TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/12 W165 2254364-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2026
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Entscheidungsdatum

12.01.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W165 2254364-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022, Zl. 1286480606-211532315, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022, Zl. 1286480606-211532315, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 14.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der polizeilichen Erstbefragung am 15.10.2021 gab der BF an, dass er keine die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Seine Eltern, seine Ehefrau, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Er habe seinen Herkunftsstaat Ende August 2021 mit Hilfe der Amerikaner per Flugzeug nach Usbekistan verlassen und sei von dort weiter nach Ungarn geflogen worden. Er habe nach Deutschland gewollt, weshalb er versucht habe, über Österreich nach Deutschland zu reisen, sei jedoch an der deutschen Grenze kontrolliert und wieder zurückgeschickt worden. In Ungarn hätten ihn die Behörden nicht gewollt und ihm erklärt, dass sie ihn nicht annehmen würden, da er nicht für sie gearbeitet habe. Seinen Reisepass habe er am Flughafen in Kabul verloren, seine Tazkira befinde sich zu Hause. Er habe in keinem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht und habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr habe er kein bestimmtes Reiseziel, er wolle in Österreich bleiben. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er in seiner Heimat Journalist gewesen und sein Leben in Gefahr gewesen sei, als die Taliban das Land übernommen hätten.

Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 25.10.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Hinweis auf die Angaben des BF ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Ungarn. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 25.10.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Hinweis auf die Angaben des BF ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Ungarn.

Mit Schreiben vom 29.10.2021 teilte die ungarische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der BF auf Grundlage der übermittelten Angaben nicht identifiziert werden könne und ersuchte um Übermittlung eines allenfalls vorhandenen Identitätsdokumentes des BF.

Am 03.01.2022 richtete das BFA ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Darin wurde auf die Angaben des BF zu seiner Reiseroute hingewiesen. Dem Schreiben waren zum Beleg des Ungarnaufenthaltes des BF diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, wie eine ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig vom 02.09.2021 bis 03.12.2021 und ungarische Bahntickets.Am 03.01.2022 richtete das BFA ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Darin wurde auf die Angaben des BF zu seiner Reiseroute hingewiesen. Dem Schreiben waren zum Beleg des Ungarnaufenthaltes des BF diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, wie eine ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig vom 02.09.2021 bis 03.12.2021 und ungarische Bahntickets.

Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim BFA eingelangt am 08.02.2022, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF zwecks Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie im August 2021 im Rahmen einer ungarischen Operation aus Afghanistan evakuiert worden und ihm eine Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke mit der Nr. XXXX , gültig bis 30.12.2021, erteilt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei aufgrund der Pandemiesituation bis 30.06.2022 verlängert worden. Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim BFA eingelangt am 08.02.2022, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF zwecks Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie im August 2021 im Rahmen einer ungarischen Operation aus Afghanistan evakuiert worden und ihm eine Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke mit der Nr. römisch 40 , gültig bis 30.12.2021, erteilt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei aufgrund der Pandemiesituation bis 30.06.2022 verlängert worden.

Am 22.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und seine Ehefrau, mit der er traditionell verheiratet sei, seien in Afghanistan. Er habe mit seiner Mutter zwei bis drei Mal pro Woche über WhatsApp Kontakt. Sein Vater sei seit August 2021 verschollen. Er selbst sei mit den Amerikanern von Afghanistan per Flugzeug nach Usbekistan gereist, dort habe er rund zwei Nächte verbracht und sei dann von Usbekistan nach Ungarn geflogen worden. Seine Einreise nach Ungarn sei im August 2021 erfolgt. Sein Zielland zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen, da er dort Verwandte habe. Dass er sich in Ungarn befinde, habe er erst erfahren, als er in Ungarn aus dem Flugzeug gestiegen sei. In Ungarn sei er zehn Tage in Quarantäne, dann in Balassagyarmat (Anmerkung: einem offenen Lager) gewesen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich befunden. Er habe im Camp gelebt und zu essen bekommen. Medizinische Versorgung und Kleidung habe es nicht wirklich gegeben. Die Unterkunft (Camp) sei vom Staat finanziert worden. Zugang zu einer Krankenversicherung habe er nicht gehabt. Sie seien nicht registriert worden, man haben ihnen das Gefühl vermittelt, dass sie gehen könnten, wohin sie wollten. Er habe einen Daumenabdruck abgeben müssen, um eine Karte zu erhalten. Alle hätten das Camp dann verlassen, er sei nach Österreich gereist. Er glaube, dass er Ungarn am 07.10.2021 verlassen habe. Auf Hinweis, dass ihm nach Auskunft der ungarischen Behörden eine ungarische Aufenthaltsberechtigung bis 30.06.2022 erteilt worden und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Ungarn zu veranlassen, erklärte der BF, dass er Afghanistan in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen habe. Im Camp in Ungarn seien sie nicht gefragt worden, wo sie hinwollen würden. Er habe dort angegeben, dass er nach Deutschland wolle. Das einzige Land, in dem er um Asyl angesucht habe, sei Österreich. Er wolle in Österreich bleiben, da er in Ungarn für sich keine Zukunft sehe. Man habe sich in Ungarn nicht um sie gekümmert, sie hätten unter schlechten Bedingungen gelebt. Nachgefragt, verneinte der BF, dass er in Ungarn persönliche Probleme gehabt hätte. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er in Ungarn eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Zwecke erhalten habe, erklärte der BF, dass er keinen Aufenthaltstitel habe und in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe. Man habe ihm nur einen Daumenabdruck für eine Karte abgenommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art.12 Abs.1 Dublin III.-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs.2 FPG seine Abschiebung nach (Anmerkung: der Staat, in den abgeschoben werden soll, ist nicht genannt), zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin römisch drei.-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach (Anmerkung: der Staat, in den abgeschoben werden soll, ist nicht genannt), zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zu Ungarn wurden im Bescheid folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 02.04.2020

Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 von Büro

für Immigration und Asyl (Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, BMH;

englisch: Immigration and Asylum Office, IAO) in eine fremdenpolizeiliche

Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche

Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF;

englisch: National Directorate-General for Aliens Policing). Diese Behörde

hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und

arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch

die Transitzonen und die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der

grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen

oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären

ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019). In Ungarn gibt es ein rechtsstaatliches

Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; für

weitere Informationen siehe dieselbe Quelle ). Im Juli 2016 traten

Gesetzesänderungen in Kraft, denen zufolge illegal eingereiste Migranten,

die in einer 8 km von der Staatsgrenze zu Serbien ins Landesinnere

reichenden Kontrollzone betreten werden, keine Asylanträge im

Landesinneren mehr stellen können, sondern ohne Erfassung ihrer Daten

durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und

aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene

Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (AIDA

3.2019).  Am 28. März 2017 trat ein Gesetzespaket in Kraft, das

während einer „Krisensituation wegen Massenmigration“ die 8-km-Zone auf

das gesamte ungarische Territorium ausweitet. Diese „Krisensituation

wegen Massenmigration“ kann immer für ein halbes Jahr ausgerufen

werden und sieht vor, alle in Ungarn betretenen illegal aufhältigen Personen

ohne Möglichkeit zur Asylantragstellung auf die andere Seite des

Grenzzauns zu verbringen, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist

sind. Asylantragstellung ist faktisch nur in den Transitzonen möglich, es sei

denn man darf sich legal in Ungarn aufhalten, das gilt auch für Minderjährige

ab 14 Jahren. Auch ist das gesamte Asylverfahren in der Transitzone

abzuwarten (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019). Zuletzt wurde dieabzuwarten (AIDA 3.2019; vergleiche CoE 21.5.2019). Zuletzt wurde die

„Krisensituation“ im März 2020 bis 6. September 2020 verlängert (VB

6.3.2020). Seit 23. Jänner 2018 wird in jeder der beiden Transitzonen nur

mehr eine Person pro Tag zugelassen.

Seit Herbst 2016 sieht die Praxis so aus, dass die Migranten nicht mehr vor

der Transitzone auf Einlass warten, sondern ihren Wunsch nach Ungarn zu

gehen, bereits in temporären Unterbringungszentren in Serbien deponieren

und dann, wenn sie an der Reihe sind, üblicherweise einen Tag im Voraus

zur Grenze gebracht werden. Auswahlkriterien sind Datum der Ankunft und

Grad der Vulnerabilität. Der Rest des Auswahlprozesses ist intransparent.

Für Röszke führen die Serben drei verschiedene Wartelisten – eine für

Familien, eine für unbegleitete Minderjährige und eine für alleinstehende

Männer. Für Tompa gibt es nur eine Warteliste für alle diese Gruppen. Die

ungarischen und serbischen Behörden kommunizieren nicht direkt

miteinander, sondern die Kommunikation läuft über einen sogenannten

„community leader“, das ist ein Insasse eines serbischen

Unterbringungszentrums (seit April 2018 nimmt diese Aufgabe abwechselnd

immer ein Vater einer Familie im Unterbringungszentrum Subotica für

jeweils vier Tage wahr), der von der serbischen Behörde eingesetzt wird um

in der sogenannten „pre-transit zone“ (dem abgegrenzten Bereich vor der

eigentlichen Transitzone; de facto zum Teil auf ungarischem Boden, nach

ungarischer Lesart jedoch Niemandsland) die serbische Liste mit den

ungarischen Behörden abzugleichen und an die serbische Behörde

rückzumelden, wer in die Transitzone gelassen wird. Es kann demnach

Monate dauern, bis ein Migrant in die Transitzone gelassen wird, was

Gegenstand der Kritik ist. In den Transitzonen läuft ein beschleunigtes

Verfahren mit verkürzten Beschwerdefristen ab (AIDA 3.2019). Die

Europäische Kommission hat in den letzten Jahren mehrere

Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen dessen

Asylgesetzgebung eröffnet. So wurde Ungarn etwa in einem im Dezember

2015 begonnenen Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2018 vor dem

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Bezug auf seine Transitzonen

wegen Unvereinbarkeit seiner Asyl- und Rückführungsvorschriften mit EURecht

verklagt und erhielt ein Aufforderungsschreiben in Bezug auf die

Einführung neuer Gründe für die Unzulässigkeit von Asylanträgen, die das

Recht auf Asyl ausschließlich auf Personen beschränken, die direkt von

einem Ort, an dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist, nach Ungarn

kommen (EK 19.7.2018). Im Juli 2019 folgte dem genannten

Aufforderungsschreiben eine Klage wegen Einschränkung des Rechtes auf

Asyl (Unzulässigkeit der Antragstellung bei Personen, die aus einem Land

nach Ungarn eingereist sind, in dem sie nicht verfolgt wurden, das jedoch

die Kriterien eines sicheren Drittstaats nicht erfüllt) und es erging ein

weiteres Aufforderungsschreiben, weil Ungarn für Personen im

Rückführungsverfahren, die in den ungarischen

Transitzonen an der Grenze zu Serbien festgehalten werden, keine

Nahrungsmittel bereitstellt. Der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte hat bereits mehrfach einstweilige Anordnungen erlassen,

mit denen Ungarn verpflichtet wird, Lebensmittel für Personen

bereitzustellen, die in den Transitzonen festgehalten werden (EK 25.7.2019).

Im Oktober 2019 wurde das Verfahren wegen der unterlassenen

Nahrungsmittelbereitstellung in den Transitzonen mittels einer mit Gründen

versehenen Stellungnahme der Kommission auf die nächste Stufe gehoben

(EK 10.10.2019). Am 21. November 2019 hat die Große Kammer des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und

Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger die

Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung

darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war,

da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können. Jedoch

urteilte die Große Kammer auch, dass Ungarn durch eine unzureichende

Prüfung der Drittstaatssicherheit Serbiens (Risiko mangelnden Zugangs zum

Verfahren und der Kettenabschiebung) Artikel 3 der EMRK verletzt hat (CoE

21.11.2019; ECRE 22.11.2019).

Quellen:

• AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki

Committee / European Council on Refugees and Exiles: National

Country Report Hungary,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/

aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020

• CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v.

HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber),

https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff

20.1.2020

• CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of

the Council of Europe Dunja Mijatovi?; Report following her visit to

Hungary from 4 to 8 February 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291

3+-

+Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020

• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR:

Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR,

https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungaryfailure-to-assessrisk-

of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020

• EK – Europäische Kommission (19.7.2018): Kommission ergreift weitere

Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn,

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-184522_de.htm, Zugriff

16.1.2020

• EK – Europäische Kommission (25.7.2019): Kommission verklagt Ungarn

wegen Strafbarstellung von Hilfeleistungen an Asylbewerber und leitet

neues Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener

Nahrungsmittelbereitstellung in Transitzonen ein,

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_4260,

Zugriff 16.1.2020

• EK – Europäische Kommission (10.10.2019): Ungarn: Die Kommission

leitet nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wegen

unterlassener Nahrungsmittelbereitstellung in Transitzonen ein,

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_5994,

Zugriff 16.1.2020

• OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (1.7.2019):

Präsentation des OIF, per E-Mail

• VB des BM.I in Ungarn (6.3.2020): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 02.04.2020

Ein Asylverfahren wird, unabhängig vom Verfahrensstand, 30 Tage nachdem sich

der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. durch Verlassen des Landes)

(BAH 29.10.2015), bzw. wenn er die zugewiesene Unterkunft ungerechtfertigt

ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden verlässt, eingestellt (EASO 24.10.2017).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand

ihres Verfahrens in Ungarn:

• Während der derzeit geltenden „Krisensituation wegen

Massenmigration“ werden alle Dublin-Rückkehrer in eine der beiden

Transitzonen verbracht und müssen ihr Verfahren dort durchlaufen

(AIDA 3.2019).

• Wurde noch kein Asylantrag in Ungarn gestellt, besteht die Möglichkeit

dies zu tun (AIDA

3.2019).

• Wenn das Verfahren bei Rückkehr noch läuft, wird es fortgesetzt (AIDA

3.2019).

• Wenn der Erstantrag des Rückkehrers als zurückgezogen eingestellt

wurde (entweder ausdrücklich zurückgezogen oder stillschweigend,

etwa weil der Antragsteller das Land verlassen hat), kann die

Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer

muss also einen Folgeantrag stellen. Für dessen Zulässigkeit sind neue

Elemente nötig. Folgeantragsteller haben jedenfalls kein Recht auf

Unterbringung. Während aufrechter „Krisensituation wegen

Massenmigration“ bedeutet das, dass sie zwar weiterhin in der

Transitzone bleiben können, jedoch keine Verpflegung mehr erhalten,

sondern nur ein Bett. (AIDA 3.2019; vgl. HRW 14.1.2020).sondern nur ein Bett. (AIDA 3.2019; vergleiche HRW 14.1.2020).

• Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten und

sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wurde diese bindend und das

Verfahren kann nicht fortgesetzt werden. Ein Folgeantrag ist jedoch

möglich (siehe oben) (AIDA 3.2019).

Mehrere Dublin-Länder haben Dublin-Überstellungen nach Ungarn

suspendiert. UNHCR hat

2017 dazu aufgerufen von Überstellungen nach Ungarn abzusehen (AIDA

3.2019; vgl. UNHCR 10.4.2017). Laut dem ungarischen Asylgesetz können3.2019; vergleiche UNHCR 10.4.2017). Laut dem ungarischen Asylgesetz können

legal in Ungarn aufhältige Personen, die einen Asylantrag stellen wollen,

dies nur dann außerhalb der Transitzone (also im Land selbst) tun, wenn sie

keine staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen wollen, also sich privat

unterbringen (AIDA 3.2019). Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen gültigen

Aufenthaltstitel in Ungarn besitzt, kann laut ungarischer Asylbehörde davon

ausgegangen werden, dass dessen Asylverfahren nicht in einer Transitzone

durchgeführt wird, da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass er über

eine eigene Unterkunft in Ungarn verfügt und für seinen Aufenthalt sorgen

kann. Falls der Aufenthaltstitel während des Asylverfahrens abläuft, muss

vorher geklärt werden, ob der Asylwerber einer Betreuung durch die

ungarischen Behörden bedarf. Falls er für sich selbst sorgen kann, kommt er

grundsätzlich nicht in eine Transitzone. Eine Unterbringung in einer anderen

Betreuungseinrichtung wäre im Einzelfall zu prüfen (VB 4.11.2019). Quellen:

• AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki

Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country

Report Hungary,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/

aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020

• BAH – ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (29.10.2015):

Arbeitsgespräch mit BAH

• EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.

Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons

transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per

E-Mail

• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Hungary,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2022777.html, Zugriff 18.2.2020

• UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen

(10.4.2017): UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to

Hungary under Dublin, https://www.unhcr.org/news/press/201 urgessuspension-

transfers-asylum-seekers-hungary-under-dublin.html, Zugriff

23.1.2020

• VB des BM.I für Ungarn (4.11.2019): Auskunft der Fremdenpolizeilichen

Landesgeneraldirektion Ungarn, per E-Mail

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 02.04.2020

In Ungarn gelten mehrere Länder als sichere Drittstaaten, die u.a. das Non-

Refoulement-Prinzip in Einklang mit der Genfer Konvention beachten

müssen. Unter diesen sicheren Drittstaaten befindet sich auch Serbien, was

auf Kritik stößt. So hat etwa UNHCR empfohlen, Serbien nicht als sicheren

Drittstaat zu betrachten. Die Kritiker sehen wegen mangelnden Zugangs zum

Asylverfahren in Serbien in der ungarischen Vorgehensweise eine massive

Verletzung seiner Non-Refoulement-Verpflichtungen aus der Genfer

Flüchtlingskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen

Union (AIDA 3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Union (AIDA 3.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019).

Seit 15.9.2015 nimmt Serbien nur noch Drittstaatsangehörige aus Ungarn

zurück, die über gültige Reisedokumente verfügen und in Serbien von der

Visapflicht ausgenommen sind. Unter den

182 im Jahr 2016 von Ungarn nach Serbien zurückgeschobenen Personen

waren hauptsächlich Serben, Kosovaren und Albaner, jedoch keine Syrer,

Iraker, Afghanen oder Somali. Ungarn fragt auch nicht bei Serbien vorher an,

ob es bereit wäre den Fremden zurückzunehmen. Wenn der Drittstaat den

Fremden aber nicht zurücknimmt, ist die Zurückweisung aufzuheben und

Das Verfahren in Ungarn fortzusetzen. In der Praxis wird dies jedoch nicht

befolgt. Selbst in Fällen, in denen eindeutig war, dass Serbien diese nicht

zurücknehmen würde, mussten solche Personen erneut um Asyl ansuchen

(zum Teil sogar mehrmals) bevor ihr Antrag nicht mehr als unzulässig

abgelehnt wurde (AIDA 3.2019).

2017 hörte Ungarn auf, Unzulässigkeitsentscheidungen auf Basis der

Drittstaatssicherheit Serbien zu fällen. Stattdessen werden seit einer

Gesetzesänderung im Juli 2018 (eine Änderung der Gesetze und der

Verfassung, welche festschreibt, dass jeder Asylantrag unzulässig ist, wenn

der Antragsteller aus einem Land eingereist ist, in dem ihm keine Verfolgung

droht), faktisch alle Asylanträge aus Serbien kommender Antragsteller als

unzulässig abgelehnt. Im Gegensatz zu früheren

Unzulässigkeitsentscheidungen wegen Drittstaatssicherheit, haben bei der

neuen Regelungen Gerichte im Instanzenzug wenig Raum, die Entscheidung

infrage zu stellen, da Ungarn Serbien als sicheres Drittland betrachtet (AIDA

3.2019; vgl. FRA 31.10.2018). Der Antragsteller hat drei Tage Zeit um die3.2019; vergleiche FRA 31.10.2018). Der Antragsteller hat drei Tage Zeit um die

Annahme der Unzulässigkeitsentscheidung zu widerlegen. Danach ergeht

eine negative Entscheidung und die Außerlandesbringung wird angeordnet.

Kritiker sehen in der neuen Regelung eine unzulässige Vermischung der

Konzepte von Drittstaatssicherheit und erstem Asylland (AIDA 3.2019; vgl.

CoE 21.5.2019). Die Menschenrechtskommissarin des Europarates Dunja

Mijatovic geht daher davon aus, dass Asylwerber in Ungarn keinen Zugang

zu einer wirksamen Beschwerde gegen Unzulässigkeitsentscheidungen

haben und dass die Betroffenen einem Refoulementrisiko ausgesetzt sind.

Auch das Antifolterkomitee des Europarats (CPT) spricht von einem Risiko

der Kettenabschiebung (CoE 21.5.2019). Im Juli 2018 kam es diesbezüglich

auch zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (siehe Abschnitt 1, Anm.) (AIDAGerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (siehe Abschnitt 1, Anmerkung (AIDA

3.2019; vgl. EK 19.7.2018).3.2019; vergleiche EK 19.7.2018).

Ungarn selbst besteht darauf, dass Personen, die den Wunsch äußern in die

Transitzone vorgelassen zu werden, das auch dürfen und somit die

Gelegenheit zur Asylantragsstellung erhalten. Das treffe auch auf Personen

zu, die nach illegaler Einreise wieder auf die andere Seite des Grenzzauns

gebracht werden. Auch ihnen stehe es frei eine Transitzone aufzusuchen

und dort einen Asylantrag zu stellen. In Bezug auf die neuen

Unzulässigkeitsgründe verwehrt sich Ungarn dagegen, dass diese zu einer

systematischen Ablehnung von Anträgen geführt hätten und es keine

wirksame Beschwerde dagegen gebe. Ungarische Gerichte hätten bei

Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen immer wieder gegen

die Behörde entschieden. Die Bestimmungen sind daher aus ungarischer

Sicht mit der ungarischen Verfassung und der Genfer Konvention vereinbar.

Ungarn betrachtet den Aufenthalt in einer Transitzone auch nicht als Haft,

da diese jederzeit Richtung Serbien verlassen werden kann (Gov 21.5.2019).

Am 21. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen

Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger Ungarn durch eine

unzureichende Prüfung der Drittstaatssicherheit Serbiens (Risiko

mangelnden Zugangs zum Verfahren und der Kettenabschiebung)Artikel 3

der EMRK verletzt hat. Jedoch urteilte die Große Kammer auch, dass im Falle

der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche

Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu

werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können

(CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019).

Migranten, die den Grenzzaun zu Ungarn illegal überqueren von der

ungarischen Polizei wieder nach Serbien zurückgeschickt werden, berichten

laufend von Gewaltanwendung seitens der ungarischen Polizei (ECRE

31.1.2020; vgl. CoE 21.5.2019) Menschenrechtsorganisationen zufolge31.1.2020; vergleiche CoE 21.5.2019) Menschenrechtsorganisationen zufolge

wollen viele Betroffene nicht Anzeige erstatten und die Regierung

unternimmt selten offizielle Schritte gegen die angeblichen Täter (USDOS

13.3.2019). Ungarn sagt dazu, dass Fremde auch gerechtfertigte

Zwangsmaßnahmen der Polizei grundsätzlich als Misshandlung betrachten

würden. Dennoch würden Misshandlungsvorwürfe stets an die zuständigen

Stellen zur Untersuchung und Strafverfolgung weitergeleitet (Gov

21.5.2019).

Quellen:

• AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki

Committee / European Council on Refugees and Exiles: National

Country Report Hungary,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/

aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 3.2.2020

• CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of

the Council of Europe Dunja Mijatovi?; Report following her visit to

Hungary from 4 to 8 February 2019,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291

3++Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020

• CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v.

HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber),

https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff

20.1.2020

• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR:

Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR,

https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungaryfailure-to-assessrisk-

of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020

• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.1.2020): ECRE

Weekly Bulletin, per E-Mail

• EK – Europäische Kommission (19.7.2018): Kommission ergreift weitere

Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn,

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-184522_de.htm, Zugriff

16.1.2020

• FRA European Union Agency for Fundamental Rights (31.10.2018):

Periodic data collection on the migration situation in the EU. November

2018 Highlights,

https://fra.europa.eu/en/publication/2018/.migration-overviewsnovember-

2018, Zugriff 23.1.2020

• Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of

Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of

the authorities of Hungary on the report of the Commissioner,

https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%28201

9%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff

20.2.2020

• USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on

Human Rights Practices 2018

• Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff

20.2.2020

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung: 02.04.2020

Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz

unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte,

Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen

Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen

schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht

ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel,

ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Es gibt in Ungarn kein

automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller

müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen – dies

wird aber auch in allen Asylinterviews abgefragt. Bei Zweifeln kann von der

Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der

Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt

(AIDA 3.2019).

Vulnerable haben das Recht auf kostenlose medizinische Betreuung,

Rehabilitation, psychologische, klinisch-psychologische oder

psychotherapeutische Behandlung, sofern nötig. In der Praxis mangelt es

aber an spezialisierten medizinischen Diensten für Vulnerable, insbesondere

solchen mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung mit

Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Cordelia bietet solche

Betreuung in einigen Unterbringungszentren und für privat untergebrachte

Asylwerber in Budapest an, hat aber nur begrenzte Kapazitäten. Zu den

Transitzonen hat Cordelia keinen Zutritt (AIDA 3.2019).

Es gibt in Ungarn keinen festgelegten Identifikationsmechanismus für

unbegleitete Minderjährige. Eine medizinische Altersfeststellung kann

angeordnet werden, wenn es Zweifel am Alter des Antragstellers gibt. Der

Antragsteller bzw. dessen Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen.

Eine Verweigerung der Zustimmung darf nicht alleiniger Grund für eine

negative Entscheidung sein, aber der Antragsteller wird dann nicht als

Minderjähriger behandelt. Die Altersfeststellung wird seit März 2017 in der

Transitzone von einem Militärarzt anhand einer oberflächlichen physischen

Untersuchung vorgenommen. Gegen das Ergebnis einer Altersfeststellung

ist kein Rechtsmittel möglich. Es gibt starke Kritik an diesem System der

Altersfeststellung, da seit März 2017 nur noch unbegleitete Minderjährige

(UM) unter 14 Jahren die Transitzone verlassen und ihr Verfahren in Ungarn

abwarten dürfen, währen UM ab 14 Jahren in den Transitzonen bleiben

müssen. Kritiker bezweifeln, dass Transitzonen überhaupt geeignet

ausgestattet sind, um Altersfeststellungen vorzunehmen. Betroffenen

zufolge dauert die Altersfeststellung nur einige Minuten. Im Zweifel wird

üblicherweise die Minderjährigkeit angenommen. 2017 wurden 30

Altersfeststellungen unbekannten Ergebnisses in den Transitzonen

vorgenommen, 2018 hingegen keine einzige (AIDA 3.2019). Auch Familien

mit Kindern und Vulnerable werden in Transitzonen untergebracht, obwohl

Kritiker die Zonen für Vulnerable als ungeeignet erachten. Es gibt in den

Transitzonen auch Schulunterricht, dessen Besuch für Kinder unter 16

Jahren verpflichtend ist

(AIDA 3.2019). Minderjährige in der Transitzone (also begleitete

Minderjährige jeden Alters und unbegleitete Minderjährige ab 14 Jahren)

werden seit September 2017 in den Transitzonen verpflichtend unterrichtet

(Gov 21.5.2019).

Einem unbegleiteten Minderjährigen (UM) ist in Ungarn binnen acht Tagen

von der Vormundschaftsbehörde ein Vormund zu bestellen, der für dessen

allgemeines Wohlergehen und für dessen Vertretung im Asylverfahren

verantwortlich ist. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“

sind UM über 14 Jahren, die ihr Verfahren jedenfalls in der Transitzone

abwarten müssen, von dieser Regelung ausgenommen. Sie erhalten keinen

permanenten, sondern einen temporären „ad-hoc Vormund“ (auch als

„Einzelvormund“ bezeichnet), welche weniger Anforderungen erfüllen

müssen als herkömmliche Vormunde und ihre Schützlinge üblicherweise nur

während des Interviews und während der Verkündigung des Bescheids

sehen (AIDA 3.2019).

Unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) über 14 Jahren in den

Transitzonen stehen fünf Mahlzeiten am Tag und bei Bedarf Bekleidung,

medizinische Versorgung, Schulbildung, usw. zur Verfügung. Sie werden von

Sozialarbeitern beaufsichtigt, die rund um die Uhr anwesend sind. Im Zuge

der Aufnahme wird jeder Asylwerber medizinisch untersucht, wobei der

Gesundheitszustand eingeschätzt und eventuell erforderliche Behandlungen

durchgeführt werden. In den Transitzonen wurden vier verschiedene,

voneinander getrennte Unterkunftstypen errichtet: für Familien, für

alleinstehende Männer, für alleinstehende Frauen und für unbegleitete

Minderjährige im Alter von 14-18 Jahren. Die verschiedenen Unterkünfte

beinhalten eigene Container für Speisesäle, Gesellschaftsräume,

Abstellräume und soziale Versorgungsräume. In den Bereichen, die zur

Unterbringung von Familien und unbegleiteten Minderjährigen dienen, gibt

es Außenspielbereiche mit Außenspielplatzgeräten und Lernräume. Die

medizinische

Versorgung erfolgt in der Transitzone. UMA werden getrennt von

Erwachsenen untergebracht.

Auch Sachmittel für den Zugang zu Bildung werden in der Transitzone zur

Verfügung gestellt (VB 31.8.2018).

Die im Kinderheim Fót untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen

erhalten die gleiche Versorgung wie ungarische Minderjährige. Vormunde

werden für sie als gesetzliche Vertreter bestellt (VB 31.8.2018). Unbegleitete

Minderjährige unter 14 Jahren, sowie UM über 14 Jahren, die Asyl erhalten

haben und aus der Transitzone entlassen wurden, erhalten einen

herkömmlichen Vormund und werden im Károlyi István Kinderheim in Fót

untergebracht. Dort sind soziale und psyc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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