TE Bvwg Beschluss 2026/1/13 W226 2330971-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.01.2026
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Entscheidungsdatum

13.01.2026

Norm

AsylG 2005 §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W226 2330971-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2025, Zl. 740004210-251115409:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2025, Zl. 740004210-251115409:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 01.01.2004 gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 01.01.2004 gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2005 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2005 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.

I.3. Am XXXX langte beim BFA ein Anlassbericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ein, wonach die Eltern des Beschwerdeführers sein Verschwinden melden und dies in einen Zusammenhang mit seiner Absicht bringen, sich nach Syrien abzusetzen und sich der Terrormiliz des IS (Islamischer Staat) anzuschließen. römisch eins.3. Am römisch 40 langte beim BFA ein Anlassbericht des Landesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung ein, wonach die Eltern des Beschwerdeführers sein Verschwinden melden und dies in einen Zusammenhang mit seiner Absicht bringen, sich nach Syrien abzusetzen und sich der Terrormiliz des IS (Islamischer Staat) anzuschließen.

I.4. Am 25.08.2025 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet, da dieser sich womöglich unter den Schutz der Herkunftsstaates gestellt habe, dieser in den Herkunftsstaat freiwillig zurückgekehrt sei und sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat dauerhaft geändert hätten bzw. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr im Inland habe.römisch eins.4. Am 25.08.2025 wurde ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet, da dieser sich womöglich unter den Schutz der Herkunftsstaates gestellt habe, dieser in den Herkunftsstaat freiwillig zurückgekehrt sei und sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat dauerhaft geändert hätten bzw. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht mehr im Inland habe.

I.5. Dem Verwaltungsakt lassen sich weitere Verfahrensschritte der belangten Behörde zwischen dem 12. Mai 2017 (Anlassbericht der LPD XXXX ) und der Einleitung des Aberkennungsverfahrens vom 25.08.2025 nicht entnehmen. Im Akt liegen jedoch Auszüge aus dem Schengener Informationssystem bei, wonach der BF einerseits in Österreich von der Staatsanwaltschaft XXXX zur Festnahme zwecks Auslieferung ausgeschrieben ist, darüberhinaus auch deutsche Behörden am XXXX ein Einreiseverbot im Schengener Gebiet gespeichert haben (“Aktivität mit Terrorismusbezug”) und auch französische Behörden am XXXX ein vergleichbares Einreiseverbot im Schengener Gebiet gespeichert haben. Nähere Verfahrensschritte der belangten Behörde im Zusammenhang mit diesen Eintragungen im Schengener Informationssystem, sei es durch Nachfrage über das Innenministerium bei den zuständigen deutschen und französischen Behörden bzw. bei der Staatsanwaltschaft XXXX lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. römisch eins.5. Dem Verwaltungsakt lassen sich weitere Verfahrensschritte der belangten Behörde zwischen dem 12. Mai 2017 (Anlassbericht der LPD römisch 40 ) und der Einleitung des Aberkennungsverfahrens vom 25.08.2025 nicht entnehmen. Im Akt liegen jedoch Auszüge aus dem Schengener Informationssystem bei, wonach der BF einerseits in Österreich von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Festnahme zwecks Auslieferung ausgeschrieben ist, darüberhinaus auch deutsche Behörden am römisch 40 ein Einreiseverbot im Schengener Gebiet gespeichert haben (“Aktivität mit Terrorismusbezug”) und auch französische Behörden am römisch 40 ein vergleichbares Einreiseverbot im Schengener Gebiet gespeichert haben. Nähere Verfahrensschritte der belangten Behörde im Zusammenhang mit diesen Eintragungen im Schengener Informationssystem, sei es durch Nachfrage über das Innenministerium bei den zuständigen deutschen und französischen Behörden bzw. bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.

1.6. Am 31.10.2025 regte die belangte Behörde die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer beim zuständigen Bezirksgericht an. Mit Beschluss vom XXXX wurde Rechtsanwalt XXXX zum Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt, um diesen im Verfahren vor der belangten Behörde zu vertreten. Verwiesen wurde dabei darauf, dass aktuelle Anfragen an das ZMR und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingeholt worden seien, beide Anfragen seien hinsichtlich des BF negativ verlaufen. 1.6. Am 31.10.2025 regte die belangte Behörde die Bestellung eines Abwesenheitskurators für den Beschwerdeführer beim zuständigen Bezirksgericht an. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde Rechtsanwalt römisch 40 zum Abwesenheitskurator für den Beschwerdeführer bestellt, um diesen im Verfahren vor der belangten Behörde zu vertreten. Verwiesen wurde dabei darauf, dass aktuelle Anfragen an das ZMR und den Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingeholt worden seien, beide Anfragen seien hinsichtlich des BF negativ verlaufen.

1.7. Mit Schreiben vom 04.11.2025 wurde nunmehr dem Abwesenheitskurator ein umfangreicher Fragenkatalog zur Person des Beschwerdeführers übermittelt, wobei der Abwesenheitskurator mit Schreiben vom 19.11.2025 mitteilte, dass es ihm nicht möglich sei, hinsichtlich der angeführten Fragen Stellung zu nehmen, da dieser keinerlei Kenntnis über die Lebens- und Aufenthaltsumstände des abwesenden Beschwerdeführers habe.

I.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2025 wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.05.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). römisch eins.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2025 wurde der dem BF mit Bescheid vom 06.05.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und auch keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus führte die Behörde begründend aus, dass gegen den BF wegen des Verdachts auf eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ermittelt werde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF in Österreich bestehe durch ihn eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Der BF sei für die österreichischen Behörden seit dem Jahre 2017 nicht mehr auffindbar bzw. soll er sich nach den polizeilichen Berichten sowie nach den Angaben seiner Mutter der Terrororganisation IS in Syrien angeschlossen und Österreich verlassen haben. Gegen den BF bestehe darüber hinaus eine Interpol-Fahndung seitens der Vereinigten Staaten von Amerika und die genannten SIS-Ausschreibungen seitens der deutschen und französischen Behörden wegen Aktivität mit Terrorismusbezug. Dadurch habe der BF einen Ausschlusstatbestand nach dem Asylgesetz gesetzt und bestehe keine positive Zukunftsprognose. Zusammenfassend könne darüber hinaus festgestellt werden, dass für den BF auch keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK im Falle der Rückkehr in die Heimat bestehe.

Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes führte die belangte Behörde aus, dass der BF “im Bundesgebiet massiv straffällig” geworden sei. Gegen den BF werde seit dem Jahre 2017 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Verbindung ermittelt und habe er sich den Angaben der Mutter zufolge der Terrororganisationen IS in Syrien angeschlossen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass sich die vom BF ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bereits eindeutig aus der diesbezüglichen Einschätzung des LSE, der “dahingehenden strafrechtlichen Verurteilung” sowie aus den bereits zuvor angeführten Erwägungen hinsichtlich seiner destruktiven und extremistisch-religiösen Überzeugungen ergebe. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremistenbekämpfung habe als Spezialbehörde Zugang zu Informationen, die der entscheidenden Behörde verwehrt seien.

Auf Seite 76 ff des Bescheides kam die belangte Behörde darauf zu sprechen, dass die Gründe, die zur Asylgewährung geführt haben, nicht mehr vorliegen würden, dazu führte die belangte Behörde aus wie folgt: “Im Hinblick auf die zum Zuerkennungszeitpunkt landestypischen Verfolgung wegen einer – auch nur unterstellten – Beteiligung an den Tschetschenienkriegen ist festzuhalten, dass sich die Lage in Ihrem Herkunftsstaat seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (2004) maßgeblich und nachhaltig geändert hat. … Insofern sind jene Umstände, aufgrund derer Ihnen der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, weggefallen. … Sie brachten keine glaubhafte gegen Sie selbst gerichtete individuelle Bedrohung oder Verfolgung bzw. eine individuelle Betroffenheit vor.”

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde wiederum aus, dass der BF aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Republik Österreich darstelle (§ 6 Abs. 1 Z 3 AsylG). Da gegen den BF bereits seitens des LSE XXXX im Jahre 2017 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Verbindung ermittelt worden sei, gehe die Behörde davon aus, dass jedenfalls ein Ausschussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG vorliege. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Mitgliedschaft des BF beim IS auch ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstelle, weshalb jedenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Darüber hinaus wurde auch auf den Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG verwiesen und habe die Behörde die Entscheidung im wesentlichen darauf zu stützen, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich nachhaltig und wesentlich verbessert. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde wiederum aus, dass der BF aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Republik Österreich darstelle (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Da gegen den BF bereits seitens des LSE römisch 40 im Jahre 2017 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Verbindung ermittelt worden sei, gehe die Behörde davon aus, dass jedenfalls ein Ausschussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliege. Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Mitgliedschaft des BF beim IS auch ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstelle, weshalb jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. Darüber hinaus wurde auch auf den Asylaberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG verwiesen und habe die Behörde die Entscheidung im wesentlichen darauf zu stützen, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen würden. Die Lage im Herkunftsstaat habe sich nachhaltig und wesentlich verbessert.

I.9. Der Abwesenheitskurator beauftragte die BBU-GmbH mit der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vom 23.12.2025. In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde weder die Mutter noch die Schwester des BF niederschriftlich zum Aberkennungsverfahren einvernommen habe, die Behörde habe sich deshalb auch kein aktuelles Bild über den BF verschaffen können und habe die Behörde eben nicht feststellen können, ob sich der BF (weiterhin) zur Ideologie des IS bekenne. Die Interpol-Fahndung und die SIS Ausschreibungen mögen zwar Indizien sein, jedoch bedürfe es bei einem Aberkennungsbescheid stichhaltiger Gründe, um einen solchen zu rechtfertigen. Die belangte Behörde habe Jahre bis zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens zugewartet, habe jedoch den Sachverhalt nicht vollends ermittelt, zumindest die Einvernahme der in Österreich befindlichen Familienmitglieder wäre für die belangte Behörde leicht möglich gewesen. Im angefochtenen Bescheid gäbe es keinerlei Hinweise darauf, dass die belangte Behörde irgendeinen Ermittlungsschritt gesetzt habe, die Behörde verweist nur auf die genannten Ausschreibungen. römisch eins.9. Der Abwesenheitskurator beauftragte die BBU-GmbH mit der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde vom 23.12.2025. In dieser wird im wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde weder die Mutter noch die Schwester des BF niederschriftlich zum Aberkennungsverfahren einvernommen habe, die Behörde habe sich deshalb auch kein aktuelles Bild über den BF verschaffen können und habe die Behörde eben nicht feststellen können, ob sich der BF (weiterhin) zur Ideologie des IS bekenne. Die Interpol-Fahndung und die SIS Ausschreibungen mögen zwar Indizien sein, jedoch bedürfe es bei einem Aberkennungsbescheid stichhaltiger Gründe, um einen solchen zu rechtfertigen. Die belangte Behörde habe Jahre bis zur Einleitung des Aberkennungsverfahrens zugewartet, habe jedoch den Sachverhalt nicht vollends ermittelt, zumindest die Einvernahme der in Österreich befindlichen Familienmitglieder wäre für die belangte Behörde leicht möglich gewesen. Im angefochtenen Bescheid gäbe es keinerlei Hinweise darauf, dass die belangte Behörde irgendeinen Ermittlungsschritt gesetzt habe, die Behörde verweist nur auf die genannten Ausschreibungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der BF reiste als Kleinkind Anfang 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gegen den BF wird von der Staatsanwaltschaft XXXX ein Ermittlungsverfahren wegen einer “Aktivität mit Terrorismusbezug” geführt und leitete die Behörde am 25.08.2025 aufgrund dessen ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Gegen den BF wird von der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Ermittlungsverfahren wegen einer “Aktivität mit Terrorismusbezug” geführt und leitete die Behörde am 25.08.2025 aufgrund dessen ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.11.2025 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt. Dabei stützte sich die Behörde darauf, dass im Fall des BF aufgrund seines Gesamtverhaltens von einer negativen Zukunftsprognose und einer anhaltenden Gemeingefährlichkeit für die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen sei.

Die Behörde hat sich dabei nicht ausreichend mit dem Gesamtverhalten des BF, das der Gefährdungsprognose zu Grunde zu legen ist, auseinandergesetzt. Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

Hinsichtlich der Einreise des BF in das Bundesgebiet und seiner Asylzuerkennung ist auf den Bescheid des Bundesasylamtes (AS 7-11) zu verweisen.

Dass unverändert ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den BF geführt wird, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der von der Staatsanwaltschaft XXXX veranlassten Personenfahndung im Schengener Informationssystem.Dass unverändert ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den BF geführt wird, ergibt sich aus dem Akteninhalt und der von der Staatsanwaltschaft römisch 40 veranlassten Personenfahndung im Schengener Informationssystem.

Hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus ist auf den Akteninhalt, insbesondere den angefochtenen Bescheid des BFA zu verweisen.

Dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Gesamtverhalten des BF auseinandergesetzt hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid sowie dem Akteninhalt.

In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

II.3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Zur Zurückverweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.2. Zur Zurückverweisung der Beschwerde:

II.3.2.1. § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.2.1. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II.3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).römisch zwei.3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).

Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).

II.3.2.3. Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.3.2.3. Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:

Gegenständlich stützte sich die Behörde bei der Aberkennung des Asylstatus auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX und die Eingaben deutscher und französischer Behörden im Schengener System sowie einem Hinweis in der “Interpol-Fahndungsbank” über eine Mitteilung von US-Behörden und dadurch auf eine negative Zukunftsprognose sowie eine anhaltende Gemeingefährlichkeit für die Sicherheit der Republik Österreich durch den BF. Dadurch sei der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt. Gegenständlich stützte sich die Behörde bei der Aberkennung des Asylstatus auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 und die Eingaben deutscher und französischer Behörden im Schengener System sowie einem Hinweis in der “Interpol-Fahndungsbank” über eine Mitteilung von US-Behörden und dadurch auf eine negative Zukunftsprognose sowie eine anhaltende Gemeingefährlichkeit für die Sicherheit der Republik Österreich durch den BF. Dadurch sei der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt.

Zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ist auf VwGH vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014 und (Folgeerkenntnis) 03.03.2022, Ra 2020/18/0256 zu verweisen. Darin führte der VwGH in der Beschwerdesache eines Russischen Staatsangehörigen, dessen Asylaberkennung mit seiner Tätigkeit als Obmann zweier einschlägigen Moscheevereine begründet wurde, u.a. aus wie folgt:

„7 Der Amtsrevision des BFA gegen diese Entscheidung gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2018/01/0014, Folge und hob das Erkenntnis des BVwG vom 24. Juli 2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

8 Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der fallbezogen in Rede stehende Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn erfordere. Entscheidend seien vielmehr stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Die Gefährdungsprognose sei vom BFA bzw. im Beschwerdeverfahren vom BVwG eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei habe die Asylbehörde (bzw. das BVwG im Beschwerdeverfahren) konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und dieses im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem stehe der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt hätten, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, weil dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfalte. Entgegen der Rechtsansicht des BVwG habe das BFA im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zum Verhalten des Mitbeteiligten als Obmann zweier Moscheevereine und zu seiner Verbindung zu den wegen Beteiligung als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung bzw. kriminellen Organisation rechtskräftig verurteilten Vereinsmitgliedern getroffen und darauf seine Gefährdungsprognose gestützt. Demgegenüber habe das BVwG (aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht) der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und den Aberkennungsbescheid ersatzlos behoben, ohne eigene Feststellungen zum Gesamtverhalten des Mitbeteiligten zu treffen und eine eigenständige Gefährdungsprognose vorzunehmen, wodurch es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe…….8 Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der fallbezogen in Rede stehende Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn erfordere. Entscheidend seien vielmehr stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Die Gefährdungsprognose sei vom BFA bzw. im Beschwerdeverfahren vom BVwG eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei habe die Asylbehörde (bzw. das BVwG im Beschwerdeverfahren) konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und dieses im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem stehe der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt hätten, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, weil dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfalte. Entgegen der Rechtsansicht des BVwG habe das BFA im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zum Verhalten des Mitbeteiligten als Obmann zweier Moscheevereine und zu seiner Verbindung zu den wegen Beteiligung als Mitglieder an einer terroristischen Vereinigung bzw. kriminellen Organisation rechtskräftig verurteilten Vereinsmitgliedern getroffen und darauf seine Gefährdungsprognose gestützt. Demgegenüber habe das BVwG (aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht) der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben und den Aberkennungsbescheid ersatzlos behoben, ohne eigene Feststellungen zum Gesamtverhalten des Mitbeteiligten zu treffen und eine eigenständige Gefährdungsprognose vorzunehmen, wodurch es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet habe…….

16 Das BVwG hat im fortgesetzten Verfahren die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2018/01/0014, eingeforderten konkreten Feststellungen zum Gesamtverhalten des Mitbeteiligten, die der Gefährdungsprognose (für die Sicherheit der Republik Österreich) im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu Grunde zu legen sind, neuerlich nicht getroffen. 16 Das BVwG hat im fortgesetzten Verfahren die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 4. April 2019, Ro 2018/01/0014, eingeforderten konkreten Feststellungen zum Gesamtverhalten des Mitbeteiligten, die der Gefährdungsprognose (für die Sicherheit der Republik Österreich) im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu Grunde zu legen sind, neuerlich nicht getroffen.

17 Es hat außerdem der Tatsache, dass der Mitbeteiligte bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden sei, (zumindest beweiswürdigend) entscheidende Bedeutung beigemessen, obwohl vom Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang ausführlich dargestellt worden ist, dass dieser Umstand das BVwG im Aberkennungsverfahren nicht von einer eigenständigen Beurteilung der Gefährlichkeit des Mitbeteiligten entbindet.

18 Im Übrigen hat es sich in seiner Beweiswürdigung nur auf den persönlichen Eindruck gestützt, den der entscheidende Richter in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Antworten des Mitbeteiligten auf allgemein gehaltene Fragen zu seiner religiösen und politischen Einstellung gewonnen habe, ohne sich auch mit den gegenteiligen Argumenten, wie sie im angefochtenen Bescheid des BFA und in den Stellungnahmen des LVT zum Ausdruck gebracht werden, auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber bereits erkannt, dass das BVwG, wenn es von der Entscheidung des BFA abgehen will, gehalten ist, auf die beweiswürdigenden Argumente des BFA einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203). 18 Im Übrigen hat es sich in seiner Beweiswürdigung nur auf den persönlichen Eindruck gestützt, den der entscheidende Richter in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Antworten des Mitbeteiligten auf allgemein gehaltene Fragen zu seiner religiösen und politischen Einstellung gewonnen habe, ohne sich auch mit den gegenteiligen Argumenten, wie sie im angefochtenen Bescheid des BFA und in den Stellungnahmen des LVT zum Ausdruck gebracht werden, auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber bereits erkannt, dass das BVwG, wenn es von der Entscheidung des BFA abgehen will, gehalten ist, auf die beweiswürdigenden Argumente des BFA einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt vergleiche etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203).

19 Wenn das BVwG ausführt, die Antworten des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung sprächen „nicht für den Anschein einer potentiell konkreten Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich“, legt es außerdem einen rechtlich unrichtigen Prüfmaßstab zugrunde. Entscheidend ist nämlich nicht etwa der „Anschein“ einer potentiell konkreten Gefahr, sondern, ob stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.“

Der Verwaltungsgerichtshof führte somit hinsichtlich des gegenständlich in Rede stehenden Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zusammengefasst aus, dass keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn erfordere. Entscheidend seien vielmehr stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Die Gefährdungsprognose sei vom BFA bzw. im Beschwerdeverfahren vom BVwG eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei habe die Asylbehörde (bzw. das BVwG im Beschwerdeverfahren) konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und dieses im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem stehe der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt hätten, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, weil dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfalte.Der Verwaltungsgerichtshof führte somit hinsichtlich des gegenständlich in Rede stehenden Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zusammengefasst aus, dass keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des asylberechtigten Fremden bzw. die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes durch ihn erfordere. Entscheidend seien vielmehr stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Die Gefährdungsprognose sei vom BFA bzw. im Beschwerdeverfahren vom BVwG eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei habe die Asylbehörde (bzw. das BVwG im Beschwerdeverfahren) konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und dieses im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem stehe der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt hätten, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, weil dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfalte.

Gegenständlich setzte sich die Behörde nicht ausreichend mit der vorgeworfenen Straftat, den Tatumständen und dem konkreten Verhältnis des BF zu den weiteren Beschuldigten auseinander.

Wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt, hat die belangte Behörde im Ergebnis überhaupt kein Ermittlungsverfahren geführt, wobei beispielsweise möglich gewesen wäre, den bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführten Akt, der zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem geführt hat, einzusehen. Der belangten Behörde wäre auch möglich gewesen, über das Innenministerium in Erfahrung zu bringen, welche Umstände verantwortlich dafür waren, dass deutsche und französische Sicherheitsbehörden noch im Jahre 2025 sich veranlasst sahen, Eintragungen im SIS zu tätigen. Ob der BF in diesen Ländern möglicherweise aufhältig ist, welchen Hintergrund die Eintragungen haben, ob der BF möglicherweise in diesen Ländern Straftaten gesetzt hat, sich dort in Haft befindet, all das lässt sich aus dem rudimentär geführten Ermittlungsverfahren überhaupt nicht ableiten.Wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt, hat die belangte Behörde im Ergebnis überhaupt kein Ermittlungsverfahren geführt, wobei beispielsweise möglich gewesen wäre, den bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführten Akt, der zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem geführt hat, einzusehen. Der belangten Behörde wäre auch möglich gewesen, über das Innenministerium in Erfahrung zu bringen, welche Umstände verantwortlich dafür waren, dass deutsche und französische Sicherheitsbehörden noch im Jahre 2025 sich veranlasst sahen, Eintragungen im SIS zu tätigen. Ob der BF in diesen Ländern möglicherweise aufhältig ist, welchen Hintergrund die Eintragungen haben, ob der BF möglicherweise in diesen Ländern Straftaten gesetzt hat, sich dort in Haft befindet, all das lässt sich aus dem rudimentär geführten Ermittlungsverfahren überhaupt nicht ableiten.

Gleiches gilt im Ergebnis für die Interpol-Fahndungsdatenbank, wobei auch diesbezüglich das zuständige Innenministerium mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest grundsätzliche Auskünfte geben können müsste, warum US-Behörden eine inhaltlich nicht weiter verifizierbare Eintragung vorgenommen haben.

Die belangte Behörde stützt sich in Summe somit ausschließlich auf einen Anlassbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom XXXX , ohne nachgeprüft zu haben, ob nun beim zuständigen Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung dieser Akt weitergeführt wurde und ob sich seit dem Jahre 2017 weitere Hinweise ergeben haben.Die belangte Behörde stützt sich in Summe somit ausschließlich auf einen Anlassbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom römisch 40 , ohne nachgeprüft zu haben, ob nun beim zuständigen Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung dieser Akt weitergeführt wurde und ob sich seit dem Jahre 2017 weitere Hinweise ergeben haben.

Der Beschwerde ist auch insofern Recht zu geben, als die belangte Behörde bereits aus dem im Akt aufliegenden Asylbescheid erkennen müsste, dass der BF im Bundesgebiet über Familienmitglieder verfügt, deren Befragung wiederum Ausschluss darauf geben könnte, ob der Beschwerdeführer sich bei seinen eigenen Familienmitgliedern im Bundesgebiet seit 2017 gemeldet hat und ob diese Auskunft über seinen aktuellen Aufenthaltsort geben können. Auch diesbezüglich lässt sich dem angefochtenen Bescheid und dem

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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