Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W239 2283616-1/5E
IM namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2023, Zl. römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Äthiopien, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 02.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seiner Person liegt weder ein EURODAC-Treffer noch ein VIS-Treffer vor.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 02.08.2023 gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Zu seinem familiären Umfeld führte er aus, dass seine Eltern und eine Schwester in Äthiopien aufhältig seien; eine Schwester lebe in Saudi-Arabien. In Österreich habe er keine Angehörigen.
Den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer gefasst, als vor zwei Jahren der Krieg begonnen habe; Reiseziel habe er keines gehabt. Vor etwa acht Monaten sei er legal mit dem Flugzeug nach Rumänien gereist. In Rumänien sei er sechs Monate aufhältig gewesen und habe dort als Lieferant gearbeitet. Ihm sei von der rumänischen Botschaft in Addis Abeba ein rumänisches Arbeitsvisum für drei Monate ausgestellt worden. Seinen äthiopischen Reisepass habe er in Rumänien verloren; von der ID-Card könnte er sich eine Kopie schicken lassen. Weiter führte er aus: „[…] Für einen Ausweis, welchen mein Arbeitgeber, XXXX , mir ausstellen lassen hat, damit ich mich in Bukarest, Rumänien aufhalten kann, wurde mir ein Fingerabdruck genommen und es wurden Fotos gemacht. […]“.Den Entschluss zur Ausreise aus der Heimat habe der Beschwerdeführer gefasst, als vor zwei Jahren der Krieg begonnen habe; Reiseziel habe er keines gehabt. Vor etwa acht Monaten sei er legal mit dem Flugzeug nach Rumänien gereist. In Rumänien sei er sechs Monate aufhältig gewesen und habe dort als Lieferant gearbeitet. Ihm sei von der rumänischen Botschaft in Addis Abeba ein rumänisches Arbeitsvisum für drei Monate ausgestellt worden. Seinen äthiopischen Reisepass habe er in Rumänien verloren; von der ID-Card könnte er sich eine Kopie schicken lassen. Weiter führte er aus: „[…] Für einen Ausweis, welchen mein Arbeitgeber, römisch 40 , mir ausstellen lassen hat, damit ich mich in Bukarest, Rumänien aufhalten kann, wurde mir ein Fingerabdruck genommen und es wurden Fotos gemacht. […]“.
Der Beschwerdeführer sei letztlich über Ungarn nach Österreich gereist, wo er sich nunmehr seit 02.08.2023 aufhalte. In Ungarn habe er keinen Behördenkontakt gehabt. Er habe auch nirgends um Asyl angesucht.
Anschließend machte er Angaben zu seinen Fluchtgründen.
3. Am 11.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die rumänische Dublin-Behörde und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem rumänischen Visum; beigelegt wurden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers.3. Am 11.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die rumänische Dublin-Behörde und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem rumänischen Visum; beigelegt wurden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 19.09.2023 stimmte Rumänien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und bestätigte, dass ihm seitens Rumäniens ein Schengen-Visum, gültig von 15.02.2023 bis 15.05.2023, gewährt worden war. Zudem wurde ausgeführt, dass ihm im Anschluss daran ein Aufenthaltsdokument („residence document“), gültig bis 29.05.2024, ausgestellt wurde.Mit Schreiben vom 19.09.2023 stimmte Rumänien der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO ausdrücklich zu und bestätigte, dass ihm seitens Rumäniens ein Schengen-Visum, gültig von 15.02.2023 bis 15.05.2023, gewährt worden war. Zudem wurde ausgeführt, dass ihm im Anschluss daran ein Aufenthaltsdokument („residence document“), gültig bis 29.05.2024, ausgestellt wurde.
4. Am 22.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei bejahte er zu Beginn die Frage, ob er sich geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen; er sei gesund und nehme keine Medikamente.
Hinsichtlich etwaiger Anknüpfungspunkte an Österreich bzw. an die EU gab der Beschwerdeführer über Nachfrage an, er habe innerhalb der EU keine Familie oder Verwandte. Zudem stehe er in Österreich zu keiner Person in einem Abhängigkeitsverhältnis. Auf Nachfrage verneinte er, sich jemals um ein Visum für einen EU-Staat bemüht zu haben.
Der geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zuständigkeit Rumäniens als unzulässig zurückzuweisen und ihn dorthin auszuweisen, hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass er nicht nach Rumänien zurückwolle, da ihn dort seine Landsleute umbringen hätten wollen. Insgesamt sei er sechs Monate in Rumänien aufhältig gewesen. Auf Nachfrage, ob es während seines Aufenthalts in Rumänien konkrete Vorfälle gegen ihn geben habe, gab er an: „Ich habe in Äthiopien als Polizist über vierzehn Jahre lang gearbeitet. Ich habe bei diesem zweijährigen Krieg in Äthiopien mitgemacht. Das ist ein Grund, weil ich in Äthiopien als Militär unterwegs war.“ Er habe sich nicht an die Polizei wenden können, da er illegal in Rumänien gewesen sei. Ihm sei dort gesagt worden, dass er Rumänien verlassen müsse; gegen seine Person habe es aber keine Probleme seitens Behörden oder der Polizei gegeben. Auf Nachfrage, ob er noch etwas angeben wolle, führte er aus: „Ich möchte nicht nach Rumänien zurück, weil ich hier ein neues Leben beginnen möchte; das, was ich gesagt habe, ist auch die Wahrheit.“
Zu den Länderberichten zu Rumänien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Rumänien traf das BFA-Feststellungen aus dem COI-CMS (Version 4, Stand: 04.09.2023); diese liegen jedoch mittlerweile in aktualisierter Form vor (Version 5, Stand: 27.12.2024).
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Rumänien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Rumänien habe gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO Rumänien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Rumänien habe gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich der Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
Zum Vorbringen, wonach er in Rumänien der Gefahr ausgesetzt gewesen sei, von seinen Landsleuten umgebracht zu werden, hielt das BFA fest, dass die Sicherheitskräfte in Rumänien im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen hätten und dies auch tun würden; beim Vorliegen strafbarere Handlungen gehe die rumänische Polizei und die Gerichtsbarkeit der rumänischen Rechtsordnung entsprechend vor. Es bestehe kein Grund, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitskräfte zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer leide zudem an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden. In Österreich habe er keine familiären oder anderen engen privaten Anknüpfungspunkte.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, die BBU GmbH, am 28.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde wurden inhaltliche Rechtwidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein werde; diese Befürchtung gründe sich auf die bisher bereits inakzeptable Unterbringungs- und Versorgungssituation. Insbesondere Dublin-Rückkehrer würden in Rumänen große Gefahr laufen, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Die aktuelle Lage für Asylwerber in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus. Bei einer Rückübernahme des Beschwerdeführers sei seine Existenzsicherung in Rumänien jedenfalls nicht gewährleistet. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er in Rumänien keine Arbeit finden werde und sich nicht über Wasser halten könne; er habe keine ausreichenden finanziellen Mittel. Es sei amtsbekannt, dass regelmäßig Misshandlungen durch die rumänische Polizei stattfinden würden und auch die Gefahr von Kettenabschiebungen vorliege, weshalb mit gravierenden Verstößen gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK zu rechnen sei. Es bestehe zudem die Gefahr rassistisch motivierter Gewalt und es drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien Haft sowie erneute Gewaltakte durch die Polizei. Aufgrund der Berichtslage sei auch nicht anzunehmen, dass Rumänien den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch seine Landsleute schützen könne. Bei entsprechender Befragung hätte der Beschwerdeführer zusätzlich noch ausführen können, dass er in Rumänien von seinen Landsleuten bereits angegriffen und zu Boden geworfen worden sei, wobei er sich eine Kopfverletzung zugezogen habe.Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein werde; diese Befürchtung gründe sich auf die bisher bereits inakzeptable Unterbringungs- und Versorgungssituation. Insbesondere Dublin-Rückkehrer würden in Rumänen große Gefahr laufen, in die Obdachlosigkeit zu geraten. Die aktuelle Lage für Asylwerber in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus. Bei einer Rückübernahme des Beschwerdeführers sei seine Existenzsicherung in Rumänien jedenfalls nicht gewährleistet. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass er in Rumänien keine Arbeit finden werde und sich nicht über Wasser halten könne; er habe keine ausreichenden finanziellen Mittel. Es sei amtsbekannt, dass regelmäßig Misshandlungen durch die rumänische Polizei stattfinden würden und auch die Gefahr von Kettenabschiebungen vorliege, weshalb mit gravierenden Verstößen gegen Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zu rechnen sei. Es bestehe zudem die Gefahr rassistisch motivierter Gewalt und es drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Rumänien Haft sowie erneute Gewaltakte durch die Polizei. Aufgrund der Berichtslage sei auch nicht anzunehmen, dass Rumänien den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch seine Landsleute schützen könne. Bei entsprechender Befragung hätte der Beschwerdeführer zusätzlich noch ausführen können, dass er in Rumänien von seinen Landsleuten bereits angegriffen und zu Boden geworfen worden sei, wobei er sich eine Kopfverletzung zugezogen habe.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2024 auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Äthiopien, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 02.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er mit einem von 15.02.2023 bis 15.05.2023 gültigen Schengen-Visum, ausgestellt von der rumänischen Vertretungsbehörde in Addis Abeba, über Rumänien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Somit war er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.08.2023 in Besitz eines seit weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenen Visums, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte. Er hat dieses seither nicht wieder verlassen.
Das BFA richtete am 11.08.2023 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien, welchem Rumänien mit Schreiben vom 19.09.2023 gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 11.08.2023 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien, welchem Rumänien mit Schreiben vom 19.09.2023 gemäß dieser Bestimmung ausdrücklich zustimmte.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.03.2024 innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt.
Anhand des COI-CMS (Version 5, Stand: 27.12.2024) werden folgende aktuelle Feststellungen zu Rumänien getroffen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2023 gab es insgesamt 10.346 Asylanträge. Im selben Jahr 2023 wurden 5.561 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen; davon lauteten 491 auf internationalen Schutz, 438 auf subsidiären Schutz und 4.632 waren negativ (inkl. unzulässige) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Jahr 2024 (1. Jänner bis 27. Oktober) gab es 2.198 Asylanträge (VB Bukarest 2024).
Quellen:
- ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024
- IGI - General Inspectorate for Immigration (o.D.): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information, Zugriff 25.11.2024
- IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022a): General Description, https://igi.mai.gov.ro/en/general-description, Zugriff 25.11.2024
- IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022b): Dublin Procedure, https://igi.mai.gov.ro/en/dublin-procedure, Zugriff 25.11.2024
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024
Dublin-Rückkehrer
Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z. B. durch Nichterscheinen zu einer Anhörung ohne triftigen Grund) gilt dies als stillschweigendes (oder implizites) Zurückziehen des Asylantrags und das Verfahren wird nach 30 Tagen geschlossen. Das Verfahren kann innerhalb von 9 Monaten wieder aufgenommen werden. Nach Verstreichen der 9-Monats-Frist würde ein neuerlicher Asylantrag als Folgeantrag gelten. Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19 (2) und (3) der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, würde ein neuerlicher Asylantrag in Rumänien nicht als Folgeantrag gelten. Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückgezogen, jedoch das Hoheitsgebiet der EU aber nicht verlassen hat oder nicht in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden. In diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keine Beschwerde dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Aber auch in diesem Fall kann ein Folgeantrag gestellt werden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Im Jahr 2023 erhielt Rumänien 4.851 Dublin-Anfragen und 344 eingehende Transfers (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die serbische NGO KlikAktiv wirft Rumänien unter Verweis auf einzelne Fälle vor, das Rückübernahmeabkommen
zwischen der EU und Serbien zu missbrauchen, da Asylsuchenden, die unter der Dublin-Verordnung nach Rumänien abgeschoben werden, die Kettenabschiebung drohe (Pro Asyl/RSA 27.1.2023).
Im weiteren Verlauf des Jahres 2023 berichteten KlikAktiv und ProAsyl über Fälle von „formalisierten Push-Backs“ zwischen Rumänien und Serbien, die gegen den Grundsatz des Non-Refoulement verstoßen hätten, durch Anwendung des Rückübernahmeabkommens zwischen der EU und Serbien ohne wirksame Prüfung von Schutzbedarf oder Asylwünschen. Es wurden auch Fälle berichtet, in denen Dublin-Rückkehrer nach Rumänien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens weiter nach Serbien abgeschoben worden seien (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Quellen:
- ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024
- Pro Asyl/RSA - Pro Asyl - Refugee Support Aegean (27.1.2023): Rumänien missbraucht Rückübernahmeabkommen: Dublin-Fällen droht Kettenabschiebung nach Serbien, https://www.proasyl.de/news/rumaenien-missbraucht-rueckuebernahmeabkommen-dublin-faellen-droht-kettenabschiebung-nach-serbien, Zugriff 25.11.2024
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vgl. IGI 27.1.2022c). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Das rumänische Asylgesetz definiert folgende Kategorien schutzbedürftiger Personen: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren Krankheiten, Menschen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, oder Personen, die sich in einer anderen besonderen Lage befinden (ECRE/JRS/Berbec 7.2024; vergleiche IGI 27.1.2022c). Nach Einreichung eines Asylantrags wird von Spezialisten der Generalinspektion für Einwanderung (IGI) auf Grundlage einer individuellen Beurteilung und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit UNHCR und einschlägigen NGOs ehestmöglich geprüft und beurteilt, inwieweit betreffende Asylwerber einer Kategorie vulnerabler Personen angehören könnten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI) kann in ihren Zentren vulnerable Personen unterbringen, die keine spezielle Unterstützung benötigen. In begründeten Fällen kann IGI zustimmen, das Integrationsprogramm für diese Personen über die Jahresfrist hinaus zu verlängern. Die Unterbringung solcher Personen kann in den von IGI verwalteten Zentren kostenlos erfolgen (IGI 27.1.2022c).
Das Gesetz sieht die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters für unbegleitete Minderjährige vor. Die Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) ergreift so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters, der den unbegleiteten Minderjährigen, der einen Asylantrag stellt, während des Verfahrens, einschließlich des Zulässigkeits- und Dublin-Verfahrens, unterstützt. Laut Gesetz ist es nicht notwendig, einen gesetzlichen Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Asylwerber zu ernennen, wenn dieser innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung des Asylantrags die Volljährigkeit erreicht (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) unter 16 Jahren werden in einem Zentrum untergebracht, das von der Generaldirektion für Sozial- und Kinderschutz (Directorate-General for Social Protection and Child Protection, DGASPC) oder einer zugelassenen privaten Einrichtung verwaltet wird. Wenn sie Verwandte haben, die in einem regionalen Zentrum wohnen, entscheidet die DGASPC unter Berücksichtigung des Kindeswohls, wo sie untergebracht werden. Die NGO Save the Children führt aus, dass die Bedingungen in den DGASPC-Einrichtungen zwar annehmbar sind, es aber keine Dolmetscher gibt. Demzufolge ist die Interaktion mit den Minderjährigen bis zum Erlernen der rumänischen Sprache begrenzt. In den meisten Fällen ist das Personal nicht für die Arbeit mit ausländischen Minderjährigen geschult und die angebotenen Dienstleistungen sind nicht an deren Bedürfnisse angepasst (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Unbegleitete Minderjährige (UMA), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht über die notwendigen materiellen Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, werden in den regionalen Zentren untergebracht. UMA können gemäß IGI-DAI in den Zentren in getrennten Räumen untergebracht werden und der Grundsatz des Kindeswohls wird berücksichtigt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Rumänien überstellt keine UMA mehr in andere europäische Mitgliedstaaten und nimmt auch keine Aufnahmeanträge aus anderen europäischen Mitgliedstaaten an, mit Ausnahme der in
Artikel 8 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Wiedervereinigung. Die Grundlage hierfür ist das Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 (C-648/11). Hinsichtlich der Art und Weise, wie Rumänien mit eingehenden Aufnahmeanträgen bezüglich Minderjähriger umgeht, haben die rumänischen Behörden eine Vereinbarung mit der nationalen Behörde für den Schutz der Rechte des Kindes und Adoption für den Fall getroffen, wonach zu beurteilen ist, ob ein Verwandter oder ein Familienmitglied in der Lage ist, sich um einen unbegleiteten Minderjährigen zu kümmern. Auf der Grundlage dieser Bewertung treffen die rumänischen Behörden dann eine Entscheidung darüber, ob sie die Verantwortung für einen unbegleiteten Minderjährigen übernehmen oder nicht (NIDOS o.D.).
Das Asylgesetz sieht vor, dass eine Altersfeststellung durchgeführt werden kann, wenn Zweifel am Alter eines Antragstellers bestehen oder wenn der unbegleitete Minderjährige sein Alter nicht nachweisen kann. Weigern sich der Asylwerber und/oder der gesetzliche Vertreter, eine solche Altersfeststellungsprüfung durchzuführen, und wird kein schlüssiger Nachweis über das Alter erbracht, so gilt der Antragsteller als volljährig. Es wird davon ausgegangen, dass die Person das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylantrags vollendet hat. Stellt jedoch ein Psychologe der IGI-DAI fest, dass Verweigerung der Altersfeststellungsprüfung wohlbegründet ist, wird der Asylwerber nicht als Erwachsener betrachtet. Das Gesetz sieht vor, dass die Auslegung der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Kindeswohls erfolgt. Der Asylantrag kann nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, weil die Person der Altersbestimmung nicht zugestimmt hat. Das Asylgesetz schreibt keine Methode vor, wie die Altersbeurteilung durchzuführen ist. Wenn die IGI-DAI eine Altersfeststellung anordnet, wird diese vom Nationalen Netz für Rechtsmedizin durchgeführt, das aus dem Nationalen Institut für Rechtsmedizin „Mina Minovici“ in Bukarest (NIML), 5 Instituten für Rechtsmedizin (IML) in Ia?i, Cluj-Napoca, Craiova, Târgu Mure? und Timi?oara, 36 Bezirksämtern für Rechtsmedizin und 11 gerichtsmedizinischen Ämtern besteht. Die vom IML verwendete Methode zur Altersbestimmung ist in allen Fällen die Knochenmessung. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die Entscheidung über die Altersbestimmung anzufechten. Allerdings kann ein neues Gutachten des IML angefordert werden, dessen Kosten von der antragstellenden Person getragen werden müssen. In der Praxis hat es bis dato noch keinen solchen Fall gegeben. Im Jahr 2023 wurden laut IGI-DAI fünf Altersbestimmungen angefordert (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die NGO AIDRom hat ein Projekt ins Leben gerufen: „ASIST – Integrated assistance for vulnerable migrants in Romania.“ Ziel dieses Projekts ist es, die Förderung eines sozialen Hilfssystems zu gewährleisten und spezialisierte Dienstleistungen anzubieten, um den Lebensstandard der in Rumänien ankommenden Flüchtlinge zu verbessern. ASIST bringt eine neue Strategie in Bezug auf die Aufnahmegesellschaft. Sie legt den Schwerpunkt auf Menschen, die zu gefährdeten Gruppen gehören: unbegleitete Frauen und Kinder, Behinderte und hilfsbedürftige Familien. ASIST geht auf die Bedürfnisse der Flüchtlinge ein und schafft den Rahmen für deren Unterstützung und Motivation, in Rumänien zu bleiben und sich zu integrieren. Darüber hinaus unterstützt das Projekt die aktive Einbeziehung von Vertretern der Migrantengemeinschaften sowie der Aufnahmegesellschaft durch die während der Umsetzung durchgeführten Aktivitäten. ASIST soll auf diese Weise zu einem besseren Verständnis des Migrationsphänomens und zur Förderung des gegenseitigen Wissens und Verständnisses beitragen (AIDROM o.D.).
Quellen:
- AIDROM - AIDROM (o.D.): ASIST - Integrated assistance for vulnerable migrants in Romania - AIDRom, https://www.aidrom.ro/?project=asist-asistenta-integrata-pentru-migrantii-vulnerabili-din-romania&lang=en, Zugriff 25.11.2024
- ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024
- IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022c): Vulnerable, https://igi.mai.gov.ro/en/vulnerable, Zugriff 25.11.2024
- NIDOS - Nidos - Guardianship for Refugees (o.D.): Dublin support - Romania, https://nidosineurope.eu/projects/dublin-support-for-guardians/dublin-support-romania, Zugriff 25.11.2024
Non-Refoulement
Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) kam es im Laufe des Jahres zu mehreren Vorfällen von Belästigung, Diskriminierung, Misshandlung von Flüchtlingen und Asylwerbern, Pushbacks und Abweichungen von Asylverfahren in Grenzgebieten. UNHCR berichtet, dass die Regierungsbehörden an der Grenze zu Serbien im Jänner 2024 dreimal Flüchtlinge und Asylsuchende aus Drittstaaten bei der Durchreise durch Serbien zurückgewiesen haben (USDOS 23.4.2024).
Im Jahr 2022 meldete UNHCR Serbien 1.232 Pushbacks aus Rumänien. Die Zahl ist im Vergleich zu 2020 deutlich gesunken. Die NGO CNRR berichtet, dass ihre Berater keine Berichte über Zurückdrängungen oder kollektive Abschiebungen erhalten haben. Ebenso wenig gibt es Berichte von Asylwerbern über Misshandlungen an der Grenze. UNHCR Rumänien berichtet, dass die rumänischen Behörden im Januar dreimal Flüchtlinge und Asylwerber aus Drittländern an der Grenze zu Serbien zurückgewiesen hätten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Das rumänische Asylgesetz (Artikel 77(1)) definiert den Begriff „sichere Herkunftsstaaten“ für die EU-Mitgliedstaaten sowie andere Staaten, die auf Anordnung des Innenministeriums auf der Grundlage einer vom Migrationsinspektorat (IGI) vorgeschlagenen Liste festgelegt werden. Nach Angaben der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) gibt es in Rumänien jedoch keine Liste sicherer Herkunftsstaaten oder sicherer Drittstaaten. Im Jahr 2022 wurden keine Anträge auf der Grundlage des Konzepts des sicheren Herkunftslandes abgelehnt. Im Jahr 2023 gab es zwei Fälle, in denen die Ablehnung auf Grundlage des sicheren Herkunftslandes erfolgte (Kroatien, Frankreich) (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Gesetzlich ist - im Einklang mit der Flüchtlingskonvention - ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024
- USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107735.html, Zugriff 25.11.2024
Versorgung
Bedürftige Asylsuchende haben ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt Anspruch auf Versorgung. Dies beinhaltet die Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. Asylwerber können auf Antrag aber auch in privaten Unterkünften leben. In diesem Fall müssen sie der Generalinspektion für Einwanderung - Direktion für Asyl und Integration (IGI-DAI) einen bei den Steuerbehörden registrierten Mietvertrag oder einen in authentischer Form abgeschlossenen Warenvertrag vorlegen. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 20 Lei (4,08 EUR)/Person/Tag, für Kleidung 200 Lei (40,81 EUR) im Winter und 135 Lei (27,55 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 12 Lei (2,45 EUR)/Person/Tag gewährt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). UNHCR gibt auf seiner Homepage leicht divergierende Unterstützungsleistungen an (UNHCR o.D.a).
Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsangehörige (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Quellen:
- ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Rights and duties of asylumseekers- UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 26.11.2024
Unterbringung
Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit besteht, die Kapazität um 262 Plätze zu erweitern. Um die Zahl der Unterbringungsplätze in den regionalen Zentren zu erhöhen, beabsichtigt die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), mit AMIF die Unterbringungskapazität um 500 Plätze in den folgenden drei Zentren zu erweitern: Timisoara und Radauti mit jeweils 100 Plätzen und Galati mit 300 Plätzen. Die Bauarbeiten in Timisoara und Radauti wurden jedoch wegen einer Klage des Bauunternehmens über den Preis der Bauarbeiten ausgesetzt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) unterstützt Flüchtlinge und Migranten in vielen Bereichen, u.a. bei der Unterbringung, und ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timisoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Radauti und Galati) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS 17.9.2020).
Wenn die Unterbringungskapazitäten der regionalen Aufnahmezentren überschritten werden, kann die Generalinspektion für Einwanderung Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Geldbetrag für die Anmietung einer Wohnung anbieten (UNHCR o.D.a). Folgende monatliche Beträge pro Person können hierbei geleistet werden: ein Mietzuschuss von 808 Lei (umgerechnet ca. 165 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 145 Lei (29,59 EUR) im Sommer und 185 Lei (37,75 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30 %. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40 % (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Asylwerber dürfen den jeweiligen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Generalinspektion für Einwanderung verlassen und jede Änderung des Aufenthaltsstatus muss den Behörden innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt werden (UNHCR o.D.a).
Quellen:
- ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024
- JRS - Jesuit Refugee Service (17.9.2020): Our work in Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania, Zugriff 25.11.2024
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.a): Rights and duties of asylumseekers- UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 26.11.2024
Medizinische Versorgung
Die Gesundheitsfürsorge steht allen Bürgern im gesamten Staatsgebiet zur Verfügung, ist aber - insbesondere in ärmeren ländlichen Gebieten - manchmal unzureichend. Rumänien hat eines der kleinsten Gesundheitsbudgets im Verhältnis zum BIP in der Europäischen Union, und der Zugang zu subventionierten Dienstleistungen und Medikamenten kann je nach den monatlichen Zuweisungen unregelmäßig sein. Insbesondere die Coronavirus-Krise hat die Schwächen des Systems aufgedeckt und zu einem Rückgang der Lebenserwartung geführt, welche die zweitniedrigste in der EU ist (BS 2024).
Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.b, ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt (UNHCR o.D.b). Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Im Jahr 2022 gab es nicht in allen regionalen Zentren einen Allgemeinmediziner (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).
Im Jahr 2023 waren die regionalen Unterbringungszentren laut IGI-DAI folgendermaßen mit medizinischem Personal ausgestattet (ECRE/JRS/Berbec 7.2024):
Bukarest: 1 Arzt und 3 Krankenschwestern beschäftigt; die Stelle des Psychologen ist unbesetzt.
Giurgiu: 1 Psychologe und 1 medizinischer Assistent beschäftigt; die Stelle des Arztes ist unbesetzt.
Radauti: die Stellen des Psychologen und des Arztes sind unbesetzt.
Somcuta Mare: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt.
Timisoara: 1 Psychologe und 1 Arzt beschäftigt.
Galati: 1 Psychologe beschäftigt und 1 externer Arzt hat einen Kooperationsvertrag mit IGI-DAI
(ECRE/JRS/Berbec 7.2024)
Die ICAR-Foundation bietet - u. a. für Asylwerber und vulnerable Flüchtlinge kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). ICAR erstellt Atteste, die die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung sowie präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung. JRS stellt auch einige Gesundheitsdienste direkt zur Verfügung, z. B. die Ausgabe von Medikamenten, den Transport zu medizinischen Zentren, Dolmetscherdienste, spezialisierte Klinikdienste, Labortests, Röntgenaufnahmen, chirurgische Eingriffe, Betreuung von Müttern, Geburtshilfe und vieles mehr (JRS o.D.).
Quellen:
- BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Romania Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/ROU, Zugriff 25.11.2024
ECRE/JRS/Berbec - Berbec, Silvia Antoaneta (Autor), Jesuit Refugee Service (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2024): Country Report Romania, 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf, Zugriff 25.11.2024
- ICAR - ICAR Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical, Zugriff 25.11.2024
- IGI - General Inspectorate for Immigration (27.1.2022d): RIGHTS AND OBLIGATIONS, https://igi.mai.gov.ro/en/rights-and-obligations, Zugriff 25.11.2024
- JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): Health Care services for forcibly displaced people - JRS, https://jrs.net/en/programme/health-care, Zugriff 25.11.2024
- UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (o.D.b): Rights and duties of asylumseekers- UNHCR Romania, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers, Zugriff 25.11.2024
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer litt zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Rumänien an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen; er war überstellungsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Asylantragsstellung des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer in das Gebiet der Mitgliedstaaten über Rumänien unter Verwendung eines rumänischen Schengen-Visums eingere