Entscheidungsdatum
23.12.2025Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2280951-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. 1368969704/231829628, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. 1368969704/231829628, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 13.09.2023 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
In der polizeilichen Erstbefragung am 13.09.2023 gab der BF an, dass er keine die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seine Eltern seien verstorben. Sein Bruder und seine volljährige Tochter seien in der Russischen Föderation wohnhaft. Seine Ehefrau und sein am XXXX geborener Sohn hätten ungarische Aufenthaltstitel. Im Jahr 2010 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seiner Heimat gefasst. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2011 mit einem PKW verlassen. Sein Zielland sei Ungarn gewesen, da er dort eine Wohnung gekauft habe. Über Weißrussland (Durchreise), Polen (Durchreise) und die Slowakei (Durchreise) sei er nach Ungarn gelangt, wo er sich von 2011 bis zum 13.09.2023 aufgehalten habe. In Ungarn sei er selbstständig gewesen und habe einen Aufenthaltstitel erhalten, der am 10.02.2020 ausgestellt wurde und bis zum 07.02.2025 gültig sei. Seit 13.09.2023 befinde er sich in Österreich. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Aktuell habe er kein Zielland. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er Angst habe, von Russland für den Krieg in der Ukraine rekrutiert zu werden. In Ungarn könne er nicht um Asyl ansuchen, weil dies seit dem Jahr 2022 gesetzlich nicht mehr erlaubt sei. Er befürchte, seinen ungarischen Aufenthaltstitel nach dem Jahr 2025 nicht mehr verlängern lassen und keinen neuen russischen Reisepass in der russischen Botschaft ausstellen lassen zu können. Er wolle ergänzen, dass er in Russland keine Unterkunft und keine Möglichkeit habe, dort zu leben.In der polizeilichen Erstbefragung am 13.09.2023 gab der BF an, dass er keine die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Seine Eltern seien verstorben. Sein Bruder und seine volljährige Tochter seien in der Russischen Föderation wohnhaft. Seine Ehefrau und sein am römisch 40 geborener Sohn hätten ungarische Aufenthaltstitel. Im Jahr 2010 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seiner Heimat gefasst. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2011 mit einem PKW verlassen. Sein Zielland sei Ungarn gewesen, da er dort eine Wohnung gekauft habe. Über Weißrussland (Durchreise), Polen (Durchreise) und die Slowakei (Durchreise) sei er nach Ungarn gelangt, wo er sich von 2011 bis zum 13.09.2023 aufgehalten habe. In Ungarn sei er selbstständig gewesen und habe einen Aufenthaltstitel erhalten, der am 10.02.2020 ausgestellt wurde und bis zum 07.02.2025 gültig sei. Seit 13.09.2023 befinde er sich in Österreich. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Aktuell habe er kein Zielland. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er Angst habe, von Russland für den Krieg in der Ukraine rekrutiert zu werden. In Ungarn könne er nicht um Asyl ansuchen, weil dies seit dem Jahr 2022 gesetzlich nicht mehr erlaubt sei. Er befürchte, seinen ungarischen Aufenthaltstitel nach dem Jahr 2025 nicht mehr verlängern lassen und keinen neuen russischen Reisepass in der russischen Botschaft ausstellen lassen zu können. Er wolle ergänzen, dass er in Russland keine Unterkunft und keine Möglichkeit habe, dort zu leben.
Mit Schreiben vom 20.09.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Hinweis auf den vorliegenden gültigen ungarischen Aufenthaltstitel ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.Mit Schreiben vom 20.09.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Hinweis auf den vorliegenden gültigen ungarischen Aufenthaltstitel ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben an das BFA vom 18.10.2023 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass dem BF eine ständige Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 07.02.2025, erteilt worden sei und stimmte dessen Übernahme auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben an das BFA vom 18.10.2023 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass dem BF eine ständige Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 07.02.2025, erteilt worden sei und stimmte dessen Übernahme auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 gab der BF an, dass er gesund sei, allerdings seit drei Jahren Medikamente „für seinen Blutdruck“ nehme. Seine Ehefrau und sein Sohn, ebenfalls russische Staatsbürger, würden in Ungarn, Budapest, leben und ebenfalls über gültige Aufenthaltstitel verfügen. Im Hinblick auf seine Angaben in der Erstbefragung habe er keinerlei Ergänzungen, insbesondere nicht zu seinem Reiseweg und seinen Antragsgründen, zu machen. Er habe 2010 in Budapest eine Wohnung gekauft und sei im Jahr 2011 mit seiner Familie nach Budapest gezogen. Seit diesem Zeitpunkt würden sie in Ungarn leben. In den Jahren 2014 und 2015 habe er die Russische Föderation im Rahmen von Geschäftsreisen besucht. Seit dem Jahr 2015 sei er nicht mehr in Russland gewesen. In Ungarn habe er seinen Lebensunterhalt als Einzelunternehmer bestritten. Er habe ein eigenes Unternehmen im Bereich des Transportwesens. Sie hätten ein gutes Einkommen. Er verdiene etwa € 2000,--, seine Frau etwas unter € 2000,--. Während seines Aufenthalts in Ungarn habe er keine Probleme gehabt, er habe „normal“ arbeiten und reisen können. Auf Mitteilung, dass Ungarn seiner Aufnahme gemäß Art 12 Abs. 1 Dublin III-VO zugestimmt habe und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesberingung nach Ungarn zu treffen, setzte der BF dem entgegen, dass er nicht wisse, was mit seinem Aufenthaltstitel im Jahr 2025 in Ungarn passiere. Er wisse nicht, ob die ungarischen Behörden seinen Asylantrag ernstnehmen würden. Für ihn sei es egal, welches Land, ob Österreich oder Ungarn, sein Verfahren führe. Wunschgemäß wurde dem BF eine Kopie des Schreibens der ungarischen Zustimmung im Dublin-Verfahren ausgefolgt. Zu den ihm ausgehändigten Länderinformationen zu Ungarn wolle er keine Stellungnahme abgegeben, „das passe“.In seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.11.2023 gab der BF an, dass er gesund sei, allerdings seit drei Jahren Medikamente „für seinen Blutdruck“ nehme. Seine Ehefrau und sein Sohn, ebenfalls russische Staatsbürger, würden in Ungarn, Budapest, leben und ebenfalls über gültige Aufenthaltstitel verfügen. Im Hinblick auf seine Angaben in der Erstbefragung habe er keinerlei Ergänzungen, insbesondere nicht zu seinem Reiseweg und seinen Antragsgründen, zu machen. Er habe 2010 in Budapest eine Wohnung gekauft und sei im Jahr 2011 mit seiner Familie nach Budapest gezogen. Seit diesem Zeitpunkt würden sie in Ungarn leben. In den Jahren 2014 und 2015 habe er die Russische Föderation im Rahmen von Geschäftsreisen besucht. Seit dem Jahr 2015 sei er nicht mehr in Russland gewesen. In Ungarn habe er seinen Lebensunterhalt als Einzelunternehmer bestritten. Er habe ein eigenes Unternehmen im Bereich des Transportwesens. Sie hätten ein gutes Einkommen. Er verdiene etwa € 2000,--, seine Frau etwas unter € 2000,--. Während seines Aufenthalts in Ungarn habe er keine Probleme gehabt, er habe „normal“ arbeiten und reisen können. Auf Mitteilung, dass Ungarn seiner Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zugestimmt habe und beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesberingung nach Ungarn zu treffen, setzte der BF dem entgegen, dass er nicht wisse, was mit seinem Aufenthaltstitel im Jahr 2025 in Ungarn passiere. Er wisse nicht, ob die ungarischen Behörden seinen Asylantrag ernstnehmen würden. Für ihn sei es egal, welches Land, ob Österreich oder Ungarn, sein Verfahren führe. Wunschgemäß wurde dem BF eine Kopie des Schreibens der ungarischen Zustimmung im Dublin-Verfahren ausgefolgt. Zu den ihm ausgehändigten Länderinformationen zu Ungarn wolle er keine Stellungnahme abgegeben, „das passe“.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, jedoch gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 12.04.2022
Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 von Büro für Immigration und Asyl (Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, BMH; englisch: Immigration and Asylum Office, IAO) in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Transitzonen und die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019).
In Ungarn gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 4.2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
In Ungarn gilt derzeit eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal 6 Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende. Die Polizei ist befugt alle irregulär aufhältigen Migranten und Asylsuchenden ohne Formalität und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben, egal wo sie nach Ungarn eingereist sind (AIDA 4.2021).
Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) sind neue Asylbestimmungen in Kraft, das sogenannte "Botschaftsverfahren". Diesem zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben (AIDA 4.2021). Asylsuchende Migranten, die in Ungarn ankommen oder sich dort aufhalten, müssen nach Serbien oder in die Ukraine reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen. Das neue Verfahren sieht auch die sofortige Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet jeder Person vor, welche die Grenze widerrechtlich übertritt und die Absicht bekundet, Asyl zu suchen (UNHCR 2.2021). Die ungarischen Botschaften in Kiew bzw. Belgrad leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die NDGAP in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylbewerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er in Ungarn den Asylantrag stellen kann. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältiger Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die Europäische Kommission hat aufgrund dieser Änderungen des Asylsystems am 30. Oktober 2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet, das fünfte in Bezug auf Asylfragen seit 2015 (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Kritiker meinen, durch das Botschaftsverfahren sei Asyl in Ungarn praktisch unerreichbar geworden (FH 28.4.2022). Bislang wurde im Zuge dieses Verfahrens 4 Personen (einer Familie) die Einreise zur Asylantragstellung gewährt (AIDA 4.2021; vgl. AI 7.4.2021). 2021 gingen durch die beschriebenen Gesetzesverschärfungen die Antragszahlen stark zurück (HRW 13.1.2022).Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) sind neue Asylbestimmungen in Kraft, das sogenannte "Botschaftsverfahren". Diesem zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben (AIDA 4.2021). Asylsuchende Migranten, die in Ungarn ankommen oder sich dort aufhalten, müssen nach Serbien oder in die Ukraine reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen. Das neue Verfahren sieht auch die sofortige Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet jeder Person vor, welche die Grenze widerrechtlich übertritt und die Absicht bekundet, Asyl zu suchen (UNHCR 2.2021). Die ungarischen Botschaften in Kiew bzw. Belgrad leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die NDGAP in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylbewerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er in Ungarn den Asylantrag stellen kann. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältiger Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die Europäische Kommission hat aufgrund dieser Änderungen des Asylsystems am 30. Oktober 2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet, das fünfte in Bezug auf Asylfragen seit 2015 (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Kritiker meinen, durch das Botschaftsverfahren sei Asyl in Ungarn praktisch unerreichbar geworden (FH 28.4.2022). Bislang wurde im Zuge dieses Verfahrens 4 Personen (einer Familie) die Einreise zur Asylantragstellung gewährt (AIDA 4.2021; vergleiche AI 7.4.2021). 2021 gingen durch die beschriebenen Gesetzesverschärfungen die Antragszahlen stark zurück (HRW 13.1.2022).
Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn jemand (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) der Antragsteller durch ein Land gereist ist in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau vorhanden ist (AIDA 4.2021).
Zuletzt wurde die „Krisensituation wegen Massenmigration“ im März 2022 bis 6. September 2022 verlängert (VB 8.3.2022).
2022 wurden in Ungarn mit Stand 14. Kalenderwoche insgesamt 9 Asylanträge gestellt (VB 11.4.2022).
Quellen:
? AI – Amnesty International (7.4.2022): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ungarn 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048858.html, Zugriff 5.4.2022
? AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Hungarian Helsinki Committee (HHC) (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf, Zugriff 16.3.2022
? FH - Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050444.html, Zugriff 5.4.2022
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068587.html, Zugriff 4.4.2022
? OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (1.7.2019): Präsentation des OIF, per E-Mail
? UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights’ Compilation Report; Universal Periodic Review: 3rd Cycle, 39th Session; Hungary, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064063/619515007.pdf, Zugriff 8.4.2022
? USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048491.html, Zugriff 5.4.2022
? VB des BM.I in Ungarn (8.3.2022): Bericht des VB, per E-Mail
? VB des BM.I in Ungarn (11.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 12.04.2022
Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land:
? Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt. Wenn eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste sie bei Rückkehr Asyl beantragen, aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften lassen diese Möglichkeit nicht zu. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen (diese sind: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind) (AIDA 4.2021).
? Wenn der Erstantrag des Rückkehrers als zurückgezogen eingestellt wurde (entweder ausdrücklich zurückgezogen oder stillschweigend, etwa weil der Antragsteller das Land verlassen hat), kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (AIDA 4.2021).
? Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wurde diese bindend und das Verfahren kann nicht fortgesetzt werden. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (AIDA 4.2021).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Hungarian Helsinki Committee (HHC) (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf, Zugriff 16.3.2022
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 12.04.2022
Aufgrund der immer noch aufrechten sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht. Im Jahr 2020 wurden 25.603 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben und 14.131 wurde am Grenzzaun der Zutritt zum Territorium verwehrt. Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Dezember 2020 entschieden, dass Ungarn mit einer derartigen Legalisierung von Pushbacks gegen EU-Recht verstößt. Die ungarische Regierung weigert sich, das Urteil umzusetzen und Pushbacks finden weiterhin statt. Seit 1. Januar 2021 ist das Regierungsdekret 570/2020 in Kraft, das Asylsuchenden bei Verstößen gegen Epidemieregeln oder bei Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung einer Ausweisung verwehrt (AIDA 4.2021; vgl. FH 28.4.2022, AI 7.4.2022). Diese auf COVID-19 abzielende Bestimmung behindert laut Kritikern den Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel und stellt ein Refoulement-Risiko dar (HHC/Men 25.3.2021).Aufgrund der immer noch aufrechten sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht. Im Jahr 2020 wurden 25.603 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben und 14.131 wurde am Grenzzaun der Zutritt zum Territorium verwehrt. Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Dezember 2020 entschieden, dass Ungarn mit einer derartigen Legalisierung von Pushbacks gegen EU-Recht verstößt. Die ungarische Regierung weigert sich, das Urteil umzusetzen und Pushbacks finden weiterhin statt. Seit 1. Januar 2021 ist das Regierungsdekret 570/2020 in Kraft, das Asylsuchenden bei Verstößen gegen Epidemieregeln oder bei Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung einer Ausweisung verwehrt (AIDA 4.2021; vergleiche FH 28.4.2022, AI 7.4.2022). Diese auf COVID-19 abzielende Bestimmung behindert laut Kritikern den Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel und stellt ein Refoulement-Risiko dar (HHC/Men 25.3.2021).
In Ungarn gelten mehrere Länder als sichere Drittstaaten, die u.a. das Non-Refoulement-Prinzip in Einklang mit der Genfer Konvention beachten müssen. Es existiert eine Liste solcher sicherer Drittstaaten. Hatte der Asylwerber Gelegenheit dort um Asyl zu bitten, ist das in Ungarn ein Unzulässigkeitskriterium. Unter diesen sicheren Drittstaaten befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren, ein mangelhaftes Asylsystem und die Gefahr der Kettenabschiebung orten (AIDA 4.2021). Auch UNHCR erhob wegen des mangelhaften Asylverfahrens wiederholt Einwände gegen die Einstufung Serbiens als sicheres Drittland (USDOS 30.3.2021).
Die Pushbacks von Ungarn nach Serbien gingen auch 2021 weiter (HRW 13.1.2022). Aufgrund der Kontroversen um die ungarischen Pushbacks hat die EU-Grenzschutzagentur Frontex Anfang 2021 ihre Arbeit in Ungarn eingestellt (GDP/HHC 2021).
Ungarn hat 2022 bis zur 14. Kalenderwoche 20.222 Grenzübertritte verhindert. Im selben Zeitraum wurden 23.447 Migranten auf ungarischem Territorium aufgegriffen und ohne weiteres Verfahren an die Grenzsperre zu Serbien zurückgeführt (VB 11.4.2022).
Quellen:
? AI – Amnesty International (7.4.2022): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ungarn 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048858.html, Zugriff 5.4.2022
? AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Hungarian Helsinki Committee (HHC) (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf, Zugriff 16.3.2022
? FH - Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050444.html, Zugriff 5.4.2022
? GDP/HHC – Global Detention Project (GDP) / Hungarian Helsinki Committee (HHC): Hungary; Submission to the Universal Periodic Review, 39th Session of the UPR Working Group, October/November 2021; Issues Related to Migration-Related Detention and Border Enforcement Measures, https://helsinki.hu/wp-content/uploads/2021/03/GDP_HHC_Submission_to_the_UPR_Hungary_2021.pdf, Zugriff 8.4.2022
? HHC/Men – Hungarian Helsinki Committee (HHC) / Menedék - Hungarian Association for Migrants (Men) (25.3.2021): Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedék Association for Migrants; For the third cycle of the UPR of Hungary on the rights of migrants, https://helsinki.hu/wp-content/uploads/2021/03/HHC_Menedek_UPR2021_Hungary_Migrants_web.pdf, Zugriff 7.4.2022
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068587.html, Zugriff 4.4.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048491.html, Zugriff 5.4.2022
? VB des BM.I in Ungarn (11.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail
Versorgung
Letzte Änderung: 12.04.2022
Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit im Mai 2020 das "Botschaftsverfahren" (siehe Abschnitt "Allgemeines zum Asylverfahren") neu eingeführt wurde, haben nur noch folgende Personenkreise das Recht in Ungarn Asyl zu beantragen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Nur noch diese Personen haben im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Ist ein Asylbewerber nicht mittellos, kann die Asylbehörde anordnen, dass er sich an den Kosten für die materielle und medizinische Versorgung zumindest beteiligen muss. Basis dafür ist eine finanzielle Eigendeklaration der Antragsteller. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (AIDA 4.2021).
Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung, Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert, ebenso wie die Möglichkeit sich unter einer privaten Adresse privat unterzubringen (AIDA 4.2021).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Hungarian Helsinki Committee (HHC) (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf, Zugriff 16.3.2022
Unterbringung
Letzte Änderung: 12.04.2022
Von März 2017 bis zum Mai 2020 wurden Asylwerber hauptsächlich in den Transitzonen untergebracht. Am 14. Mai 2020 urteilte der EuGH, dass die automatische und unbefristete Unterbringung von Asylsuchenden in den beiden Transitzonen Röszke und Tompa an der der ungarischen Grenze zu Serbien eine rechtswidrige Inhaftierung darstellt. Eine Woche nach der Urteilsverkündung schloss die ungarische Regierung die Transitzonen und kündigte eine Überarbeitung des Asylsystems an. Am 26. Mai 2020 stellte Ungarn das neue Asylsystem "Botschaftsverfahren" vor (siehe Kapitel "Allgemeines zum Asylverfahren") (AIDA 4.2021; vgl. FH 28.4.2021). Mit Schließung der Transitzonen wurden alle 280 Asylwerber aus den Transitzonen in die offenen Unterbringungszentren Vámosszabadi und Balassagyarmat verlegt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie mussten die umgesiedelten Asylsuchenden zunächst für 2 Wochen in Quarantäne bleiben, danach galten für sie die gleichen pandemiebedingten Einschränkungen wie für ungarische Staatsbürger. Bis Ende Juli 2020 gingen die Unterbringungszahlenzahl in den beiden Zentren wieder deutlich zurück. Im Rahmen des neu eingeführten "Botschaftsverfahrens" (siehe Abschnitt "Allgemeines zum Asylverfahren") kamen nur vier neue Antragsteller (eine Familie) nach Ungarn, die anschließend in Vámosszabadi untergebracht wurden (AIDA 4.2021). Von März 2017 bis zum Mai 2020 wurden Asylwerber hauptsächlich in den Transitzonen untergebracht. Am 14. Mai 2020 urteilte der EuGH, dass die automatische und unbefristete Unterbringung von Asylsuchenden in den beiden Transitzonen Röszke und Tompa an der der ungarischen Grenze zu Serbien eine rechtswidrige Inhaftierung darstellt. Eine Woche nach der Urteilsverkündung schloss die ungarische Regierung die Transitzonen und kündigte eine Überarbeitung des Asylsystems an. Am 26. Mai 2020 stellte Ungarn das neue Asylsystem "Botschaftsverfahren" vor (siehe Kapitel "Allgemeines zum Asylverfahren") (AIDA 4.2021; vergleiche FH 28.4.2021). Mit Schließung der Transitzonen wurden alle 280 Asylwerber aus den Transitzonen in die offenen Unterbringungszentren Vámosszabadi und Balassagyarmat verlegt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie mussten die umgesiedelten Asylsuchenden zunächst für 2 Wochen in Quarantäne bleiben, danach galten für sie die gleichen pandemiebedingten Einschränkungen wie für ungarische Staatsbürger. Bis Ende Juli 2020 gingen die Unterbringungszahlenzahl in den beiden Zentren wieder deutlich zurück. Im Rahmen des neu eingeführten "Botschaftsverfahrens" (siehe Abschnitt "Allgemeines zum Asylverfahren") kamen nur vier neue Antragsteller (eine Familie) nach Ungarn, die anschließend in Vámosszabadi untergebracht wurden (AIDA 4.2021).
Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber:
? Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von 12 Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (AIDA 4.2021).
? Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (AIDA 4.2021).
? Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 130 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (AIDA 4.2021).
Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (AIDA 4.2021).
Laut ungarischer Asylbehörde (NDGAP) befanden sich am 31. Dezember 2020 insgesamt 4 Asylwerber in Vámosszabadi, 2 Asylwerber in Balassagyarmat und drei UM in Fót (AIDA 4.2021).
Unter dem neu eingeführten Botschaftsverfahren können seit Mai 2020 Personen mit einer Erlaubnis zur Einreise zum Zweck der Asylantragstellung während der Registrierung ihres Antrags für vier Wochen geschlossen untergebracht werden. Dagegen ist kein Rechtsmittel möglich. Die vier Personen (Familie), denen bislang die Einreise zur Asylantragstellung gewährt wurde, wurden über ihre Quarantäne hinaus nicht geschlossen untergebracht (AIDA 4.2021).
Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Gy?r (AIDA 4.2021).
In der 14. Kalenderwoche 2022 befanden sich in Ungarn keine Personen in offener Unterbringung und zwei in Asylhaft (VB 11.4.2022).
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Hungarian Helsinki Committee (HHC) (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf, Zugriff 16.3.2022
? FH - Freedom House (28.4.2021): Nations in Transit 2021 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2050444.html, Zugriff 5.4.2022
? VB des BM.I in Ungarn (11.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 12.04.2022
Essenzielle kostenlose medizinische Versorgung ist Teil der materiellen Versorgung von Asylwerbern. Diese haben Anspruch auf Untersuchung und Behandlung durch Allgemeinmediziner. Spezialisierte Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern sind nur dann kostenlos, wenn es sich um einen Notfall handelt oder eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner vorliegt (AIDA 4.2021).
Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen haben das Recht auf kostenlose medizinische Betreuung, Rehabilitation, psychologische, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, sofern nötig. Es gibt wenige Experten mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung mit Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Stiftung Cordelia in Budapest ist die einzige Organisation mit der nötigen Expertise und Spezialisierung, Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern Hilfe zu bieten. Doch ihre Kapazitäten sind begrenzt und ihre Finanzierung erfolgt auf Projektbasis. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale, Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung (AIDA 4.2021).
Laut der Asylbehörde haben minderjährige Asylwerber regelmäßigen Zugang zu einem Kinderarzt in Vámosszabadi, und seit dem 15. Juni 2020 steht ein Hausarzt für Erwachsene zur Verfügung und eine Krankenschwester ist regelmäßig anwesend. Eine spezialisierte medizinische Versorgung wird in den umliegenden Krankenhäusern angeboten (in Gy?r), wobei die Sprachbarriere ein Problem darstellt, wenn kein Sozialarbeiter verfügbar ist um bei der Kommunikation mit Ärzten zu helfen. In Balassagyarmat ist regelmäßig eine Krankenschwester anwesend, aber es ist kein Dolmetscher verfügbar. Asylwerber können die örtlichen Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen (AIDA 4.2021). In Balassagyarmat sind Sozialarbeiter in ausreichender Zahl anwesend, aber psychosoziale Unterstützungsleistungen sind nicht regelmäßig vor Ort verfügbar, während ein Psychologe auf Anfrage kontaktiert wird. Eine ähnliche Situation wird für Vamosszabadi gemeldet (USDOS 30.3.2021).
Im Jahr 2020 war kein Asylwerber in den Unterbringungseeinrichtungen mit COVID-19 infiziert. Da die Impfung gegen COVID-19 keine Pflicht ist, ist die Asylbehörde nicht verpflichtet, Asylwerber damit zu versorgen. NGOs stellen relevante Informationen zur COVID-19-Pandemie für Asylsuchende online zur Verfügung (AIDA 4.2021).
Die COVID-Impfung von Asylwerbern folgt den allgemeinen Prioritäten, die für die Bevölkerung in den EU+-Ländern (hauptsächlich nach Altersgruppen, Erkrankungen usw.) auf der Grundlage einer risikobasierten Strategie festgelegt wurden. Es wurde noch kein konkreter Zeitplan definiert. Die Impfung von Schutzsuchenden erfolgt auf freiwilliger Basis. Es wurde nicht festgelegt, wo die Impfungen von Schutzsuchenden durchgeführt werden und es wurde noch keine Informationskampagne gestartet. Die Impfung Schutzsuchender wird kostenlos angeboten (AQ o.D.)
Quellen:
? AIDA – Asylum Information Database (4.2021): Hungarian Helsinki Committee (HHC) (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Hungary, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-HU_2020update.pdf, Zugriff 16.3.2022
? AQ - Anonyme Quelle (ohne Datum): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 8.4.2022
? USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048491.html, Zugriff 5.4.2022
Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage seines Reisepasses feststehe. Der BF leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Ungarn im Wege stünden. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage seines Reisepasses feststehe. Der BF leide an keinen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Ungarn im Wege stünden. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Ein im besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Der BF führte im Wesentlichen aus, dass er über die Organisation des Helsinki-Komitees in Ungarn politisches Asyl beantragt habe. Im Rahmen des Interviews vor dem BFA am 07.11.2023 sei ihm mitgeteilt worden, dass Ungarn zugestimmt habe, seinen „Flüchtlingsantrag“ individuell zu prüfen. Er habe eine Kopie des Schreibens der ungarischen Behörden über eine ihn betreffende Einzelentscheidung erhalten. Er verweise auf den Regierungserlass 233/2020, wonach eine Asylantragstellung in Ungarn lediglich im Botschaftsverfahren möglich sei. Er besitze eine von Ungarn ausgestellte unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Europäischen Union. Dies würde die Situation radikal verändern. Er habe einen „Antrag auf Wohnortverlegung nach Österreich mit gleichzeitigem Antrag auf politisches Asyl“ gestellt. Nach seinem Dafürhalten sei das Dublin-Abkommen in seinem Fall nicht anwendbar. Er versuche, in Österreich Schutz vor der Russischen Föderation zu finden. Er beantrage, die angefochtene Entscheidung über die Abschiebung nach Ungarn „auszusetzen“, bis die Entscheidung des Gerichts über diese „Kassationsbeschwerde“ rechtskräftig werde.
Der Beschwerde war ein Konvolut - von teils bereits im Akt erliegenden - Unterlagen, etwa ein Formular betreffend Information zur Rückkehrberatung, die Ladung zur Einvernahme beim BFA vom 02.11.2023 sowie Dokumente des BF in Kopie und E-Mailschriftwechsel des BF mit dem BFA und der BBU-GmbH angeschlossen.
Am 14.12.2023 wurde das Bundesverwaltungsgericht seitens des BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 07.12.2023 auf dem Landweg nach Ungarn überstellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 13.09.2023 im Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Gebiet der Mitgliedstaaten erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF erwarb im Jahr 2010 in Ungarn eine Wohnung. Der BF lebte von 2011 bis zum 13.09.2023 in Ungarn und war im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im Besitz eines am 10.02.2020 in Budapest ausgestellten, bis zum 07.02.2025 gültigen Aufenthaltstitels. Die Ehegattin und der Sohn des BF verfügen ebenfalls über ungarische Aufenthaltstitel. Der BF war in Ungarn als Transportunternehmer tätig. Er und seine ebenfalls unternehmerisch tätige Ehefrau hatten in Ungarn ein gutes finanzielles Auskommen.
Im Akt erliegen in Kopie - zum Teil mehrfach - vorgelegte Dokumente, etwa die Karte betreffend die bis 07.02.2025 gültige ungarischen Aufenthaltsberechtigung des BF, ausgestellt am 10.02.2020 in Budapest (vgl. etwa AS 63 f), der russische Reisepass des BF (vgl. etwa AS 82), der ungarische Führerschein des BF (vgl. etwa AS 83 f), E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und dem Hungarian Helsinki Comittee (vgl. AS 93, 191 ff) sowie ein Konvolut an Unterlagen in ungarischer und russischer Sprache.Im Akt erliegen in Kopie - zum Teil mehrfach - vorgelegte Dokumente, etwa die Karte betreffend die bis 07.02.2025 gültige ungarischen Aufenthaltsberechtigung des BF, ausgestellt am 10.02.2020 in Budapest vergleiche etwa AS 63 f), der russische Reisepass des BF vergleiche etwa AS 82), der ungarische Führerschein des BF vergleiche etwa AS 83 f), E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und dem Hungarian Helsinki Comittee vergleiche AS 93, 191 ff) sowie ein Konvolut an Unterlagen in ungarischer und russischer Sprache.
Mit Schreiben vom 20.09.2023 richtete das BFA unter Hinweis auf den vorliegenden gültigen Aufenthaltstitel ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.Mit Schreiben vom 20.09.2023 richtete das BFA unter Hinweis auf den vorliegenden gültigen Aufenthaltstitel ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.
Mit Schreiben vom 18.10.2023 stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 18.10.2023 stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns beendet hätte, liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn an.
Ergänzend zu den der Bescheiderlassung durch die Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen werden seitens des erkennenden Gerichts die Länderfeststellungen zu Ungarn in ihrer zum Überstellungszeitpunkt aktuellen Fassung (14.11.2023) herangezogen:
Länderspezifische Anmerkungen
Letzte Änderung 2023-11-09 11:51
Hinweis:
COVID-19:
Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports.
Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6.
Ukrainische Bürger in Ungarn:
In Ungarn ist ein spezieller temporärer Schutz für Situationen eines Massenzustroms Schutzsuchender vorgesehen. Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 erließ die ungarische Regierung ein Dekret, das ukrainischen Staatsbürgern und Personen, die in der Ukraine als anerkannte Flüchtlinge lebten sowie deren Familienangehörigen, temporären Schutz gewährt. Mit diesem Status verbunden wurden Aufenthaltsrechte, Zugang zu Wohnraum, Sozialhilfe, medizinischer Versorgung, Zugang zu Bildung für Kinder unter 18 Jahren, eingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt, usw. gewährt (USDOS 20.3.2023).
Die Menschenrechtskommissarin des Europarats äußerte sich in einem Schreiben an die ungarische Regierung im Juni 2022 besorgt über die langfristigen Schutzperspektiven für Drittstaatsangehörige und Staatenlose aus der Ukraine, die von der Regelung über