Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
BDG 1979 §143Spruch
,
W293 2285270-1/32E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion Wien betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion Wien betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz als XXXX ist seit 01.01.2020 der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zugeordnet.Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz als römisch 40 ist seit 01.01.2020 der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zugeordnet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes XXXX . Begründend führte er aus, die aktuell gültige Arbeitsplatzbeschreibung basiere auf einer unvollständigen Bewertung. Der Arbeitsplatz sei seit mehreren Jahren keiner Beurteilung bzw. Anpassung an die tatsächlich zugeordneten Aufgaben und konkret zu erbringenden Tätigkeiten unterzogen worden, dies trotz zahlreicher reformbedingter Änderungen. Auch die in letzter Zeit erfolgte und notwendige Aufgabenübertragung durch individuelle Weisungen der XXXX -Leitung sei für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt worden. Die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden im Jahr 2012 habe zu nachhaltigen Veränderungen der E1-Arbeitsplätze in den XXXX geführt, ohne dass eine entsprechende Prüfung oder Neubewertung vorgenommen worden wäre. Aufgrund des im Jahr 2013 eingeführten Probebetriebes des Projektes XXXX sei es zu einem Personalzuwachs gekommen, weshalb sich die Dienst- und Fachaufsicht des XXXX auf die zusätzlichen Kräfte erweitert habe. Die zunehmende Kooperation mit Polizeikommissariaten und Stadtpolizeikommandanten sowie mit Interpol, Europol, dem Bundeskriminalamt und anderen Dienststellen aus den Bundesländern führe zu einem Aufgabenzuwachs. Die Schaffung eines XXXX in den XXXX vor vier Jahren sei bis dato ebenso nicht berücksichtigt worden. 1. Mit Schreiben vom 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes römisch 40 . Begründend führte er aus, die aktuell gültige Arbeitsplatzbeschreibung basiere auf einer unvollständigen Bewertung. Der Arbeitsplatz sei seit mehreren Jahren keiner Beurteilung bzw. Anpassung an die tatsächlich zugeordneten Aufgaben und konkret zu erbringenden Tätigkeiten unterzogen worden, dies trotz zahlreicher reformbedingter Änderungen. Auch die in letzter Zeit erfolgte und notwendige Aufgabenübertragung durch individuelle Weisungen der römisch 40 -Leitung sei für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht berücksichtigt worden. Die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden im Jahr 2012 habe zu nachhaltigen Veränderungen der E1-Arbeitsplätze in den römisch 40 geführt, ohne dass eine entsprechende Prüfung oder Neubewertung vorgenommen worden wäre. Aufgrund des im Jahr 2013 eingeführten Probebetriebes des Projektes römisch 40 sei es zu einem Personalzuwachs gekommen, weshalb sich die Dienst- und Fachaufsicht des römisch 40 auf die zusätzlichen Kräfte erweitert habe. Die zunehmende Kooperation mit Polizeikommissariaten und Stadtpolizeikommandanten sowie mit Interpol, Europol, dem Bundeskriminalamt und anderen Dienststellen aus den Bundesländern führe zu einem Aufgabenzuwachs. Die Schaffung eines römisch 40 in den römisch 40 vor vier Jahren sei bis dato ebenso nicht berücksichtigt worden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden vom Leiter des XXXX , mit Schreiben vom 23.02.2023 der Dienstbehörde gegenüber bestätigt.Die Ausführungen des Beschwerdeführers wurden vom Leiter des römisch 40 , mit Schreiben vom 23.02.2023 der Dienstbehörde gegenüber bestätigt.
2. Mit Stellungnahme vom 13.03.2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend zur demographischen Entwicklung, zu den örtlichen und regionalen Kriminalitätsschwerpunkten sowie zu Sonderzuständigkeiten aus. Trotz der vielfältigen demographischen Entwicklungen und mehreren Restrukturierungen des Kriminaldienstes sei der Arbeitsplatz, so wie vor mehr als 20 Jahren, mit der Funktionsgruppe E1/6 bewertet. Die derzeitige Bewertung des Arbeitsplatzes sei unverhältnismäßig niedrig im Verhältnis zum tatsächlichen Aufgabenfeld und Verantwortungsbereich. Er legte eine überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung vor, in der bewertungsrelevante Veränderungen hervorgehoben wurden.
3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 31.10.2023 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion Wien (in der Folge: belangte Behörde).
4. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.01.2024 (eingelangt am 26.01.2025) zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom 14.03.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht auf vorherige Nachfrage ein Konvolut von Unterlagen (u.a. Dienstbefehle; Dienstanweisungen; Geschäftsordnungen; Geschäftseinteilungen; Organigramme) vor.
6. Mit Schreiben vom 21.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde übermittelte aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung und die Stellungnahme des XXXX sowie führte aus, dass von der Behörde zahlreiche weitere Unterlagen vorgelegt worden seien, in die jederzeit Einsicht genommen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde ersucht bekanntzugeben, ob die in der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung XXXX angeführten Aufgaben und Tätigkeiten aus seiner Sicht korrekt und vollständig angeführt seien und die Quantifizierung der wesentlichen Tätigkeiten richtig vorgenommen worden sei. Weiters wurde er ersucht bekanntzugeben, ob aus seiner Sicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Bestellung eines Amtssachverständigen erforderlich sei.6. Mit Schreiben vom 21.06.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde übermittelte aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung und die Stellungnahme des römisch 40 sowie führte aus, dass von der Behörde zahlreiche weitere Unterlagen vorgelegt worden seien, in die jederzeit Einsicht genommen werden könne. Der Beschwerdeführer wurde ersucht bekanntzugeben, ob die in der übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung römisch 40 angeführten Aufgaben und Tätigkeiten aus seiner Sicht korrekt und vollständig angeführt seien und die Quantifizierung der wesentlichen Tätigkeiten richtig vorgenommen worden sei. Weiters wurde er ersucht bekanntzugeben, ob aus seiner Sicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Bestellung eines Amtssachverständigen erforderlich sei.
7. Mit Stellungnahme vom 03.07.2024 teilte der Beschwerdeführer Ergänzungen zur übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung mit. Ausführliche Ergänzungen machte er zu den Tätigkeiten „Gewährleistung, Steuerung und Koordination XXXX , „Gewährleistung des kriminalpolizeilichen Qualitätsmanagements in der dem XXXX nachgeordneten kriminalpolizeilichen Verwendungsebene XXXX sowie für die dem XXXX übergeordneten Ebenen (Staatsanwaltschaft, internationaler Schriftverkehr via SIENA mit Europol, JIT, Eurojust via BK, sowie Schriftverkehr mit anderen Sciherheitsbehörden)“ sowie zum Punkt „Ausstellung sowie Versand von Zuteilungsverfügungen in andere Bundesländer bei operativer Notwendigkeit (Dienstzuteilungen)“. Zudem gab er zum Punkt „Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement“ an, dass es inhaltlich zu Änderungen gekommen sei. Zudem ergäbe sich bei den Tätigkeiten aus seiner Sicht eine andere Gewichtung, konkret seien die Tätigkeiten im strategischen Bereich mit 30 % zu gewichten, jene im operativen Bereich mit 20 %, für das Personalmanagement seien 45 % sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement 5 % anzusetzen. Abschließend gab er bekannt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Einholung des Sachverständigengutachtens aus seiner Sicht nicht erforderlich sei.7. Mit Stellungnahme vom 03.07.2024 teilte der Beschwerdeführer Ergänzungen zur übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung mit. Ausführliche Ergänzungen machte er zu den Tätigkeiten „Gewährleistung, Steuerung und Koordination römisch 40 , „Gewährleistung des kriminalpolizeilichen Qualitätsmanagements in der dem römisch 40 nachgeordneten kriminalpolizeilichen Verwendungsebene römisch 40 sowie für die dem römisch 40 übergeordneten Ebenen (Staatsanwaltschaft, internationaler Schriftverkehr via SIENA mit Europol, JIT, Eurojust via BK, sowie Schriftverkehr mit anderen Sciherheitsbehörden)“ sowie zum Punkt „Ausstellung sowie Versand von Zuteilungsverfügungen in andere Bundesländer bei operativer Notwendigkeit (Dienstzuteilungen)“. Zudem gab er zum Punkt „Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement“ an, dass es inhaltlich zu Änderungen gekommen sei. Zudem ergäbe sich bei den Tätigkeiten aus seiner Sicht eine andere Gewichtung, konkret seien die Tätigkeiten im strategischen Bereich mit 30 % zu gewichten, jene im operativen Bereich mit 20 %, für das Personalmanagement seien 45 % sowie für Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement 5 % anzusetzen. Abschließend gab er bekannt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Einholung des Sachverständigengutachtens aus seiner Sicht nicht erforderlich sei.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 26.07.2024 XXXX als Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Arbeitsplatzbewertung. Der vorgelegte Verwaltungsakt sowie die im Anschluss eingeholten weiteren Unterlagen wurden mit übermittelt.8. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 26.07.2024 römisch 40 als Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Arbeitsplatzbewertung. Der vorgelegte Verwaltungsakt sowie die im Anschluss eingeholten weiteren Unterlagen wurden mit übermittelt.
9. Das Sachverständigengutachten wurde am 21.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht und in der Folge von diesem den Parteien zur Stellungnahme übermittelt.
10. Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, das Gutachten sei nicht auf Basis der Inhalte der einzelnen Anträge verfasst worden. In der Arbeitsplatzbeschreibung, die im Gutachten wiedergegeben werde und die Entscheidungsgrundlage darstelle, seien Textteile der verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung nicht berücksichtigt worden, obwohl diese Textteile im Vorfeld im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dezidiert erwähnt worden seien. Die Arbeitsplatzbeschreibung der herangezogenen Richtverwendung und seine Arbeitsplatzbeschreibung seien inhaltlich nur in Teilbereichen vergleichbar. Im konkreten Fall sei eine kriminalpolizeiliche Arbeitsplatzanforderung XXXX mit einem zum überwiegenden Teil sicherheits- und verkehrspolizeilichen Arbeitsplatz (Stadtpolizeikommandant) verglichen worden. Gegenständlich wäre sinnvollerweise die Richtverwendung „Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt“ heranzuziehen.10. Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, das Gutachten sei nicht auf Basis der Inhalte der einzelnen Anträge verfasst worden. In der Arbeitsplatzbeschreibung, die im Gutachten wiedergegeben werde und die Entscheidungsgrundlage darstelle, seien Textteile der verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzbeschreibung nicht berücksichtigt worden, obwohl diese Textteile im Vorfeld im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dezidiert erwähnt worden seien. Die Arbeitsplatzbeschreibung der herangezogenen Richtverwendung und seine Arbeitsplatzbeschreibung seien inhaltlich nur in Teilbereichen vergleichbar. Im konkreten Fall sei eine kriminalpolizeiliche Arbeitsplatzanforderung römisch 40 mit einem zum überwiegenden Teil sicherheits- und verkehrspolizeilichen Arbeitsplatz (Stadtpolizeikommandant) verglichen worden. Gegenständlich wäre sinnvollerweise die Richtverwendung „Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt“ heranzuziehen.
11. Am 07.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Besprechung und Ergänzung des Gutachtens durch, an der neben dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Vertreter der Behörde sowie der Amtssachverständige XXXX teilnahmen. Nachdem sich im Rahmen der Verhandlung herausstellte, dass in einem Aufgabengebiet das zugrundeliegende Zahlenmaterial betreffend die Beiziehung von Fremdkräften unvollständig war, wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde ersucht, diesbezüglich aktuelle Zahlen nachzureichen.11. Am 07.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Besprechung und Ergänzung des Gutachtens durch, an der neben dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Vertreter der Behörde sowie der Amtssachverständige römisch 40 teilnahmen. Nachdem sich im Rahmen der Verhandlung herausstellte, dass in einem Aufgabengebiet das zugrundeliegende Zahlenmaterial betreffend die Beiziehung von Fremdkräften unvollständig war, wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde ersucht, diesbezüglich aktuelle Zahlen nachzureichen.
12. Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und teilte mit, dass keine Statistiken zur Beiziehung anderer Organisationseinheiten existieren würden. Exemplarisch nannte er Einsätze, in denen der Einsatz von Fremdkräften dokumentiert sei. Da das XXXX mit Schwerkriminalität zu tun habe, sei evident, dass zusätzliches, speziell ausgebildetes Personal regelmäßig für die Dienststelle tätig sei. Wenn das überörtliche, zusätzliche Personal für temporäre lagebedingte Ereignisse nicht zur Verfügung gestellt werden könne, müssten neue Lösungswege im Rahmen der Gesetze gesucht und beschritten werden. 12. Mit Schriftsatz vom 03.11.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und teilte mit, dass keine Statistiken zur Beiziehung anderer Organisationseinheiten existieren würden. Exemplarisch nannte er Einsätze, in denen der Einsatz von Fremdkräften dokumentiert sei. Da das römisch 40 mit Schwerkriminalität zu tun habe, sei evident, dass zusätzliches, speziell ausgebildetes Personal regelmäßig für die Dienststelle tätig sei. Wenn das überörtliche, zusätzliche Personal für temporäre lagebedingte Ereignisse nicht zur Verfügung gestellt werden könne, müssten neue Lösungswege im Rahmen der Gesetze gesucht und beschritten werden.
13. Am 20.11.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der neben dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Vertreter der Behörde sowie der Amtssachverständige XXXX teilnahmen. 13. Am 20.11.2025 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der neben dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Vertreter der Behörde sowie der Amtssachverständige römisch 40 teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien, XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer übt die Funktion XXXX aus, welche der Bewertung E1/6 unterliegt. Er übt diese Funktion seit XXXX aus. 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Wien, römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer übt die Funktion römisch 40 aus, welche der Bewertung E1/6 unterliegt. Er übt diese Funktion seit römisch 40 aus.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.01.2023 die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes XXXX . 1.2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 23.01.2023 die Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes römisch 40 .
1.3. Es erfolgte keine bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags durch die belangte Behörde, weshalb der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31.10.2023 Säumnisbeschwerde erhob. Die Behörde ist säumig.
1.4. Der Arbeitsplatz des XXXX beinhaltet folgende Aufgaben:1.4. Der Arbeitsplatz des römisch 40 beinhaltet folgende Aufgaben:
1. eigenverantwortliche XXXX :1. eigenverantwortliche römisch 40 :
Dem Arbeitsplatzinhaber obliegen die Leitung XXXX und damit die Führung sämtlicher Mitarbeiter dieser Organisationseinheit. lm Rahmen seiner Leitungsfunktion hat er in Beachtung der Rechtsvorschriften und Rahmenvorgaben XXXX sowie des XXXX die Erfüllung nachstehender Aufgaben sicher zu stellen:Dem Arbeitsplatzinhaber obliegen die Leitung römisch 40 und damit die Führung sämtlicher Mitarbeiter dieser Organisationseinheit. lm Rahmen seiner Leitungsfunktion hat er in Beachtung der Rechtsvorschriften und Rahmenvorgaben römisch 40 sowie des römisch 40 die Erfüllung nachstehender Aufgaben sicher zu stellen:
XXXX römisch 40
lm Besonderen ist vom Arbeitsplatzinhaber
XXXX römisch 40
Dabei obliegt dem Arbeitsplatzinhaber insbesondere die/das
XXXX römisch 40
Im Übrigen hat der Arbeitsplatzinhaber den XXXX zu unterstützen und zugewiesene Teilbereiche eigenständig wahrzunehmen.Im Übrigen hat der Arbeitsplatzinhaber den römisch 40 zu unterstützen und zugewiesene Teilbereiche eigenständig wahrzunehmen.
2. Strategische Aufgaben
Sicherstellung der Umsetzung der vom Bundesministerium für lnneres und der von der Geschäftsführung der Landespolizeidirektion Wien vorgegebenen Ziele in Angelegenheiten einer XXXX Sicherstellung der Umsetzung der vom Bundesministerium für lnneres und der von der Geschäftsführung der Landespolizeidirektion Wien vorgegebenen Ziele in Angelegenheiten einer römisch 40
3. Operative Aufgaben
XXXX römisch 40
lm Übrigen hat der Arbeitsplatzinhaber den XXXX zu unterstützen und zugewiesene Teilbereiche eigenständig wahrzunehmen.lm Übrigen hat der Arbeitsplatzinhaber den römisch 40 zu unterstützen und zugewiesene Teilbereiche eigenständig wahrzunehmen.
Ziel des Arbeitsplatzes ist der Beitrag zur höchstmöglichen Bekämpfung der Kriminalität im Bundesland durch Entwicklung von Strategien, Veranlassen wirkungsorientierter Maßnahmen und effektiven wie effizienten Einsatz von Ressourcen.
Die am Arbeitsplatz auszuführenden wesentlichen Tätigkeiten sind wie folgt zu kategorisieren und gemessen am Gesamtbeschäftigungsausmaß zu quantifizieren:
Tätigkeiten im strategischen Bereich (30%)
XXXX römisch 40
Tätigkeiten im operativen Bereich (20%):
XXXX römisch 40
Personalmanagement (45%)
XXXX römisch 40
Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement (5%):
XXXX römisch 40
Die hierarchische Positionierung und der Weisungszusammenhang des Arbeitsplatzes stellen sich wie folgt dar: Auf oberster Hierarchieebene befindet sich der Bundesminister für Inneres, auf zweiter Ebene der Generalsekretär, darunter der Sektionschef der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit), sodann der Landespolizeipräsident und darunter die Leitung des XXXX , schließlich die verfahrensgegenständliche Position XXXX . Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Fachaufsicht allen Bediensteten der XXXX (E1, E2a, E2b, Verwaltungsdienst) einschließlich der Verwaltungsbediensteten der regionalen Kanzlei und hinsichtlich der Dienstaufsicht allen Bediensteten der XXXX (E1, E2a, E2b, Verwaltungsdienst) übergeordnet. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Fachaufsicht und der Dienstaufsicht XXXX untergeordnet. Die hierarchische Positionierung und der Weisungszusammenhang des Arbeitsplatzes stellen sich wie folgt dar: Auf oberster Hierarchieebene befindet sich der Bundesminister für Inneres, auf zweiter Ebene der Generalsekretär, darunter der Sektionschef der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit), sodann der Landespolizeipräsident und darunter die Leitung des römisch 40 , schließlich die verfahrensgegenständliche Position römisch 40 . Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Fachaufsicht allen Bediensteten der römisch 40 (E1, E2a, E2b, Verwaltungsdienst) einschließlich der Verwaltungsbediensteten der regionalen Kanzlei und hinsichtlich der Dienstaufsicht allen Bediensteten der römisch 40 (E1, E2a, E2b, Verwaltungsdienst) übergeordnet. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist hinsichtlich der Fachaufsicht und der Dienstaufsicht römisch 40 untergeordnet.
Es besteht eine Approbationsbefugnis in allen Angelegenheiten des örtlichen Bereichs, die zur selbständigen Wahrnehmung durch generelle Dienstanweisung des Abteilungsleiters übertragen wurden, wie z.B. XXXX -Befehle, Dienstanweisungen oder anlassbezogene Einzelverfügungen, bzw. die als Exekutivdienststelle erforderlich sind, wie z.B. Anzeigen an Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie an die Bezirksverwaltungsbehörden, etc., ansonsten im Rahmen des delegierten Bereichs.Es besteht eine Approbationsbefugnis in allen Angelegenheiten des örtlichen Bereichs, die zur selbständigen Wahrnehmung durch generelle Dienstanweisung des Abteilungsleiters übertragen wurden, wie z.B. römisch 40 -Befehle, Dienstanweisungen oder anlassbezogene Einzelverfügungen, bzw. die als Exekutivdienststelle erforderlich sind, wie z.B. Anzeigen an Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie an die Bezirksverwaltungsbehörden, etc., ansonsten im Rahmen des delegierten Bereichs.
Die Ernennungsvoraussetzungen für den Arbeitsplatz sind der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte (E2a) und für leitende Exekutivbeamte (E1) oder die Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen sowie das besondere Ernennungserfordernis für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 oder einer hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleich zu wertenden Verwendungsgruppe (Anhang 1 zum BDG 1979).
Der Arbeitsplatzinhaber hat folgende fachspezifische Anforderungen aufzuweisen: umfassende Kenntnisse über die Organisation der Landespolizeidirektion Wien und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; Kenntnisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; übergreifendes Fachwissen und spezielle Kenntnisse in Angelegenheiten des Exekutivdienstes mit kriminalpolizeilichem Bezug – insb. der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechts (Strafrecht samt Nebengesetzen und Strafprozessrecht, Verfassungs- und Sicherheitspolizeigesetz, Waffengebrauchsrecht, diverse Nebengesetze), des privaten Rechts (ABGB, ZPO), des Dienstrechts, der bezughabenden Verfahrensbestimmungen, des Personalvertretungsrechts. Darüber hinaus sind sehr gute Kenntnisse jener Vorschriften unverzichtbar, die kriminalpolizeiliches Handeln/Einschreiten bestimmen, wie Waffengebrauchsgesetz, Einsatzmittellehre, udgl.; mehrjährige praktische Erfahrung im Exekutivdienst, insb. in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten; Führungserfahrung in leitender Funktion; Kenntnisse im Bereich des New Public Managements; Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -steuerung; Kenntnisse in Vortrags- und Präsentationstechniken; erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und der internen Applikationen des Arbeitsplatzes.
An persönlichen Anforderungen des Arbeitsplatzinhabers sind erforderlich: sicheres und freundliches Auftreten; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit; Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln; Kompetenz in der Mitarbeiterführung; sozial-kommunikative Kompetenz; Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegation von Aufgaben und Verantwortung; Fähigkeiten im Bereich des Managements; Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft.
1.5. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Kernaufgaben und -tätigkeiten, wie soeben dargestellt, haben sich hinsichtlich ihres Inhalts im Begutachtungszeitraum nicht in bewertungsrelevanter Form geändert.
1.6. Das Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen XXXX bildet einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses und lautet – auszugsweise – wie folgt:1.6. Das Bewertungsgutachten des Amtssachverständigen römisch 40 bildet einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses und lautet – auszugsweise – wie folgt:
„Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich für den zu beurteilenden Arbeitsplatz folgender Stellenwert:

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E1 von 445 bis 508. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 472 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen.“
Der Arbeitsplatz der Richtverwendung „Stadtpolizeikommandant für Villach“ der Z. 8.8 lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 weist laut Gutachten des Sachverständigen folgende Bewertung auf:Der Arbeitsplatz der Richtverwendung „Stadtpolizeikommandant für Villach“ der Ziffer 8 Punkt 8, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 weist laut Gutachten des Sachverständigen folgende Bewertung auf:

Der Sachverständige stellte zusammengefasst fest: „Da auch die für den Richtverwendungsarbeitsplatz analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte innerhalb der für die E1/6-Wertigkeit geltenden Bandbreite liegt, ist er ebenfalls der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zugeordnet.
Entsprechend den ermittelten Stellenwertpunkten ergibt sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz mit 472 Punkten exakt die gleichen Stellenwertpunkte wie der tatsächliche Arbeitsplatz des Antragstellers aufweist.“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 S. 7).2.1. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gründen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 Sitzung 7).
2.2. Der Beschwerdeführer stellte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar, dass sein Antrag auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit gerichtet war und für den Zeitraum zum Antragsstichtag gestellt wird, allenfalls 3 Jahre zurückwirkend, was allfällige Nachzahlungen betrifft (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 S. 7 und 8). 2.2. Der Beschwerdeführer stellte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht klar, dass sein Antrag auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit gerichtet war und für den Zeitraum zum Antragsstichtag gestellt wird, allenfalls 3 Jahre zurückwirkend, was allfällige Nachzahlungen betrifft (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 Sitzung 7 und 8).
2.3. Dass von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass die Behörde säumig ist, wurde von dieser selbst nicht in Zweifel gestellt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 6 f.).2.3. Dass von der belangten Behörde kein Bescheid erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Dass die Behörde säumig ist, wurde von dieser selbst nicht in Zweifel gestellt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, Sitzung 6 f.).
2.4. Die Angaben betreffend Aufgaben und Tätigkeiten am Arbeitsplatz ergeben sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, die aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers, insbesondere der von ihm erstellten, teilweise wesentlich ausführlicher untergliederten Arbeitsplatzbeschreibung, geringfügig angepasst wurde. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Beauftragung des Sachverständigen die Möglichkeit geben, zu dieser von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (siehe Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 samt farbiger Ergänzungen) Stellung zu nehmen, was mit Schriftsatz vom 03.07.2024 erfolgte. Die Stellungnahme, insbesondere auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte ergänzte Arbeitsplatzbeschreibung wurde vom Amtssachverständigen seiner Befundung zugrunde gelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 15). Auf die in dieser Version angeführten Spezifika wurde im Gutachten beispielhaft mehrmals hingewiesen. Z.B. sind im Punkt 1. „Fachwissen“ des Gutachtens bei den zu bewältigenden Fachaufgaben und Kenntnissen die vom Beschwerdeführer angeführten örtlichen Besonderheiten, etwa die größten XXXX , angeführt. Auch weitere konkretisierende, vom Beschwerdeführer in Stellungnahmen beispielhaft aufgezählte Aufgaben (etwa die unter dem Punkt „zentrale kriminalpolizeiliche Aufgabenerfüllung“ genannten Bereiche: Einbruchsdiebstähle in Konditoreien; Trickdiebstahl in Wohnräumlichkeiten; Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste, Zuteilung technischer Einsatzmittel, Durchführung von bestimmten regionalen Observationen, Gewährleistung des Probebetriebs XXXX ) wurden vom Sachverständigen im Gutachten berücksichtigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 16 f.).2.4. Die Angaben betreffend Aufgaben und Tätigkeiten am Arbeitsplatz ergeben sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, die aufgrund der Stellungnahmen des Beschwerdeführers, insbesondere der von ihm erstellten, teilweise wesentlich ausführlicher untergliederten Arbeitsplatzbeschreibung, geringfügig angepasst wurde. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Beauftragung des Sachverständigen die Möglichkeit geben, zu dieser von der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung (siehe Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 samt farbiger Ergänzungen) Stellung zu nehmen, was mit Schriftsatz vom 03.07.2024 erfolgte. Die Stellungnahme, insbesondere auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte ergänzte Arbeitsplatzbeschreibung wurde vom Amtssachverständigen seiner Befundung zugrunde gelegt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, Sitzung 15). Auf die in dieser Version angeführten Spezifika wurde im Gutachten beispielhaft mehrmals hingewiesen. Z.B. sind im Punkt 1. „Fachwissen“ des Gutachtens bei den zu bewältigenden Fachaufgaben und Kenntnissen die vom Beschwerdeführer angeführten örtlichen Besonderheiten, etwa die größten römisch 40 , angeführt. Auch weitere konkretisierende, vom Beschwerdeführer in Stellungnahmen beispielhaft aufgezählte Aufgaben (etwa die unter dem Punkt „zentrale kriminalpolizeiliche Aufgabenerfüllung“ genannten Bereiche: Einbruchsdiebstähle in Konditoreien; Trickdiebstahl in Wohnräumlichkeiten; Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste, Zuteilung technischer Einsatzmittel, Durchführung von bestimmten regionalen Observationen, Gewährleistung des Probebetriebs römisch 40 ) wurden vom Sachverständigen im Gutachten berücksichtigt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, Sitzung 16 f.).
Die in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Unterpunkte zum Personalmanagement (z.B. die Punkte: Verfügung von Dienstzuteilungen, Genehmigung von ePep-Eintragungen, Evidenthaltung und Nachbesserungen beim Erholungsurlaubsverbrauch und Freizeitstundenverbrauch oder Antragstellung im Zusammenhang mit Belobigungs-, Belohnungs- und Auszeichnungsangelegenheiten), die als Konkretisierung angesehen werden können, lassen sich allesamt unter die in der vom Sachverständigen im Gutachten angeführten Arbeitsplatzbeschreibung subsumieren (insb. unter den Unterpunkt „Erledigung von Personal- und Disziplinarangelegenheiten, Belohnungen, Belobigungen, …“), wie auch der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 17).Die in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Unterpunkte zum Personalmanagement (z.B. die Punkte: Verfügung von Dienstzuteilungen, Genehmigung von ePep-Eintragungen, Evidenthaltung und Nachbesserungen beim Erholungsurlaubsverbrauch und Freizeitstundenverbrauch oder Antragstellung im Zusammenhang mit Belobigungs-, Belohnungs- und Auszeichnungsangelegenheiten), die als Konkretisierung angesehen werden können, lassen sich allesamt unter die in der vom Sachverständigen im Gutachten angeführten Arbeitsplatzbeschreibung subsumieren (insb. unter den Unterpunkt „Erledigung von Personal- und Disziplinarangelegenheiten, Belohnungen, Belobigungen, …“), wie auch der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, Sitzung 17).
2.5. Dass sich die vom Beschwerdeführer ausgeübten Kernaufgaben und -tätigkeiten hinsichtlich ihres Inhalts im Begutachtungszeitraum nicht bewertungswesentlich geändert haben, ergibt sich in einer Zusammenschau der Arbeitsplatzbeschreibung, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen in der mündlichen Verhandlung.
Naturgemäß gab es im Laufe der Jahre inhaltliche Veränderungen, etwa kam es zu einer Veränderung von Kriminalitätsformen. So gab der Beschwerdeführer an, dass sich laufend Änderungen infolge von Veränderungen der Bezirke und von dessen Struktur ergeben würden. Dadurch änderten sich jedoch nicht die Kernaufgaben, die mit dem Arbeitsplatz verbunden sind. Vielmehr lassen sich die diesbezüglichen inhaltlichen Veränderungen, wobei diese auch Schwankungen unterliegen, unter die oben angeführten, aus diesem Grund auch teilweise allgemein gehaltenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche subsumieren.
Dass im Übrigen keine Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes im wesentlichen Umfang gegeben ist, ergibt sich auch in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten. Der Kurzbeschreibung der analytischen Bewertung ist zu entnehmen, dass bereits eine geringfügige Änderung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eine Modifikation des Stellenwerts ergeben kann (vgl. Sachverständigengutachten, S. 8). Dem Sachverständigen wurde zu den Änderungen, die sich im Laufe der Jahre ergeben haben, ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, einerseits waren dies diverse Dienstbefehle, Dienstanweisungen udgl., andererseits die Stellungnahmen des Beschwerdeführers. All dies wurde bei der Bewertung berücksichtigt. Der Sachverständige kam sodann – in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht – zum Ergebnis, dass sich hinsichtlich der Kernaufgaben keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben. Dass im Übrigen keine Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes im wesentlichen Umfang gegeben ist, ergibt sich auch in Zusammenschau mit dem Sachverständigengutachten. Der Kurzbeschreibung der analytischen Bewertung ist zu entnehmen, dass bereits eine geringfügige Änderung der mit einem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben eine Modifikation des Stellenwerts ergeben kann vergleiche Sachverständigengutachten, Sitzung 8). Dem Sachverständigen wurde zu den Änderungen, die sich im Laufe der Jahre ergeben haben, ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, einerseits waren dies diverse Dienstbefehle, Dienstanweisungen udgl., andererseits die Stellungnahmen des Beschwerdeführers. All dies wurde bei der Bewertung berücksichtigt. Der Sachverständige kam sodann – in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht – zum Ergebnis, dass sich hinsichtlich der Kernaufgaben keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben.
2.6. Die Feststellungen zur Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des Amtssachverständigen XXXX (bei der Bestellung Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. nunmehr Bundeskanzleramt), das schriftlich erstellt und in den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich ergänzt wurde. Zum Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen aufweist. Er hat insgesamt rund 100 Bewertungsgutachten für diverse Gerichtsverfahren erstellt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 9). An der fachlichen Qualifikation des Amtssachverständigen bestehen keine Zweifel. 2.6. Die Feststellungen zur Wertigkeit des gegenständlichen Arbeitsplatzes ergeben sich aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des Amtssachverständigen römisch 40 (bei der Bestellung Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bzw. nunmehr Bundeskanzleramt), das schriftlich erstellt und in den beiden Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich ergänzt wurde. Zum Amtssachverständigen ist festzuhalten, dass dieser eine langjährige Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen aufweist. Er hat insgesamt rund 100 Bewertungsgutachten für diverse Gerichtsverfahren erstellt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, Sitzung 9). An der fachlichen Qualifikation des Amtssachverständigen bestehen keine Zweifel.
Das in Auszügen wiedergegebene Gutachten ist nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Sachverständige stellt darin in verständlicher und übersichtlicher Weise zunächst nach Anführung der Rechtsgrundlagen das im BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung und die dahinterstehende Methodik ausführlich dar. Im Rahmen der Befundaufnahme wird umfassend auf die hierarchische Positionierung sowie die gegenständliche Arbeitsplatzbeschreibung und jene der herangezogenen Richtverwendung eingegangen. Dabei stützt sich der Sachverständige im Rahmen der Bewertung nicht nur auf die Aufgaben und Tätigkeiten laut der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, sondern bezieht sich auf die tatsächlich an diesem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten, die sich in Zusammenschau mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und dem daran anschließenden Schriftverkehr mit den Parteien ergeben (vgl. Gutachten, S. 15: „Zur Befunderhebung wurden alle vorhandenen schriftlichen Unterlagen, wie z.B. die Arbeitsplatzbeschreibung, die überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung, die entsprechenden Erlässe des Bundesministeriums für Inneres, die Dienstbefehle der Landespolizeidirektion Wien sowie sämtliche sonstige Erlässe, Dienstanweisungen und Dienstbefehle herangezogen“). Sowohl der Richtverwendungsarbeitsplatz als auch der zu bewertende Arbeitsplatz wurden einer umfassenden Prüfung unterzogen und wurde eine ausführliche und schlüssige Analyse und Bewertung hinsichtlich der gesetzlich normierten Kriterien vorgenommen.Das in Auszügen wiedergegebene Gutachten ist nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Sachverständige stellt darin in verständlicher und übersichtlicher Weise zunächst nach Anführung der Rechtsgrundlagen das im BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung und die dahinterstehende Methodik ausführlich dar. Im Rahmen der Befundaufnahme wird umfassend auf die hierarchische Positionierung sowie die gegenständliche Arbeitsplatzbeschreibung und jene der herangezogenen Richtverwendung eingegangen. Dabei stützt sich der Sachverständige im Rahmen der Bewertung nicht nur auf die Aufgaben und Tätigkeiten laut der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung, sondern bezieht sich auf die tatsächlich an diesem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten, die sich in Zusammenschau mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und dem daran anschließenden Schriftverkehr mit den Parteien ergeben vergleiche Gutachten, Sitzung 15: „Zur Befunderhebung wurden alle vorhandenen schriftlichen Unterlagen, wie z.B. die Arbeitsplatzbeschreibung, die überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung, die entsprechenden Erlässe des Bundesministeriums für Inneres, die Dienstbefehle der Landespolizeidirektion Wien sowie sämtliche sonstige Erlässe, Dienstanweisungen und Dienstbefehle herangezogen“). Sowohl der Richtverwendungsarbeitsplatz als auch der zu bewertende Arbeitsplatz wurden einer umfassenden Prüfung unterzogen und wurde eine ausführliche und schlüssige Analyse und Bewertung hinsichtlich der gesetzlich normierten Kriterien vorgenommen.
Zur gewählten Richtverwendung ist anzumerken, dass der Amtssachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218), mit der Richtverwendung der Z 8.8. lit. b der Anlage 1 zum BDG 1979 einen entsprechenden Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage herangezogen hat.Zur gewählten Richtverwendung ist anzumerken, dass der Amtssachverständige in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind vergleiche VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218), mit der Richtverwendung der Ziffer 8 Punkt 8, Litera b, der Anlage 1 zum BDG 1979 einen entsprechenden Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage herangezogen hat.
In der mündlichen Verhandlung schilderte der Amtssachverständige ausführlich und schlüssig die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, S. 9 f.) und ging in weiterer Folge auf die vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen ein. Der Sachverständige führte aus, wie seine generelle Vorgehensweise bei der Erstellung von Gutachten aussieht und wie er bei der Heranziehung von einer Richtverendung vorgeht. Gegenständlich war ein Überwiegen der exekutivdienstlichen Tätigkeiten festzustellen, weshalb das Bewertungsverfahren nach dem E-Schema durchgeführt wurde. Bezüglich des Vorhalts des Beschwerdeführers, dass im schriftlichen Gutachten mehrmals fälschlicherweise § 147 BDG 1979 angeführt worden sei anstelle des für den konkreten Arbeitsplatz maßgeblichen § 143 BDG 1979, korrigierte der Sachverständige diesen Schreibfehler in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 S. 9). Diesbezüglich ist auszuführen, dass ein derartiger Schreibfehler im Gutachten nicht geeignet ist, dessen Schlüssigkeit zu widerlegen und sich daraus keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens erschließen lässt. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Amtssachverständige ausführlich und schlüssig die Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens (Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025, Sitzung 9 f.) und ging in weiterer Folge auf die vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen ein. Der Sachverständige führte aus, wie seine generelle Vorgehensweise bei der Erstellung von Gutachten aussieht und wie er bei der Heranziehung von einer Richtverendung vorgeht. Gegenständlich war ein Überwiegen der exekutivdienstlichen Tätigkeiten festzustellen, weshalb das Bewertungsverfahren nach dem E-Schema durchgeführt wurde. Bezüglich des Vorhalts des Beschwerdeführers, dass im schriftlichen Gutachten mehrmals fälschlicherweise Paragraph 147, BDG 1979 angeführt worden sei anstelle des für den konkreten Arbeitsplatz maßgeblichen Paragraph 143, BDG 1979, korrigierte der Sachverständige diesen Schreibfehler in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 07.10.2025 Sitzung 9). Diesbezüglich ist auszuführen, dass ein derartiger Schreibfehler im Gutachten nicht geeignet ist, dessen Schlüssigkeit zu widerlegen und sich daraus keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens erschließen lässt.
Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wurde nach den gesetzlichen Vorgaben analysiert. In ausführlicher Weise legte der Sachverständige in seinem Gutachten dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei der Bewertung in den einzelnen Bewertungskriterien Wissen (Fachwissen, Managementwissen, Umgang mit Menschen [Sozialkompetenz]), Denkleistung (Denkrahmen [operative/strategisches Denken], Denkanforderung [Problemlösung und Kreativität]) und Verantwortung (Handlungsfreiheit, Dimension, Einfluss auf Endergebnisse) im Ergebnis überwiegend jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht.
Im Einzelnen wurde zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der Wertigkeit der beurteilten Arbeitsplätze im Gutachten Folgendes ausgeführt:
2.7.1. Kriteriengruppe „Wissen“
2.7.1.1. Fachwissen
Beim Kriterium Fachwissen ordnete der Sachverständige dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers den Wert 9 „grundlegende spezielle Kenntnisse“ zu, genauso dem Richtverwendungsarbeitsplatz.