Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
,
W165 2238660-2/18E
W165 2238661-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2022, 1.) Zl. 1267559802/200749411 und 2.) Zl. 1267559900/200749381, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2022, 1.) Zl. 1267559802/200749411 und 2.) Zl. 1267559900/200749381, beschlossen:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben.A) Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), beide Staatsangehörige Syriens, reisten Anfang 2020 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und stellten am 08.01.2020 in Bulgarien Anträge auf internationalen Schutz.
In weiterer Folge wurde den BF am 22.05.2020 in Bulgarien der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt.
Danach verließen die BF Bulgarien und reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, wo sie am 20.08.2020 abermals, die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, stellten.
Am 01.09.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien. Am 01.09.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 03.09.2020 lehnte Bulgarien die Übernahme der BF mit der Begründung ab, dass diesen am 22.05.2020 der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden sei und dementsprechend eine Überstellung nach der Dublin III-VO nicht in Betracht komme.
Am 19.10.2020 wurde der erste gemeinsame Sohn der BF im Bundesgebiet geboren.
Mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des BFA vom 29.12.2020 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung der BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), gab den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hinsichtlich der Beschwerde des BF1 mit Beschluss vom 15.09.2021, GZ 2238660-1/7E, statt, da zwischenzeitig eine wesentliche Änderung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des gemeinsamen Sohnes der BF eingetreten sei, die einer ergänzenden Erörterung mit dem BF1, insbesondere in Bezug auf das Kindeswohl, bedürfe.
Die von der BF2 gegen den Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das BVwG mit Beschluss vom 15.09.2021, GZ W212 2238661-1/7E, als unzulässig zurück, da der Bescheid nicht an den gesetzlichen Vertreter, sondern an die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige BF2 selbst und damit nicht rechtswirksam zugestellt worden war.
Am 15.01.2022 wurden der zweite gemeinsame Sohn der BF im Bundesgebiet geboren.
Mit Bescheiden des BFA vom 24.08.2022 wurde den Söhnen der BF originär der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Die gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten eingebrachten Beschwerden wurden durch das BVwG mit Erkenntnissen vom 05.10.2022, GZen: W204 2259938-1/2E und W204 2259939-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom selben Tag (24.08.2022) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 erneut als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß § 57 AsylG AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und wurde den BF gemäß §§ 54 iVm 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheiden vom selben Tag (24.08.2022) wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 erneut als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den BF gemäß Paragraph 57, AsylG AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und wurde den BF gemäß Paragraphen 54, in Verbindung mit 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide vom 24.08.2022 (Zurückweisung der Anträge, Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005) brachten die BF durch ihre rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20.09.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide vom 24.08.2022 (Zurückweisung der Anträge, Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005) brachten die BF durch ihre rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 20.09.2022 fristgerecht gleichlautende Beschwerden ein.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), vom 07.12.2022, GZen: W 165 2238660-2/4E und W 165 2238661-2/4E, wurden die Beschwerden gemäß den §§ 4a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 nach der Judikatur des VwGH ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz und somit auch für eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 bestehe.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), vom 07.12.2022, GZen: W 165 2238660-2/4E und W 165 2238661-2/4E, wurden die Beschwerden gemäß den Paragraphen 4 a und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 nach der Judikatur des VwGH ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrags auf internationalen Schutz und somit auch für eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005 bestehe.
Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 wurde gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 07.12.2022 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH), erhoben.
Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024-10, hob der VwGH die Erkenntnisse des BVwG vom 7.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In seinem Erkenntnis hielt der VwGH insbesondere fest, dass den Söhnen der revisionswerbenden Parteien der Status subsidiär Schutzberechtigter originär zuerkannt worden sei, sodass die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nicht schon aufgrund der Anordnung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 ausscheide. Die revisionswerbenden Parteien hätten ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem ihren Söhnen ein bestimmter Schutzstatus bereits rechtskräftig zuerkannt worden war, (zu einer solchen Konstellation siehe etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023). Vielmehr seien die Verfahren über die nach deren Geburt gestellten Anträge der Söhne auf internationalen Schutz und die Verfahren über die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gleichzeitig beim BFA anhängig gewesen. Über die Anträge der Söhne der revisionswerbenden Parteien und über die Anträge der revisionswerbenden Parteien sei mit Bescheiden vom selben Tag entschieden worden. Auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren seien in der Folge gleichzeitig beim BVwG anhängig gewesen. Für eine solche Konstellation sei die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH aber nicht maßgeblich. Es stehe nämlich nicht die „Ableitung“ eines Schutzstatus von einem Familienangehörigen, der diesem bereits früher rechtskräftig zuerkannt worden war, in Frage. Vielmehr bestehe in einem solchen Fall die Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das „stärkste“ Recht gewähre, sei auf alle Familienangehörigen anzuwenden (vgl. zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gelte auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörigen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (vgl. zu § 5 AsylG 2005 etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 bis 0094, mwN, und zu § 68 AVG VwGH 4.8.2020, Ra 2020/14/0343, mwN). In der vorliegenden Konstellation stehe somit die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 der Anwendbarkeit des § 34 AsylG 2005 nicht von vornherein entgegen. Da den minderjährigen Söhnen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, hätte das BVwG die Anträge der revisionswerbenden Parteien aufgrund des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht gemäß § 4a AsylG 2005 zurückweisen dürfen.Mit Erkenntnis vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0023, 0024-10, hob der VwGH die Erkenntnisse des BVwG vom 7.12.2022 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In seinem Erkenntnis hielt der VwGH insbesondere fest, dass den Söhnen der revisionswerbenden Parteien der Status subsidiär Schutzberechtigter originär zuerkannt worden sei, sodass die Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren nicht schon aufgrund der Anordnung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 ausscheide. Die revisionswerbenden Parteien hätten ihre Anträge auf internationalen Schutz nicht erst zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem ihren Söhnen ein bestimmter Schutzstatus bereits rechtskräftig zuerkannt worden war, (zu einer solchen Konstellation siehe etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2019/14/0023). Vielmehr seien die Verfahren über die nach deren Geburt gestellten Anträge der Söhne auf internationalen Schutz und die Verfahren über die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz gleichzeitig beim BFA anhängig gewesen. Über die Anträge der Söhne der revisionswerbenden Parteien und über die Anträge der revisionswerbenden Parteien sei mit Bescheiden vom selben Tag entschieden worden. Auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren seien in der Folge gleichzeitig beim BVwG anhängig gewesen. Für eine solche Konstellation sei die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH aber nicht maßgeblich. Es stehe nämlich nicht die „Ableitung“ eines Schutzstatus von einem Familienangehörigen, der diesem bereits früher rechtskräftig zuerkannt worden war, in Frage. Vielmehr bestehe in einem solchen Fall die Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das „stärkste“ Recht gewähre, sei auf alle Familienangehörigen anzuwenden vergleiche zur Verpflichtung der gemeinsamen Verfahrensführung etwa VwGH 8.3.2021, Ra 2019/14/0587). Dies gelte auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörigen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären vergleiche zu Paragraph 5, AsylG 2005 etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 bis 0094, mwN, und zu Paragraph 68, AVG VwGH 4.8.2020, Ra 2020