TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/13 W235 2326380-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2026
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Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2326380-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Oman, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2025, Zl. 1100390302-250874581, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Oman, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2025, Zl. 1100390302-250874581, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Oman, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 erteilt worden war (vgl. AS 3). Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 erteilt worden war vergleiche AS 3).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in deutscher Sprache unterzogen, wobei sie zunächst zu ihrem Familienstand angab, ledig zu sein. In Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen. Ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden im Oman leben und eine weitere Schwester sei in den USA aufhältig. Die Beschwerdeführerin leide an Diabetes Typ 2 und nehme Medikamente. Schwanger sei sie nicht. Im Jahr 2016 sei sie legal aus dem Oman ausgereist und nach Österreich gekommen, weil sie ein Stipendium erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe von 2016 bis XXXX .12.2024 in Österreich gelebt. Dann seien ihr jedoch ihr Aufenthaltstitel und ihr Stipendium nicht mehr verlängert worden. Die Beschwerdeführerin sei dann zurück in den Oman gereist, wo sie bis XXXX .03.2025 geblieben sei. Im Oman habe sie ein Touristenvisum aus den Niederlanden erhalten, mit welchem sie legal nach Österreich gereist sei. Seit XXXX .03.2025 halte sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf. Um Asyl habe sie in keinem anderen Land angesucht. Ihr niederländisches Visum, Typ C, sei von XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 gültig. Sie wolle wieder in Österreich studieren.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in deutscher Sprache unterzogen, wobei sie zunächst zu ihrem Familienstand angab, ledig zu sein. In Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen. Ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden im Oman leben und eine weitere Schwester sei in den USA aufhältig. Die Beschwerdeführerin leide an Diabetes Typ 2 und nehme Medikamente. Schwanger sei sie nicht. Im Jahr 2016 sei sie legal aus dem Oman ausgereist und nach Österreich gekommen, weil sie ein Stipendium erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe von 2016 bis römisch 40 .12.2024 in Österreich gelebt. Dann seien ihr jedoch ihr Aufenthaltstitel und ihr Stipendium nicht mehr verlängert worden. Die Beschwerdeführerin sei dann zurück in den Oman gereist, wo sie bis römisch 40 .03.2025 geblieben sei. Im Oman habe sie ein Touristenvisum aus den Niederlanden erhalten, mit welchem sie legal nach Österreich gereist sei. Seit römisch 40 .03.2025 halte sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf. Um Asyl habe sie in keinem anderen Land angesucht. Ihr niederländisches Visum, Typ C, sei von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 gültig. Sie wolle wieder in Österreich studieren.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 02.07.2025 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit den Niederlanden die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 45). Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 02.07.2025 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit den Niederlanden die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 45).

1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande. 1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande.

Mit Schreiben vom 28.08.2025 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 61). Mit Schreiben vom 28.08.2025 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 61).

1.4. Am 10.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie in Anwesenheit ihrer ausgewiesenen Vertretung einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass bei der Erstbefragung niedergeschrieben worden sei, dass sie ledig sei. Sie habe jedoch gesagt, dass sie verheiratet sei. Die Polizei habe allerdings ihre Heiratsurkunde nicht anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei „voll gesund“, habe aber manchmal Depressionen. Aufgrund von Stress habe sie „Zucker“ bekommen und nehme das Medikament Metformin 1000 mg und Magnesium.

Die Beschwerdeführerin sei von 2016 bis 2023 aufgrund ihres Stipendiums in Österreich aufhältig gewesen. Im Juli 2023 habe sie um Verlängerung ihres Aufenthaltstitels angesucht, der jedoch nicht verlängert worden sei, weil das Stipendium abgelaufen sei. Diese Entscheidung habe von Juli 2023 bis Dezember 2024 gedauert. Dann habe sie sich dazu entschieden in den Oman auszureisen, weil sie nicht illegal in Österreich bleiben habe wollen. Ihren „Ehemann“ habe sie Ende 2022 bzw. Anfang 2023 kennengelernt. An Familienangehörigen habe sie in Österreich nur ihren „Ehemann“, von dem sie finanziell und emotional abhängig sei. Er sei aufmerksam zu ihr und helfe ihr immer. Kennengelernt hätten sie sich durch Freunde. Die Beschwerdeführerin habe ihrem „Ehemann“ geholfen, als er krank gewesen sei. Sie habe im Krankenhaus, in der Klinik XXXX , in der Herzambulanz für ihn gedolmetscht. Ihr Partner sei ein sehr ruhiger Mensch, was sich auch positiv auf die Beschwerdeführerin auswirke. Er sei hilfsbereit und tierlieb. Sie hätten zwei Katzen, um die sich ihr Partner gut kümmere. Weiters sei er gut in die Gesellschaft integriert und wenn er ein Ziel habe, habe er auch einen Plan, um dieses Ziel zu erreichen. Die Beschwerdeführerin habe Deutsch auf der Niveaustufe B2/2 abgeschlossen und C1 begonnen. Sie interessiere sich für Museen und sei Mitglied der Universitätsbibliothek. Sie habe eine Schulung in Solartechnik in XXXX gehabt. Die Beschwerdeführerin sei von 2016 bis 2023 aufgrund ihres Stipendiums in Österreich aufhältig gewesen. Im Juli 2023 habe sie um Verlängerung ihres Aufenthaltstitels angesucht, der jedoch nicht verlängert worden sei, weil das Stipendium abgelaufen sei. Diese Entscheidung habe von Juli 2023 bis Dezember 2024 gedauert. Dann habe sie sich dazu entschieden in den Oman auszureisen, weil sie nicht illegal in Österreich bleiben habe wollen. Ihren „Ehemann“ habe sie Ende 2022 bzw. Anfang 2023 kennengelernt. An Familienangehörigen habe sie in Österreich nur ihren „Ehemann“, von dem sie finanziell und emotional abhängig sei. Er sei aufmerksam zu ihr und helfe ihr immer. Kennengelernt hätten sie sich durch Freunde. Die Beschwerdeführerin habe ihrem „Ehemann“ geholfen, als er krank gewesen sei. Sie habe im Krankenhaus, in der Klinik römisch 40 , in der Herzambulanz für ihn gedolmetscht. Ihr Partner sei ein sehr ruhiger Mensch, was sich auch positiv auf die Beschwerdeführerin auswirke. Er sei hilfsbereit und tierlieb. Sie hätten zwei Katzen, um die sich ihr Partner gut kümmere. Weiters sei er gut in die Gesellschaft integriert und wenn er ein Ziel habe, habe er auch einen Plan, um dieses Ziel zu erreichen. Die Beschwerdeführerin habe Deutsch auf der Niveaustufe B2/2 abgeschlossen und C1 begonnen. Sie interessiere sich für Museen und sei Mitglied der Universitätsbibliothek. Sie habe eine Schulung in Solartechnik in römisch 40 gehabt.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes die Beschwerdeführerin in die Niederlande auszuweisen, gab sie an, sie habe im Oman ein Visum bei der Österreichischen Botschaft beantragen wollen, die jedoch geschlossen gewesen sei. Dann sei ihr Antrag abgelehnt worden, aber sie habe ein niederländisches Visum bekommen. Aufgrund familiärer Probleme und weil sie wieder zu ihrem „Ehemann“ gewollt habe, habe die Beschwerdeführerin den Oman rasch verlassen müssen. Einer Ausweisung in die Niederlande steht entgegen, dass ihr „Ehemann“ hier und nicht in den Niederlanden sei. Auch beherrsche sie die niederländische Sprache nicht. Ihr „Ehemann“ unterstütze sie finanziell und emotional. Die Beschwerdeführerin wolle ihr Studium hier abschließen. Sie sei gut integriert und habe Freunde in Österreich. An den Länderinformationen zu den Niederlanden habe die Beschwerdeführerin kein Interesse. Seit November 2023 führe sie eine Beziehung mit ihrem „Ehemann“. Sie habe ihn am XXXX .06.2025 in einer Moschee im zweiten Bezirk „geheiratet“. Weiters habe die Beschwerdeführerin mit dem Standesamt Kontakt aufgenommen, um ihre Eheschließung offiziell zu beantragen. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, weil ihr Mann hier sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes die Beschwerdeführerin in die Niederlande auszuweisen, gab sie an, sie habe im Oman ein Visum bei der Österreichischen Botschaft beantragen wollen, die jedoch geschlossen gewesen sei. Dann sei ihr Antrag abgelehnt worden, aber sie habe ein niederländisches Visum bekommen. Aufgrund familiärer Probleme und weil sie wieder zu ihrem „Ehemann“ gewollt habe, habe die Beschwerdeführerin den Oman rasch verlassen müssen. Einer Ausweisung in die Niederlande steht entgegen, dass ihr „Ehemann“ hier und nicht in den Niederlanden sei. Auch beherrsche sie die niederländische Sprache nicht. Ihr „Ehemann“ unterstütze sie finanziell und emotional. Die Beschwerdeführerin wolle ihr Studium hier abschließen. Sie sei gut integriert und habe Freunde in Österreich. An den Länderinformationen zu den Niederlanden habe die Beschwerdeführerin kein Interesse. Seit November 2023 führe sie eine Beziehung mit ihrem „Ehemann“. Sie habe ihn am römisch 40 .06.2025 in einer Moschee im zweiten Bezirk „geheiratet“. Weiters habe die Beschwerdeführerin mit dem Standesamt Kontakt aufgenommen, um ihre Eheschließung offiziell zu beantragen. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, weil ihr Mann hier sei.

1.5. Weiters wurde am 10.10.2025 der Partner der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei. Als er die Beschwerdeführerin zur Erstbefragung begleitet habe, hätten sie gesagt, dass sie verheiratet seien. Die Polizei habe ihnen gesagt, dass ihre „Ehe“ in Österreich nicht anerkannt werde und sie standesamtlich heiraten müssten. Der Zeuge kenne die Beschwerdeführerin durch einen Freund. Sie habe ihm mit Dolmetschertätigkeiten geholfen als er im Krankenhaus, im XXXX Spital in der Herzambulanz, gewesen sei. Er habe Probleme mit dem Herzen. Ihre Liebesbeziehung habe Anfang des Jahres 2023 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich gut um den Zeugen gekümmert, als er krank gewesen sei. Am Anfang hätten sie täglich telefoniert und sich dann jeden zweiten Tag getroffen. Im März 2023 hätten sie sich verlobt. Die Beschwerdeführerin sei bereits gut integriert und hilfsbereit gewesen. Das sei eine sehr gute Basis für Gespräche gewesen und der Zeuge habe sich schnell verloben wollen. Um ihre Hand habe er in einem Restaurant im ersten Bezirk angehalten. Er habe ihr erklärt, dass er sein Leben mit ihr verbringen wolle. Das sei jedoch etwas schnell für die Beschwerdeführerin gewesen. Ca. einen Monat später habe sie darauf reagiert und gemeint, sie könnten eine Beziehung eingehen. Ihm gefalle, dass die Beschwerdeführerin nett im Umgang mit Menschen sei und studiere. Sie habe ihren Abschluss bereits geplant und wolle das Studium beenden. Ihm gefalle auch ihre Redegewandtheit und wie die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen spreche. Die Verwandten der Beschwerdeführerin kenne er nicht persönlich, aber aufgrund der familiären Probleme habe sie auch keinen Kontakt mehr. Der Zeuge wünsche sich mit der Beschwerdeführerin in Österreich zu leben. Wenn sie getrennt seien, gehe es ihm emotional und körperlich schlecht. 1.5. Weiters wurde am 10.10.2025 der Partner der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Syrien, unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei. Als er die Beschwerdeführerin zur Erstbefragung begleitet habe, hätten sie gesagt, dass sie verheiratet seien. Die Polizei habe ihnen gesagt, dass ihre „Ehe“ in Österreich nicht anerkannt werde und sie standesamtlich heiraten müssten. Der Zeuge kenne die Beschwerdeführerin durch einen Freund. Sie habe ihm mit Dolmetschertätigkeiten geholfen als er im Krankenhaus, im römisch 40 Spital in der Herzambulanz, gewesen sei. Er habe Probleme mit dem Herzen. Ihre Liebesbeziehung habe Anfang des Jahres 2023 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich gut um den Zeugen gekümmert, als er krank gewesen sei. Am Anfang hätten sie täglich telefoniert und sich dann jeden zweiten Tag getroffen. Im März 2023 hätten sie sich verlobt. Die Beschwerdeführerin sei bereits gut integriert und hilfsbereit gewesen. Das sei eine sehr gute Basis für Gespräche gewesen und der Zeuge habe sich schnell verloben wollen. Um ihre Hand habe er in einem Restaurant im ersten Bezirk angehalten. Er habe ihr erklärt, dass er sein Leben mit ihr verbringen wolle. Das sei jedoch etwas schnell für die Beschwerdeführerin gewesen. Ca. einen Monat später habe sie darauf reagiert und gemeint, sie könnten eine Beziehung eingehen. Ihm gefalle, dass die Beschwerdeführerin nett im Umgang mit Menschen sei und studiere. Sie habe ihren Abschluss bereits geplant und wolle das Studium beenden. Ihm gefalle auch ihre Redegewandtheit und wie die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen spreche. Die Verwandten der Beschwerdeführerin kenne er nicht persönlich, aber aufgrund der familiären Probleme habe sie auch keinen Kontakt mehr. Der Zeuge wünsche sich mit der Beschwerdeführerin in Österreich zu leben. Wenn sie getrennt seien, gehe es ihm emotional und körperlich schlecht.

1.6. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung wurden im Verfahren vor dem Bundesamt nachstehende Unterlagen vorgelegt:

?        Zeugnis der Technischen Universität Wien vom XXXX .02.2019 über die Ergänzungsprüfung Deutsch (Beurteilung: Genügend);? Zeugnis der Technischen Universität Wien vom römisch 40 .02.2019 über die Ergänzungsprüfung Deutsch (Beurteilung: Genügend);

?        Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Partner vom XXXX .11.2023, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX seit XXXX .11.2023 an derselben Adresse hauptgemeldet sind und, dass Herr XXXX in Besitz eines Konventionspasses, ausgestellt am XXXX .10.2021, ist;? Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Partner vom römisch 40 .11.2023, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 seit römisch 40 .11.2023 an derselben Adresse hauptgemeldet sind und, dass Herr römisch 40 in Besitz eines Konventionspasses, ausgestellt am römisch 40 .10.2021, ist;

?        Heiratsurkunde bzw. -vertrag der XXXX Moschee vom XXXX .06.2025, der zufolge die Beschwerdeführerin und Herr XXXX an diesem Tag „entsprechend der (islamischen) Sunna des Propheten verehelicht“ wurden;? Heiratsurkunde bzw. -vertrag der römisch 40 Moschee vom römisch 40 .06.2025, der zufolge die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 an diesem Tag „entsprechend der (islamischen) Sunna des Propheten verehelicht“ wurden;

?        Auszug aus einem Mietvertrag über eine Wohnung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse, in welchem die Beschwerdeführerin und Herr XXXX als Mieter angeführt sind;? Auszug aus einem Mietvertrag über eine Wohnung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse, in welchem die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 als Mieter angeführt sind;

?        ambulanter Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .01.2023 betreffend Herrn XXXX samt Befunden und? ambulanter Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .01.2023 betreffend Herrn römisch 40 samt Befunden und

?        Patientenbrief vom XXXX .10.2025, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2022 an Diabetes mellitus leidet, die medikamentös gut behandelt wird? Patientenbrief vom römisch 40 .10.2025, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2022 an Diabetes mellitus leidet, die medikamentös gut behandelt wird

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sind (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung in die Niederlande zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung in die Niederlande zulässig ist.

Verfahrenswesentlich wurde festgestellt wie folgt:

„Festgestellt wird, dass Sie mit dem syrischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , eine traditionell muslimische Ehe führen. Seit dem XXXX .11.2023 leben Sie im gemeinsamen Haushalt. Sie sind von ihm finanziell und emotional abhängig.“„Festgestellt wird, dass Sie mit dem syrischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine traditionell muslimische Ehe führen. Seit dem römisch 40 .11.2023 leben Sie im gemeinsamen Haushalt. Sie sind von ihm finanziell und emotional abhängig.“

Beweiswürdigend führte das Bundesamt verfahrenswesentlich aus, dass die oben angeführten Feststellungen zum Privat- und Familienleben aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden seien. Auch habe die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorlägen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass zunächst das Vorliegen der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO zu prüfen seien und für den Fall, dass diese Bestimmungen nicht erfüllt seien, eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen sei, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Anordnung der Außerlandesbringung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Ehe mit einem syrischen Staatsbürger hinweise, sei anzumerken, dass diese Ehe in einem Zeitpunkt entstanden sei, in welchem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sei. Die geschlossene muslimische Ehe sei in Österreich auch nicht rechtsgültig. Dazu hätte die Beschwerdeführerin standesamtlich heiraten müssen. Aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann einen gültigen Konventionspass habe, könne er die Beschwerdeführerin jederzeit in den Niederlanden besuchen. Auch sei die finanzielle Unterstützung in den Niederlanden möglich. Die Erlassung einer Außerlandesbringung sei daher im Hinblick auf die Beziehung zu ihrem Partner im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig und gerechtfertigt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass zunächst das Vorliegen der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO zu prüfen seien und für den Fall, dass diese Bestimmungen nicht erfüllt seien, eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen sei, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Anordnung der Außerlandesbringung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Ehe mit einem syrischen Staatsbürger hinweise, sei anzumerken, dass diese Ehe in einem Zeitpunkt entstanden sei, in welchem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sei. Die geschlossene muslimische Ehe sei in Österreich auch nicht rechtsgültig. Dazu hätte die Beschwerdeführerin standesamtlich heiraten müssen. Aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann einen gültigen Konventionspass habe, könne er die Beschwerdeführerin jederzeit in den Niederlanden besuchen. Auch sei die finanzielle Unterstützung in den Niederlanden möglich. Die Erlassung einer Außerlandesbringung sei daher im Hinblick auf die Beziehung zu ihrem Partner im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig und gerechtfertigt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 10.11.2025 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- sowie Begründungsmangels und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit November 2023 in einer festen Beziehung mit Herrn XXXX sei, den sie am XXXX .06.2025 nach islamischem Brauch in einer Moschee „geheiratet“ habe. Herrn XXXX sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Eine standesamtliche Hochzeit sei beabsichtigt gewesen, jedoch habe sich die Umsetzung als schwierig erwiesen. Die körperliche Trennung des Ehepaares wäre für sie unvorstellbar und unzumutbar. Beide seien gesundheitlich stark beeinträchtigt. Eine körperliche Trennung würde sie sowohl körperlich als auch psychisch stark belasten. Anzumerken sei, dass die Antworten der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners in Bezug auf ihre Beziehung sich nicht unterschieden hätten. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 10.11.2025 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- sowie Begründungsmangels und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit November 2023 in einer festen Beziehung mit Herrn römisch 40 sei, den sie am römisch 40 .06.2025 nach islamischem Brauch in einer Moschee „geheiratet“ habe. Herrn römisch 40 sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Eine standesamtliche Hochzeit sei beabsichtigt gewesen, jedoch habe sich die Umsetzung als schwierig erwiesen. Die körperliche Trennung des Ehepaares wäre für sie unvorstellbar und unzumutbar. Beide seien gesundheitlich stark beeinträchtigt. Eine körperliche Trennung würde sie sowohl körperlich als auch psychisch stark belasten. Anzumerken sei, dass die Antworten der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners in Bezug auf ihre Beziehung sich nicht unterschieden hätten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe verkannt, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO die Kriterien, die ab Art. 8 Dublin III-VO aufgelistet würden, in der genannten Reihenfolge Anwendung fänden. Art. 9 Dublin III-VO wäre somit im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen vorrangig anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sei nach islamischem Brauch mit Herrn XXXX „verheiratet“ und führe mit diesem seit 2023 eine dauerhafte Beziehung. Art. 2 lit. g Dublin III-VO definiere den Begriff des Familienangehörigen und erkenne sowohl den Ehegatten eines Antragstellers als auch seinen nicht verheirateten Partner, welcher in einer dauerhaften Beziehung zum Antragsteller sei, als Familienangehörigen an. Art. 9 Dublin III-VO erkläre, dass die Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, ungeachtet bleibe. Damit genüge das Bestehen einer dauerhaften Beziehung für die Erfüllung des Familienbegriffs. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe verkannt, dass gemäß Artikel 7, Absatz eins, Dublin III-VO die Kriterien, die ab Artikel 8, Dublin III-VO aufgelistet würden, in der genannten Reihenfolge Anwendung fänden. Artikel 9, Dublin III-VO wäre somit im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen vorrangig anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sei nach islamischem Brauch mit Herrn römisch 40 „verheiratet“ und führe mit diesem seit 2023 eine dauerhafte Beziehung. Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO definiere den Begriff des Familienangehörigen und erkenne sowohl den Ehegatten eines Antragstellers als auch seinen nicht verheirateten Partner, welcher in einer dauerhaften Beziehung zum Antragsteller sei, als Familienangehörigen an. Artikel 9, Dublin III-VO erkläre, dass die Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, ungeachtet bleibe. Damit genüge das Bestehen einer dauerhaften Beziehung für die Erfüllung des Familienbegriffs.

Neben den bereits vorgelegten Unterlagen und eines Endbefunds eines Labors vom April 2022 legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Konventionspass ihres Partners, Herrn XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt am XXXX .10.2021 mit einer Gültigkeit bis XXXX .10.2026 vor (vgl. AS 193). Neben den bereits vorgelegten Unterlagen und eines Endbefunds eines Labors vom April 2022 legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Konventionspass ihres Partners, Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .10.2021 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .10.2026 vor vergleiche AS 193).

4. Der Verwaltungsakt langte am 14.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 24.11.2025 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

5. Mit Beschluss vom 27.11.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu. 5. Mit Beschluss vom 27.11.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Oman. Sie verließ den Oman erstmals im Jahr 2016 und lebte in der Folge bis Dezember 2024 legal mit Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ in Österreich. Da ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert wurde, reiste sie zurück in den Oman, wo sie bis Mitte März 2025 blieb. Der Beschwerdeführerin wurde von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich und stellte am 02.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen niederländischen Visums war. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Oman. Sie verließ den Oman erstmals im Jahr 2016 und lebte in der Folge bis Dezember 2024 legal mit Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ in Österreich. Da ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert wurde, reiste sie zurück in den Oman, wo sie bis Mitte März 2025 blieb. Der Beschwerdeführerin wurde von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich und stellte am 02.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen niederländischen Visums war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.07.2025 ein Aufnahmegesuch an die Niederlande, welches von der niederländische Dublinbehörde am 28.08.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.07.2025 ein Aufnahmegesuch an die Niederlande, welches von der niederländische Dublinbehörde am 28.08.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde.

Die Beschwerdeführerin lernte Ende 2022/Anfang 2023 einen in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen namens XXXX kennen und begann mit ihm eine partnerschaftliche Beziehung. Von November 2023 bis zu ihrer Ausreise aus Österreich im Dezember 2024 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Nach ihrer nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen und es fand eine „Eheschließung“ zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX nach islamischem Ritus in einer Moschee in Wien statt. Eine standesamtliche Eheschließung ist bis dato nicht erfolgt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine dauerhafte Beziehung führen. Die Beschwerdeführerin lernte Ende 2022/Anfang 2023 einen in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen namens römisch 40 kennen und begann mit ihm eine partnerschaftliche Beziehung. Von November 2023 bis zu ihrer Ausreise aus Österreich im Dezember 2024 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Nach ihrer nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen und es fand eine „Eheschließung“ zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 nach islamischem Ritus in einer Moschee in Wien statt. Eine standesamtliche Eheschließung ist bis dato nicht erfolgt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine dauerhafte Beziehung führen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer erstmaligen Ausreise aus dem Oman sowie zum folgenden legalen Aufenthalt in Österreich, zu ihrer Rückkehr in den Oman samt der dortigen Aufenthaltsdauer, zur nunmehrigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen niederländischen Visums war, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Darüber hinaus wurde die Visumserteilung durch die Beschwerdeführerin auch selbst vorgebracht, die in ihrer Erstbefragung angab, sie habe ein Touristenvisum aus den Niederlanden erhalten, das von XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 gültig sei (vgl. AS 35). Auch wurde die Erteilung des Visums durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 28.08.2025 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Darüber hinaus ist der, der Beschwerdeführerin vormals erteilte Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 14.11.2025 zu entnehmen. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer erstmaligen Ausreise aus dem Oman sowie zum folgenden legalen Aufenthalt in Österreich, zu ihrer Rückkehr in den Oman samt der dortigen Aufenthaltsdauer, zur nunmehrigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen niederländischen Visums war, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Darüber hinaus wurde die Visumserteilung durch die Beschwerdeführerin auch selbst vorgebracht, die in ihrer Erstbefragung angab, sie habe ein Touristenvisum aus den Niederlanden erhalten, das von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 gültig sei vergleiche AS 35). Auch wurde die Erteilung des Visums durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 28.08.2025 auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt. Darüber hinaus ist der, der Beschwerdeführerin vormals erteilte Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 14.11.2025 zu entnehmen.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung der Niederlande zur Übernahme der Beschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens.

Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren, die von ihrem Lebensgefährten in seiner Zeugenaussage bestätigt wurden. Ferner ergibt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus einem Mietvertrag über eine Wohnung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse. Dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist, ist dem mit Beschwerde vorgelegten Auszug aus seinem Konventionspass vom XXXX .10.2021 mit einer Gültigkeit bis XXXX .10.2026 zu entnehmen und ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 27.11.2025. Die Feststellung zur islamischen „Eheschließung“ beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde bzw. -vertrag einer Moschee vom XXXX .06.2025. Eine standesamtliche Eheschließung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde sowohl von der Beschwerdeführerin selbst als auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass eine solche (noch) nicht erfolgt sei. Aus all diesen Gründen ergibt sich letztlich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine dauerhafte Beziehung führen. Dies wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX eine traditionell muslimische Ehe führe, mit ihm seit XXXX .11.2023 im gemeinsamen Haushalt lebe sowie von ihm finanziell und emotional abhängig sei (vgl. Seite 13 im angefochtenen Bescheid). Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren, die von ihrem Lebensgefährten in seiner Zeugenaussage bestätigt wurden. Ferner ergibt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus einem Mietvertrag über eine Wohnung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse. Dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist, ist dem mit Beschwerde vorgelegten Auszug aus seinem Konventionspass vom römisch 40 .10.2021 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .10.2026 zu entnehmen und ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 27.11.2025. Die Feststellung zur islamischen „Eheschließung“ beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde bzw. -vertrag einer Moschee vom römisch 40 .06.2025. Eine standesamtliche Eheschließung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde sowohl von der Beschwerdeführerin selbst als auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass eine solche (noch) nicht erfolgt sei. Aus all diesen Gründen ergibt sich letztlich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine dauerhafte Beziehung führen. Dies wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 eine traditionell muslimische Ehe führe, mit ihm seit römisch 40 .11.2023 im gemeinsamen Haushalt lebe sowie von ihm finanziell und emotional abhängig sei vergleiche Seite 13 im angefochtenen Bescheid).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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