Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W280 2326677-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1996, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Bernhard GRAF, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1996, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Bernhard GRAF, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .10.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (nachfolgend auch als BF bezeichnet), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX .03.2009 nach illegaler Einreise, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (nachfolgend auch als BF bezeichnet), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 .03.2009 nach illegaler Einreise, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das (ehemalige) Bundesasylamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom XXXX .12.2009 hinsichtlich des beantragten Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG keine Folge (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis 03.12.2010 (Spruchpunkt III.).2. Das (ehemalige) Bundesasylamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom römisch 40 .12.2009 hinsichtlich des beantragten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG keine Folge (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis 03.12.2010 (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF folglich Beschwerde an den (damaligen) Asylgerichtshof, der dieser stattgab und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannte. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF folglich Beschwerde an den (damaligen) Asylgerichtshof, der dieser stattgab und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannte. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
4. Der BF wurde folglich am XXXX .02.2021 von einem österreichischen Strafgericht wegen §§ 83 (1) und 84 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.4. Der BF wurde folglich am römisch 40 .02.2021 von einem österreichischen Strafgericht wegen Paragraphen 83, (1) und 84 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
5. Am XXXX .08.2021 wurde der BF sodann neuerlich wegen strafbarer Handlungen, sohin gemäß §§ 125 und 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 15 (EUR 3.000) im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes in weiterer Folge vom Strafgericht mit je EUR 4 neu bemessen wurde.5. Am römisch 40 .08.2021 wurde der BF sodann neuerlich wegen strafbarer Handlungen, sohin gemäß Paragraphen 125 und 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 15 (EUR 3.000) im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes in weiterer Folge vom Strafgericht mit je EUR 4 neu bemessen wurde.
6. Am XXXX .01.2023 verständigte die Polizeiinspektion XXXX in einem Abtretungsbericht sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft als auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft über den Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 2 SMG) durch den BF. Der BF wird darin beschuldigt bei der am XXXX .01.2023 durchgeführten Verkehrskontrolle unter Einfluss von Suchtgift (THC) gestanden zu sein. Er zeigte sich geständig zuvor Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben. Im Zuge der Vorführung zum Pool Arzt wurde der BF folglich als fahruntauglich eingestuft. 6. Am römisch 40 .01.2023 verständigte die Polizeiinspektion römisch 40 in einem Abtretungsbericht sowohl die zuständige Staatsanwaltschaft als auch die zuständige Bezirkshauptmannschaft über den Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz 2, SMG) durch den BF. Der BF wird darin beschuldigt bei der am römisch 40 .01.2023 durchgeführten Verkehrskontrolle unter Einfluss von Suchtgift (THC) gestanden zu sein. Er zeigte sich geständig zuvor Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben. Im Zuge der Vorführung zum Pool Arzt wurde der BF folglich als fahruntauglich eingestuft.
7. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX .02.2023, wurde der BF in Abwesenheit wegen §§ 27 (1) Zif 1 1. Fall, 27 (1) Zif 1 2. Fall und 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 11 (EUR 1.100), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 7. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 .02.2023, wurde der BF in Abwesenheit wegen Paragraphen 27, (1) Zif 1 1. Fall, 27 (1) Zif 1 2. Fall und 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 11 (EUR 1.100), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .08.2022 durch Polizeibeamte einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und dabei im Fahrzeug etwa 100 g Cannabiskraut und 10 g Kokain fest- und sichergestellt wurden. Das Strafgericht stellte diesbezüglich fest, dass der BF dieses Suchtgift zuvor ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und im Fahrzeug mit sich geführt hat. Bei diesem Vorgehen habe es der BF zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das ausgewiesene Suchtgift vorschriftswidrig zu erwerben und zu besitzen. Bei der Strafzumessung werte das Strafgericht weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe. Eine bedingte Strafnachsicht, so das Gericht, sei aufgrund des getrübten Vorlebens des BF schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .08.2022 durch Polizeibeamte einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und dabei im Fahrzeug etwa 100 g Cannabiskraut und 10 g Kokain fest- und sichergestellt wurden. Das Strafgericht stellte diesbezüglich fest, dass der BF dieses Suchtgift zuvor ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und im Fahrzeug mit sich geführt hat. Bei diesem Vorgehen habe es der BF zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das ausgewiesene Suchtgift vorschriftswidrig zu erwerben und zu besitzen. Bei der Strafzumessung werte das Strafgericht weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe. Eine bedingte Strafnachsicht, so das Gericht, sei aufgrund des getrübten Vorlebens des BF schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen.
8. Die vierte strafrechtliche Verurteilung erfolgte folglich am XXXX .03.2024, wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 8 (EUR 1.440), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX .03.2025 vollzogen.8. Die vierte strafrechtliche Verurteilung erfolgte folglich am römisch 40 .03.2024, wegen Paragraph 107, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 8 (EUR 1.440), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am römisch 40 .03.2025 vollzogen.
8. Am XXXX .09.2025 stellte der BF, nachdem ihm bereits 2015 und 2020 ein Konventionspass für Asylberechtigte ausgestellt worden war, neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines solchen gemäß § 94 Abs. 1 FPG.8. Am römisch 40 .09.2025 stellte der BF, nachdem ihm bereits 2015 und 2020 ein Konventionspass für Asylberechtigte ausgestellt worden war, neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines solchen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom XXXX .10.2025 wurde dieser Antrag gemäß § 95 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 Zif 3 FPG abgewiesen. 9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) vom römisch 40 .10.2025 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 95, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Zif 3 FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom XXXX .02.2023 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Zif 1 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem sei die Probezeit auf 5 Jahre verlängert worden. Zwar liege die Tat, die zur Verurteilung des BF geführt habe, schon über 3 Jahre zurück, doch sei der BF seitdem ein weiteres Mal wegen des Erwerbs von Cannabiskraut zur Anzeige gebracht worden. So gehe aus einem Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX hervor, dass der BF am XXXX .01.2023 im Zuge einer Sicherheitsstreife der Polizeiinspektion XXXX kontrolliert worden sei. Die im Zuge der Kontrolle durchgeführten Tests hätten ergeben, dass der BF zum Zeitpunkt der Anhaltung unter Einfluss von Suchtmitteln (THC) gestanden sei. Aufgrund dessen, dass mit der Suchtgiftkriminalität eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei, sei in Bezug auf den BF keine positive Prognose möglich. Aufgrund der Aktenlage sei zu befürchten, dass der BF den Konventionsreisepass, sofern dieser ausgestellt würde, dazu benützen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG rechtfertige die in § 92 Abs. 1 Zif 3 FPG umschriebene Maßnahme. Dem stehe – so das BFA unter Verweis auf ein Judikat des VwGH vom 22.10.2009, 2008/21/0410 – ein seit der letzten Straftat vergangener Zeitraum von vier Jahren nicht entgegen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom römisch 40 .02.2023 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Zif 1 1. Und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem sei die Probezeit auf 5 Jahre verlängert worden. Zwar liege die Tat, die zur Verurteilung des BF geführt habe, schon über 3 Jahre zurück, doch sei der BF seitdem ein weiteres Mal wegen des Erwerbs von Cannabiskraut zur Anzeige gebracht worden. So gehe aus einem Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 hervor, dass der BF am römisch 40 .01.2023 im Zuge einer Sicherheitsstreife der Polizeiinspektion römisch 40 kontrolliert worden sei. Die im Zuge der Kontrolle durchgeführten Tests hätten ergeben, dass der BF zum Zeitpunkt der Anhaltung unter Einfluss von Suchtmitteln (THC) gestanden sei. Aufgrund dessen, dass mit der Suchtgiftkriminalität eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei, sei in Bezug auf den BF keine positive Prognose möglich. Aufgrund der Aktenlage sei zu befürchten, dass der BF den Konventionsreisepass, sofern dieser ausgestellt würde, dazu benützen werde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG rechtfertige die in Paragraph 92, Absatz eins, Zif 3 FPG umschriebene Maßnahme. Dem stehe – so das BFA unter Verweis auf ein Judikat des VwGH vom 22.10.2009, 2008/21/0410 – ein seit der letzten Straftat vergangener Zeitraum von vier Jahren nicht entgegen.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am XXXX .11.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafte Begründung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. 10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am römisch 40 .11.2025 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und mangelhafte Begründung, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.
Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte, so der BF, die belangte Behörde richtigerweise feststellen müssen, dass der BF bislang nur einmal wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des SMG, nämlich aufgrund eines Vergehens wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Aus dem Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes ergebe sich, dass der BF diese Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe. Die von der belangten Behörde herangezogene Judikatur von Höchstgerichten sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar zumal sich diese einheitlich auf die Begehung von Verbrechen im Zusammenhang mit dem Handel oder aber dem Schmuggel von Suchtgiften in großer Menge und der einhergehenden Verhängung von unbedingten Haftstrafen bezogen hätten.
In Verfolg des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes könne vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des BVwG keine hinreichende Begründung in Bezug auf eine künftige – unter Verwendung eines Reisedokumentes zu erwartende – Straffälligkeit des BF angenommen werden.
11. Am XXXX .11.2025 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt und unter Einem die Abweisung der Beschwerde beantragt. 11. Am römisch 40 .11.2025 wurde die Beschwerde inklusive der mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt und unter Einem die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem BF, einem afghanischen Staatsbürger, wurde im Instanzenzug vom (damaligen) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .06.2010, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannte. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.1. Dem BF, einem afghanischen Staatsbürger, wurde im Instanzenzug vom (damaligen) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 .06.2010, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannte. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
1.2. Festgestellt wird, dass der BF bislang vier Mal wegen der Begehung von Straftaten von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden ist.
1.2.1. Erstmals wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .02.2021, Zl. XXXX , wegen §§ 83 (1) und 84 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.1.2.1. Erstmals wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .02.2021, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 83, (1) und 84 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
1.2.2. Am XXXX .08.2021 wurde der BF sodann vom Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen §§ 125 und 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 15 (EUR 3.000) im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes in weiterer Folge vom Strafgericht mit je EUR 4 neu bemessen wurde.1.2.2. Am römisch 40 .08.2021 wurde der BF sodann vom Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 125 und 83 (1) StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je EUR 15 (EUR 3.000) im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagessatzes in weiterer Folge vom Strafgericht mit je EUR 4 neu bemessen wurde.
1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .02.2023, Zl. XXXX , wurde der BF in Abwesenheit wegen §§ 27 (1) Zif 1 1. Fall, 27 (1) Zif 1 2. Fall und 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 11 (EUR 1.100), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. 1.2.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF in Abwesenheit wegen Paragraphen 27, (1) Zif 1 1. Fall, 27 (1) Zif 1 2. Fall und 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 11 (EUR 1.100), im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .08.2022 durch Polizeibeamte einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und dabei im Fahrzeug etwa 100 g Cannabiskraut und 10 g Kokain fest- und sichergestellt wurden. Das Strafgericht stellte diesbezüglich fest, dass der BF dieses Suchtgift zuvor ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und im Fahrzeug mit sich geführt hat. Bei diesem Vorgehen habe es der BF zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das ausgewiesene Suchtgift vorschriftswidrig zu erwerben und zu besitzen. Bei der Strafzumessung werte das Strafgericht weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe. Eine bedingte Strafnachsicht, so das Gericht, sei aufgrund des getrübten Vorlebens des BF schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .08.2022 durch Polizeibeamte einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde und dabei im Fahrzeug etwa 100 g Cannabiskraut und 10 g Kokain fest- und sichergestellt wurden. Das Strafgericht stellte diesbezüglich fest, dass der BF dieses Suchtgift zuvor ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und im Fahrzeug mit sich geführt hat. Bei diesem Vorgehen habe es der BF zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das ausgewiesene Suchtgift vorschriftswidrig zu erwerben und zu besitzen. Bei der Strafzumessung werte das Strafgericht weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe. Eine bedingte Strafnachsicht, so das Gericht, sei aufgrund des getrübten Vorlebens des BF schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen.
1.2.4. Die vierte Verurteilung erfolgte folglich, ebenfalls durch das Landegericht XXXX , am XXXX .03.2024, Zl. XXXX , wegen § 107 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 8 (EUR 1.440), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am XXXX .03.2025 vollzogen.1.2.4. Die vierte Verurteilung erfolgte folglich, ebenfalls durch das Landegericht römisch 40 , am römisch 40 .03.2024, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 107, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt ausgesprochen auf eine Probezeit von 3 Jahren sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 8 (EUR 1.440), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am römisch 40 .03.2025 vollzogen.
1.3. Am XXXX .01.2023 verständigte die Polizeiinspektion XXXX in einem Abtretungsbericht sowohl die Staatsanwaltschaft XXXX als auch die Bezirkshauptmannschaft XXXX über den Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 2 SMG) durch den BF. Der BF wird darin beschuldigt bei der am XXXX .01.2023 durchgeführten Verkehrskontrolle unter Einfluss von Suchtgift (THC) gestanden zu sein. Er zeigte sich geständig zuvor Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben. Im Zuge der Vorführung zum Pool Arzt wurde der BF folglich als fahruntauglich eingestuft. Eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte nicht. 1.3. Am römisch 40 .01.2023 verständigte die Polizeiinspektion römisch 40 in einem Abtretungsbericht sowohl die Staatsanwaltschaft römisch 40 als auch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 über den Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz 2, SMG) durch den BF. Der BF wird darin beschuldigt bei der am römisch 40 .01.2023 durchgeführten Verkehrskontrolle unter Einfluss von Suchtgift (THC) gestanden zu sein. Er zeigte sich geständig zuvor Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben. Im Zuge der Vorführung zum Pool Arzt wurde der BF folglich als fahruntauglich eingestuft. Eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte nicht.
1.4. Am XXXX .09.2025 stellte der BF, nachdem ihm bereits 2015 und 2020 ein Konventionspass für Asylberechtigte ausgestellt worden war, neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines solchen gemäß § 94 Abs. 1 FPG, der mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX .10.2025 gemäß § 95 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 Zif 3 FPG abgewiesen wurde. 1.4. Am römisch 40 .09.2025 stellte der BF, nachdem ihm bereits 2015 und 2020 ein Konventionspass für Asylberechtigte ausgestellt worden war, neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines solchen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG, der mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 .10.2025 gemäß Paragraph 95, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Zif 3 FPG abgewiesen wurde.
1.5. Festgestellt wird, dass keine Anhaltspunkte für eine grenzüberschreitende Kriminalität des BF ersichtlich sind.
1.6. Gegen den BF liegen bei der Landespolizeidirektion Vorarlberg keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, Strafregister, und dem Zentralen Melderegister sowie aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C10 410624-1/2009/2E.Die unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, Strafregister, und dem Zentralen Melderegister sowie aus der Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C10 410624-1/2009/2E.
Die Feststellung, wonach der BF die der Verurteilung durch das Bezirksgericht Feldkirch zugrundeliegende Menge an Suchtgift zum Eigengebrauch besessen hat ergibt sich aus der vom BVwG eingeholten Urteilsausfertigung des in Rede stehenden Urteils (OZ 6), dass gegen den BF im Hinblick auf das Fremdenpolizeigesetz keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen in einer entsprechenden vom erkennenden Richter von der zuständigen Landespolizeidirektion eingeholten Abfrage derselben (OZ 4).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 FPG gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 FPG gelten gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassGemäß Paragraph 92, Absatz eins, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Nach VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FPG). § 94 Abs. 5 FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Nach VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (Paragraph 94, Absatz eins, FPG). Paragraph 94, Absatz 5, FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind.
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vergleiche jetzt RL 2011/95/EU) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 05.05.2015, Ro 2014/22/0031; VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055).
So ist etwa der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls erfüllt (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz - insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg erfolgt ist – kann die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).So ist etwa der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel jedenfalls erfüllt (VwGH 29.04.2010, 2009/21/0340). Auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz - insbesondere, wenn der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg erfolgt ist – kann die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).
Rechtlich folgt daraus:
Dem BF wurde mit Erkenntnis des (damaligen)Asylgerichtshofes vom 22.06.2010 gem. § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, daher ist ihm auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, sofern kein Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt.Dem BF wurde mit Erkenntnis des (damaligen)Asylgerichtshofes vom 22.06.2010 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt, daher ist ihm auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, sofern kein Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vorliegt.
Für das BVwG ist es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt davon ausgeht, dass der BF den Konventionsreisepass im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG eigens dafür benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Für das BVwG ist es nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt davon ausgeht, dass der BF den Konventionsreisepass im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG eigens dafür benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Der BF wurde zwar im Februar 2023 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Zif 1 1. Und 2. Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 11 (EUR 1.100), im Falle der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, dem Urteil folgend handelte es sich hierbei jedoch ausschließlich um Eigengebrauch. Weitere Verurteilungen des BF nach dem SMG im Bundesgebiet liegen nicht vor, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in diesem Fall nicht unmittelbar anzunehmen ist. Der BF wurde zwar im Februar 2023 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Zif 1 1. Und 2. Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 11 (EUR 1.100), im Falle der Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, dem Urteil folgend handelte es sich hierbei jedoch ausschließlich um Eigengebrauch. Weitere Verurteilungen des BF nach dem SMG im Bundesgebiet liegen nicht vor, weshalb eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in diesem Fall nicht unmittelbar anzunehmen ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der BF bei einer Fahrzeugkontrolle wegen der Konsumation von Cannabis in Form eines Joints zur Anzeige gebracht worden ist.
Anzeichen dafür oder Ermittlungsergebnisse dahingehend, dass der BF in tatsächlichen Suchtgifthandel (möglicherweise grenzüberschreitend) verwickelt ist, hat weder das Verfahren vor der belangten Behörde ergeben, noch sind diesbezügliche Anhaltspunkte für das BVwG in Bezug auf den ermittelten und festgestellten Sachverhalt ersichtlich.
Aus diesem Grund stehen nach Ansicht des BVwG der Ausstellung eines Konventionsreisepasses an den BF zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen.
Von einem, wie zuvor in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführten, grenzüberschreitenden Suchtgifthandel bzw. Erwerb einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge Kokain von 2 kg (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410) ist das vom BF gesetzte Fehlverhalten, im Wesentlichen der Konsum einer relativ geringen Menge Cannabis und Kokain zum Eigengebrauch, in seiner strafrechtlichen Schwere deutlich entfernt. Selbst wenn der BF in Zukunft erneut Cannabis zum Eigengebrauch konsumieren sollte, kann dabei kein spezifischer Konnex mit dem Konventionsreisepass erblickt werden, zumal das BFA mangels entsprechenden Ausführungen ja auch selbst nicht davon auszugehen scheint, dass der BF sich das Suchtgift im Ausland besorgt hat, wofür er nun den ihm auszustellenden Pass nutzen könnte.
Das BVwG geht zusammengefasst davon aus, dass im Falle des BF der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Das Bundesamt hat dem BF daher einen Konventionsreisepass auszustellen.Das BVwG geht zusammengefasst davon aus, dass im Falle des BF der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Das Bundesamt hat dem BF daher einen Konventionsreisepass auszustellen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Drogenkonsum Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Konventionsreisepass Körperverletzung Reisedokument Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Vergehen Versagung Konventionsreisepass VersagungsgrundEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W280.2326677.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026