Entscheidungsdatum
14.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
W152 2206416-6/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. 1200054601-240698697, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, Zl. 1200054601-240698697, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des bekämpften Bescheides mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
„I. Ihr Antrag auf Mängelheilung wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 iVm § 55 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“„I. Ihr Antrag auf Mängelheilung wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.“
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides wird der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 vom 12.09.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurückgewiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides wird der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 vom 12.09.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III, IV und V des bekämpften Bescheides gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 und
§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9 und , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf zu lauten hat:
„V. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„V. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
IV. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei.
2. Erstes Asylverfahren:
Der BF stellte am 23.07.2018 – nach einer am selben Tag illegal erfolgten Einreise in das Bundesgebiet – einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.08.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des BF zu den Gründen für seine Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.08.2018 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Gleichzeitig wurde für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen des BF zu den Gründen für seine Ausreise nicht glaubhaft gewesen seien.
Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 28.02.2019,
Zl. W152 2206416-1/3E, wurde diese Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG,
§ 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BF und seiner (damaligen) Ehegattin – deren Antrag ebenso wie die der drei gemeinsamen Kinder im selben Erkenntnis entschieden wurde – behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, im Jahr 2018 aus der Mongolei geflohen zu sein, weil sein Chef im Jahr 2011 zwei Flugzeuge vor deren Nutzungsablauf abgeschrieben und als Ersatzteile nach Nordkorea verkauft habe, der BF daraufhin im Jahr 2013 in Haft gewesen und vom Dienst entlassen worden wäre, weil man ihm eine diesbezügliche Beteiligung vorgeworfen hätte. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine über die legitime Strafverfolgung hinausgehende Verfolgung behauptet habe.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 28.02.2019, , Zl. W152 2206416-1/3E, wurde diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, , Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die vom BF und seiner (damaligen) Ehegattin – deren Antrag ebenso wie die der drei gemeinsamen Kinder im selben Erkenntnis entschieden wurde – behaupteten Fluchtgründe unglaubwürdig seien. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, im Jahr 2018 aus der Mongolei geflohen zu sein, weil sein Chef im Jahr 2011 zwei Flugzeuge vor deren Nutzungsablauf abgeschrieben und als Ersatzteile nach Nordkorea verkauft habe, der BF daraufhin im Jahr 2013 in Haft gewesen und vom Dienst entlassen worden wäre, weil man ihm eine diesbezügliche Beteiligung vorgeworfen hätte. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine über die legitime Strafverfolgung hinausgehende Verfolgung behauptet habe.
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung am 28.02.2019 und der Vertretung des BF per RSa (Hinterlegung) am 05.03.2019 rechtswirksam zugestellt, und dieses Asylverfahren somit rechtskräftig abgeschlossen.
Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) vom 09.09.2019 zurückgewiesen.
3. Zweites Asylverfahren:
Der BF verblieb trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet und stellte am 16.10.2019 einen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2020 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß
§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2020 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei. Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021, Zl. W182 2206416-2/3E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 1a,
Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt worden sei, dass die vom BF behauptete strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei der Veruntreuung von Staatseigentum nicht glaubhaft sei und keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebenso könne keine in der Zwischenzeit entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Mongolei festgestellt werden.Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.02.2021, Zl. W182 2206416-2/3E wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz eins a,, , Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren ausgeführt worden sei, dass die vom BF behauptete strafrechtliche Verfolgung wegen des Verdachts der Mittäterschaft bei der Veruntreuung von Staatseigentum nicht glaubhaft sei und keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens seien keine Umstände eingetreten, wonach dem BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Ebenso könne keine in der Zwischenzeit entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Mongolei festgestellt werden.
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesamt im Rahmen der E-Zustellung und der Vertretung des BF per ERV jeweils am 03.02.2021 rechtswirksam zugestellt und das Asylverfahren somit rechtskräftig abgeschlossen.
4. Drittes Asylverfahren:
Am 16.03.2021 stellte der BF drittmalig einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Verfahrensanordnung (übergeben am 30.03.2021) teilte das BFA dem BF gemäß
§ 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben
(§ 12a Abs. 2 AsylG 2005).Am 16.03.2021 stellte der BF drittmalig einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Verfahrensanordnung (übergeben am 30.03.2021) teilte das BFA dem BF gemäß , Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Zudem sei beabsichtigt, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben , (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 14.06.2021 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12 AsylG 2005 in Anwendung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In diesem Zusammenhang stellte das BFA im Wesentlichen fest, dass der BF im zweiten Folgeantragsverfahren keine neue Fluchtgründe vorgebracht und sich auf die bereits in den Vorverfahren erstatteten Vorbringen gestützt hätte. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der BF habe keinen asylrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des letzten Vorverfahren neu entstanden sei, vorgebracht und sei der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festg