Entscheidungsdatum
12.01.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W165 2254364-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022, Zl. 1286480606-211532315, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022, Zl. 1286480606-211532315, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 14.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der polizeilichen Erstbefragung am 15.10.2021 gab der BF an, dass er keine die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Seine Eltern, seine Ehefrau, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Er habe seinen Herkunftsstaat Ende August 2021 mit Hilfe der Amerikaner per Flugzeug nach Usbekistan verlassen und sei von dort weiter nach Ungarn geflogen worden. Er habe nach Deutschland gewollt, weshalb er versucht habe, über Österreich nach Deutschland zu reisen, sei jedoch an der deutschen Grenze kontrolliert und wieder zurückgeschickt worden. In Ungarn hätten ihn die Behörden nicht gewollt und ihm erklärt, dass sie ihn nicht annehmen würden, da er nicht für sie gearbeitet habe. Seinen Reisepass habe er am Flughafen in Kabul verloren, seine Tazkira befinde sich zu Hause. Er habe in keinem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht und habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr habe er kein bestimmtes Reiseziel, er wolle in Österreich bleiben. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er in seiner Heimat Journalist gewesen und sein Leben in Gefahr gewesen sei, als die Taliban das Land übernommen hätten.
Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 25.10.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Hinweis auf die Angaben des BF ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Ungarn. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 25.10.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Hinweis auf die Angaben des BF ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Ungarn.
Mit Schreiben vom 29.10.2021 teilte die ungarische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der BF auf Grundlage der übermittelten Angaben nicht identifiziert werden könne und ersuchte um Übermittlung eines allenfalls vorhandenen Identitätsdokumentes des BF.
Am 03.01.2022 richtete das BFA ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Darin wurde auf die Angaben des BF zu seiner Reiseroute hingewiesen. Dem Schreiben waren zum Beleg des Ungarnaufenthaltes des BF diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, wie eine ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig vom 02.09.2021 bis 03.12.2021 und ungarische Bahntickets.Am 03.01.2022 richtete das BFA ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Darin wurde auf die Angaben des BF zu seiner Reiseroute hingewiesen. Dem Schreiben waren zum Beleg des Ungarnaufenthaltes des BF diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, wie eine ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig vom 02.09.2021 bis 03.12.2021 und ungarische Bahntickets.
Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim BFA eingelangt am 08.02.2022, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF zwecks Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie im August 2021 im Rahmen einer ungarischen Operation aus Afghanistan evakuiert worden und ihm eine Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke mit der Nr. XXXX , gültig bis 30.12.2021, erteilt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei aufgrund der Pandemiesituation bis 30.06.2022 verlängert worden. Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim BFA eingelangt am 08.02.2022, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF zwecks Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie im August 2021 im Rahmen einer ungarischen Operation aus Afghanistan evakuiert worden und ihm eine Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke mit der Nr. römisch 40 , gültig bis 30.12.2021, erteilt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei aufgrund der Pandemiesituation bis 30.06.2022 verlängert worden.
Am 22.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und seine Ehefrau, mit der er traditionell verheiratet sei, seien in Afghanistan. Er habe mit seiner Mutter zwei bis drei Mal pro Woche über WhatsApp Kontakt. Sein Vater sei seit August 2021 verschollen. Er selbst sei mit den Amerikanern von Afghanistan per Flugzeug nach Usbekistan gereist, dort habe er rund zwei Nächte verbracht und sei dann von Usbekistan nach Ungarn geflogen worden. Seine Einreise nach Ungarn sei im August 2021 erfolgt. Sein Zielland zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen, da er dort Verwandte habe. Dass er sich in Ungarn befinde, habe er erst erfahren, als er in Ungarn aus dem Flugzeug gestiegen sei. In Ungarn sei er zehn Tage in Quarantäne, dann in Balassagyarmat (Anmerkung: einem offenen Lager) gewesen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich befunden. Er habe im Camp gelebt und zu essen bekommen. Medizinische Versorgung und Kleidung habe es nicht wirklich gegeben. Die Unterkunft (Camp) sei vom Staat finanziert worden. Zugang zu einer Krankenversicherung habe er nicht gehabt. Sie seien nicht registriert worden, man haben ihnen das Gefühl vermittelt, dass sie gehen könnten, wohin sie wollten. Er habe einen Daumenabdruck abgeben müssen, um eine Karte zu erhalten. Alle hätten das Camp dann verlassen, er sei nach Österreich gereist. Er glaube, dass er Ungarn am 07.10.2021 verlassen habe. Auf Hinweis, dass ihm nach Auskunft der ungarischen Behörden eine ungarische Aufenthaltsberechtigung bis 30.06.2022 erteilt worden und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Ungarn zu veranlassen, erklärte der BF, dass er Afghanistan in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen habe. Im Camp in Ungarn seien sie nicht gefragt worden, wo sie hinwollen würden. Er habe dort angegeben, dass er nach Deutschland wolle. Das einzige Land, in dem er um Asyl angesucht habe, sei Österreich. Er wolle in Österreich bleiben, da er in Ungarn für sich keine Zukunft sehe. Man habe sich in Ungarn nicht um sie gekümmert, sie hätten unter schlechten Bedingungen gelebt. Nachgefragt, verneinte der BF, dass er in Ungarn persönliche Probleme gehabt hätte. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er in Ungarn eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Zwecke erhalten habe, erklärte der BF, dass er keinen Aufenthaltstitel habe und in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe. Man habe ihm nur einen Daumenabdruck für eine Karte abgenommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art.12 Abs.1 Dublin III.-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs.2 FPG seine Abschiebung nach (Anmerkung: der Staat, in den abgeschoben werden soll, ist nicht genannt), zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin römisch drei.-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach (Anmerkung: der Staat, in den abgeschoben werden soll, ist nicht genannt), zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zu Ungarn wurden im Bescheid folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 02.04.2020
Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 von Büro
für Immigration und Asyl (Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, BMH;
englisch: Immigration and Asylum Office, IAO) in eine fremdenpolizeiliche
Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche
Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF;
englisch: National Directorate-General for Aliens Policing). Diese Behörde
hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und
arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch
die Transitzonen und die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der
grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen
oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären
ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019). In Ungarn gibt es ein rechtsstaatliches
Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; für
weitere Informationen siehe dieselbe Quelle ). Im Juli 2016 traten
Gesetzesänderungen in Kraft, denen zufolge illegal eingereiste Migranten,
die in einer 8 km von der Staatsgrenze zu Serbien ins Landesinnere
reichenden Kontrollzone betreten werden, keine Asylanträge im
Landesinneren mehr stellen können, sondern ohne Erfassung ihrer Daten
durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und
aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene
Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (AIDA
3.2019). Am 28. März 2017 trat ein Gesetzespaket in Kraft, das
während einer „Krisensituation wegen Massenmigration“ die 8-km-Zone auf
das gesamte ungarische Territorium ausweitet. Diese „Krisensituation
wegen Massenmigration“ kann immer für ein halbes Jahr ausgerufen
werden und sieht vor, alle in Ungarn betretenen illegal aufhältigen Personen
ohne Möglichkeit zur Asylantragstellung auf die andere Seite des
Grenzzauns zu verbringen, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist
sind. Asylantragstellung ist faktisch nur in den Transitzonen möglich, es sei
denn man darf sich legal in Ungarn aufhalten, das gilt auch für Minderjährige
ab 14 Jahren. Auch ist das gesamte Asylverfahren in der Transitzone
abzuwarten (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019). Zuletzt wurde dieabzuwarten (AIDA 3.2019; vergleiche CoE 21.5.2019). Zuletzt wurde die
„Krisensituation“ im März 2020 bis 6. September 2020 verlängert (VB
6.3.2020). Seit 23. Jänner 2018 wird in jeder der beiden Transitzonen nur
mehr eine Person pro Tag zugelassen.
Seit Herbst 2016 sieht die Praxis so aus, dass die Migranten nicht mehr vor
der Transitzone auf Einlass warten, sondern ihren Wunsch nach Ungarn zu
gehen, bereits in temporären Unterbringungszentren in Serbien deponieren
und dann, wenn sie an der Reihe sind, üblicherweise einen Tag im Voraus
zur Grenze gebracht werden. Auswahlkriterien sind Datum der Ankunft und
Grad der Vulnerabilität. Der Rest des Auswahlprozesses ist intransparent.
Für Röszke führen die Serben drei verschiedene Wartelisten – eine für
Familien, eine für unbegleitete Minderjährige und eine für alleinstehende
Männer. Für Tompa gibt es nur eine Warteliste für alle diese Gruppen. Die
ungarischen und serbischen Behörden kommunizieren nicht direkt
miteinander, sondern die Kommunikation läuft über einen sogenannten
„community leader“, das ist ein Insasse eines serbischen
Unterbringungszentrums (seit April 2018 nimmt diese Aufgabe abwechselnd
immer ein Vater einer Familie im Unterbringungszentrum Subotica für
jeweils vier Tage wahr), der von der serbischen Behörde eingesetzt wird um
in der sogenannten „pre-transit zone“ (dem abgegrenzten Bereich vor der
eigentlichen Transitzone; de facto zum Teil auf ungarischem Boden, nach
ungarischer Lesart jedoch Niemandsland) die serbische Liste mit den
ungarischen Behörden abzugleichen und an die serbische Behörde
rückzumelden, wer in die Transitzone gelassen wird. Es kann demnach
Monate dauern, bis ein Migrant in die Transitzone gelassen wird, was
Gegenstand der Kritik ist. In den Transitzonen läuft ein beschleunigtes
Verfahren mit verkürzten Beschwerdefristen ab (AIDA 3.2019). Die
Europäische Kommission hat in den letzten Jahren mehrere
Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen dessen
Asylgesetzgebung eröffnet. So wurde Ungarn etwa in einem im Dezember
2015 begonnenen Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2018 vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Bezug auf seine Transitzonen
wegen Unvereinbarkeit seiner Asyl- und Rückführungsvorschriften mit EURecht
verklagt und erhielt ein Aufforderungsschreiben in Bezug auf die
Einführung neuer Gründe für die Unzulässigkeit von Asylanträgen, die das
Recht auf Asyl ausschließlich auf Personen beschränken, die direkt von
einem Ort, an dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist, nach Ungarn
kommen (EK 19.7.2018). Im Juli 2019 folgte dem genannten
Aufforderungsschreiben eine Klage wegen Einschränkung des Rechtes auf
Asyl (Unzulässigkeit der Antragstellung bei Personen, die aus einem Land
nach Ungarn eingereist sind, in dem sie nicht verfolgt wurden, das jedoch
die Kriterien eines sicheren Drittstaats nicht erfüllt) und es erging ein
weiteres Aufforderungsschreiben, weil Ungarn für Personen im
Rückführungsverfahren, die in den ungarischen
Transitzonen an der Grenze zu Serbien festgehalten werden, keine
Nahrungsmittel bereitstellt. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat bereits mehrfach einstweilige Anordnungen erlassen,
mit denen Ungarn verpflichtet wird, Lebensmittel für Personen
bereitzustellen, die in den Transitzonen festgehalten werden (EK 25.7.2019).
Im Oktober 2019 wurde das Verfahren wegen der unterlassenen
Nahrungsmittelbereitstellung in den Transitzonen mittels einer mit Gründen
versehenen Stellungnahme der Kommission auf die nächste Stufe gehoben
(EK 10.10.2019). Am 21. November 2019 hat die Große Kammer des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und
Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger die
Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung
darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war,
da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können. Jedoch
urteilte die Große Kammer auch, dass Ungarn durch eine unzureichende
Prüfung der Drittstaatssicherheit Serbiens (Risiko mangelnden Zugangs zum
Verfahren und der Kettenabschiebung) Artikel 3 der EMRK verletzt hat (CoE
21.11.2019; ECRE 22.11.2019).
Quellen:
• AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki
Committee / European Council on Refugees and Exiles: National
Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/
aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020
• CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v.
HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber),
https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff
20.1.2020
• CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of
the Council of Europe Dunja Mijatovi?; Report following her visit to
Hungary from 4 to 8 February 2019,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291
3+-
+Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020
• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR:
Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR,
https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungaryfailure-to-assessrisk-
of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020
• EK – Europäische Kommission (19.7.2018): Kommission ergreift weitere
Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn,
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-184522_de.htm, Zugriff
16.1.2020
• EK – Europäische Kommission (25.7.2019): Kommission verklagt Ungarn
wegen Strafbarstellung von Hilfeleistungen an Asylbewerber und leitet
neues Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener
Nahrungsmittelbereitstellung in Transitzonen ein,
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_4260,
Zugriff 16.1.2020
• EK – Europäische Kommission (10.10.2019): Ungarn: Die Kommission
leitet nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wegen
unterlassener Nahrungsmittelbereitstellung in Transitzonen ein,
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_5994,
Zugriff 16.1.2020
• OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (1.7.2019):
Präsentation des OIF, per E-Mail
• VB des BM.I in Ungarn (6.3.2020): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 02.04.2020
Ein Asylverfahren wird, unabhängig vom Verfahrensstand, 30 Tage nachdem sich
der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. durch Verlassen des Landes)
(BAH 29.10.2015), bzw. wenn er die zugewiesene Unterkunft ungerechtfertigt
ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden verlässt, eingestellt (EASO 24.10.2017).
Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand
ihres Verfahrens in Ungarn:
• Während der derzeit geltenden „Krisensituation wegen
Massenmigration“ werden alle Dublin-Rückkehrer in eine der beiden
Transitzonen verbracht und müssen ihr Verfahren dort durchlaufen
(AIDA 3.2019).
• Wurde noch kein Asylantrag in Ungarn gestellt, besteht die Möglichkeit
dies zu tun (AIDA
3.2019).
• Wenn das Verfahren bei Rückkehr noch läuft, wird es fortgesetzt (AIDA
3.2019).
• Wenn der Erstantrag des Rückkehrers als zurückgezogen eingestellt
wurde (entweder ausdrücklich zurückgezogen oder stillschweigend,
etwa weil der Antragsteller das Land verlassen hat), kann die
Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer
muss also einen Folgeantrag stellen. Für dessen Zulässigkeit sind neue
Elemente nötig. Folgeantragsteller haben jedenfalls kein Recht auf
Unterbringung. Während aufrechter „Krisensituation wegen
Massenmigration“ bedeutet das, dass sie zwar weiterhin in der
Transitzone bleiben können, jedoch keine Verpflegung mehr erhalten,
sondern nur ein Bett. (AIDA 3.2019; vgl. HRW 14.1.2020).sondern nur ein Bett. (AIDA 3.2019; vergleiche HRW 14.1.2020).
• Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten und
sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wurde diese bindend und das
Verfahren kann nicht fortgesetzt werden. Ein Folgeantrag ist jedoch
möglich (siehe oben) (AIDA 3.2019).
Mehrere Dublin-Länder haben Dublin-Überstellungen nach Ungarn
suspendiert. UNHCR hat
2017 dazu aufgerufen von Überstellungen nach Ungarn abzusehen (AIDA
3.2019; vgl. UNHCR 10.4.2017). Laut dem ungarischen Asylgesetz können3.2019; vergleiche UNHCR 10.4.2017). Laut dem ungarischen Asylgesetz können
legal in Ungarn aufhältige Personen, die einen Asylantrag stellen wollen,
dies nur dann außerhalb der Transitzone (also im Land selbst) tun, wenn sie
keine staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen wollen, also sich privat
unterbringen (AIDA 3.2019). Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen gültigen
Aufenthaltstitel in Ungarn besitzt, kann laut ungarischer Asylbehörde davon
ausgegangen werden, dass dessen Asylverfahren nicht in einer Transitzone
durchgeführt wird, da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass er über
eine eigene Unterkunft in Ungarn verfügt und für seinen Aufenthalt sorgen
kann. Falls der Aufenthaltstitel während des Asylverfahrens abläuft, muss
vorher geklärt werden, ob der Asylwerber einer Betreuung durch die
ungarischen Behörden bedarf. Falls er für sich selbst sorgen kann, kommt er
grundsätzlich nicht in eine Transitzone. Eine Unterbringung in einer anderen
Betreuungseinrichtung wäre im Einzelfall zu prüfen (VB 4.11.2019). Quellen:
• AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki
Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country
Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/
aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020
• BAH – ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (29.10.2015):
Arbeitsgespräch mit BAH
• EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons
transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per
• HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Hungary,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2022777.html, Zugriff 18.2.2020
• UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
(10.4.2017): UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to
Hungary under Dublin, https://www.unhcr.org/news/press/201 urgessuspension-
transfers-asylum-seekers-hungary-under-dublin.html, Zugriff
23.1.2020
• VB des BM.I für Ungarn (4.11.2019): Auskunft der Fremdenpolizeilichen
Landesgeneraldirektion Ungarn, per E-Mail
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 02.04.2020
In Ungarn gelten mehrere Länder als sichere Drittstaaten, die u.a. das Non-
Refoulement-Prinzip in Einklang mit der Genfer Konvention beachten
müssen. Unter diesen sicheren Drittstaaten befindet sich auch Serbien, was
auf Kritik stößt. So hat etwa UNHCR empfohlen, Serbien nicht als sicheren
Drittstaat zu betrachten. Die Kritiker sehen wegen mangelnden Zugangs zum
Asylverfahren in Serbien in der ungarischen Vorgehensweise eine massive
Verletzung seiner Non-Refoulement-Verpflichtungen aus der Genfer
Flüchtlingskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (AIDA 3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Union (AIDA 3.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019).
Seit 15.9.2015 nimmt Serbien nur noch Drittstaatsangehörige aus Ungarn
zurück, die über gültige Reisedokumente verfügen und in Serbien von der
Visapflicht ausgenommen sind. Unter den
182 im Jahr 2016 von Ungarn nach Serbien zurückgeschobenen Personen
waren hauptsächlich Serben, Kosovaren und Albaner, jedoch keine Syrer,
Iraker, Afghanen oder Somali. Ungarn fragt auch nicht bei Serbien vorher an,
ob es bereit wäre den Fremden zurückzunehmen. Wenn der Drittstaat den
Fremden aber nicht zurücknimmt, ist die Zurückweisung aufzuheben und
Das Verfahren in Ungarn fortzusetzen. In der Praxis wird dies jedoch nicht
befolgt. Selbst in Fällen, in denen eindeutig war, dass Serbien diese nicht
zurücknehmen würde, mussten solche Personen erneut um Asyl ansuchen
(zum Teil sogar mehrmals) bevor ihr Antrag nicht mehr als unzulässig
abgelehnt wurde (AIDA 3.2019).
2017 hörte Ungarn auf, Unzulässigkeitsentscheidungen auf Basis der
Drittstaatssicherheit Serbien zu fällen. Stattdessen werden seit einer
Gesetzesänderung im Juli 2018 (eine Änderung der Gesetze und der
Verfassung, welche festschreibt, dass jeder Asylantrag unzulässig ist, wenn
der Antragsteller aus einem Land eingereist ist, in dem ihm keine Verfolgung
droht), faktisch alle Asylanträge aus Serbien kommender Antragsteller als
unzulässig abgelehnt. Im Gegensatz zu früheren
Unzulässigkeitsentscheidungen wegen Drittstaatssicherheit, haben bei der
neuen Regelungen Gerichte im Instanzenzug wenig Raum, die Entscheidung
infrage zu stellen, da Ungarn Serbien als sicheres Drittland betrachtet (AIDA
3.2019; vgl. FRA 31.10.2018). Der Antragsteller hat drei Tage Zeit um die3.2019; vergleiche FRA 31.10.2018). Der Antragsteller hat drei Tage Zeit um die
Annahme der Unzulässigkeitsentscheidung zu widerlegen. Danach ergeht
eine negative Entscheidung und die Außerlandesbringung wird angeordnet.
Kritiker sehen in der neuen Regelung eine unzulässige Vermischung der
Konzepte von Drittstaatssicherheit und erstem Asylland (AIDA 3.2019; vgl.
CoE 21.5.2019). Die Menschenrechtskommissarin des Europarates Dunja
Mijatovic geht daher davon aus, dass Asylwerber in Ungarn keinen Zugang
zu einer wirksamen Beschwerde gegen Unzulässigkeitsentscheidungen
haben und dass die Betroffenen einem Refoulementrisiko ausgesetzt sind.
Auch das Antifolterkomitee des Europarats (CPT) spricht von einem Risiko
der Kettenabschiebung (CoE 21.5.2019). Im Juli 2018 kam es diesbezüglich
auch zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (siehe Abschnitt 1, Anm.) (AIDAGerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (siehe Abschnitt 1, Anmerkung (AIDA
3.2019; vgl. EK 19.7.2018).3.2019; vergleiche EK 19.7.2018).
Ungarn selbst besteht darauf, dass Personen, die den Wunsch äußern in die
Transitzone vorgelassen zu werden, das auch dürfen und somit die
Gelegenheit zur Asylantragsstellung erhalten. Das treffe auch auf Personen
zu, die nach illegaler Einreise wieder auf die andere Seite des Grenzzauns
gebracht werden. Auch ihnen stehe es frei eine Transitzone aufzusuchen
und dort einen Asylantrag zu stellen. In Bezug auf die neuen
Unzulässigkeitsgründe verwehrt sich Ungarn dagegen, dass diese zu einer
systematischen Ablehnung von Anträgen geführt hätten und es keine
wirksame Beschwerde dagegen gebe. Ungarische Gerichte hätten bei
Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen immer wieder gegen
die Behörde entschieden. Die Bestimmungen sind daher aus ungarischer
Sicht mit der ungarischen Verfassung und der Genfer Konvention vereinbar.
Ungarn betrachtet den Aufenthalt in einer Transitzone auch nicht als Haft,
da diese jederzeit Richtung Serbien verlassen werden kann (Gov 21.5.2019).
Am 21. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen
Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger Ungarn durch eine
unzureichende Prüfung der Drittstaatssicherheit Serbiens (Risiko
mangelnden Zugangs zum Verfahren und der Kettenabschiebung)Artikel 3
der EMRK verletzt hat. Jedoch urteilte die Große Kammer auch, dass im Falle
der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche
Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu
werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können
(CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019).
Migranten, die den Grenzzaun zu Ungarn illegal überqueren von der
ungarischen Polizei wieder nach Serbien zurückgeschickt werden, berichten
laufend von Gewaltanwendung seitens der ungarischen Polizei (ECRE
31.1.2020; vgl. CoE 21.5.2019) Menschenrechtsorganisationen zufolge31.1.2020; vergleiche CoE 21.5.2019) Menschenrechtsorganisationen zufolge
wollen viele Betroffene nicht Anzeige erstatten und die Regierung
unternimmt selten offizielle Schritte gegen die angeblichen Täter (USDOS
13.3.2019). Ungarn sagt dazu, dass Fremde auch gerechtfertigte
Zwangsmaßnahmen der Polizei grundsätzlich als Misshandlung betrachten
würden. Dennoch würden Misshandlungsvorwürfe stets an die zuständigen
Stellen zur Untersuchung und Strafverfolgung weitergeleitet (Gov
21.5.2019).
Quellen:
• AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki
Committee / European Council on Refugees and Exiles: National
Country Report Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/
aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 3.2.2020
• CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of
the Council of Europe Dunja Mijatovi?; Report following her visit to
Hungary from 4 to 8 February 2019,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291
3++Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020
• CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v.
HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber),
https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff
20.1.2020
• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR:
Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR,
https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungaryfailure-to-assessrisk-
of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020
• ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.1.2020): ECRE
Weekly Bulletin, per E-Mail
• EK – Europäische Kommission (19.7.2018): Kommission ergreift weitere
Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn,
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-184522_de.htm, Zugriff
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• FRA European Union Agency for Fundamental Rights (31.10.2018):
Periodic data collection on the migration situation in the EU. November
2018 Highlights,
https://fra.europa.eu/en/publication/2018/.migration-overviewsnovember-
2018, Zugriff 23.1.2020
• Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of
Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of
the authorities of Hungary on the report of the Commissioner,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%28201
9%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff
20.2.2020
• USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on
Human Rights Practices 2018
• Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff
20.2.2020
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung: 02.04.2020
Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz
unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte,
Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen
Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen
schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht
ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel,
ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Es gibt in Ungarn kein
automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller
müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen – dies
wird aber auch in allen Asylinterviews abgefragt. Bei Zweifeln kann von der
Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der
Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt
(AIDA 3.2019).
Vulnerable haben das Recht auf kostenlose medizinische Betreuung,
Rehabilitation, psychologische, klinisch-psychologische oder
psychotherapeutische Behandlung, sofern nötig. In der Praxis mangelt es
aber an spezialisierten medizinischen Diensten für Vulnerable, insbesondere
solchen mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung mit
Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Cordelia bietet solche
Betreuung in einigen Unterbringungszentren und für privat untergebrachte
Asylwerber in Budapest an, hat aber nur begrenzte Kapazitäten. Zu den
Transitzonen hat Cordelia keinen Zutritt (AIDA 3.2019).
Es gibt in Ungarn keinen festgelegten Identifikationsmechanismus für
unbegleitete Minderjährige. Eine medizinische Altersfeststellung kann
angeordnet werden, wenn es Zweifel am Alter des Antragstellers gibt. Der
Antragsteller bzw. dessen Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen.
Eine Verweigerung der Zustimmung darf nicht alleiniger Grund für eine
negative Entscheidung sein, aber der Antragsteller wird dann nicht als
Minderjähriger behandelt. Die Altersfeststellung wird seit März 2017 in der
Transitzone von einem Militärarzt anhand einer oberflächlichen physischen
Untersuchung vorgenommen. Gegen das Ergebnis einer Altersfeststellung
ist kein Rechtsmittel möglich. Es gibt starke Kritik an diesem System der
Altersfeststellung, da seit März 2017 nur noch unbegleitete Minderjährige
(UM) unter 14 Jahren die Transitzone verlassen und ihr Verfahren in Ungarn
abwarten dürfen, währen UM ab 14 Jahren in den Transitzonen bleiben
müssen. Kritiker bezweifeln, dass Transitzonen überhaupt geeignet
ausgestattet sind, um Altersfeststellungen vorzunehmen. Betroffenen
zufolge dauert die Altersfeststellung nur einige Minuten. Im Zweifel wird
üblicherweise die Minderjährigkeit angenommen. 2017 wurden 30
Altersfeststellungen unbekannten Ergebnisses in den Transitzonen
vorgenommen, 2018 hingegen keine einzige (AIDA 3.2019). Auch Familien
mit Kindern und Vulnerable werden in Transitzonen untergebracht, obwohl
Kritiker die Zonen für Vulnerable als ungeeignet erachten. Es gibt in den
Transitzonen auch Schulunterricht, dessen Besuch für Kinder unter 16
Jahren verpflichtend ist
(AIDA 3.2019). Minderjährige in der Transitzone (also begleitete
Minderjährige jeden Alters und unbegleitete Minderjährige ab 14 Jahren)
werden seit September 2017 in den Transitzonen verpflichtend unterrichtet
(Gov 21.5.2019).
Einem unbegleiteten Minderjährigen (UM) ist in Ungarn binnen acht Tagen
von der Vormundschaftsbehörde ein Vormund zu bestellen, der für dessen
allgemeines Wohlergehen und für dessen Vertretung im Asylverfahren
verantwortlich ist. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“
sind UM über 14 Jahren, die ihr Verfahren jedenfalls in der Transitzone
abwarten müssen, von dieser Regelung ausgenommen. Sie erhalten keinen
permanenten, sondern einen temporären „ad-hoc Vormund“ (auch als
„Einzelvormund“ bezeichnet), welche weniger Anforderungen erfüllen
müssen als herkömmliche Vormunde und ihre Schützlinge üblicherweise nur
während des Interviews und während der Verkündigung des Bescheids
sehen (AIDA 3.2019).
Unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) über 14 Jahren in den
Transitzonen stehen fünf Mahlzeiten am Tag und bei Bedarf Bekleidung,
medizinische Versorgung, Schulbildung, usw. zur Verfügung. Sie werden von
Sozialarbeitern beaufsichtigt, die rund um die Uhr anwesend sind. Im Zuge
der Aufnahme wird jeder Asylwerber medizinisch untersucht, wobei der
Gesundheitszustand eingeschätzt und eventuell erforderliche Behandlungen
durchgeführt werden. In den Transitzonen wurden vier verschiedene,
voneinander getrennte Unterkunftstypen errichtet: für Familien, für
alleinstehende Männer, für alleinstehende Frauen und für unbegleitete
Minderjährige im Alter von 14-18 Jahren. Die verschiedenen Unterkünfte
beinhalten eigene Container für Speisesäle, Gesellschaftsräume,
Abstellräume und soziale Versorgungsräume. In den Bereichen, die zur
Unterbringung von Familien und unbegleiteten Minderjährigen dienen, gibt
es Außenspielbereiche mit Außenspielplatzgeräten und Lernräume. Die
medizinische
Versorgung erfolgt in der Transitzone. UMA werden getrennt von
Erwachsenen untergebracht.
Auch Sachmittel für den Zugang zu Bildung werden in der Transitzone zur
Verfügung gestellt (VB 31.8.2018).
Die im Kinderheim Fót untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen
erhalten die gleiche Versorgung wie ungarische Minderjährige. Vormunde
werden für sie als gesetzliche Vertreter bestellt (VB 31.8.2018). Unbegleitete
Minderjährige unter 14 Jahren, sowie UM über 14 Jahren, die Asyl erhalten
haben und aus der Transitzone entlassen wurden, erhalten einen
herkömmlichen Vormund und werden im Károlyi István Kinderheim in Fót
untergebracht. Dort sind soziale und psyc