Entscheidungsdatum
15.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W282 2303260-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die SchneideR’S Rechtsanwalts-KG, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX 2024, Zl. XXXX (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß § 69 GWG 2011 für das Jahr 2025 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die SchneideR’S Rechtsanwalts-KG, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß Paragraph 69, GWG 2011 für das Jahr 2025 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß , Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist konzessionierte Verteilernetzbetreiberin auf dem Erdgasmarkt. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom XXXX brachte die Stadtgemeinde XXXX unter anderem den Betrieb der „ XXXX “ in die Beschwerdeführerin ein. Die Bediensteten – die Beamtinnen und Vertragsbedienstete umfassten – wurden mit Personalübereinkommen vom selben Tag der Beschwerdeführerin zugewiesen.1.1. Die Beschwerdeführerin ist konzessionierte Verteilernetzbetreiberin auf dem Erdgasmarkt. Mit Sacheinlage- und Einbringungsvertrag vom römisch 40 brachte die Stadtgemeinde römisch 40 unter anderem den Betrieb der „ römisch 40 “ in die Beschwerdeführerin ein. Die Bediensteten – die Beamtinnen und Vertragsbedienstete umfassten – wurden mit Personalübereinkommen vom selben Tag der Beschwerdeführerin zugewiesen.
1.2. Die belangte Behörde legt im angefochtenen (Folge-)Kostenbescheid dar, dass sie sämtliche durch die in Punkt 1.1 genannte Personalübernahme anfallenden Personalkosten iSd
§ 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 als beeinflussbare Kosten ansieht. Die Beschwerde hält dem entgegen, dass es sich bei diesen Kosten um nicht beeinflussbare Kosten iSd Bestimmung handle, da sich das geschlossene Personalübereinkommen auf die gesetzliche Grundlage des AVRAG bzw. eine unmittelbare Anwendung der RL 2011/23/EG stütze, wodurch der Beschwerdeführerin keine Disposition hinsichtlich der Übernahme des Personals zugekommen sei. 1.2. Die belangte Behörde legt im angefochtenen (Folge-)Kostenbescheid dar, dass sie sämtliche durch die in Punkt 1.1 genannte Personalübernahme anfallenden Personalkosten iSd , Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 als beeinflussbare Kosten ansieht. Die Beschwerde hält dem entgegen, dass es sich bei diesen Kosten um nicht beeinflussbare Kosten iSd Bestimmung handle, da sich das geschlossene Personalübereinkommen auf die gesetzliche Grundlage des AVRAG bzw. eine unmittelbare Anwendung der RL 2011/23/EG stütze, wodurch der Beschwerdeführerin keine Disposition hinsichtlich der Übernahme des Personals zugekommen sei.
1.3. Mit Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den für die ggst. Regulierungsperiode relevanten (Erst-)Kostenbescheid der E-Control „vom 7. Oktober 2022, V KOS 023/22/2“ auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2023, Zl. W187 2266624-1/6Z, berichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend, dass „die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids V KOS G 023/22/2 lautet“. Begründend wurde ausgeführt, dass „im Spruch“ des erwähnten Beschlusses irrtümlich die Aktenzahl mit „V KOS 023/22/2“ angegeben worden sei. Tatsächlich handle es sich vorliegend um eine Erledigung des Verfahrens zur Zl. V KOS G 023/22/2. Gegen diesen Beschluss in seiner berichtigten Fassung erhob die belangte Behörde eine Amtsrevision, welcher der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 26.11.2025, Zl. Ra 2023/04/0282 stattgab und den Beschluss wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Das Beschwerdeverfahren über den (Erst-)Kostenbescheid für die ggst. vierte Regulierungsperiode wurde somit erneut anhängig.1.3. Mit Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den für die ggst. Regulierungsperiode relevanten (Erst-)Kostenbescheid der E-Control „vom 7. Oktober 2022, römisch fünf KOS 023/22/2“ auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2023, Zl. W187 2266624-1/6Z, berichtigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen dahingehend, dass „die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheids römisch fünf KOS G 023/22/2 lautet“. Begründend wurde ausgeführt, dass „im Spruch“ des erwähnten Beschlusses irrtümlich die Aktenzahl mit „V KOS 023/22/2“ angegeben worden sei. Tatsächlich handle es sich vorliegend um eine Erledigung des Verfahrens zur Zl. römisch fünf KOS G 023/22/2. Gegen diesen Beschluss in seiner berichtigten Fassung erhob die belangte Behörde eine Amtsrevision, welcher der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 26.11.2025, Zl. Ra 2023/04/0282 stattgab und den Beschluss wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Das Beschwerdeverfahren über den (Erst-)Kostenbescheid für die ggst. vierte Regulierungsperiode wurde somit erneut anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel. Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen zu den Pkt. 1.1. und 1.2 folgen aus dem Verwaltungsakt und dem dort einliegenden angefochten Bescheid der belangten Behörde, in Zusammenhalt mit dem Beschwerdeschriftsatz.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.3. ergeben sich aus den genannten Entscheidungen bzw. dem Gerichtsakt zur GZ. W187 2266624-1; sie sind ebenfalls unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011) BGBl. I Nr. 107/2011idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten wir folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011) BGBl. römisch eins Nr. 107/2011idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten wir folgt:
„Feststellung der Kostenbasis
§ 69. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.Paragraph 69, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 82 eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.(2) Die Regulierungsbehörde hat die vom Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(3) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Kostenermittlung
§ 79. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß § 74 sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den historischen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Die Kosten des Verteilernetzbetreibers für das Netznutzungsentgelt im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4) Beeinflusst das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Erdgasunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5) Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6) Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:(6) Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
1. für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland sowie für den Verteilergebietsmanager;
2. für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
3. zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
4. aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß § 73 sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.(7) Die Kosten für die Bestimmung der Netznutzungsentgelte gemäß Paragraph 73, sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“(8) Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.“
3.1.2. Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 bestimmt werden (GAS-NBK-VO), BGBl. II Nr. 39/2012, lautet auszugsweise:3.1.2. Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der nähere Kostenarten gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 bestimmt werden (GAS-NBK-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2012,, lautet auszugsweise:
„Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben.Paragraph eins, Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 1. Oktober 2002 bestanden haben.
Kostenarten
§ 2. Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 1 sind:Paragraph 2, Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des Paragraph eins, sind:
1. Personalkosten und
2. Finanzierungskosten.“
3.2. Zum Beschwerdegegenstand:
Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den (Folge-)Kostenbescheid der belangten Behörde vom 07.10.2022, Zl. XXXX für die vierte Regulierungsperiode und das Kalenderjahr 2025. Nach Aufhebung des Beschlusses vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, idF Berichtigungsbeschlusses vom 05.12.2023, Zl. W187 2266624-1/6Z durch den VwGH im November 2025 ist der Erstkostenbescheid der Beschwerdeführerin für die vierte Regulierungsperiode wieder anhängig geworden. Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den (Folge-)Kostenbescheid der belangten Behörde vom 07.10.2022, Zl. römisch 40 für die vierte Regulierungsperiode und das Kalenderjahr 2025. Nach Aufhebung des Beschlusses vom 17.11.2023, Zl. W187 2266624-1/5E, in der Fassung Berichtigungsbeschlusses vom 05.12.2023, Zl. W187 2266624-1/6Z durch den VwGH im November 2025 ist der Erstkostenbescheid der Beschwerdeführerin für die vierte Regulierungsperiode wieder anhängig geworden.
3.3. Zur Kostenermittlung:
3.3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 69 Abs. 1 GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Gemäß § 79 Abs. 1 GWG 2011 haben die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Abs. 2 leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiberinnen berücksichtigt werden.3.3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 69, Absatz eins, GWG 2011 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Verteilernetzbetreibern von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 haben die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Absatz 2, leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen, der strukturellen Entwicklung der Versorgungsaufgabe und des Marktanteils im jeweiligen Netzgebiet orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiberinnen berücksichtigt werden.
Aus § 79 Abs. 6 GWG 2011 ergibt sich, dass Zielvorgaben ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten wirken, woraus die Notwendigkeit folgt, zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu differenzieren. § 79 Abs. 6 GWG 2011 enthält in seinen Z 1 bis 4 eine demonstrative Aufzählung (arg. „insbesondere“) von Kosten, die nicht beeinflussbar sind. Den aufgezählten Kostenarten ist gemeinsam, dass sie dem Grunde und der Höhe nach außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Netzbetreiberin liegen (vgl. zum identen Begriff in § 59 ElWOG 2010: VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021; siehe auch VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233).Aus Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 ergibt sich, dass Zielvorgaben ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten wirken, woraus die Notwendigkeit folgt, zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten zu differenzieren. Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 enthält in seinen Ziffer eins bis 4 eine demonstrative Aufzählung (arg. „insbesondere“) von Kosten, die nicht beeinflussbar sind. Den aufgezählten Kostenarten ist gemeinsam, dass sie dem Grunde und der Höhe nach außerhalb des Einflussbereiches der betroffenen Netzbetreiberin liegen vergleiche zum identen Begriff in Paragraph 59, ElWOG 2010: VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021; siehe auch VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233).
3.3.2. Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist für die Wirkung der Zielvorgaben – und nicht bereits für deren Ermittlung – von Relevanz. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 6 erster Satz GWG 2011 (arg. „Zielvorgaben gemäß Abs. 2 [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten“; vgl. auch etwa VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233 zum ElWOG).3.3.2. Die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten ist für die Wirkung der Zielvorgaben – und nicht bereits für deren Ermittlung – von Relevanz. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 79, Absatz 6, erster Satz GWG 2011 (arg. „Zielvorgaben gemäß Absatz 2, [...] wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten“; vergleiche auch etwa VwGH 17.04.2023, Ro 2019/04/0233 zum ElWOG).
Gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011 gelten auch Kosten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 01.10.2002 bestanden haben, als nicht beeinflussbar. Damit sind auch generell-abstrakte Vorschriften angesprochen, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die von der Netzbetreiberin nicht beeinflussbar sind.Gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011 gelten auch Kosten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Erdgasmarktes mit 01.10.2002 bestanden haben, als nicht beeinflussbar. Damit sind auch generell-abstrakte Vorschriften angesprochen, die im Zuge einer Ausgliederung berücksichtigt werden müssen und damit zu Kostenpositionen führen können, die von der Netzbetreiberin nicht beeinflussbar sind.
3.3.3. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde ableitend vom Erstkostenbescheid für die ggst. Regulierungsperiode davon aus, dass die Personalkosten der Beschwerdeführerin zur Gänze von der Beschwerdeführerin beeinflussbar sind (Bescheid S. 14) und diese Kosten somit dem Grunde nach bereits Teil der beeinflussbaren Ausgangskostenbasis waren.3.3.3. Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde ableitend vom Erstkostenbescheid für die ggst. Regulierungsperiode davon aus, dass die Personalkosten der Beschwerdeführerin zur Gänze von der Beschwerdeführerin beeinflussbar sind (Bescheid Sitzung 14) und diese Kosten somit dem Grunde nach bereits Teil der beeinflussbaren Ausgangskostenbasis waren.
Zu prüfen war in Erledigung der ggst. Beschwerde folglich, ob der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Personalübereinkommens vom XXXX angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2001 S. 16, faktisch kein Spielraum zugekommen ist und die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten daher als nicht beeinflussbare Kosten anzusehen sind (vgl. VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021,
in Bezug auf § 59 ElWOG 2010).Zu prüfen war in Erledigung der ggst. Beschwerde folglich, ob der Beschwerdeführerin beim Abschluss des Personalübereinkommens vom römisch 40 angesichts der Vorgaben der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. Nr. L 82 vom 22.03.2001 Sitzung 16, faktisch kein Spielraum zugekommen ist und die aus der Übernahme resultierenden Personalkosten daher als nicht beeinflussbare Kosten anzusehen sind vergleiche VwGH 18.03.2022, Ro 2018/04/0021, , in Bezug auf Paragraph 59, ElWOG 2010).
3.3.4. Die Richtlinie 2001/23/EG räumt Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit ein, ihr Beschäftigungsverhältnis mit der neuen Inhaberin des Betriebes zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, die mit der Veräußerin vereinbart waren (vgl. RIS-Justiz RS0108458). Der Richtlinie 2001/23/EG liegt der innerstaatliche Arbeitnehmerinnenbegriff zugrunde, sodass alle Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsbeziehung auf einer vertraglichen Grundlage beruht (dh auch Vertragsbedienstete, nicht aber Beamtinnen), darunter fallen (siehe EuGH 14.09.2000, Rs. C-343/98, Collino und Chiappero; mwN Jöst, in Mazal/Gruber-Risak [Hrsg.], Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar [43. Lfg, 2024] Der personelle Geltungsbereich des AVRAG, Rz 6).3.3.4. Die Richtlinie 2001/23/EG räumt Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit ein, ihr Beschäftigungsverhältnis mit der neuen Inhaberin des Betriebes zu den gleichen Bedingungen fortzusetzen, die mit der Veräußerin vereinbart waren vergleiche RIS-Justiz RS0108458). Der Richtlinie 2001/23/EG liegt der innerstaatliche Arbeitnehmerinnenbegriff zugrunde, sodass alle Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsbeziehung auf einer vertraglichen Grundlage beruht (dh auch Vertragsbedienstete, nicht aber Beamtinnen), darunter fallen (siehe EuGH 14.09.2000, Rs. C-343/98, Collino und Chiappero; mwN Jöst, in Mazal/Gruber-Risak [Hrsg.], Das Arbeitsrecht – System und Praxiskommentar [43. Lfg, 2024] Der personelle Geltungsbereich des AVRAG, Rz 6).
Das AVRAG ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn die Veräußerin, als auch dann, wenn die Erwerberin ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist (vgl. RIS-Justiz RS0111916). Wenn ein Land bei der Erfüllung der Umsetzungsverpflichtungen säumig geblieben ist, ist die – für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmte – Richtlinie 2001/23/EG unmittelbar anzuwenden. In diesen Fällen greift die Regelung des rechtswahrenden ex-lege-Übergangs der Arbeitsverhältnisse auch beim Übergang von der Gebietskörperschaft auf die Private (vgl. RIS-Justiz RS0111916). Zum Zeitpunkt der Ausgliederung war der Umsetzungszeitraum nach Art. 12 iVm Anhang I, Teil B der Richtlinie 2001/23/EG bereits abgelaufen.Das AVRAG ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, auf Arbeitsverhältnisse zu Ländern, Gemeindeverbänden oder Gemeinden nicht anzuwenden, auch wenn die betreffenden Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen; dies gilt sowohl dann, wenn die Veräußerin, als auch dann, wenn die Erwerberin ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde ist vergleiche RIS-Justiz RS0111916). Wenn ein Land bei der Erfüllung der Umsetzungsverpflichtungen säumig geblieben ist, ist die – für eine individuelle Anwendung zureichend bestimmte – Richtlinie 2001/23/EG unmittelbar anzuwenden. In diesen Fällen greift die Regelung des rechtswahrenden ex-lege-Übergangs der Arbeitsverhältnisse auch beim Übergang von der Gebietskörperschaft auf die Private vergleiche RIS-Justiz RS0111916). Zum Zeitpunkt der Ausgliederung war der Umsetzungszeitraum nach Artikel 12, in Verbindung mit Anhang römisch eins, Teil B der Richtlinie 2001/23/EG bereits abgelaufen.
3.3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23/EG daher im Hinblick auf die Personalkosten:
Die Vertragsverhältnisse bleiben bei Betriebsübernahme unverändert. Ein faktischer Gestaltungsspielraum kommt der Beschwerdeführerin insoweit nicht zu. Allerdings ist die Höhe der Personalkosten der übernommenen Vertragsbediensteten nach der Richtlinie 2001/23/EG begrenzt: Rechte der Arbeitnehmerinnen auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen sind von der Richtlinie ausgenommen (vgl. Art. 3 Z 4 lit. a der Richtlinie 2001/23/EG). Nur bis zu dieser Höhe handelt es sich folglich um nicht beeinflussbare Kosten. Die belangte Behörde hat jedoch die gesamten Personalkosten als beeinflussbar ihrer Entscheidung zugrunde gelegt; die – notwendige – Aufspaltung in die einzelnen Gehalts- bzw. Leistungskomponenten hat sie nicht vorgenommen. Diese Aufspaltung ist daher im Rahmen des fortzusetzenden Ermittlungsverfahrens noch nachzuholen.Die Vertragsverhältnisse bleiben bei Betriebsübernahme unverändert. Ein faktischer Gestaltungsspielraum kommt der Beschwerdeführerin insoweit nicht zu. Allerdings ist die Höhe der Personalkosten der übernommenen Vertragsbediensteten nach der Richtlinie 2001/23/EG begrenzt: Rechte der Arbeitnehmerinnen auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen sind von der Richtlinie ausgenommen vergleiche Artikel 3, Ziffer 4, Litera a, der Richtlinie 2001/23/EG). Nur bis zu dieser Höhe handelt es sich folglich um nicht beeinflussbare Kosten. Die belangte Behörde hat jedoch die gesamten Personalkosten als beeinflussbar ihrer Entscheidung zugrunde gelegt; die – notwendige – Aufspaltung in die einzelnen Gehalts- bzw. Leistungskomponenten hat sie nicht vorgenommen. Diese Aufspaltung ist daher im Rahmen des fortzusetzenden Ermittlungsverfahrens noch nachzuholen.
Für Beamtinnen bestand zum Zeitpunkt der Durchführung der Ausgliederung kein unionsrechtlich zwingender Rechtsanspruch, ihre öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse auf die Beschwerdeführerin übertragen zu können. Damit kam der Beschwerdeführerin ein rechtlicher Gestaltungsspielraum zu. Die Personalkosten der Beamtinnen stellen daher (zur Gänze) beeinflussbare Kosten im Sinne des § 79 Abs. 6 erster Satz GWG 2011 dar.Für Beamtinnen bestand zum Zeitpunkt der Durchführung der Ausgliederung kein unionsrechtlich zwingender Rechtsanspruch, ihre öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse auf die Beschwerdeführerin übertragen zu können. Damit kam der Beschwerdeführerin ein rechtlicher Gestaltungsspielraum zu. Die Personalkosten der Beamtinnen stellen daher (zur Gänze) beeinflussbare Kosten im Sinne des Paragraph 79, Absatz 6, erster Satz GWG 2011 dar.
3.4. Zur Aufhebung des Bescheids und zur Zurückverweisung:
3.4.1. Angesichts des vorliegenden Ermittlungsmangels hinsichtlich des Umfangs der beeinflussbaren (Personal-)Kosten ist daher mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen:
3.4.2. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. mwN VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.4.2. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche mwN VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Diese Situation ist vorliegend gegeben, weil die belangte Behörde, wenn überhaupt, bloß ansatzweise die Personalkosten im Hinblick auf unterschiedliche Kostenbestandteile getrennt nach Vertragsbediensteten und Beamtinnen entsprechend der dargelegten Rechtsansicht ermittelt hat.
3.4.3. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden:3.4.3. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist auch nicht im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden:
Die Ermittlung der Kosten bedarf ökonomischen Sachverstandes, über den die belangte Behörde verfügt; für das Bundesverwaltungsgericht wären diese Ermittlung jedoch angesichts ihres Umfangs und hinsichtlich der Komplexität nicht ohne Unterstützung durch eine (Amts-)Sachverständige durchführbar. In Anbetracht der Komplexität und des wirtschaftlichen Charakters der zu ermittelnden Sachverhaltselemente liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Die belangte Behörde kann daher die nötigen Ermittlungen – vor allem die gebotenen Berechnungen infolge der zunächst gebotenen Ermittlungen zu den Personalkosten – rascher und kostengünstiger durchführen, als das Bundesverwaltungsgericht dies könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass – wie oben dargelegt – nun auch der Erstkostenbescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin für die ggst. vierte Regulierungsperiode wieder beschwerdeanhängig ist, weshalb die hiermit erfolgende Zurückverweisung des Folgekostenbescheides im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen ist, da dieser weitestgehend mit dem genannten Erstkostenbescheid für die ggst. Regulierungsperiode hinsichtlich der Ausgangskostenbasis junktimiert ist. Nach etwaiger Zurückverweisung des Erstkostenbescheides kann dann nach Korrektur der beeinflussbaren Kostenbasis iSd obigen Rechtsansicht sowohl der Erstkostenbescheid als auch der ggst. Folgekostenbescheid unter Einem neu erlassen werden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus war diese trotz Parteienantrags nicht durchzuführen, weil sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der Beschwerde im Umfang des Eventualantrages auf Aufhebung stattzugeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war
(§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus war diese trotz Parteienantrags nicht durchzuführen, weil sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass der Beschwerde im Umfang des Eventualantrages auf Aufhebung stattzugeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war , (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dass der Richtlinie 2001/23/EG der innerstaatliche Arbeitnehmerinnenbegriff zugrunde liegt, sodass Vertragsbedienstete, nicht aber Beamtinnen darunter fallen, stützt sich auf eine klare Rechtslage und darüber hinaus auf höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl. EuGH 14.09.2000, Rs. C-343/98, Collino und Chiappero). Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 30.06.2021, Ra 2018/16/0033).Dass der Richtlinie 2001/2