener Sache sowie als gesetzlich Vertreterin für ihre unmündigen minderjährigen Kinder im Wesentlichen deckungsgleiche Angaben wie ihr Ehegatte und ergänzte, dass ihre Eltern, ihr Bruder sowie zwei Schwestern in Österreich leben würden und hier asylberechtigt seien. Ihr Bruder sei österreichischer Staatsangehöriger. Befragt zur Reiseroute gab die 2.-BF ergänzend an, sie sei bereits im Jahr 2021 aus Irak ausgereist und sei für etwa 6 Monate in Litauen aufhältig gewesen, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Das Verfahren habe sie nicht abgewartet und sei in den Irak zu Ihrem Ehegatten zurückgereist. Gemeinsam mit Ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern habe sie ihr Heimatland zuletzt im August 2025 verlassen. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass die 2.-BF zuvor auch in Litauen, am 06.09.2021, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die unmündigen minderjährigen 3.- und 4.-BF wurden altersbedingt nicht gesondert einvernommen, für sie erstatteten ihre Eltern entsprechende Angaben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte am 09.10.2025 unter Hinweis auf die kroatischen Eurodac-Treffer auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen bezüglich aller BF an Kroatien. Kroatien akzeptierte das Ersuchen betreffend 1.-BF und seine Rückübernahme durch ausdrückliche Mitteilung vom 20.10.2025. Nach einer Ablehnung betreffend die 2.-BF und die minderjährigen Kinder durch die kroatischen Behörden vom 22.10.2025 und einer Remonstration nach Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 1560/2003 seitens des BFA vom 23.10.2025 akzeptierte Kroatien letztlich diese Ersuchen und die Rückübernahme der BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 30.10.2025.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) stellte am 09.10.2025 unter Hinweis auf die kroatischen Eurodac-Treffer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen bezüglich aller BF an Kroatien. Kroatien akzeptierte das Ersuchen betreffend 1.-BF und seine Rückübernahme durch ausdrückliche Mitteilung vom 20.10.2025. Nach einer Ablehnung betreffend die 2.-BF und die minderjährigen Kinder durch die kroatischen Behörden vom 22.10.2025 und einer Remonstration nach Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) 1560/2003 seitens des BFA vom 23.10.2025 akzeptierte Kroatien letztlich diese Ersuchen und die Rückübernahme der BF durch ausdrückliche Mitteilung vom 30.10.2025.

Am 25.11.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des 1.-BF vor dem BFA statt. Dabei brachte er medizinische Unterlagen in Vorlage und gab im Wesentlichen zunächst zu Protokoll, dass er Schmerzen am Nacken rechts habe, die aus den Schlägen durch die kroatische Polizei resultieren würden. Im Irak habe er Verletzungen am rechten Bein gehabt; er sei mit dem Moped gefahren und sei „von einem Auto gestoßen“ worden; „sie“ hätten ihn mit Absicht verletzen und töten wollen. Er müsse noch eine MR-Untersuchung im Krankenhaus machen. Zur Ausreise aus dem Irak führte er aus, dass er legal ausgereist sei. Sein Reisepass sei vom Schlepper „abgenommen und zerrissen“ worden. Im Bundesgebiet werde er durch die Bundesgrundversorgung versorgt. Die Familie seiner Ehegattin helfe ihnen „hin und wieder wegen der Kinder“. Nach Vorhalt, dass Kroatien zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der 1.-BF an, er werde nicht zurück nach Kroatien gehen, weil er dort bedroht worden sei. Die Polizei habe ihn in Kroatien vor seinen Kindern geschlagen und gedemütigt und habe ihm mitgeteilt, dass „sie“ ihn im Falle einer Rückkehr „nicht gemäß dem Gesetz behandeln“ würden. Auch hätten sie ihnen die Handys und ihre „Sachen“ weggenommen. Ein Handy hätten sie zurückbekommen, aber die anderen zwei seien bei der Polizei geblieben. In Kroatien hätten sie sich „drei Stunden“ lang aufgehalten. Gegen die vermeintlichen Vorfälle habe der 1.-BF nichts unternommen, weil man in Kroatien „nichts machen“ könne. Man habe ihnen die Fingerabdrücke abgenommen; die Polizei halte einem sogar die Hände fest, um die Fingerabdrücke zu nehmen. Der 1.-BF habe „nein“ gesagt und sei daraufhin am Nacken geschlagen worden. So gab der 1.-BF zu Protokoll: „Ich habe gesagt, keine Finger, nicht Kroatien, ich will nach Österreich.“ Auf weiteres Nachfragen hielt der 1.-BF letztendlich fest, die Fingerabdrücke nicht freiwillig abgegeben zu haben. Zu den Länderinformationen über Kroatien führte der 1.-BF aus, dass es für ihn unmöglich sei, nach Kroatien zurückzukehren. Sie würden sein Verfahren nicht aufnehmen und ihn „nach Bosnien oder Serbien oder in einen Wald schicken“. Der 1.-BF führte weiters aus: „Ich will Asyl und einen Schutz für mich und meine Familie hier in Österreich haben. Österreich ist ein humanes Land und hat auch Mitleid mit den Flüchtlingen.“

Die 2.-BF gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA im Wesentlichen zunächst zu Protokoll, dass es ihr gesundheitlich nicht so gut gehe. Aus ihrer Brust ttrete eine grüne Flüssigkeit aus. Sie sei von den Ärzten in Österreich nicht gut behandelt worden. Auf das Ergebnis der medizinischen Untersuchung warte sie noch. Diese Probleme habe sie seit 2 Jahren. Sonst leide sie auch an Asthma. Zum Gesundheitszustand des 3.-BF führte sie aus, er habe eine Sehschwäche. Seine Brille sei gebrochen und die Betreuer hätten ihn noch zu keinem Arzt gebracht, damit er eine neue Brille bekomme. Betreffend den 4.-BF gab die 2.-BF an, dass er seit seinem 5. Lebensjahr an einer Blutgerinnungsstörung leide. Bis jetzt habe er nur medizinische Säfte und Vitamine bekommen, aber bis jetzt sei nichts passiert. Er habe das von seinem Onkel väterlicherseits geerbt. Der Schlepper habe die Medikamente weggeworfen und sie seien etwa einen Monat ohne Medikamente unterwegs gewesen. Der 4.-BF sei in Österreich medizinisch untersucht worden, er habe jedoch keine Medikamente bekommen. Zur Erstbefragung gab die 2.-BF an, das Protokoll sei nicht rückübersetzt worden. Sie habe zwar unterschrieben, wisse jedoch nicht, worum es gegangen sei.

Die 2.-BF erstatte sonst im Wesentlichen deckungsgleiche Angaben wie 1.-BF und ergänzte, sie habe zwar Familienangehörige in Österreich, aber sie würden ihr nicht helfen, weil sie auch für sich selbst kaum sorgen können. Ihre Familienangehörigen würden sich seit etwa 12 oder 13 Jahren in Österreich aufhalten. Sie habe im Irak auch keine Form der Unterstützung durch ihre Angehörigen aus Österreich erhalten.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 01.12.2025 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 01.12.2025 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurde in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

„Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

?        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem
Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
? MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2023-04-13 15:46

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2023-04-13 15:49

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).,

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

?        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

?        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

?        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und
Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
? SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:28

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

?        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

?        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

?        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-04-14 14:39

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

?        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

?        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

?        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

?        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Kroatien einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Kroatien einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. § 61 FPG entgegenstehen.Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG entgegenstehen.

Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ … ]

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer aktualisierten Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer aktualisierten Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleichlautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Bei Ihrer Erstbefragung zu gegenständlichen Antrag am 02.10.2025 gaben Sie an, dass Sie in Slowenien, Italien und Griechenland nur auf der Durchreise gewesen wären. In Slowenien wären Sie in einem Flüchtlingscamp gewesen. In Kroatien hätten die Polizisten Sie erkennungsdienstlich behandelt. Sie wären dort sehr schlecht behandelt worden […]. Sie hätten in keinem dieser Länder um Asyl angesucht. […]

Im Rahmen Ihres Parteiengehörs vor der Behörde am 25.11.2025 gaben Sie zu Kroatien befragt an, dass Sie nicht nach Kroatien zurück gehen würden, weil Sie dort bedroht worden wären und sie hätten Sie vor Ihren Kindern geschlagen und gedemütigt. Und sie hätten auch gesagt, falls Sie nach Kroatien zurückkehren würden, würden diese Sie nicht gemäß dem Gesetz behandeln. […] Auf Nachfrage hin gaben Sie an, dass Sie von der Polizei bedroht worden wären. Es wäre Sonntag gewesen und es wären nur zwei Polizisten dort im Wachzimmer anwesend gewesen. Sie hätten gefragt, warum sie Ihre Kinder einsperren würden und dann hätte der erste Polizist Sie in den Nacken geschlagen. Sie hätten auch Ihre Handys und Ihre Sachen weggenommen. Ein Handy hätten Sie zurückbekommen, zwei wären dort geblieben. Sie hätten sich drei Stunden in Kroatien aufgehalten.

Auf die Frage, ob Sie sich in Kroatien über die schlechte Behandlung der Polizei beschwert hätten, verneinten Sie und gaben an, dass man in Kroatien nichts machen könnte, also gar nichts. […] Sobald man in Kroatien ankomme, würde man zur Polizei gebracht werden, die Fingerabdrücke würden abgenommen werden, sie würden sogar die Hände festhalten, um die Fingerabdrücke zu nehmen. Als Sie nein gesagt hätten, hätten diese Sie dann am Nacken geschlagen.

Auf Nachfrage, ob Sie die Fingerabdrücke in Kroatien freiwillig abgegeben hätten, gaben Sie an, dass Sie gesagt hätten, keine Finger, nicht Kroatien, Sie würden nach Österreich wollen […] Sie hätten die Fingerabdrücke freiwillig nicht gegeben.

Zu den aktuellen Länderinformationen zu Kroatien befragt, gaben Sie an, dass Sie selbst Erfahrungen mit Kroatien gemacht hätten und deswegen wäre es für Sie unmöglich, dass Sie nach Kroatien zurückkehren würden. Wenn Sie nach Kroatien zurückkehren würden, würden diese Ihren Akt nicht aufnehmen, und sie würden Sie nach Bosnien oder Serbien oder in einen Wald schicken. […] Auf die Nachfrage, woher Sie diese Informationen haben würden, gaben Sie an, dass die Polizei das gesagt hätte, dort in Kroatien, und sie hätten das auch mit anderen Arabern gemacht. […]

Bezüglich Ihrer Angaben, von der Polizei in Kroatien schlecht behandelt worden zu sein, ist festzuhalten, dass Sie selbst angegeben haben, sich über das Verhalten der Polizei in Kroatien nirgendwo beschwert zu haben.

Des Weiteren wird, bezüglich des Fehlverhaltens der Polizei in Kroatien, angemerkt, dass – selbst bei Wahrunterstellung Ihrer Angaben - nicht aus einzelnen Vorfällen generell geschlossen werden kann, dass in Kroatien systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchgeführt werden, die den Schutzbereich des Art. 3 EMRK berühren. Die Behörde verkennt nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten – von der Polizei oder auch dem Personal in den Aufnahmezentren - gegen AsylwerberInnen vorkommen können. Es ist aber klar festzustellen, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handelt, um sich gegen behördliches Fehlverhalten oder das Fehlverhalten privater Personen zur Wehr setzen zu können. Des Weiteren wird, bezüglich des Fehlverhaltens der Polizei in Kroatien, angemerkt, dass – selbst bei Wahrunterstellung Ihrer Angaben - nicht aus einzelnen Vorfällen generell geschlossen werden kann, dass in Kroatien systematische Übergriffe gegen Asylwerber durchgeführt werden, die den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK berühren. Die Behörde verkennt nicht, dass entsprechende Fälle von Fehlverhalten – von der Polizei oder auch dem Personal in den Aufnahmezentren - gegen AsylwerberInnen vorkommen können. Es ist aber klar festzustellen, dass es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit ausreichenden Rechtsschutzeinrichtungen handelt, um sich gegen behördliches Fehlverhalten oder das Fehlverhalten privater Personen zur Wehr setzen zu können.

Auch bezüglich Ihres Vorbringens, dass Sie keine Fingerabdrücke hätten abgeben wollen, wird festgehalten, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin-VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert), unterlaufen wäre.

Aufgrund der Beweislage kann daher nicht festgestellt werden, dass der von Ihnen in Kroatien gestellte Antrag rechtsunwirksam (im Sinne eines vom Asylgerichtshof aufzugreifenden willkürlichen Verhaltens der kroatischen Behörden) gewesen wäre und ist bei Vorfinden eines die Asylantragstellung bescheinigenden EURODAC-Treffers eben regelmäßig von der tatsächlichen Asylantragstellung des jeweiligen Asylwerbers auszugehen.

Festzuhalten ist dazu auch, dass davon auszugehen ist, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und entsprechen den sonst in der Union geltenden Grundsätzen. Weiters ist davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden eine MRK-widrige Außerlandesschaffung nicht vollziehen würden bzw. Ihnen gegen tatsächlich allenfalls rechtswidrige Entscheidungen wirksamer Rechtschutz zukäme. Konkrete gegen diese Annahme sprechende Gründe haben Sie nicht vorgebracht.

Weiter ist festzuhalten, dass Asylwerber sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E).Weiter ist festzuhalten, dass Asylwerber sich im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf vergleiche dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E).

Es ist festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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