TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/7 W610 2330786-1

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Veröffentlicht am 07.01.2026
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Entscheidungsdatum

07.01.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W610 2330786-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) geboren XXXX (alias XXXX ), Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zahl: XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) geboren römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatsangehörigkeit: Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 07.01.2024 – nachdem er von Italien kommend unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war – einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.2. Mit Schreiben vom 21.02.2024 stimmte Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), zu.1.2. Mit Schreiben vom 21.02.2024 stimmte Italien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), zu.

1.3. Mit Schreiben vom 15.05.2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Italien darüber, dass der Beschwerdeführer seit 23.04.2025 unbekannten Aufenthaltes sei, sodass sich die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-Verordnung verlängere. 1.3. Mit Schreiben vom 15.05.2025 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Italien darüber, dass der Beschwerdeführer seit 23.04.2025 unbekannten Aufenthaltes sei, sodass sich die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Dublin III-Verordnung verlängere.

1.4. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.4. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Diese Entscheidung blieb unangefochten und erwuchs am 06.06.2024 in Rechtskraft.

1.5. Am 23.10.2024 langte ein auf Art. 34 Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen Deutschlands ein, dem zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2024 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden war und dort – unter anderslautenden Personalien – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Mit Schreiben vom 29.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der deutschen Behörde mit, dass der vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen worden war und die Frist zu seiner Überstellung nach Italien am 21.08.2025 ende.1.5. Am 23.10.2024 langte ein auf Artikel 34, Dublin III-Verordnung gestütztes Informationsersuchen Deutschlands ein, dem zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2024 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden war und dort – unter anderslautenden Personalien – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Mit Schreiben vom 29.10.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der deutschen Behörde mit, dass der vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz aufgrund einer Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen worden war und die Frist zu seiner Überstellung nach Italien am 21.08.2025 ende.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz

2.1. Am 07.11.2025 stellte der – erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereiste – Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 03.06.2024 und am 10.07.2024 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. Eine Nachschau im Schengener Informationssystem (SIS) ergab, dass zu einer seiner Aliasidentitäten ein Treffer (Rückkehrentscheidung gem. Art. 3 SIS-VO Rückkehr) in Deutschland vom 31.03.2025 gespeichert wurde.2.1. Am 07.11.2025 stellte der – erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereiste – Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Treffermeldung in der Eurodac-Datenbank ergab, dass er zuvor am 03.06.2024 und am 10.07.2024 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. Eine Nachschau im Schengener Informationssystem (SIS) ergab, dass zu einer seiner Aliasidentitäten ein Treffer (Rückkehrentscheidung gem. Artikel 3, SIS-VO Rückkehr) in Deutschland vom 31.03.2025 gespeichert wurde.

2.2. In der am 07.11.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Somalia im November 2022 verlassen habe und über Kenia, Uganda, den Süd-Sudan, den Sudan, Libyen, Tunesien, Italien, die Schweiz, Österreich und Deutschland nach Österreich gereist sei. In Deutschland habe er sich von April 2024 bis 07.11.2025 aufgehalten. Er habe gedacht, dass Österreich ein Bundesland von Deutschland sei und sei deswegen infolge der Antragstellung in Österreich zu einem Freund nach Deutschland weitergereist. In Deutschland habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. Der Aufenthalt in Deutschland sei sehr schlecht gewesen und er sei inhaftiert worden. Eine Rückkehr dorthin wäre für ihn in Ordnung.

2.3. Mit Schreiben vom 03.12.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 08.12.2025 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zu.2.3. Mit Schreiben vom 03.12.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 08.12.2025 stimmte Deutschland der Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zu.

2.4. Am 16.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Angesprochen auf die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages und Außerlandesbringung seiner Person nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, dass er in Deutschland zwei negative Bescheide und ein Schreiben mit der Aufforderung, das Land zu verlassen, erhalten habe. Daher habe er das Land verlassen. Er wolle nicht nach Deutschland zurück; sein Anwalt habe ihm damals gesagt, dass er keine Möglichkeit habe, in Deutschland zu bleiben. Während seines Aufenthaltes in Deutschland im Zeitraum zwischen April 2024 und 07.11.2025 habe es keine konkret ihn betreffenden Vorfälle gegeben. Er habe in Deutschland Sprachkurse sowie die Berufsschule besucht. Er wolle nicht nach Deutschland zurückkehren, denn es werde ihm dort psychisch nicht gut gehen.

2.5. Mit Bescheid vom 17.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.5. Mit Bescheid vom 17.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

2.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Deutschland einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Deutschland würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Den Länderberichten sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber einschließlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung zu entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er in Deutschland Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren einschließlich der Möglichkeit zu einer Folgeantragstellung und Vertretung durch einen Anwalt gehabt habe. Dass es zu einer abweisenden Entscheidung gekommen sei, rechtfertige für sich genommen keine Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, zumal die Dublin III-Verordnung Mehrfachantragstellungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten verhindern solle. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. 2.5.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und Deutschland einer Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt habe. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu Deutschland würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Den Länderberichten sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber einschließlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung zu entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er in Deutschland Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren einschließlich der Möglichkeit zu einer Folgeantragstellung und Vertretung durch einen Anwalt gehabt habe. Dass es zu einer abweisenden Entscheidung gekommen sei, rechtfertige für sich genommen keine Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat, zumal die Dublin III-Verordnung Mehrfachantragstellungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten verhindern solle. Ein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden.

2.5.2. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung sohin auch unter diesem Aspekt zulässig sei. 2.5.2. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung sohin auch unter diesem Aspekt zulässig sei.

2.5.3. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben. 2.5.3. Im Ergebnis habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

2.6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 17.12.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 19.12.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine (beiliegend übermittelte) Grenzübertrittsbescheinigung erhalten habe, der eine ihm eingeräumte Frist zur Ausreise aus Deutschland und dem Gebiet der Schengen-Staaten bis zum 28.11.2025 zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Deutschland inhaftiert und in der Folge in sein Heimatland abgeschoben werden würde, wo ihm asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe nach seinem abgeschlossenen Asylverfahren in Deutschland keinerlei Lebensperspektive gehabt, er habe die Asylunterkunft verlassen müssen und sei sozusagen obdachlos gewesen. Sollte er im Fall einer Rückkehr nach Deutschland nicht inhaftiert werden, so würde er in Deutschland mangels einer Schlafmöglichkeit von unzulänglichen, in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK reichenden, Lebensbedingungen betroffen sein. Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre daher in Österreich zuzulassen gewesen. 2.6. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 17.12.2025 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 19.12.2025 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine (beiliegend übermittelte) Grenzübertrittsbescheinigung erhalten habe, der eine ihm eingeräumte Frist zur Ausreise aus Deutschland und dem Gebiet der Schengen-Staaten bis zum 28.11.2025 zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer befürchte, dass er im Fall einer Rückkehr nach Deutschland inhaftiert und in der Folge in sein Heimatland abgeschoben werden würde, wo ihm asylrelevante Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe nach seinem abgeschlossenen Asylverfahren in Deutschland keinerlei Lebensperspektive gehabt, er habe die Asylunterkunft verlassen müssen und sei sozusagen obdachlos gewesen. Sollte er im Fall einer Rückkehr nach Deutschland nicht inhaftiert werden, so würde er in Deutschland mangels einer Schlafmöglichkeit von unzulänglichen, in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK reichenden, Lebensbedingungen betroffen sein. Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre daher in Österreich zuzulassen gewesen.

2.7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 23.12.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte – nachdem er über Italien unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist war – am 07.01.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit (seit 06.06.2024) rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024 aufgrund einer Zuständigkeit Italiens nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte – nachdem er über Italien unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist war – am 07.01.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit (seit 06.06.2024) rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024 aufgrund einer Zuständigkeit Italiens nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-Verordnung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Deutschland weiter und stellte dort am 03.06.2024 und am 10.07.2024 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Deutschland trat in die inhaltliche Prüfung des Antrages ein und wies diesen ab. In der Folge reiste der Beschwerdeführer wiederum unrechtmäßig nach Österreich, wo er am 07.11.2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde vom Beschwerdeführer seit der erstmaligen Einreise nicht wieder verlassen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 ein auf Art. 18 Abs. lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, dem Deutschland mit Schreiben vom 08.12.2025 zustimmte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.12.2025 ein auf Artikel 18, Abs. Litera d, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland, dem Deutschland mit Schreiben vom 08.12.2025 zustimmte.

Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in Deutschland Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren sowie materiellen und medizinischen Versorgungsleistungen. Er unterliegt im Fall einer Überstellung nach Deutschland nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage in Deutschland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 07.03.2024):

Allgemeines zum Asylverfahren

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vgl. BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Beschwerden können an die zuständigen Verwaltungsgerichte oder weiter an übergeordnete Gerichte (Gerichtshöfe) gerichtet werden (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF 10.2023, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Überblick über das deutsche Asylverfahren:

(Quelle: AIDA 4.2023)

Nach Angaben der Bundesregierung haben in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023 188.967 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, was einem Anstieg von 78,1% gegenüber 2022 entspricht. Die meisten Antragsteller kamen aus Syrien, Afghanistan, Türkei, Iran und Irak (HRW 11.1.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2023): Ablauf des deutschen Asylverfahrens, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=31, Zugriff 27.2.2024

-        HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103213.html, Zugriff 1.3.2024

Dublin-Rückkehrer

Im Jahr 2022 wurden 3.700 Überstellungen nach Deutschland durchgeführt, verglichen mit 4.274 im Jahr 2021, 4.369 im Jahr 2020 und 6.087 im Jahr 2019. Im Jahr 2022 kamen die meisten Überstellungsersuchen an Deutschland aus Frankreich, Belgien und den Niederlanden. Es gibt keine Berichte darüber, dass Dublin-Überstellte nach der Überstellung nach Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren oder andere Probleme hatten. Es gibt kein einheitliches Verfahren für die Aufnahme und Weiterbehandlung von Dublin-Überstellten. Wenn sie bereits in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind sie in der Regel verpflichtet, in die Region zurückzukehren, der sie während ihres früheren Asylverfahrens in Deutschland zugewiesen wurden. Wurde ihr Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt, ist es möglich, dass sie bei der Rückkehr nach Deutschland in Schubhaft genommen werden (AIDA 4.2023).

Dublin-Überstellungen nach Deutschland müssen in einem kontrollierten Umfeld durchgeführt werden. Das heißt, die deutschen Behörden sind im Voraus über die Ankunft des Antragstellers informiert. Nach Ankunft muss sich der Rückkehrer bei einer staatlichen Behörde (in der Regel der Bundespolizei) melden, welche die Ankunft dokumentiert. Im Falle der Ersteinreise nach Deutschland registriert die Bundespolizei den Betreffenden und verweist ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung. Bei einer Wiedereinreise nach Deutschland (Wiederaufnahme, Folgeantrag) wird der Antragsteller an die zuständige Aufnahmeeinrichtung verwiesen. In beiden Fällen wird dem Antragsteller ein Zugticket und ein Dokument zur Ermittlung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Der Antragsteller reist selbständig zur angegebenen Aufnahmeeinrichtung. Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf die Leistungen bekannt ist. Daher empfiehlt es sich, nach Überstellung nach Deutschland, die Leistungsstelle persönlich zu kontaktieren. Wenn der Rückkehrer nicht bereits als Asylwerber in Deutschland registriert ist, ist ein Asylantrag und die entsprechende Registrierung gemäß Asylgesetz erforderlich. Die nötigen Schritte werden so schnell als unternommen, um grundlegende Bedürfnisse wird sich innerhalb von Stunden oder Tagen gekümmert (BAMF/EUAA 5.3.2024).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Non-Refoulement

Deutschland führt eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Zusätzlich führt Deutschland eine Liste sicherer Drittstaaten, von denen angenommen werden kann, dass sie die Flüchtlingskonvention von 1951 und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) anwenden. Letztere Liste umfasst derzeit Norwegen und die Schweiz (AIDA 4.2023).

Wenn Asylsuchende bereits in einem "sonstigen Drittstaat" vor Verfolgung sicher waren, ist dies ein Grund für Unzulässigkeit. Eine solche Sicherheit wird vermutet, wenn der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments aus diesem Land ist oder sich dort mehr als drei Monaten aufhielt, ohne von Verfolgung bedroht zu sein. Der Antragsteller kann diese Vermutung widerlegen, indem er eine Verfolgungsbedrohung glaubhaft macht. Die Bestimmung wird selten angewendet (24-mal im Jahr 2020, 4-mal im Jahr 2021 und 6-mal im Jahr 2022) (AIDA 4.2023).

Die Einreise in das Hoheitsgebiet muss verweigert werden, wenn ein Migrant an der Grenze ohne die erforderlichen Dokumente für eine legale Einreise erscheint und wenn eine sofortige Abschiebung in das Nachbarland (als sicherer Drittstaat) möglich ist. Seit 2013 dürfen Asylwerber nicht mehr in Nachbarländer zurückgeschickt werden, ohne dass ihr Antrag auf internationalen Schutz registriert wurde. Doch selbst wenn Migranten die Grenze überschritten haben - die aufgrund einer im Bundespolizeigesetz (in Anlehnung an den Schengener Grenzkodex) als 30 km langer Streifen definiert ist - haben sie nicht unbedingt das Hoheitsgebiet betreten, und es ist möglich, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Zurückweisung in den Nachbarstaat erfolgt, ohne zu prüfen, welches Land für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Im Jahr 2022 stellten die Grenzkontrollbehörden insgesamt 34.731 Personen fest, die irregulär nach Deutschland einreisten und Asyl beantragten. Von diesen wurden 34.061 an das BAMF verwiesen. Seit 2015 führt Deutschland an den Grenzen zu Österreich regelmäßig wieder Grenzkontrollen ein (AIDA 4.2023).

Im Jahr 2018 wurde ein umstrittenes Verfahren eingeführt, das es der Bundespolizei ermöglicht, die Einreise an der Grenze zu verweigern und Personen innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland und Spanien zurückzuschicken, wenn sie dort zuvor einen Asylantrag gestellt haben. Dieses Verfahren stützt sich auf Verwaltungsvorschriften und spezielle administrative Rückübernahmeabkommen mit den beiden Ländern. Diese Rückführungen beruhen also nicht auf der Dublin-Verordnung, sondern auf einer Einreiseverweigerung nach dem (nationalen) Begriff des sicheren Drittstaates in Kombination mit Verwaltungsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten. Seit 2019 wurde sie nur noch auf Personen angewandt, die an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffen wurden, da dies die einzige Grenze war, an der weiterhin Kontrollen stattfanden. Die Maßnahme wurde in der Praxis kaum angewandt und stark kritisiert (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

Versorgung

In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Sie erhalten die Leistungen jedoch erst dann in vollem Umfang, wenn sie durch die Ausstellung eines Ankunftsnachweises in der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen wurden, formell den Status eines Asylwerbers erhalten. In der Praxis geschieht dies innerhalb weniger Tage nach ihrer Meldung bei den Behörden. Sie haben mindestens so lange Anspruch auf diese Aufnahmebedingungen, wie sie den Status eines Asylwerbers haben, also in der Regel auch für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Asylwerber erhalten sowohl Sach- als auch Geldleistungen nur in der Stadt oder dem Landkreis, dem sie zugewiesen wurden und haben keinen Anspruch auf Leistungen in anderen Teilen Deutschlands, es sei denn, sie erhalten eine behördliche Erlaubnis, sich dorthin zu begeben. Wenn Asylwerber über Einkommen oder Vermögen verfügen, sind sie gesetzlich verpflichtet, diese Mittel einzusetzen, bevor sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten können (AIDA 4.2023).

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, ist Bedürftigkeit (kein verfügbares Einkommen oder Vermögen). Der Zugang zu Unterkünften und anderen materiellen Aufnahmebedingungen erfordert keinen einen gesonderten Antrag, sondern wird automatisch gewährt, wenn der Behörde die Existenz des Leistungsempfängers und dessen Anspruch auf diese Leistungen bekannt ist (BAMF/EUAA 2.5.2023).

Das Asylbewerberleistungsgesetz sichert den Grundbedarf und regelt die Versorgung. Es gilt für Anspruchsberechtigte, u.a. für Asylwerber sowie Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber oder Inhaber von Duldungen). Folgende Leistungen sind gemäß Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen:

- Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt;

- Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse im Alltag (sogenanntes Taschengeld);

- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt;

- bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen (BAMF o.D.a).

Nach dem Gesetz erhalten Asylwerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, nur Sachleistungen, in der Praxis erhalten sie das Taschengeld jedoch häufig in bar. Für Asylwerber in dezentralen Sammelunterkünften können Sachleistungen erbracht werden. Allein lebende Asylwerber müssen das Taschengeld in bar erhalten. Für diejenigen, die außerhalb von Aufnahmezentren leben, müssen die Kosten für Unterkunft (Miete), Heizung und Hausrat zusätzlich zu den oben genannten Leistungen erbracht werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Einzelheiten regeln die Bundesländer (BAMF o.D.a).

Nach 18 Monaten überwiegend ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz deutschen Staatsangehörigen bei den Leistungen für alte, behinderte und erwerbsgeminderte Personen gleichgestellt (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das bedeutet Zugang zu regulären Sozialleistungen (AIDA 4.2023).

Monatliche Leistungen für Asylwerber im Überblick, inkl. Gegenüberstellung regulärer Sozialleistungen (Stand 01.2023):

(Quelle: AIDA 4.2023)

Es gibt Kritik, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht ausreichen würden, um einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten (CERD 21.12.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ohne Datum a): Zuständige Aufnahmeeinrichtung, https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html, Zugriff 5.3.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

-        CERD – UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination (21.12.2023): Concluding observations on the combined 23rd to 26th reports of Germany [CERD/C/DEU/CO/23-26], https://www.ecoi.net/en/file/local/2102670/CERD_C_DEU_CO_23-26_56798_E.pdf, Zugriff 1.3.2024

Unterbringung

Im Allgemeinen können 4 Arten von Unterkünften für Asylwerber unterschieden werden:

?        Erstaufnahmezentren (einschließlich Ankunftszentren, spezielle Aufnahmezentren und AnkER-Zentren)

?        Gemeinschaftsunterkünfte

?        Dezentrale Unterbringung

?        Notunterkünfte für den Fall außergewöhnlich hoher Ankunftszahlen

(AIDA 4.2023)

Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023).Die Bundesländer sind für die Aufnahme zuständig, das Bundesrecht gibt einen allgemeinen Rechtsrahmen vor. Generell sieht das Asylgesetz ein zweistufiges Aufnahmeverfahren vor. Zunächst werden die Asylwerber für maximal 18 Monate in Erstaufnahmezentren untergebracht. Viele Asylwerber bleiben nicht während der gesamten 18 Monate in den Erstaufnahmeeinrichtungen, da sie nach der Entscheidung über ihren Asylantrag an andere Orte weitergeschickt werden. Nur Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind generell verpflichtet, während der gesamten Dauer ihres Verfahrens in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu bleiben. Darüber hinaus können die Bundesländer die Höchstdauer für bestimmte Gruppen von Asylwerbern auf 24 Monate verlängern. Für Minderjährige, ihre Eltern und ihre unverheirateten erwachsenen Geschwister beträgt die maximale Aufenthaltsdauer sechs Monate (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023).

In einem zweiten Schritt werden die Asylwerber deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, den Gemeinden weiter Unterbringung zugewiesen. Diese geschieht entweder in Gemeinschaftsunterkünften oder in dezentraler Unterbringung (Wohnungen). Die Verpflichtung, in der Unterbringung der Gemeinde zu bleiben, gilt auch für die gesamte Dauer möglicher Rechtsbehelfsverfahren, aber es gibt regionale Unterschiede und einige Kommunen gewähren auch Zugang zum regulären Wohnungsmarkt (AIDA 4.2023).

Ankunftszentren (in Bayern: Transitzentren) sind eine Form von Erstaufnahmezentren, die an verschiedenen Orten in Deutschland eingerichtet, in denen verschiedene Behörden in denselben Räumlichkeiten untergebracht und in denen Verfahren wie Registrierung, Identitätsprüfung, Anhörung und Entscheidungsfindung gestrafft wurden. Zum selben Zweck wurden im August 2018 die "Ankunft, Entscheidung, Rückführung" (AnkER)-Zentren eingerichtet. Hauptziel war es, alle Aktivitäten an einem Ort zu zentralisieren und das Asylverfahren zu verkürzen. Bis Ende 2020 passten acht Bundesländer ihre Aufnahmeeinrichtungen an das AnkER-Konzept an, ohne dabei zwangsläufig den politisch umstrittenen Namen AnkER-Zentrum für diese Einrichtungen zu verwenden. Nach der Bundestagswahl 2021 erklärte die Bundesregierung, das AnkER-Zentrumskonzept nicht weiter zu verfolgen, in der Praxis existieren die Zentren jedoch weiter (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

Medizinische Versorgung

Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vgl. BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).Das Gesetz beschränkt die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts auf Fälle akuter Erkrankungen oder Schmerzen, in denen notwendige ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen einschließlich Medikamenten usw. zu garantieren ist (AIDA 4.2023). Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall unverzichtbar sind (BAMF/EUAA 5.3.2023). Schwangere und Wöchnerinnen haben Anspruch auf entsprechende medizinische Versorgung (AIDA 4.2023). Nach 18 Monaten haben Asylwerber Anspruch auf allgemeine Sozialleistungen und somit auch auf Gesundheitsversorgung unter denselben Bedingungen wie deutsche Staatsbürger, die Sozialleistungen erhalten. Generell ist die Praxis des Zugangs zur Gesundheitsversorgung von Bundesland zu Bundesland und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich (AIDA 4.2023; vergleiche BAMF/EUAA 5.3.2023). Leistungsberechtigte können entweder eine dauerhafte elektronische Versicherungskarte einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten oder im Falle eines akuten Behandlungsbedarfs einen Krankenschein, der eine Kostenzusage der zuständigen Behörde beinhaltet. In beiden Fällen werden die medizinischen Leistungen von Ärzten und medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern erbracht, die allen gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland zur Verfügung stehen (BAMF/EUAA 5.3.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung bleibt auch erhalten, wenn die Versorgungsleistungen, aus welchen Gründen auch immer, gekürzt werden (AIDA 4.2023).

Eine spezialisierte Behandlung von traumatisierten Asylwerbern und Folteropfern kann von einigen spezialisierten Ärzten und Therapeuten und in mehreren spezialisierten Einrichtungen (Behandlungszentren für Folteropfer) durchgeführt werden. Da die Zahl der Plätze in den Behandlungszentren begrenzt ist, ist der Zugang zu den Therapien nicht immer gewährleistet. Im Jahr 2020 wurde über 9.720 Antragstellern der Zugang verweigert, und andere mussten durchschnittlich sechs bis sieben Monate auf den Beginn einer Behandlung warten. Die Behandlungszentren müssen den Großteil der Kosten für Therapien (96,7%) durch Spenden oder andere Mittel decken, da die Therapien für Asylwerber oft nicht von den Gesundheits- und Sozialbehörden übernommen werden. Große Entfernungen zwischen den Wohnorten der Asylwerber und den Behandlungszentren können eine wirksame Therapie in der Praxis ebenfalls unmöglich machen (AIDA 4.2023).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        BAMF/EUAA – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) [Deutschland] (Autor) / European Union Agency for Asylum (EUAA) (Veröffentlicher) (2.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Germany, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_de.pdf, Zugriff 5.3.2024

-        EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.

1.4. Der Beschwerdeführer hat keine familiären, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Reiseweg, den vorangegangenen Aufenthalten in Italien und in Deutschland und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments im Original und aufgrund des (aus den aktenkundigen Schreiben Italiens und Deutschlands ersichtlichen) Gebrauchs unterschiedlicher Namen und Geburtsdaten steht die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass sich die Lage in Deutschland (insbesondere unter Berücksichtigung des Berichts AIDA/ECRE, Country Report: Germany; 2024 Update, Juni 2025, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/06/AIDA-DE_2024-Update.pdf) im Wesentlichen unverändert darstellt. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Deutschland, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen.

2.3. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen (sowie dem Bericht von AIDA/ECRE aus Juni 2025) ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in Deutschland systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das deutsche Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung nach Deutschland einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, während seines vorangegangenen Aufenthaltes in Deutschland mit Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren und zum Aufnahmesystem konfrontiert gewesen zu sein. Vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er in Deutschland Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz, einer Folgeantragstellung, Rechtsvertretung, materiellen und medizinischen Versorgungsleistungen und Bildung (Sprachkurse, Berufsschule) hatte.

Soweit die Beschwerde das Risiko einer Abschiebung nach Somalia ins Treffen führt, wurden keine Berichte vorgelegt, denen zu entnehmen wäre, dass Deutschland entgegen seiner internationalen und innerstaatlichen Verpflichtungen Überstellungen in Staaten vornehmen würde, ohne zuvor das Risiko einer relevanten Grundrechtsverletzung (insb. des Art. 3 EMRK) einer Überprüfung zu unterziehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er in Deutschland nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen und er im Fall einer Rückkehr eine Inhaftierung und Abschiebung nach Somalia befürchte, ist festzuhalten, dass Deutschland seinen Antrag inhaltlich geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass ein Schutzbedürfnis nicht vorliegt. Dass infolge einer solchen Prüfung der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung erfolgt, ist eine unionsrechtlich vorgesehene Konsequenz, die auch in anderen Mitgliedstaaten zu treffen wäre. Dass dem Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung der Zugang zu Versorgungsleistungen für Asylwerber nicht mehr offen gestanden sei, stellt ebenfalls keinen potentiell in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK reichenden Sachverhalt dar. Im Übrigen ist den Länderberichten zu entnehmen, dass auch Ausreisepflichtige (z.B. abgelehnte Asylwerber) Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen in Deutschland haben. Der Beschwerdeführer selbst nannte in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesamt keine Probleme beim Zugang zu einer Unterkunft bzw. eine Obdachlosigkeit in Deutschland, sodass das dahingehend erstmals in der Beschwerde knapp erstattete Vorbringen als unglaubwürdig zu erachten ist. Soweit die Beschwerde das Risiko einer Abschiebung nach Somalia ins Treffen führt, wurden keine Berichte vorgelegt, denen zu entnehmen wäre, dass Deutschland entgegen seiner internationalen und innerstaatlichen Verpflichtungen Überstellungen in Staaten vornehmen würde, ohne zuvor das Risiko einer relevanten Grundrechtsverletzung (insb. des Artikel 3, EMRK) einer Überprüfung zu unterziehen. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er in Deutschland nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen und er im Fall einer Rückkehr eine Inhaftierung und Abschiebung nach Somalia befürchte, ist festzuhalten, dass Deutschland seinen Antrag inhaltlich geprüft hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass ein Schutzbedürfnis nicht vorliegt. Dass infolge einer solchen Prüfung der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung erfolgt, ist eine unionsrechtlich vorgesehene Konsequenz, die auch in anderen Mitgliedstaaten zu treffen wäre. Dass dem Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung der Zugang zu Versorgungsleistungen für Asylwerber nicht mehr offen ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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