Entscheidungsdatum
09.01.2026Norm
BFA-VG §22aSpruch
,
W154 2274908-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
A)
I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und betrat am 30.05.2023 um 06:15 Uhr mit dem Flugzeug aus Jerewan/Armenien kommend den Flughafen Wien Schwechat und wies sich mit einem gefälschten mexikanischen Reisepass bei der Grenzkontrolle aus. Zudem konnte die Beschwerdeführerin zwei russische Reisepässe und ein gültiges französisches Visum vorweisen.
Die Grenzpolizei verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise, vernahm sie am 30.05.2023 niederschriftlich und führte eine Visa-Aufhebung durch. Bei der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie im Gegenzug zu einem 150.000 US Dollar Investment in Mexiko nicht nur einen mexikanischen Pass, sondern auch eine Staatbürgerschaft erhalten habe. Sie sei nach Österreich zu touristischen Zwecken gereist und wäre nach zwei Tagen weiter nach Bratislava und danach nach Budapest gereist. Sie wisse, dass der mexikanische Pass gefälscht sei und sei sich ihrer Schuld bewusst, zahle die Strafe und es täte ihr leid. Wegen des Krieges sei es schwierig geworden mit einem russischen Reisepass zu reisen und habe sie sich ein französisches Visum für Tourismuszwecken in der EU sowie für ihre Reisen als professionelle Tänzerin besorgt.
Die Beschwerdeführerin wurde seitens der Grenzpolizei schriftlich am 30.05.2023 in Kenntnis gesetzt, dass ihre Einreise verweigert werde, zumal sie im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete eine Anzeige wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie die Einhebung von € 600,00 im Rahmen einer diversionellen Erledigung.
Mit Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums vom 30.05.2023, persönlich übernommen am 30.05.2023, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass ihr Visum mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 10.09.2021, seitens der LPD Niederösterreich aufgehoben werde, zumal die Beschwerdeführerin u.a. ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt habe.Mit Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums vom 30.05.2023, persönlich übernommen am 30.05.2023, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass ihr Visum mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 10.09.2021, seitens der LPD Niederösterreich aufgehoben werde, zumal die Beschwerdeführerin u.a. ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt habe.
Gegen die Aufhebung des Schengenvisums vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 11.07.2023 Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023, GZ: XXXX , wurde die eingebrachte Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet.Gegen die Aufhebung des Schengenvisums vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 11.07.2023 Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde die eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit mit Paragraphen 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet.
Die Beschwerdeführerin wurde am 30.05.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Amtshandlung war die Abklärung fremdenrechtlicher Sicherungsmaßnahmen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf ein Einreiseverbot. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass ihre zwei Reisepässe bei der Polizei deponiert seien. Sie sei Tänzerin und nehme an Turnieren weltweit teil. In der Vergangenheit habe sie schon viele Visa für Europa besessen, aber sei noch nie in Österreich gewesen. Sie habe für zwei Tage Wien besuchen wollen, habe ein Hotel reserviert und wäre danach weiter für jeweils zwei Tage nach Budapest und Bratislava gereist. Dass der mexikanische Reisepass echt gewesen sei, sei ihr von einem mexikanischen Juristen erklärt worden. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beabsichtige, noch am selben Tag wieder nach Armenien zurückzufliegen.
Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.05.2023, persönlich ausgefolgt am 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.-VI.).Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.05.2023, persönlich ausgefolgt am 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.-VI.).
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 27.06.2023 fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BV-VG ein, welche sich unter anderem gegen die behauptete Festnahme am 30.05.2023 und die anschließende Anhaltung der Beschwerdeführerin bis 22:52 Uhr richtete. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Festnahme am 30.05.2023 nicht über den Grund ihrer Festnahme und Anhaltung unterrichtet worden sei. Es sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet und aufgrund falscher Tatsachen ein Festnahmeauftrag angeordnet worden. Beantragt wurde, die Festnahmeanordnung und die daraufhin durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in XXXX , 1300 Flughafen, Österreich, für rechtswidrig zu erklären und deren Wirkung aufzuheben. Auch wurde beantragt, den Ersatz der entstandenen Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich unter anderem gegen die behauptete Festnahme am 30.05.2023 und die anschließende Anhaltung der Beschwerdeführerin bis 22:52 Uhr richtete. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Festnahme am 30.05.2023 nicht über den Grund ihrer Festnahme und Anhaltung unterrichtet worden sei. Es sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet und aufgrund falscher Tatsachen ein Festnahmeauftrag angeordnet worden. Beantragt wurde, die Festnahmeanordnung und die daraufhin durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in römisch 40 , 1300 Flughafen, Österreich, für rechtswidrig zu erklären und deren Wirkung aufzuheben. Auch wurde beantragt, den Ersatz der entstandenen Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.
Weiters richtete sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.07.2023, welche gleichzeitig auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer XXXX , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, gegen die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin, gegen die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände, gegen die Verweigerung der Verständigung der Kommunikation mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin, insbesondere der Bilder und offenbare Belustigung der männlichen Beamten über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin, gegen die Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie gegen die Erniedrigungen und Entziehung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenrechte.Weiters richtete sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.07.2023, welche gleichzeitig auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer römisch 40 , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, gegen die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin, gegen die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände, gegen die Verweigerung der Verständigung der Kommunikation mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin, insbesondere der Bilder und offenbare Belustigung der männlichen Beamten über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin, gegen die Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie gegen die Erniedrigungen und Entziehung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenrechte.
Am 21.07.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde im Hinblick auf die behauptete Festnahme durch das Bundesamt ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme nicht in einem psychisch desolaten Zustand befunden habe, zumal dies durch einen Arzt festgestellt und auch in der Einvernahme kein solcher Zustand mitgeteilt worden sei. Die Bestellung des Dolmetschers für 15:00 Uhr habe dazu gedient, um die Amtshandlung des Bundesamtes durchführen zu können. Alle Amtshandlungen die davor stattgefunden hätten, würden nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen. Die Partei sei zudem mehrmals manuduziert worden, dass sie nach der Annullierung ihres Visums nicht mehr in den Schengenraum einreisen könne. Zudem sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass, wenn sie dennoch einreisen würde, sie in Schubhaft genommen werden müsste, um sie aus der Schubhaft heraus abschieben zu können. Es werde noch ausgeführt, dass das Bundesamt nicht zuständig für Strafverfahren nach dem StGB bzw. fremdenpolizeilichen Maßnahmen die nicht in den Bereich des 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG fallen würden, sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., V. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 28.11.2023, XXXX , ablehnte und die Beschwerde unter einem an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 28.11.2023, römisch 40 , ablehnte und die Beschwerde unter einem an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.02.2024, XXXX , wurde über die Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen der Grenzpolizei Schwechat, LPD Niederösterreich am 30.05.2023 abgesprochen und die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin am 30.05.2023 am Gelände des Flughafens Wien Schwechat durch Organe, zuzurechnen der Grenzpolizei Schwechat, stattgegeben und festgestellt, dass diese Maßnahme rechtswidrig war. Die Beschwerde gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023, wurde abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen die Einbehaltung von persönlichen Gegenständen während der Anhaltung abgewiesen und der Bund sowie die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtet.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.02.2024, römisch 40 , wurde über die Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen der Grenzpolizei Schwechat, LPD Niederösterreich am 30.05.2023 abgesprochen und die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin am 30.05.2023 am Gelände des Flughafens Wien Schwechat durch Organe, zuzurechnen der Grenzpolizei Schwechat, stattgegeben und festgestellt, dass diese Maßnahme rechtswidrig war. Die Beschwerde gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023, wurde abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen die Einbehaltung von persönlichen Gegenständen während der Anhaltung abgewiesen und der Bund sowie die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtet.
Zudem fasste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschluss und wies die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer XXXX , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, als unzulässig zurück. Die Beschwerde gegen die Anhaltung durch Beamte des BFA sowie die damit zusammenhängende behauptete Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie die behauptete Belustigung von männlichen Beamten bei Durchsuchung des Mobiltelefons über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin wurde als unzulässig zurückgewiesen.Zudem fasste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschluss und wies die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer römisch 40 , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, als unzulässig zurück. Die Beschwerde gegen die Anhaltung durch Beamte des BFA sowie die damit zusammenhängende behauptete Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie die behauptete Belustigung von männlichen Beamten bei Durchsuchung des Mobiltelefons über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2025, XXXX , wurde die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vorliegend unstrittig sei, dass die Revisionswerberin das Bundesgebiet am Tag ihrer Anreise (30.05.2023) sogleich wieder freiwillig verlassen habe. Das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten habe gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit der Ausreise der Revisionswerberin zu laufen begonnen und ein Jahr später (am 30.05.2024) geendet. Die gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für die Rückkehrentscheidung geltende “Sperrfrist” von 18 Monaten habe ebenso mit der Ausreise zu laufen begonnen und habe eineinhalb Jahre später geendet (am 30.11.2024). Davon ausgehend sei nicht zu ersehen, dass es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin – sowohl in Bezug auf die Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als auch in Bezug auf das Einreiseverbot – noch einen Unterschied mache, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Gegenteiliges sei von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden. Die Revision sei deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen gewesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2025, römisch 40 , wurde die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vorliegend unstrittig sei, dass die Revisionswerberin das Bundesgebiet am Tag ihrer Anreise (30.05.2023) sogleich wieder freiwillig verlassen habe. Das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten habe gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit der Ausreise der Revisionswerberin zu laufen begonnen und ein Jahr später (am 30.05.2024) geendet. Die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für die Rückkehrentscheidung geltende “Sperrfrist” von 18 Monaten habe ebenso mit der Ausreise zu laufen begonnen und habe eineinhalb Jahre später geendet (am 30.11.2024). Davon ausgehend sei nicht zu ersehen, dass es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin – sowohl in Bezug auf die Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als auch in Bezug auf das Einreiseverbot – noch einen Unterschied mache, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Gegenteiliges sei von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden. Die Revision sei deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen gewesen.
Mit Parteiengehör vom 03.11.2025 wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen des Bundesamtes vom 21.07.2023 und vom 17.10.2025 sowie der Amtsvermerk der LPD übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer hiefür bestimmten Frist eine Stellungnahme hiezu zu erstatten.
Mit Stellungnahme vom 05.11.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 30.05.2023 mehrere Stunden in polizeilicher Anhaltung gewesen und in einer Zelle eingesperrt worden sei, bevor es zur Einvernahme vor dem Bundesamt gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem weiterhin in der Zelle gewartet, bis die Dolmetscherin für die Einvernahme gekommen sei. Der einvernehmende Organwalter des Bundesamtes habe, nachdem die Beschwerdeführerin eine Panikattacke gehabt habe, dieser folgendes mitgeteilt: “Ich habe so etwas oft gesehen und wenn du wirklich einen Arzt benötigst, werde ich dafür sorgen, dass du für sechs Wochen in das Einwanderungsgefängnis kommst”. In weiterer Folge habe der Organwalter der Beschwerdeführerin gegenüber weitere herabwürdigenden Bemerkungen getätigt. Die Einvernahme habe insgesamt zu einer extrem nervlichen Anspannung und schließlich zu einem Nervenzusammebruch bei der Beschwerdeführerin geführt. Im Übrigen sei das in der Folge erlassene Einreiseverbot unter Berücksichtigung der Umstände nicht angemessen gewesen und sei dieses auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts lediglich mit zwölf Monaten befristet worden.
Mit Bekanntgabe vom 21.11.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie per Videokonferenz an der Verhandlung am 01.12.2025 teilnehmen werde. Weiters wurde die E-Mail-Adresse des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher als Zeuge beantragt wurde, für die Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz bekanntgegeben.
Am 01.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin per Videokonferenz zugeschalten, zur behaupteten Festnahme und Anhaltung am 30.05.2023 im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat sowie der handelnde Organwalter des Bundesamtes befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der behaupteten Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der behaupteten Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.
Die Beschwerdeführerin betrat am 30.05.2025 gegen 06:15 Uhr von Jerewan/Armenien kommend den Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat und wies sich bei der Passkontrolle mit einem vermeintlich gefälschten mexikanischen Reisepass aus. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer eingehenden Kontrolle unterzogen und von zwei Organen der Grenzpolizei aufgefordert, auf ihre Dienststelle zu folgen. Diese Vorführung erfolgte zur sofortigen Vernehmung hinsichtlich des Verdachts der Urkundenfälschung des Reisepasses. Die Beschwerdeführerin wurde während ihrer Anhaltung aufgefordert, weitere Reisepässe auszufolgen. Dieser Aufforderung kam sie nach und händigte zwei russische Reisepässe aus. In einem dieser Reisepässe fand sich ein gültiges Schengenvisum.
Nachdem die Beschwerdeführerin zum Vorhalt des gefälschten Reisedokumentes befragt worden war, wurde nach Rücksprache und im Auftrag des zuständigen Journaldienst-Staatsanwaltes eine Diversion wegen der Urkundenfälschung in englischer Sprache ausgesprochen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Formular “Einreiseverweigerung” ausgehändigt und als Grund der Einreiseverweigerung angeführt, dass sie im Besitz eines falschen, gefälschten und verfälschten Reisedokumentes sei. Das gefälschte Reisedokument wurde sichergestellt und das französische Schengenvisum mit der Nummer XXXX kenntlich als “Aufgehoben” markiert.Nachdem die Beschwerdeführerin zum Vorhalt des gefälschten Reisedokumentes befragt worden war, wurde nach Rücksprache und im Auftrag des zuständigen Journaldienst-Staatsanwaltes eine Diversion wegen der Urkundenfälschung in englischer Sprache ausgesprochen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Formular “Einreiseverweigerung” ausgehändigt und als Grund der Einreiseverweigerung angeführt, dass sie im Besitz eines falschen, gefälschten und verfälschten Reisedokumentes sei. Das gefälschte Reisedokument wurde sichergestellt und das französische Schengenvisum mit der Nummer römisch 40 kenntlich als “Aufgehoben” markiert.
Die Beschwerdeführerin wurde nach der erfolgten Passkontrolle am 30.05.2025 mehrere Stunden auf der Diensstelle der Grenzpolizei angehalten und über die Möglichkeit einer Diversion aufgeklärt. In der Folge gab die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung vor der Grenzpolizei an, sich ihrer Schuld bewusst zu sein und einer Diversion in Höhe von € 600,00 zuzustimmen. Schließlich bezahlte die Beschwerdeführerin auch den Betrag in Höhe von € 600,00 und wurde das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung diversionell erledigt.
Im Rahmen der Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei wurde diese erkennungsdienstlich behandelt, wobei ihre Effekten in einer Box gelagert wurden, zu der sie keinen selbständigen Zugriff hatte. Ihre persönlichen Gegenstände wurden ihr erst am Ende der Amtshandlung dauerhaft ausgehändigt.
Gegen die Beschwerdeführerin erging kein Festnahmeauftrag seitens des Bundesamtes und wurde am 30.05.2023 auch keine Festnahme und Anhaltung durch Anordnung des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt.
Am 30.05.2023, 15:00 Uhr, erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für Russisch die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Gegenstand der Einvernahme war die Abklärung einer fremdenpolizeilichen Sicherungsmaßnahme, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf ein Einreiseverbot. In der Folge erging gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023 eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren.
Die Ausreise der Beschwerdeführerin wurde durch Organe der Grenzpolizei überwacht und die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Rückflug in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten. Sie kehrte daraufhin freiwillig am 30.05.2023 um 22:52 Uhr via Flug XXXX nach Jerewan/Armenien zurück.Die Ausreise der Beschwerdeführerin wurde durch Organe der Grenzpolizei überwacht und die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Rückflug in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten. Sie kehrte daraufhin freiwillig am 30.05.2023 um 22:52 Uhr via Flug römisch 40 nach Jerewan/Armenien zurück.
Die Beschwerdeführerin war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und hatte keinen aufrechten Wohnsitz.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie das Zentrale Fremdenregister.
Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt. Die Feststellung, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023 hervor. Dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.
Die Feststellungen zum Betreten des Sondertransitbereiches des Flughafens Wien Schwechat am 30.05.2025, zu ihrer eingehenden Passkontrolle und anschließenden Verbringung zur Dienststelle der Grenzpolizei ergibt sich aus dem vorgelegten Informationsblatt betreffend eine Kontrolle in der zweiten Kontrollinie (Beilage ./3), dem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, XXXX vom 30.05.2023 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 4). Die Feststellungen zum Betreten des Sondertransitbereiches des Flughafens Wien Schwechat am 30.05.2025, zu ihrer eingehenden Passkontrolle und anschließenden Verbringung zur Dienststelle der Grenzpolizei ergibt sich aus dem vorgelegten Informationsblatt betreffend eine Kontrolle in der zweiten Kontrollinie (Beilage ./3), dem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 30.05.2023 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 4).
Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei, zu ihrer Vernehmung aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung, zur Vorlage von zwei russischen Reisepässen und einem gültigen Schengenvisum sowie des Ausspruches einer Diversion ergeben sich einerseits aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.02.2024, GZ: XXXX und andererseits aus dem im Akt einligenden Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, XXXX vom 30.05.2023.Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei, zu ihrer Vernehmung aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung, zur Vorlage von zwei russischen Reisepässen und einem gültigen Schengenvisum sowie des Ausspruches einer Diversion ergeben sich einerseits aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.02.2024, GZ: römisch 40 und andererseits aus dem im Akt einligenden Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 30.05.2023.
Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung, zur Sicherstellung des gefälschten Reisedokumentes und zur Aufhebung des französischen Schengenvisums ergeben sich aus dem vorgelegten Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums (Beilage ./10), aus dem Formular „Einreiseverweigerung“ (Beilage ./9), aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der LPD Niederösterreich, XXXX vom 30.05.2023 (Beilage ./4) und aus der Kopie des im russischen Reisepass der Beschwerdeführerin angebrachten franzözischen Schengenvisums, XXXX , mit dem Vermerk „Aufgehoben“ (Beilage ./11).Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung, zur Sicherstellung des gefälschten Reisedokumentes und zur Aufhebung des französischen Schengenvisums ergeben sich aus dem vorgelegten Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums (Beilage ./10), aus dem Formular „Einreiseverweigerung“ (Beilage ./9), aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 30.05.2023 (Beilage ./4) und aus der Kopie des im russischen Reisepass der Beschwerdeführerin angebrachten franzözischen Schengenvisums, römisch 40 , mit dem Vermerk „Aufgehoben“ (Beilage ./11).
Die Feststellungen zur Vernehmung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren in der Dienststelle der Grenzpolizei und zur diversionellen Erledigung des Verfahrens ergeben sich aus dem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, XXXX vom 30.05.2023, aus dem Abschluss-Bericht vom 31.05.2023 (Beilage ./1), dem Protokoll über die Durchführung einer Diversion (Beilage ./6), der im Akt einliegenden Einzahlungsbestätigung über € 600,00 und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 6).Die Feststellungen zur Vernehmung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren in der Dienststelle der Grenzpolizei und zur diversionellen Erledigung des Verfahrens ergeben sich aus dem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 30.05.2023, aus dem Abschluss-Bericht vom 31.05.2023 (Beilage ./1), dem Protokoll über die Durchführung einer Diversion (Beilage ./6), der im Akt einliegenden Einzahlungsbestätigung über € 600,00 und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 6).
Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei, zu ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Lagerung ihrer Effekten in der genannten Dienststelle ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 4 ff), dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich, XXXX vom 31.05.2023 und wurde auch unzweifelhaft den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 28.02.2024, GZ: XXXX , zugrunde gelegt.Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei, zu ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Lagerung ihrer Effekten in der genannten Dienststelle ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 4 ff), dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 31.05.2023 und wurde auch unzweifelhaft den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 28.02.2024, GZ: römisch 40 , zugrunde gelegt.
Die Feststellungen, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Festnahmeauftrag seitens des Bundesamtes erging und am 30.05.2023 auch keine Festnahme und Anhaltung durch Anordnung der belangten Behörde erfolgte, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – in der Dienststelle der Grenzpolizei aufgrund der Amtshandlungen im Rahmen des Strafverfahrens angehalten wurde. Die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat erfolgte aus dem Grund, zumal die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert wurde und die Beschwerdeführerin seitens der Grenzpolizei überwacht werden musste, bis sie schließlich am 30.05.2023 um 22:52 Uhr wieder freiwillig via Flug nach Jerewan/Armenien zurückkehrte.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass, nachdem sie einige Stunden in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten worden sei, ein nicht uniformierter Beamter von einem anderen Amt zu ihr gekommen sei und angekündigt habe, dass er auf einen Dolmetscher warte und sobald dieser antreffe, die Beschwerdeführerin einvernehmen würde. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie während des Zuwartens weiterhin in der Zelle angehalten worden sei. Dabei handelte es sich weiterhin um die Dienststelle der Grenzpolizei, zumal die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Vernehmung anführte, in dieser angehalten worden zu sein und während ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht auch nicht anführte, dass sie in eine andere Dienststelle bzw. Zelle verbracht worden wäre. Nachdem die Dolmetscherin angekommen sei, sei die Beschwerdeführerin mit dem Organwalter des Bundesamtes und der Dolmetscherin in einen Raum gegangen und habe dort eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einvernahme im Transitbereich aufgehalten habe, verneinte sie dies und gab an, dass sie in der Polizeistelle, in der Zelle, also in Haft gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht genau sagen könne, wo sie wirklich angehalten worden sei, man habe sie durch diese Passkontrollstellen hin- und hergeführt. Das bedeute, dass sie auch die Transitzone mit den Beamten verlassen habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob sie in dem Moment in Österreich eingereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur am Flughafen gewesen sei. Sie habe den Flughafenbereich nicht verlassen, weil man sie in einer Zelle untergebracht, sie dort eingesperrt und ihr verboten habe, den Raum zu verlassen. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nicht, ob sie nach Österreich eingereist sei, sie kenne sich nicht aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 8 f).Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einvernahme im Transitbereich aufgehalten habe, verneinte sie dies und gab an, dass sie in der Polizeistelle, in der Zelle, also in Haft gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht genau sagen könne, wo sie wirklich angehalten worden sei, man habe sie durch diese Passkontrollstellen hin- und hergeführt. Das bedeute, dass sie auch die Transitzone mit den Beamten verlassen habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob sie in dem Moment in Österreich eingereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur am Flughafen gewesen sei. Sie habe den Flughafenbereich nicht verlassen, weil man sie in einer Zelle untergebracht, sie dort eingesperrt und ihr verboten habe, den Raum zu verlassen. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nicht, ob sie nach Österreich eingereist sei, sie kenne sich nicht aus vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 8 f).
Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach erfolgter Vernehmung durch den Organwalter des Bundesamtes wieder in die Zelle gebracht worden sei. Daraufhin sei sie noch eine Zeit lang in der Zelle gewesen und sei dann von zwei Polizeibeamten abgeholt worden, die sie zum Flugzeug begleitet hätten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin dann ausgereist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 10).Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach erfolgter Vernehmung durch den Organwalter des Bundesamtes wieder in die Zelle gebracht worden sei. Daraufhin sei sie noch eine Zeit lang in der Zelle gewesen und sei dann von zwei Polizeibeamten abgeholt worden, die sie zum Flugzeug begleitet hätten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin dann ausgereist vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 10).
Der Organwalter des Bundesamtes, welcher auch der Behördenvertreter ist, wurde ebenso im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt und gab zunächst an, dass sich Personen, denen die Einreise am Flughafen nicht gestattet werde, im Transitbereich befinden würden. Von diesem Transitbereich sei auch ein direkter Zugang zur Grenzpolizeidienststelle möglich. Daduch sei noch keine Einreise erfolgt. Der gesamte Vorgang, den die Beschwerdeführerin durchlaufen habe, falle in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion. Es seien jedoch auch täglich zwei Beamte des Bundesamtes in dieser Grenzpolizeidienststelle aufhältig, um die verschiedensten Fälle zu bearbeiten. Im konkreten Fall sei ihm morgens mitgeteilt worden, dass sich eine russische Staatsbürgerin mit gefälschtem mexikanischen Reisepass auf der Dienststelle befinde und zu diesem Zeitpunkt die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft am Laufen gewesen seien. Die Polizei habe im Zuge dessen die gesamte Zuständigkeit Landespolizeidirektion und Landesgericht für Strafsachen XXXX inne. Es sei zudem nicht notwendig, im Transitbereich eine Person festzunehmen, da man dort weder vor noch zurück könne. Außer es werde aus irgendeinem Grund die Einreise gestattet, dann wäre man eingereist. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich alles den ganzen Tag hingezogen. Dies sei aber auch daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin schon sehr früh am Morgen eingereist sei und die Umsetzung der Zurückweisung der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion erst durch den späten Rückflug derselben Fluglinie nach Jerewan möglich gewesen sei.Der Organwalter des Bundesamtes, welcher auch der Behördenvertreter ist, wurde ebenso im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt und gab zunächst an, dass sich Personen, denen die Einreise am Flughafen nicht gestattet werde, im Transitbereich befinden würden. Von diesem Transitbereich sei auch ein direkter Zugang zur Grenzpolizeidienststelle möglich. Daduch sei noch keine Einreise erfolgt. Der gesamte Vorgang, den die Beschwerdeführerin durchlaufen habe, falle in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion. Es seien jedoch auch täglich zwei Beamte des Bundesamtes in dieser Grenzpolizeidienststelle aufhältig, um die verschiedensten Fälle zu bearbeiten. Im konkreten Fall sei ihm morgens mitgeteilt worden, dass sich eine russische Staatsbürgerin mit gefälschtem mexikanischen Reisepass auf der Dienststelle befinde und zu diesem Zeitpunkt die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft am Laufen gewesen seien. Die Polizei habe im Zuge dessen die gesamte Zuständigkeit Landespolizeidirektion und Landesgericht für Strafsachen römisch 40 inne. Es sei zudem nicht notwendig, im Transitbereich eine Person festzunehmen, da man dort weder vor noch zurück könne. Außer es werde aus irgendeinem Grund die Einreise gestattet, dann wäre man eingereist. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich alles den ganzen Tag hingezogen. Dies sei aber auch daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin schon sehr früh am Morgen eingereist sei und die Umsetzung der Zurückweisung der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion erst durch den späten Rückflug derselben Fluglinie nach Jerewan möglich gewesen sei.
Die incoming-Fluglinie sei auch für die outgoing-Fluglinie zuständig, weil es ein Fehler der Fluglinie gewesen sei und diese erkennen hätte müssen, dass der mexikanische Reisepass gefälscht gewesen sei und die Beschwerdeführerin gar nicht nach Wien hätte mitnehmen dürfen. Das Bundesamt sei bemüht, dass der Zurückweisungsrückflug auch erreichbar sei, darauf würde man den zeitlichen Verlauf der Amtshandlungen auch abstellen. Nach Beendigung der Amtshandlung habe die Beschwerdeführerin auch den Bescheid der belangten Behörde bekommen und sei die Amtshandlung dann zu Ende gewesen. Diese sei weiterhin in der Polizeitransitzone geblieben, aber dies sei lediglich aufgrund des Zuwartens auf den Abflug nach Jerewan erfolgt.
Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum in der Niederschrift vom 30.05.2023 protokolliert worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erteilt an die GREKO Schwechat durch die Exekutive festgenommen worden sei und aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr die Festnahme und Schubhaft angeordnet werde, gab der Organwalter des Bundesamtes an, dass diese Protokollierung falsch sei. Die Schubhaft sei gar nicht angeordnet worden. Wenn eine Festnahme angeordnet worden wäre, hätte dies die Polizei dokumentieren müssen, er habe jedenfalls kein Protokoll darüber erhalten. Es sei keine Festnahme nach dem BFA-VG oder die Schubhaft angeordnet worden. Er hätte in der Zurückweisungszone gar keine Befugnis gehabt, eine Festnahme anzuordnen.Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum in der Niederschrift vom 30.05.2023 protokolliert worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erteilt an die GREKO Schwechat durch die Exekutive festgenommen worden sei und aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr die Festnahme und Schubhaft angeordnet werde, gab der Organwalter des Bundesamtes an, dass diese Protokollierung falsch sei. Die Schubhaft sei gar nicht angeordnet worden. Wenn eine Festnahme angeordnet worden wäre, hätte dies die Polizei dok