RS OGH 1997/8/28 8ObA91/97h, 9ObA73/97v, 9ObA55/98y, 9ObA193/98t, 9ObA197/99g, 9ObA213/99k, 8ObS219/

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

Rechtssatz

Die Tragweite der Betriebsübergangs-Richtlinie kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGHSlg 1991, 4.105) nicht allein auf Grund einer wörtlichen Auslegung bestimmt werden. Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 73/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
    Veröff: SZ 70/219
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Auch; Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
  • 9 ObA 197/99g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 197/99g
    nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren. (T1); Veröff: SZ 72/134
  • 9 ObA 213/99k
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
    nur: Entscheidend ist vielmehr der Zweck, welcher darin besteht, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers so weit wie möglich zu gewährleisten. (T2); Veröff: SZ 72/180
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    nur T1
  • 9 ObA 5/00a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 5/00a
  • 9 ObA 8/01v
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 ObA 8/01v
    Auch; nur T1; Beisatz: Hingegen ist es nicht Zweck der Richtlinie, dem Arbeitnehmer durch den Betriebsübergang Rechte aus der beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten Tätigkeit zu verschaffen, die ihm gegenüber diesem nicht erwachsen sind und auch nicht bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erwachsen wären. (T3); Beisatz: Hier: Hat der Arbeitnehmer durch seine beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeit (in Lichtenstein) gegenüber diesem keinerlei abfertigungsrechtlich relevante Rechtsposition erworben, kann eine solche durch den Betriebsübergang nicht - nunmehr gegenüber dem neuen Inhaber - begründet werden. (T4)
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    nur T1
  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
    Auch
  • 9 ObA 195/02w
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 195/02w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Wertungswiderspruch, wollte man die im Ausland zurückgelegte (nicht abfertigungswirksame) Dienstzeit (in Deutschland) bei der Beurteilung des Abfertigungsanspruchs der Klägerin im Wege der Zusammenrechnung nach § 23 Abs 1 AngG berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/113
  • 9 ObA 232/02m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Auch; nur T1; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend, wobei allein die Ähnlichkeit der vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistung nicht den Schluss auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zulässt. (T6)
  • 8 ObA 140/04b
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 ObA 140/04b
    nur T1
  • 8 ObA 64/07f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
    Vgl
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    nur T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T7); Veröff: SZ 2010/139
  • 3 Ob 150/10w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 150/10w
    Ähnlich
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    nur T1; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 49/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 49/14t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108458

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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