TE Bvwg Erkenntnis 2025/12/29 W239 2315319-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.12.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.12.2025

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W239 2315322-1/6E

W239 2315323-1/6E

W239 2315319-1/6E

W239 2315320-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2025 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX , geb. XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) sind miteinander verheiratet; die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ). Die Beschwerdeführer sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 02.03.2025 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) sind miteinander verheiratet; die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Die Beschwerdeführer sind georgische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 02.03.2025 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Es liegen folgende EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vor:

-        für den Erstbeschwerdeführer vom 21.05.2024

-        für die Zweitbeschwerdeführerin vom 16.11.2018 und vom 29.05.2024

2. Am selben Tag (02.03.2025) fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer wurden altersbedingt nicht eigens einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung zu seinen familiären Verhältnissen aus, seine Eltern und drei seiner Brüder seien in Georgien aufhältig. Seine Ehefrau und seine zwei Stiefkinder seien mit ihm hier in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Er sei vollständig gesund.

Den Entschluss zur Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer im Mai 2024 gefasst. Daraufhin sei er am 18.05.2024 legal mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Von Istanbul sei er gleich weiter mit dem Flugzeug nach Belgien gereist und dann mit dem Auto von Belgien nach Deutschland gefahren. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, da sein Stiefsohn XXXX eine Behandlung gebraucht habe. Der Stiefsohn sei bereits 2018 in Deutschland behandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich vom 19.05.2024 bis zum 01.03.2025 in Deutschland aufgehalten; in Österreich sei er seit dem 02.03.2025. Zu seinem Voraufenthalt in Deutschland führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er dort das erste Mal einen Asylantrag gestellt habe; seine Frau und die Kinder hätten bereits zum zweiten Mal einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Sie würden eine medizinische Behandlung für XXXX benötigen, der geistig und körperlich behindert sei. Zum Asylverfahren in Deutschland gab der Erstbeschwerdeführer an: „Ich bekam mit der Familie eine negative Entscheidung, jedoch ohne Abschiebung. Wir durften bleiben, die Grundversorgung bekamen wir, jedoch keine medizinische Unterstützung. Uns war aber die medizinische Unterstützung wichtiger.“ Den Entschluss zur Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer im Mai 2024 gefasst. Daraufhin sei er am 18.05.2024 legal mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Von Istanbul sei er gleich weiter mit dem Flugzeug nach Belgien gereist und dann mit dem Auto von Belgien nach Deutschland gefahren. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, da sein Stiefsohn römisch 40 eine Behandlung gebraucht habe. Der Stiefsohn sei bereits 2018 in Deutschland behandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich vom 19.05.2024 bis zum 01.03.2025 in Deutschland aufgehalten; in Österreich sei er seit dem 02.03.2025. Zu seinem Voraufenthalt in Deutschland führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er dort das erste Mal einen Asylantrag gestellt habe; seine Frau und die Kinder hätten bereits zum zweiten Mal einen Asylantrag in Deutschland gestellt. Sie würden eine medizinische Behandlung für römisch 40 benötigen, der geistig und körperlich behindert sei. Zum Asylverfahren in Deutschland gab der Erstbeschwerdeführer an: „Ich bekam mit der Familie eine negative Entscheidung, jedoch ohne Abschiebung. Wir durften bleiben, die Grundversorgung bekamen wir, jedoch keine medizinische Unterstützung. Uns war aber die medizinische Unterstützung wichtiger.“

Er wolle mit der Familie nicht nach Deutschland zurück, weil es nichts bringen würde. Die Frage, ob etwas dagegenspräche, wenn er nach Deutschland zurückkehren müsste, beantwortete er mit: „Auf keinen Fall“.

Anschließend machte der Erstbeschwerdeführer folgende Angaben zu seinen Fluchtgründen: „Im Jahr 2018 war meine Frau mit ihrem Ex-Mann und den Kindern bereits in Deutschland und ersuchte um medizinische Behandlung für ihren Sohn XXXX , welcher geistig und körperlich behindert ist. Er bekam einen Rollstuhl. Währenddessen kam das zweite Kind zur Welt, worauf meine Frau informiert wurde, dass das zweite Kind unverzüglich das Land verlassen muss, ‚nur das Kind‘. Daraufhin hat sie mit den Kindern das Land verlassen und sie sind zurück nach Georgien. Der Ex-Mann hat bereits während der Schwangerschaft Deutschland verlassen. In Georgien habe ich sie kurz nach der Rückkehr kennen gelernt. Seitdem sind wir zusammen. Jetzt waren wir gemeinsam mit den Kindern in Deutschland und uns wurde die medizinische Unterstützung deswegen verweigert, weil der Asylantrag bereits abgeschlossen wurde. Wir hätten uns die medizinische Versorgung selbst bezahlen müssen, jedoch nicht vom Staat. Wir wurden nicht abgeschoben, bekamen nur die Grundversorgung und konnten uns aufhalten. Mehr bekamen wir nicht. Deswegen haben wir das Land verlassen.“Anschließend machte der Erstbeschwerdeführer folgende Angaben zu seinen Fluchtgründen: „Im Jahr 2018 war meine Frau mit ihrem Ex-Mann und den Kindern bereits in Deutschland und ersuchte um medizinische Behandlung für ihren Sohn römisch 40 , welcher geistig und körperlich behindert ist. Er bekam einen Rollstuhl. Währenddessen kam das zweite Kind zur Welt, worauf meine Frau informiert wurde, dass das zweite Kind unverzüglich das Land verlassen muss, ‚nur das Kind‘. Daraufhin hat sie mit den Kindern das Land verlassen und sie sind zurück nach Georgien. Der Ex-Mann hat bereits während der Schwangerschaft Deutschland verlassen. In Georgien habe ich sie kurz nach der Rückkehr kennen gelernt. Seitdem sind wir zusammen. Jetzt waren wir gemeinsam mit den Kindern in Deutschland und uns wurde die medizinische Unterstützung deswegen verweigert, weil der Asylantrag bereits abgeschlossen wurde. Wir hätten uns die medizinische Versorgung selbst bezahlen müssen, jedoch nicht vom Staat. Wir wurden nicht abgeschoben, bekamen nur die Grundversorgung und konnten uns aufhalten. Mehr bekamen wir nicht. Deswegen haben wir das Land verlassen.“

Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihren familiären Verhältnissen aus, dass ihr Vater bereits verstorben sei. Den Aufenthaltsort ihrer Mutter, ihres Bruders und ihrer Schwester kenne sie nicht; es bestehe kein Kontakt. Hier in Österreich sei sie zusammen mit ihrem Mann und ihren Söhnen.

Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden; sie sei auch nicht schwanger. Sie sei vollständig gesund.

Ihre Ausführungen zur Reiseroute und zum Voraufenthalt in Deutschland, der vom 19.05.2024 bis zum 01.03.2025 angedauert habe, waren gleichlautend mit den Angaben, die vom Erstbeschwerdeführer getätigt wurden. Ergänzend führte die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Voraufenthalt in Deutschland aus, dass Deutschland ein furchtbares Land sei. Sie sei sogar festgenommen worden und zwei Wochen inhaftiert gewesen. Ihr Antrag auf Asyl sei abgelehnt worden. Ihr Kind habe keine medizinische Hilfe erhalten und die Zustände im Lager seien schrecklich gewesen; sie wolle auf keinen Fall wieder zurück nach Deutschland.

Anschließend machte die Zweitbeschwerdeführerin folgende Angaben zu ihren Fluchtgründen: „Ich bin 2018 wegen dem Kind nach Deutschland gereist. Ich reiste mit meinem Ex-Mann und meinem Kind hin und mein Sohn ist geistig und körperlich behindert. In Georgien konnten sie keine Diagnose erstellen und sagten mir, dass er völlig gesund sei, aber ich als Mutter habe immer gesehen, dass irgendetwas nicht stimmt. In Deutschland bekam er die nötige medizinische Hilfe. Diagnose wurde zwar erst nach drei Jahren erstellt, aber wir waren trotzdem zufrieden. Kurz darauf bekamen wir aber eine Rückkehrentscheidung. Mein Ex-Mann schlug mich, das ist auch alles bei der Polizei dokumentiert, trotzdem mussten wir zurückreisen. Mein zweiter Sohn ist in Deutschland auf die Welt gekommen. Letztes Jahr sind wir nochmal [nach] Deutschland gereist, um die Behandlung meines Sohnes fortzusetzen. Diese Behandlung wurde verweigert und der Zustand im Lager war so schrecklich, dass wir beschlossen haben, das Land zu verlassen. Das Einzige, worum ich bitte, [ist], dass mein Sohn die Behandlung bekommt. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Ihre Kinder hätten keine eigenen anderen Fluchtgründe.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 13.03.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie in einer separaten Anfrage betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Söhne jeweils auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, teilte jeweils die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Reiseroute mit, bezog sich zudem auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Deutschland und hielt fest, dass die Familie gemeinsam in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer geistig und körperlich eingeschränkt sei.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 13.03.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie in einer separaten Anfrage betreffend die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Söhne jeweils auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, teilte jeweils die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Reiseroute mit, bezog sich zudem auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Deutschland und hielt fest, dass die Familie gemeinsam in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, sowie, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer geistig und körperlich eingeschränkt sei.

Deutschland stimmte mit Schreiben vom 17.03.2025 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Deutschland stimmte mit Schreiben vom 17.03.2025 der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

4. Am 28.04.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA statt. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer wurden altersbedingt nicht eigens einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn an, dass er sich geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus: „Ich habe ein Hämatom am Fuß, das ich durch Stöße erlitten habe. Das ist nach acht Monaten noch da. Ich möchte das aber kontrollieren lassen, nicht, dass das in etwas anderes ausartet. Ansonsten bin ich gesund.“ Nachgefragt gab er an, er habe sich in Deutschland im Lager beim Fußballspielen verletzt, weil er gestürzt sei.

Im bisherigen Verfahren habe der Erstbeschwerdeführer die Wahrheit gesagt. In Österreich habe er seine mitgereiste Kernfamilie. Zu seinen minderjährigen Stiefsöhnen habe er ein sehr gutes Verhältnis. Es würde wenige Väter geben, die so ein gutes Verhältnis zu ihren Kindern hätten. Sie seien nicht seine leiblichen Söhne, aber das würde für sie keinen Unterschied machen; er würde sie wie seine eigenen Kinder behandeln. Die Frage, ob er die Obsorge für die beiden Söhne seiner Ehefrau habe, bejahte er. Nachgefragt, ob es dazu ein amtliches Dokument bzw. einen Nachweis gebe, erklärte der Erstbeschwerdeführer: „In Georgien gibt es so einen Nachweis nicht, aber ich ziehe sie seit ihrer Kindheit auf.“ Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er sie etwa zweieinhalb Jahre aufziehen würde, vielleicht sogar länger. Sonst lebe er mit keiner anderen Person in einer Familiengemeinschaft. Die Frage nach einem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu irgendjemandem verneinte er. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach; er sei grundsätzlich Handwerker und habe in Georgien gearbeitet.

Zu seinem Voraufenthalt in Deutschland befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer: „Am 19.05.2024 kamen wir nach Deutschland und haben einen Asylantrag gestellt. Wir waren dann etwa 20 Tage in Heidelberg und dann ca. sechs Monate in Leopoldshafen. Dann waren wir eineinhalb Monate in Herrenberg und einen Monat in einer Unterkunft, aber ich weiß nicht mehr wo. Es war aber die gleiche Gegend. Ich glaube, es war Bondorf.“ Weiter zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, zuletzt in einem Haus in Bondorf mit drei weiteren Familien aus der Ukraine untergebracht gewesen zu sein. Jede Familie habe ein Zimmer bekommen. Nach Österreich sei er am 28.02.2025 mit dem Zug gelangt. Auf Nachfrage erklärte er, dass sie die Tickets gekauft hätten. Er wisse nicht mehr, wieviel sie bezahlt hätten. In Deutschland hätten sie Sozialhilfe bekommen; davon seien die Tickets bezahlt worden. Auf die Frage, ob die Reise nach Österreich bereits im Vorfeld organisiert gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie die Weiterreise erst in Deutschland organisiert hätten, nachdem XXXX „nichts“ bekommen habe.Zu seinem Voraufenthalt in Deutschland befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer: „Am 19.05.2024 kamen wir nach Deutschland und haben einen Asylantrag gestellt. Wir waren dann etwa 20 Tage in Heidelberg und dann ca. sechs Monate in Leopoldshafen. Dann waren wir eineinhalb Monate in Herrenberg und einen Monat in einer Unterkunft, aber ich weiß nicht mehr wo. Es war aber die gleiche Gegend. Ich glaube, es war Bondorf.“ Weiter zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, zuletzt in einem Haus in Bondorf mit drei weiteren Familien aus der Ukraine untergebracht gewesen zu sein. Jede Familie habe ein Zimmer bekommen. Nach Österreich sei er am 28.02.2025 mit dem Zug gelangt. Auf Nachfrage erklärte er, dass sie die Tickets gekauft hätten. Er wisse nicht mehr, wieviel sie bezahlt hätten. In Deutschland hätten sie Sozialhilfe bekommen; davon seien die Tickets bezahlt worden. Auf die Frage, ob die Reise nach Österreich bereits im Vorfeld organisiert gewesen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie die Weiterreise erst in Deutschland organisiert hätten, nachdem römisch 40 „nichts“ bekommen habe.

Zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Deutschlands zurückzuweisen und ihn - gemeinsam mit seiner Familie - nach Deutschland auszuweisen, erklärte der Erstbeschwerdeführer: „Die sieben Monate, die wir in Deutschland im Lager verbracht haben, waren die Hölle. Die Zustände und das Verbot, Essen mit ins Lager zu bringen, haben bei XXXX zu einer schweren Verstopfung geführt, die wiederrum eine Infektionskrankheit hervorgerufen hat, sodass er in Österreich sieben Tage im Krankenhaus behandelt werden musste. Nach der Entlassung musste er dann noch einmal ins Krankenhaus, wurde aber am gleichen Tag entlassen. Sollten Sie zu dem Entschluss gekommen sein, dass wir nach Deutschland gebracht werden sollten, dann werden wir in einem anderen Land um Asyl ansuchen. Er hat ja auch diesen Schwerbehindertenausweis. Trotzdem wollte man ihm keine medizinische Leistung zukommen lassen. Wir haben in Deutschland Duldung, aber keinen Anspruch auf Behandlung von XXXX .“Zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Deutschlands zurückzuweisen und ihn - gemeinsam mit seiner Familie - nach Deutschland auszuweisen, erklärte der Erstbeschwerdeführer: „Die sieben Monate, die wir in Deutschland im Lager verbracht haben, waren die Hölle. Die Zustände und das Verbot, Essen mit ins Lager zu bringen, haben bei römisch 40 zu einer schweren Verstopfung geführt, die wiederrum eine Infektionskrankheit hervorgerufen hat, sodass er in Österreich sieben Tage im Krankenhaus behandelt werden musste. Nach der Entlassung musste er dann noch einmal ins Krankenhaus, wurde aber am gleichen Tag entlassen. Sollten Sie zu dem Entschluss gekommen sein, dass wir nach Deutschland gebracht werden sollten, dann werden wir in einem anderen Land um Asyl ansuchen. Er hat ja auch diesen Schwerbehindertenausweis. Trotzdem wollte man ihm keine medizinische Leistung zukommen lassen. Wir haben in Deutschland Duldung, aber keinen Anspruch auf Behandlung von römisch 40 .“

Näher zur benötigten Behandlung des Drittbeschwerdeführers befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er eine Reha und eine Kopfuntersuchung sowie spezielle Schuhe benötige. Sie hätten in Österreich bereits Untersuchungstermine in einer Klinik. Beim Drittbeschwerdeführer seien auch zwei bleibende Zähne nicht mehr nachgewachsen und der Arzt sei der Meinung, dass man da einen Schnitt machen müsse. Die Kopfuntersuchung sei unbedingt notwendig, damit man weitere Behandlungen planen könne. Zudem brauche er aufgrund der Krümmung seiner Arme Schienen. Auf Nachfrage, woher diese Feststellungen stammen würden, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass das mit den Schuhen ein Arzt in Österreich gesagt habe. Das mit den Händen sei seine eigene Interpretation, weil sie ihn füttern müssten, da er kein Besteck halten könne. In Deutschland hätten sie mit dem Drittbeschwerdeführer nicht zum Arzt gehen können. Hierzu näher befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer: „Wir wollten mit XXXX zum Arzt, aber ich habe mir dann nur gedacht, dass das nur über die Sozialversicherung möglich ist. […] Die Notsituation war die, dass XXXX stark aus der Nase geblutet hat. Deshalb wollten wir zum Arzt, aber konnten nicht. Nachgefragt, konnten wir zwar das Nasenbluten stoppen, aber das ist für uns ein Zeichen, dass sich XXXX Zustand verschlechtern würde und die Kopfuntersuchung notwendig wäre. Deshalb haben wir beim Sozialamt angefragt, aber aufgrund der Duldung wurde die Kopfuntersuchung dann verweigert.“ Die Frage, ob er oder seine Ehefrau eine medizinische Ausbildung habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer; er habe aber als Ranger eine medizinische Notfallversorgung gemacht. Der Erstbeschwerdeführer verneinte auch die Frage, ob die Kopfuntersuchung zwischenzeitlich gemacht worden sei; die letzte Untersuchung sei zwei Jahre her. Das Nasenbluten in Deutschland sei mehrmals aufgetreten und habe auch Tage gedauert; der Drittbeschwerdeführer habe in Deutschland öfters Nasenbluten gehabt. Ob bezüglich des Nasenblutens eine Untersuchung gemacht worden sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Auch verneinte er, jemals ins Krankenhaus oder zu einem Arzt gegangen zu sein, wenn der Drittbeschwerdeführer Nasenbluten gehabt habe. Er habe gedacht, ohne Versicherungsnummer dürfe er das nicht, weil sie ja nur eine Duldung gehabt hätten.Näher zur benötigten Behandlung des Drittbeschwerdeführers befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er eine Reha und eine Kopfuntersuchung sowie spezielle Schuhe benötige. Sie hätten in Österreich bereits Untersuchungstermine in einer Klinik. Beim Drittbeschwerdeführer seien auch zwei bleibende Zähne nicht mehr nachgewachsen und der Arzt sei der Meinung, dass man da einen Schnitt machen müsse. Die Kopfuntersuchung sei unbedingt notwendig, damit man weitere Behandlungen planen könne. Zudem brauche er aufgrund der Krümmung seiner Arme Schienen. Auf Nachfrage, woher diese Feststellungen stammen würden, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass das mit den Schuhen ein Arzt in Österreich gesagt habe. Das mit den Händen sei seine eigene Interpretation, weil sie ihn füttern müssten, da er kein Besteck halten könne. In Deutschland hätten sie mit dem Drittbeschwerdeführer nicht zum Arzt gehen können. Hierzu näher befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer: „Wir wollten mit römisch 40 zum Arzt, aber ich habe mir dann nur gedacht, dass das nur über die Sozialversicherung möglich ist. […] Die Notsituation war die, dass römisch 40 stark aus der Nase geblutet hat. Deshalb wollten wir zum Arzt, aber konnten nicht. Nachgefragt, konnten wir zwar das Nasenbluten stoppen, aber das ist für uns ein Zeichen, dass sich römisch 40 Zustand verschlechtern würde und die Kopfuntersuchung notwendig wäre. Deshalb haben wir beim Sozialamt angefragt, aber aufgrund der Duldung wurde die Kopfuntersuchung dann verweigert.“ Die Frage, ob er oder seine Ehefrau eine medizinische Ausbildung habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer; er habe aber als Ranger eine medizinische Notfallversorgung gemacht. Der Erstbeschwerdeführer verneinte auch die Frage, ob die Kopfuntersuchung zwischenzeitlich gemacht worden sei; die letzte Untersuchung sei zwei Jahre her. Das Nasenbluten in Deutschland sei mehrmals aufgetreten und habe auch Tage gedauert; der Drittbeschwerdeführer habe in Deutschland öfters Nasenbluten gehabt. Ob bezüglich des Nasenblutens eine Untersuchung gemacht worden sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Auch verneinte er, jemals ins Krankenhaus oder zu einem Arzt gegangen zu sein, wenn der Drittbeschwerdeführer Nasenbluten gehabt habe. Er habe gedacht, ohne Versicherungsnummer dürfe er das nicht, weil sie ja nur eine Duldung gehabt hätten.

Seine Ehefrau habe die Duldung sofort nach ihrer Ankunft in Deutschland erhalten und der Erstbeschwerdeführer etwa drei Monate später. Auf die Frage, ob in der Zeit in Deutschland jemals jemand aus seiner Familie beim Arzt gewesen bzw. eine medizinische oder ärztliche Behandlung notwendig gewesen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus: „Nein. Es gab im Lager einen Arzt, aber es war ohne Deutschkenntnisse nicht möglich. XXXX hat gedolmetscht beim Arzt.“ Sie seien einmal bei diesem Arzt gewesen und er habe sie immer auf später vertröstet mit den Untersuchungen und Behandlungen, die sie gewollt hätten.Seine Ehefrau habe die Duldung sofort nach ihrer Ankunft in Deutschland erhalten und der Erstbeschwerdeführer etwa drei Monate später. Auf die Frage, ob in der Zeit in Deutschland jemals jemand aus seiner Familie beim Arzt gewesen bzw. eine medizinische oder ärztliche Behandlung notwendig gewesen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus: „Nein. Es gab im Lager einen Arzt, aber es war ohne Deutschkenntnisse nicht möglich. römisch 40 hat gedolmetscht beim Arzt.“ Sie seien einmal bei diesem Arzt gewesen und er habe sie immer auf später vertröstet mit den Untersuchungen und Behandlungen, die sie gewollt hätten.

Auf die Frage, was einer Ausweisung seiner Person gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland entgegenstehe, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Uns wurde die medizinische Hilfe, die wir für XXXX haben wollten, nicht zur Verfügung gestellt. Hätten wir die Hilfe in Deutschland erhalten, dann wären wir nie nach Österreich gekommen. Uns wurde aber nicht geholfen und deshalb wollten wir nicht nach [Deutschland] zurück.“ Weiters verneinte der Erstbeschwerdeführer, im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich freiwillig nach Deutschland zurückzugehen. Er wolle keinesfalls nach Deutschland zurück. Er habe gesehen, wie die Dinge laufen würden. Es sei ein Fehler gewesen, nach Deutschland zu reisen.Auf die Frage, was einer Ausweisung seiner Person gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland entgegenstehe, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Uns wurde die medizinische Hilfe, die wir für römisch 40 haben wollten, nicht zur Verfügung gestellt. Hätten wir die Hilfe in Deutschland erhalten, dann wären wir nie nach Österreich gekommen. Uns wurde aber nicht geholfen und deshalb wollten wir nicht nach [Deutschland] zurück.“ Weiters verneinte der Erstbeschwerdeführer, im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich freiwillig nach Deutschland zurückzugehen. Er wolle keinesfalls nach Deutschland zurück. Er habe gesehen, wie die Dinge laufen würden. Es sei ein Fehler gewesen, nach Deutschland zu reisen.

Zur Fehlgeburt seiner Ehefrau im Jänner 2025 befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Frau in Deutschland nicht beim Arzt gewesen sei, aber sie sei hier in Österreich beim Arzt gewesen. Sie habe im Jänner 2025 in Deutschland nicht so starke Schmerzen gehabt und sei dort dann auch nicht beim Arzt gewesen.

Zu den aktuellen Länderberichten zu Deutschland gab der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Abschließend führte er aus: „Es geht um unseren Sohn und seine Gesundheit und wir bitten Österreich um Unterstützung.“

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn über Nachfrage an, sie fühle sich physisch und psychisch dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, im Jahr 2016 eine Totgeburt und eine Sepsis erlitten zu haben. Sie bräuchte deshalb eine Behandlung, habe das aber beiseitegeschoben; sie kümmere sich um ihren Sohn. Nachgefragt, welche Behandlung sie benötige, gab sie an: „Ob ich überhaupt noch geburtsfähig bin. Dann muss ich noch wegen einer Zyste untersucht werden. Das hat mir ein Arzt in Georgien gesagt, aber schriftlich habe ich dazu nichts.“

Zum Gesundheitszustand der beiden minderjährigen Beschwerdeführer führte sie aus, dass der Viertbeschwerdeführer XXXX gesund sei. Der Drittbeschwerdeführer XXXX habe eine beidseitige Zerebralparese. Auf die Frage, welche Behandlungen oder Untersuchungen XXXX benötige, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin: „Er benötigt Physio- und Ergotherapie. Es muss alle sechs Monate ein CT oder MRT gemacht werden, um zu sehen, ob eine Verschlechterung im Nervensystem eingetreten ist. XXXX hat auch epileptische Anfälle, weshalb die Kopfuntersuchung auch zeigen soll, wie sich eine etwaige Verschlechterung auf die epileptischen Anfälle auswirkt.“ Medikamente würde er nur im Falle eines epileptischen Anfalls benötigen, dann bekomme er Diazepam als Einlauf. Weiters gab sie an, dass der Drittbeschwerdeführer derzeit keine Therapien oder Behandlungen habe. Er habe Magenprobleme wegen einer Verstopfung gehabt, die mehrere Tage angedauert habe, weshalb sie dann auch im Krankenhaus gewesen seien. Mit seiner Diagnose benötige er spezielle breiartige oder flüssige Nahrung, aber da, wo sie jetzt untergebracht seien, gebe es nur trockene Nahrung. Auf die Frage, ob der Drittbeschwerdeführer diese Behandlungen und Therapien in Deutschland erhalten habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: „Ich war ja insgesamt zwei Mal in Deutschland. Im ersten Asylverfahren bekam XXXX die Diagnose und die Behandlungen. Dann mussten wir Deutschland verlassen und sind nach Georgien zurück. Dann bin ich aber noch einmal nach Deutschland gereist und habe Asyl beantragt. Wir waren acht Monate in einem Lager. Beim zweiten Asylantrag bekam XXXX dann keine Behandlung und keine Therapie mehr, weil das gesetzlich so vorgesehen sei.“Zum Gesundheitszustand der beiden minderjährigen Beschwerdeführer führte sie aus, dass der Viertbeschwerdeführer römisch 40 gesund sei. Der Drittbeschwerdeführer römisch 40 habe eine beidseitige Zerebralparese. Auf die Frage, welche Behandlungen oder Untersuchungen römisch 40 benötige, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin: „Er benötigt Physio- und Ergotherapie. Es muss alle sechs Monate ein CT oder MRT gemacht werden, um zu sehen, ob eine Verschlechterung im Nervensystem eingetreten ist. römisch 40 hat auch epileptische Anfälle, weshalb die Kopfuntersuchung auch zeigen soll, wie sich eine etwaige Verschlechterung auf die epileptischen Anfälle auswirkt.“ Medikamente würde er nur im Falle eines epileptischen Anfalls benötigen, dann bekomme er Diazepam als Einlauf. Weiters gab sie an, dass der Drittbeschwerdeführer derzeit keine Therapien oder Behandlungen habe. Er habe Magenprobleme wegen einer Verstopfung gehabt, die mehrere Tage angedauert habe, weshalb sie dann auch im Krankenhaus gewesen seien. Mit seiner Diagnose benötige er spezielle breiartige oder flüssige Nahrung, aber da, wo sie jetzt untergebracht seien, gebe es nur trockene Nahrung. Auf die Frage, ob der Drittbeschwerdeführer diese Behandlungen und Therapien in Deutschland erhalten habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: „Ich war ja insgesamt zwei Mal in Deutschland. Im ersten Asylverfahren bekam römisch 40 die Diagnose und die Behandlungen. Dann mussten wir Deutschland verlassen und sind nach Georgien zurück. Dann bin ich aber noch einmal nach Deutschland gereist und habe Asyl beantragt. Wir waren acht Monate in einem Lager. Beim zweiten Asylantrag bekam römisch 40 dann keine Behandlung und keine Therapie mehr, weil das gesetzlich so vorgesehen sei.“

Die Zweitbeschwerdeführerin halte sich hier in Österreich gemeinsam mit ihrem nunmehrigen Ehemann und mit ihren beiden leiblichen Söhnen auf. Nachgefragt erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass auch der Erstbeschwerdeführer das Sorgerecht für die minderjährigen Kinder habe; einen Nachweis darüber gebe es nicht. Sie befinde sich mit der Familie in Grundversorgung und gehe derzeit keiner Beschäftigung nach.

Zu ihrem Voraufenthalt in Deutschland befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie beim ersten Mal von 2018 bis 2023 in Deutschland gewesen sei. Dann sei sie mit ihrem jetzigen Ehemann und den beiden Söhnen wieder am 18.05.2024 in Deutschland eingereist. Bei ihrem zweiten Aufenthalt hätten sie in Karlsruhe einen Asylantrag gestellt und seien nach Heidelberg geschickt worden. Sie hätten dort in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt und die Situation sei so ähnlich wie hier in Österreich gewesen. Es seien Mehrbetträume mit Gemeinschaftssanitäranlagen gewesen, die nicht unbedingt sauber gehalten worden seien. Nach der Versorgung in der Flüchtlingseinrichtung befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass das Essen sehr einfach gewesen sei. Es habe täglich Reis und Nudeln gegeben. Die Security im Lager sei sehr streng gewesen und es sei verboten gewesen, eigenes Essen in das Lager mitzunehmen. Bedrückend sei gewesen, dass jede Nacht eine Familie von einem Auto zur Deportation abgeholt worden sei. Auf die Frage, ob es in Deutschland irgendwelche Probleme gegeben habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin: „Bei unserer ersten Ausreise aus Deutschland wurden sämtliche Kosten getragen. Nachdem wir das zweite Mal eingereist sind, habe ich eine Verständigung erhalten, dass ich die Kosten in Höhe von € 1.300,-- refundieren muss, weshalb ich eine Ratenzahlung vereinbaren sollte. Es gab da dann ein Problem und die Kosten stiegen auf insgesamt € 3.000,--. Mein Mann sollte da dann über die Lagerverwaltung das klären für mich, aber ich wurde in der Zwischenzeit dann von der Polizei festgenommen und musste elf Tage im Gefängnis verbringen. Die Kosten sind durch meinen Aufenthalt im Gefängnis und der Bezahlung des Restbetrages durch meinen Ehemann nun erledigt.“

Am 28.02.2025 seien sie gemeinsam mit dem Zug nach Österreich gefahren. Die Tickets hätten € 199,-- gekostet; bezahlt hätten sie das von dem Geld, das sie in Deutschland erhalten und gesparten hätten. Näher zur Weiterreise nach Österreich befragt, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin: „Nachdem wir bei der zweiten Einreise [in Deutschland] festgestellt haben, dass uns nichts mehr zusteht und mein Sohn auch keine Behandlung mehr erhält, haben wir recherchiert, in welches deutschsprachige Land wir gehen und einen Asylantrag stellen könnten. Dabei stießen wir auf Österreich. Und dass die medizinische Versorgung in Österreich besser ist als in Deutschland, liegt auf der Hand.“ Es könne in Österreich nicht schlechter sein als in Deutschland, weil sie dort gar keine für den Drittbeschwerdeführer notwendige Behandlungen (Gymnastik, Physio- und Ergotherapie) mehr bekommen hätten. Der Drittbeschwerdeführer könne zwar selbst aus dem Bett klettern, aber er könne nicht selbst stehen. Auf die Frage, ob der Drittbeschwerdeführer in Deutschland einen epileptischen Anfall gehabt habe, berichtete die Zweitbeschwerdeführerin, dass er den ersten Anfall in Deutschland gehabt habe und dann noch einen weiteren in Georgien. Seit sie das zweite Mal in Deutschland eingereist seien, habe er keinen solchen Anfall mehr gehabt. Der Arzt hier in Österreich habe gemeint, dass es gut sei, dass er so selten solche Anfälle habe und dass sie auch schon länger zurückliegend seien. Der Drittbeschwerdeführer brauche jetzt noch spezielle Schuhe und einen speziellen Stuhl und einen neuen Rollstuhl, weil der jetzige einfach zu klein geworden sei. Auch das Korsett, das er getragen habe, sei jetzt zu klein.

Zur geplanten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Deutschlands zurückzuweisen und sie - gemeinsam mit ihrer Familie - nach Deutschland auszuweisen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin: „Wir waren ja in Deutschland und den erneuten Asylantrag haben wir in Deutschland geführt. Nachdem aber die deutsche Asylbehörde nichts für die Behandlung der Gesundheit meines Sohnes getan hat und uns unnötig lange im Lager angehalten hat, möchte ich nicht nach Deutschland zurück. Auch für XXXX war der Aufenthalt im Lager sehr belastend und stressig. Diesem Stress möchte ich meinen Sohn nicht mehr aussetzen, ganz zu schweigen von der mangelhaften Ernährung. Mein Hauptanliegen war die Behandlung meines Sohnes und das wurde uns verwehrt. Ich habe mich an verschiedene Organisationen gewendet, aber ich habe nur Absagen erfahren, weil wir in Deutschland nur geduldet sind. Das entsprechende deutsche Dokument ist gerade bei meinem Mann und er wird Ihnen das dann zeigen. In Deutschland wurde mein erster Asylantrag negativ entschieden und ich musste nach Georgien zurück. Den deutschen Behörden habe ich meine Gründe für den Asylantrag vorgetragen, und weil er mich geschlagen hat, wurde auch mein Ex-Mann aus Deutschland ausgewiesen. Wenn ich jetzt von Österreich nach Deutschland abgeschoben werde, dann wird Deutschland meinen Asylantrag wieder ablehnen und mich wieder nach Georgien zurückschicken, wo mein Ex-Mann lebt, der mich bedrohte.“ Auf die Fragen, was einer Ausweisung nach Deutschland entgegenstehe, sowie, was dagegen spreche ihr Asylverfahren in Deutschland zu führen, wiederholte sie ihre zuvor genannten Gründe. Im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich würde sie nicht freiwillig nach Deutschland zurückkehren. Sämtlich Dokumente seien bei der deutschen Asylbehörde. Zu den aktuellen Länderberichten zu Deutschland gab die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.Zur geplanten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Deutschlands zurückzuweisen und sie - gemeinsam mit ihrer Familie - nach Deutschland auszuweisen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin: „Wir waren ja in Deutschland und den erneuten Asylantrag haben wir in Deutschland geführt. Nachdem aber die deutsche Asylbehörde nichts für die Behandlung der Gesundheit meines Sohnes getan hat und uns unnötig lange im Lager angehalten hat, möchte ich nicht nach Deutschland zurück. Auch für römisch 40 war der Aufenthalt im Lager sehr belastend und stressig. Diesem Stress möchte ich meinen Sohn nicht mehr aussetzen, ganz zu schweigen von der mangelhaften Ernährung. Mein Hauptanliegen war die Behandlung meines Sohnes und das wurde uns verwehrt. Ich habe mich an verschiedene Organisationen gewendet, aber ich habe nur Absagen erfahren, weil wir in Deutschland nur geduldet sind. Das entsprechende deutsche Dokument ist gerade bei meinem Mann und er wird Ihnen das dann zeigen. In Deutschland wurde mein erster Asylantrag negativ entschieden und ich musste nach Georgien zurück. Den deutschen Behörden habe ich meine Gründe für den Asylantrag vorgetragen, und weil er mich geschlagen hat, wurde auch mein Ex-Mann aus Deutschland ausgewiesen. Wenn ich jetzt von Österreich nach Deutschland abgeschoben werde, dann wird Deutschland meinen Asylantrag wieder ablehnen und mich wieder nach Georgien zurückschicken, wo mein Ex-Mann lebt, der mich bedrohte.“ Auf die Fragen, was einer Ausweisung nach Deutschland entgegenstehe, sowie, was dagegen spreche ihr Asylverfahren in Deutschland zu führen, wiederholte sie ihre zuvor genannten Gründe. Im Falle einer negativen Entscheidung in Österreich würde sie nicht freiwillig nach Deutschland zurückkehren. Sämtlich Dokumente seien bei der deutschen Asylbehörde. Zu den aktuellen Länderberichten zu Deutschland gab die Zweitbeschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 11.06.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 07.03.2024):

COVID-19

Alle Personen, die sich in Deutschland aufhalten, einschließlich der Asylbewerber, sind berechtigt, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Zugang zu Covid-19-Impfstoffen richtet sich nach dem Aufenthalt in Deutschland und nicht nach dem Krankenversicherungsstatus (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Überblick über das deutsche Asylverfahren: (…) (Quelle: AIDA 4.2023)

Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024

-        HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Vulnerable

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift bzw. Mechanismus zur systematischen Identifizierung vulnerabler Personen im Asylverfahren, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Dies ist Gegenstand von Kritik. Nach Ansicht des BAMF ist die Identifizierung vulnerabler Antragsteller Aufgabe der Bundesländer, die auch für Aufnahme und Unterbringung zuständig sind. Die Praxis der Identifizierung in den Aufnahmezentren der Bundesländer ist unterschiedlich. Kurz nach der Registrierung des Asylantrags im Ankunftszentrum sollte bei allen Asylwerbern eine medizinische Untersuchung durchgeführt werden, die sich jedoch auf die Identifizierung übertragbarer Krankheiten konzentriert. Es gibt keinen gemeinsamen Ansatz für den Zugang zu sozialen Diensten oder anderen Beratungseinrichtungen. Dies hängt davon ab, wie die Bundesländer und das BAMF das Verfahren in den jeweiligen Zentren organisieren. Rund zwei Drittel aller Bundesländer haben auch Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt in Gewalt in den Unterbringungseinrichtungen erlassen (AIDA 4.2023).

Das BAMF verfügt nicht über spezialisierte Einheiten, die sich mit vulnerablen Gruppen befassen. Alle Entscheider absolvieren das EUAA-Schulungsmodul zum Thema "Befragung von vulnerablen Personen". Wenn Informationen vorgelegt werden, die auf eine Vulnerabilität hindeuten, werden diese an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet, der Maßnahmen ergreifen kann. Für bestimmte Gruppen von Vulnerablen setzt das BAMF sogenannte Sonderbeauftragte ein, die für deren Verfahren zuständig sind und ihre Kollegen im Umgang mit vulnerab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten