Entscheidungsdatum
22.12.2025Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W610 2303845-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024, Zahl: XXXX , den Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2024, Zahl: römisch 40 , den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Armeniens, reiste in Besitz eines polnischen Visums D mit einer Gültigkeit von XXXX .2023 bis XXXX .2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung. 1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Armeniens, reiste in Besitz eines polnischen Visums D mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
In der am 30.09.2024 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Armenien im Jahr 2003 verlassen habe, sich gemeinsam mit ihrer Familie in der Ukraine niedergelassen habe und in den folgenden 21 Jahren dort gelebt habe. Vor zwei bis drei Monaten habe sie sich aufgrund der Kriegshandlungen zur Ausreise aus der Ukraine entschlossen; ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihr Sohn hier lebe. Die Beschwerdeführerin sei über Polen und Tschechien nach Österreich gereist. In Armenien habe sie keine Unterkunft und keine Verwandten. Die zwei volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin würden als Vertriebene in Österreich und in Frankreich leben.
2. Mit Schreiben vom 22.10.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Polen gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 30.10.2024 stimmte Polen der Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 22.10.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Polen gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 30.10.2024 stimmte Polen der Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu.
3. Am 18.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Sie gab zusammengefasst an, dass sie an Problemen mit dem Herzen und dem Kreislauf leide und aus diesem Grund Medikamente einnehme. Im Raum Europas würden ein volljähriger Sohn in Frankreich sowie ein weiterer volljähriger Sohn mitsamt seiner Familie in Österreich leben. Ihren in Österreich lebenden Sohn habe sie vor ihrer Einreise zuletzt in der Ukraine gesehen, wo sie mit ihrem anderen Sohn zusammengewohnt habe. In Österreich wohne sie mit ihrem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch hätte sie die Möglichkeit dazu.
Angesprochen auf die – angesichts des ihr erteilten Visums – vorliegende Zuständigkeit Polens und die beabsichtigte Zurückweisung ihres in Österreich gestellten Antrages gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine andere Möglichkeit gehabt habe, zu ihren Kindern nach Österreich zu kommen. Sie sei alleine, krank und habe niemanden dort (gemeint: Polen). Sie würde daher auf der Straße landen; hier habe sie ihren Sohn, der ihr helfe. Sie würde ihren Sohn und die Enkelkinder im Fall einer Rückkehr nach Polen vermissen. Sie habe sich in Polen lediglich auf der Durchreise befunden, dabei sei es zu keinen Problemen gekommen.
Die Beschwerdeführerin legte medizinische Befunde aus der Ukraine und aus Österreich vor, denen im Wesentlichen die Diagnosen einer Aortenklappensklerose ohne hämodynamisch relevante Gradienten und einer bikuspiden Aortenklappe sowie eine seit 15.10.2024 in der Bundesbetreuungseinrichtung in Anspruch genommene psychologische Betreuung zu entnehmen sind. Zudem wurde ein Schreiben des in Österreich lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin vorgelegt.
4. Mit Bescheid vom 19.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 19.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen polnischen Visums in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und Polen einer Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Polen würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien in Polen gleichermaßen einer Behandlung zugänglich. Den Länderberichten sei eine in Polen ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber zu entnehmen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen polnischen Visums in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und Polen einer Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Polen würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien in Polen gleichermaßen einer Behandlung zugänglich. Den Länderberichten sei eine in Polen ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber zu entnehmen. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.
In Österreich hielten sich ein volljähriger Sohn, dessen Ehefrau und deren gemeinsame vier Kinder auf, die seit Mai 2023 über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene (Ukraine) verfügen würden. Die Beschwerdeführerin habe mit diesen Angehörigen in der Vergangenheit nicht dauerhaft im gemeinsamen Haushalt gelebt und würde mit ihnen auch aktuell nicht zusammenleben. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. In Österreich hielten sich ein volljähriger Sohn, dessen Ehefrau und deren gemeinsame vier Kinder auf, die seit Mai 2023 über einen Aufenthaltstitel für Vertriebene (Ukraine) verfügen würden. Die Beschwerdeführerin habe mit diesen Angehörigen in der Vergangenheit nicht dauerhaft im gemeinsamen Haushalt gelebt und würde mit ihnen auch aktuell nicht zusammenleben. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen liege nicht vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben. Im Ergebnis habe sich somit kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.
5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 20.11.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 03.12.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer Verletzung ihrer durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte führen würde. Die Behörde habe sich unzureichend mit den tatsächlichen Bedingungen für Asylwerber in Polen auseinandergesetzt. Näher angeführte Berichte würden das Bestehen systemischer Missstände in Polen belegen. Auf Basis der Berichtslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung ohne individuelle Prüfung in einem Haftzentrum unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert werden würde und als alleinstehende Frau besonders gefährdet wäre, Opfer von Gewalt zu werden. Zudem lebe der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich, der sie unterstütze und bei dem sie wohnen könnte. Entgegen der Auffassung der Behörde liege daher eine schützenswerte familiäre Bindung vor. 5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 20.11.2024 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 03.12.2024 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer Verletzung ihrer durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte führen würde. Die Behörde habe sich unzureichend mit den tatsächlichen Bedingungen für Asylwerber in Polen auseinandergesetzt. Näher angeführte Berichte würden das Bestehen systemischer Missstände in Polen belegen. Auf Basis der Berichtslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Überstellung ohne individuelle Prüfung in einem Haftzentrum unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert werden würde und als alleinstehende Frau besonders gefährdet wäre, Opfer von Gewalt zu werden. Zudem lebe der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich, der sie unterstütze und bei dem sie wohnen könnte. Entgegen der Auffassung der Behörde liege daher eine schützenswerte familiäre Bindung vor.
6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 05.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss vom 10.12.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.
7. Seitens des Bundesamtes wurden in der Folge mehrere Schreiben übermittelt, denen zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Anträge auf freiwillige Rückkehr in die Ukraine gestellt, diese jedoch wieder zurückgezogen habe. Zuletzt wurde am 11.04.2025 ein Schreiben übermittelt, dem zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf freiwillige Rückkehr – in der Hoffnung, bei ihrem Sohn in Österreich bleiben zu können –zurückgenommen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Armeniens und war (laut eigenen Angaben) seit dem Jahr 2003 rechtmäßig in der Ukraine niedergelassen. Im September 2024 reiste sie im Besitz eines polnischen Visums D, gültig von XXXX 2023 bis XXXX .2024, über Polen und Tschechien nach Österreich.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Armeniens und war (laut eigenen Angaben) seit dem Jahr 2003 rechtmäßig in der Ukraine niedergelassen. Im September 2024 reiste sie im Besitz eines polnischen Visums D, gültig von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2024, über Polen und Tschechien nach Österreich.
Am 30.09.2024 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte vor, dass sie die Ukraine aufgrund der dort herrschenden Kriegshandlungen verlassen und Österreich als ihr Zielland gewählt habe, weil hier ihr volljähriger Sohn mit seiner Familie lebe. Durch Polen sei sie lediglich durchgereist.
Einem auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-Verordnung gestützten Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 stimmte Polen mit Schreiben vom 30.10.2024 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.Einem auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-Verordnung gestützten Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2024 stimmte Polen mit Schreiben vom 30.10.2024 gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , ist armenischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern seit Mai 2023 in Österreich. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist gemäß 62 AsylG 2005 iVm § 4 Abs. 2 Vertriebenen-Verordnung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist armenischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern seit Mai 2023 in Österreich. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist gemäß 62 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Vertriebenen-Verordnung zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl setzte sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der Frage auseinander, ob die Beschwerdeführerin dem nach der Vertriebenen-Verordnung ex lege zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Personenkreis angehört. Dem angefochtenen Bescheid und dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes sind keine Ermittlungsergebnisse zu entnehmen, die eine solche Beurteilung ermöglichen würden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu ihrem vorangegangenen Aufenthalt in der Ukraine, dem Reiseweg, der ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfrage und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Anzumerken ist, dass im Verwaltungsakt zwar dokumentiert ist, dass die Beschwerdeführerin einen Reisepass und einen ukrainischen Aufenthaltstitel vorlegte, jedoch finden sich diese Dokumente nicht im Verwaltungsakt, sodass deren genauer Inhalt nicht feststeht.
Dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines polnischen Schengen-Visums mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie der auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der polnischen Behörde vom 30.10.2024 und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.Dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines polnischen Schengen-Visums mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie der auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der polnischen Behörde vom 30.10.2024 und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der polnischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
Die Feststellungen zum Aufenthalt, der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus des Sohnes der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung zur unterbliebenen Auseinandersetzung mit einem möglicherweise ex lege bestehenden Aufenthaltsrecht nach der Vertriebenen-Verordnung ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz:
3.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.3.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.2. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
3.2.1. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.3.2.1. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-Verordnung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf (vgl. auch VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0069).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0078, ausgeführt, dass die richtige Anwendung der Dublin III-Verordnung für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Thema einer an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde gemacht werden darf vergleiche auch VwGH 23.06.2016, Ra 2016/20/0069).
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), lauten:
„Artikel 2 Definitionen
...
l) ‚Aufenthaltstitel‘ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
...
Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
...
Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
...
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
...
Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
...“
Die maßgebliche Bestimmung des § 62 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024 lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 62, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024, lautet:
„§ 62. Aufenthaltsrecht für Vertriebene
(1) Für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln. […]“(2) In der Verordnung gemäß Absatz eins, sind Einreise und Dauer des Aufenthaltes der Fremden unter Berücksichtigung der Umstände des besonderen Falles zu regeln. […]“
Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch.Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), BGBl. II Nr. 92/2022, idF BGBl. II Nr. 27/2023 (im Folgenden: Vertriebenen-Verordnung), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023, (im Folgenden: Vertriebenen-Verordnung), lauten:
„§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
2. sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
3. Familienangehörige gemäß § 2,3. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 Sitzung 12, vorliegen.
§ 2. Als Familienangehörige geltenParagraph 2, Als Familienangehörige gelten
1. Ehegatten und eingetragene Partner der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen1. Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
2. minderjährige ledige Kinder der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie2. minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
3. sonstige enge Verwandte der in § 1 Z 1 und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,3. sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in § 1 Z 1 oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.
§ 3. (1) […]Paragraph 3, (1) […]
§ 4. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.Paragraph 4, (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder 4 Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. Anmerkung 1)
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2026 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates)“ Anmerkung 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2026 vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates)“
3.2.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass Polen auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung für die Prüfung des von der Beschwerdeführerin am 30.09.2024 gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, weil sie im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten sowie der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines durch Polen ausgestellten gültigen Visums der Kategorie D gewesen ist und Polen einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage dieser Bestimmung ausdrücklich zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass Polen auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung für die Prüfung des von der Beschwerdeführerin am 30.09.2024 gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, weil sie im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten sowie der Stellung ihres Antrages auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines durch Polen ausgestellten gültigen Visums der Kategorie D gewesen ist und Polen einer Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Grundlage dieser Bestimmung ausdrücklich zustimmte.
Im Fall der Beschwerdeführerin liegen jedoch Anhaltspunkte für eine mögliche Zuständigkeit Österreichs vor, die im behördlichen Verfahren unberücksichtigt blieben:
Nach § 1 Z 2 Vertriebenen-Verordnung haben u.a. „sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden“ nach ihrer Einreise (ex lege) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.Nach Paragraph eins, Ziffer 2, Vertriebenen-Verordnung haben u.a. „sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden“ nach ihrer Einreise (ex lege) ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Armeniens und somit eine „sonstige Drittstaatsangehörige“ iSd zitierten Bestimmung – ließ sich laut eigenen Angaben im Jahr 2003 zusammen mit ihrer Familie in der Ukraine nieder und lebte dort in der Folge bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024. Auch die beiden volljährigen Söhne der Beschwerdeführerin lebten in der Ukraine, reisten jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach Österreich respektive Frankreich aus.
Ermittlungen dazu, ob die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund vom persönlichen Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung umfasst sein könnte, wurden von der belangten Behörde nicht durchgeführt.
Anhand der bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführerin (ebenso wie ihrem Sohn) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich nach der Vertriebenen-Verordnung zukommen könnte.
Sollte die Beschwerdeführerin vom persönlichen Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung umfasst sein, hätte dies jedoch Auswirkungen auf die Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung:
Gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Vertriebenen-Verordnung haben Vertriebene im Sinn der Vertriebenen-Verordnung ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Art. 2 lit. l Dublin III-Verordnung ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen wird, ist das durch die Vertriebenen-Verordnung gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-Verordnung zu verstehen (vgl. VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43).Gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Vertriebenen-Verordnung haben Vertriebene im Sinn der Vertriebenen-Verordnung ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da in Artikel 2, Litera l, Dublin III-Verordnung ausdrücklich auch auf jene Aufenthaltsgenehmigung, die sich durch die Anwendung der MassenzustromRL ergibt, Bezug genommen wird, ist das durch die Vertriebenen-Verordnung gewährte Aufenthaltsrecht als Aufenthaltstitel im Sinn der Dublin III-Verordnung zu verstehen vergleiche VwGH 21.06.2023, Ra 2022/14/0217, Rn. 43).
Sollte die Beschwerdeführerin vom Anwendungsbereich der Vertriebenen-Verordnung umfasst sein, so würde ihr damit ein – im Zeitpunkt ihrer Einreise – ex lege entstandenes Aufenthaltsrecht zukommen.
Besitzt ein Antragsteller zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat gleichzeitig einen Aufenthaltstitel und ein Visum von verschiedenen Mitgliedstaaten, so geht gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung der Aufenthaltstitel dem Visum vor (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Art. 12, K 10, S. 139). Besitzt ein Antragsteller zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat gleichzeitig einen Aufenthaltstitel und ein Visum von verschiedenen Mitgliedstaaten, so geht gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-Verordnung der Aufenthaltstitel dem Visum vor vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Artikel 12,, K 10, Sitzung 139).
Anzumerken ist, dass das Bestehen eines ex lege-Aufenthaltsrechts nach der Vertriebenen-Verordnung im vorliegenden Fall, in dem ein Anwendungsfall des § 1 Z 2 Vertriebenen-Verordnung in Betracht kommt (anders als bei Fällen des § 3 Abs. 2 Vertriebenen-Verordnung) nach dem Wortlaut der Verordnung keinen Ablauf der Gültigkeit des Visums voraussetzen würde.Anzumerken ist, dass das Bestehen eines ex lege-Aufenthaltsrechts nach der Vertriebenen-Verordnung im vorliegenden Fall, in dem ein Anwendungsfall des Paragraph eins, Ziffer 2, Vertriebenen-Verordnung in Betracht kommt (anders als bei Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Vertriebenen-Verordnung) nach dem Wortlaut der Verordnung keinen Ablauf der Gültigkeit des Visums voraussetzen würde.
Um die Frage der Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung beurteilen zu können, ist daher zunächst zu klären, ob die Beschwerdeführerin vom Anwendungsbereich der