TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/16 W240 2311843-1

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Veröffentlicht am 16.01.2026
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Entscheidungsdatum

16.01.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W240 2311843-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025,
Zl. 1426320107/250256268, zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, , Zl. 1426320107/250256268, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke des BF ergab, dass dieser zuvor am 19.11.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 28.11.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“).

In der polizeilichen Erstbefragung am 28.02.2025 gab der BF an, in Österreich lebe ein Onkel, er habe vor rund 3,5 Jahren den Ausreiseentschluss gefasst. Er sei ein Jahr in der Türkei, zwei Jahre in der Türkei und dreieinhalb Monate in Griechenland gewesen, bevor er nach Österreich gelangt sei. Er habe in Griechenland das Lager verlassen müssen, nachdem ihm der Asylstatus zuerkannt worden sei er habe keine Unterkunft gehabt und sei weiter nach Österreich gereist. Er habe Afghanistan verlassen, weil er Soldat beim afghanischen Militär gewesen sei, nach der Machtübernahme der Taliban sei er aus Angst um sein Leben geflüchtet.

Mit Schreiben vom 20.02.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, in dem es erfragte, ob der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ob er Visa oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe.Mit Schreiben vom 20.02.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, in dem es erfragte, ob der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ob er Visa oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe.

Mit Schreiben vom 28.03.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 13.01.2025 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 12.01.2028, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 03.02.2030, ausgestellt worden wären. Mit Schreiben vom 28.03.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 13.01.2025 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 12.01.2028, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 03.02.2030, ausgestellt worden wären.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2025 gab der BF insbesondere Folgendes an:

„(…)

LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?

VP: Meine Muttersprache ist Dari, ich spreche ein klein wenig Türkisch und Griechisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Dari, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird.

LA: Wie verstehen Sie den Dolmetscher?

VP: Sehr gut.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten?

VP: Nein.

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?

VP: Ich habe psychische Probleme, weil ich im Alter von 1 Lebensjahr zugesehen habe, wie mein Vater meiner Mutter getötet hat.

LA: Sind Sie diesbezüglich in medizinischer, ärztlicher Behandlung?

VP: Bis vorgestern nicht. Gestern wurde ich ins Krankenhaus eingeliefert.

LA: Was wurde dort gemacht?

VP: Ich bekam nur Medikamente.

LA: Welche Medikamente?

VP: Es handelt sich lediglich um Schlaftabletten und Beruhigungstabletten.

LA: Gibt es dazu medizinische Unterlagen, haben Sie ein ärztliches Attest bekommen?

VP: Ja, die Unterlagen befinden sich bei meinen Betreuern im Camp.

LA: Sie werden aufgefordert unverzüglich alle derzeit vorhandenen und zukünftigen medizinischen Unterlagen der Behörde vorzulegen. Dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Betreuer in der Unterkunft. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja. Das mache ich umgehend.

LA: Haben Sie diese Probleme in Griechenland vorgebracht?

VP: Nein, Ich war insgesamt 2,5 Monate in Griechenland und war dort nie in ärztlicher Behandlung.

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja, ich habe alles verstanden und mir sind meiner Rechte und Pflichten bewusst.

LA: Haben Sie bereits ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen?

VP: Nein. Ich war noch nicht bei der Rechtsberatung.

LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 18.02.2025 durch die Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit?

VP: Ich habe dort die Wahrheit gesagt.

LA: Möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?

VP: Ich habe dazu nichts zu korrigieren oder zu ergänzen.

LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

VP: Ja, mein Onkel mütterlicherseits lebt hier in XXXX . Er lebt schon sehr lange in Österreich. VP: Ja, mein Onkel mütterlicherseits lebt hier in römisch 40 . Er lebt schon sehr lange in Österreich.

LA: Nennen Sie bitten den Namen Ihres Onkels und seine Wohnadresse.

VP: XXXX VP: römisch 40

In IFA wurde folgende Person gefunden: XXXX ,
IFA: 810865800. AW bestätigt nach vorzeigen des Fotos, dass dies sein Onkel sei.
In IFA wurde folgende Person gefunden: römisch 40 , , IFA: 810865800. AW bestätigt nach vorzeigen des Fotos, dass dies sein Onkel sei.

LA: Wann und wo haben Sie vor Ihrer Einreise in Österreich Ihren Onkel zuletzt persönlich gesehen?

VP: Als ich noch ein Kind war, habe ich den Onkel zuletzt im Iran gesehen.

LA: Lebten Sie je mit Ihrem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt?

VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht an einen gemeinsamen Haushalt erinnern kann.

LA: Erhalten Sie von Ihrem Onkel Unterstützung, vielleicht Geldzuwendungen?

VP: Ja, er hat mir eine Jacke gegeben und auch Geld. Er wollte mich auch nach XXXX zu sich holen, die Leute hier im Camp waren damit nicht einverstanden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einmal € 50.- und einmal € 20.- erhalten habe.VP: Ja, er hat mir eine Jacke gegeben und auch Geld. Er wollte mich auch nach römisch 40 zu sich holen, die Leute hier im Camp waren damit nicht einverstanden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einmal € 50.- und einmal € 20.- erhalten habe.

LA: Haben Sie bereits während Ihres Aufenthaltes in Griechenland Geld von ihm bekommen?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie Kontakt zu Ihrem Onkel, als Sie in Griechenland waren?

VP: Ja, mehrmals. Ich habe ihm gesagt, dass ich gerne zu ihm nach Österreich kommen möchte. Er hat gesagt, dass ich bei ihm willkommen bin. Das Flugticket haben mir Freunde im Camp in Griechenland bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, dass das Ticket von Lesbos über Athen nach Wien ca. € 200.- gekostet hat.

LA: Gibt es andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?

VP: Nein.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben?

VP: Ja, das stimmt.

LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben?

VP: Ja.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?

VP: Ja.

LA: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig?

VP: Ca. 2,5 Monate.

LA: Wo haben Sie in Griechenland gewohnt?

VP: Ich war die ganze Zeit (2,5 Monate) in einem Camp in XXXX /Lesbos. Nachdem ich Asyl bekommen habe, wurde ich aufgefordert, das Camp zu verlassen. Ich bin dann gleich direkt nach Österreich gereist.VP: Ich war die ganze Zeit (2,5 Monate) in einem Camp in römisch 40 /Lesbos. Nachdem ich Asyl bekommen habe, wurde ich aufgefordert, das Camp zu verlassen. Ich bin dann gleich direkt nach Österreich gereist.

LA: Wann haben Sie den Pass bekommen?

VP: 2 Tage vor meiner Ausreise.

LA: Wann haben Sie die Residence Permit Card erhalten?

VP: Geleichzeitig mit meinem Reisepass.

LA: Wovon haben Sie in Griechenland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Im Camp in XXXX auf Lesbos bekam ich Unterkunft, Verpflegung usw. Die Verpflegung war nicht ausreichend. Hier in Österreich ist diese umfangreicher und ich habe auch schon zugenommen.VP: Im Camp in römisch 40 auf Lesbos bekam ich Unterkunft, Verpflegung usw. Die Verpflegung war nicht ausreichend. Hier in Österreich ist diese umfangreicher und ich habe auch schon zugenommen.

LA: Haben Sie sich in Griechenland um eine Arbeitsstelle bemüht, sich z.B. an irgendwelche NGOs in Griechenland gewandt, um diesbezüglich Unterstützung zu erlangen?

VP: Nein. Ich wollte in Griechenland gar nicht arbeiten.

LA: Warum nicht?

VP: Weil mein ursprüngliches Ziel gar nicht Griechenland war, sondern immer schon Österreich. Ich wollte immer schon nach Österreich zu meinem Onkel reisen.

LA: Haben Sie am Unterbringungsprogramm HELIOS teilgenommen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie sich an das Migrantenintegrationszentrum (KEM) auf Lesbos gewendet?

VP: Nein. Weil ich von Anfang an nach Österreich zu meinem Onkel kommen wollte.

LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Griechenland konkret Sie betreffende Vorfälle?

VP: Nein, es gab keine Vorfälle, es war alles normal und OK.

LA: Der Staat Griechenland teilte den österreichischen Behörden am 28.03.2025 mit, dass Ihnen in Griechenland am 13.01.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und Ihnen einen Konventionsreisepass ausstellte, welcher von 04.02.2025 bis 03.02.2030 gültig ist.

Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Griechenland zu treffen.Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Griechenland zu treffen.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

VP: Ja das stimmt, ich habe in Griechenland Asyl bekommen. Ich habe Griechenland verlassen und will nicht nach Griechenland zurück, weil ich immer schon nach Österreich zu meinem Onkel wollte. Ich möchte mich hier weiterentwickeln, lernen und vor allem Sport betreiben. In Afghanistan habe ich den Boxsport betrieben. Ich kann an Wettkämpfen teilnehmen und auch gewinnen. Ich möchte hier Profisportler werden und auch Titel holen.

LA: Gibt es noch weitere Gründe?

VP: Nein, es gibt keine weiteren Gründe.

LA: Vorhalt: Sie sind als Asylberechtigter in Griechenland den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt und haben unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu staatlichen Leistungen, medizinischen Leistungen, Arbeit und Unterkunft. Laut Auskunft der griechischen Behörden vom 28.03.2025 wurde Ihnen auch eine Residence Permit Card ausgefolgt, welche von 13.01.2025 bis 12.01.2028 gültig ist. Mit dieser Karte haben Sie Zugang zu Wohnraum und können eine Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer beantragen, nach deren Erteilung Sie auch Zugang zum Arbeitsmarkt haben. In sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEMs) können Sie als Person mit internationalem Schutzstatus ebenfalls Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit lokalen Akteuren erhalten. Weiters bieten KEMs Sprach-, Integrations- und Computerkurse an, vermitteln an andere Dienste (zB Unterkünfte für Obdachlose) und Organisationen wie NGOs und helfen beim Behördenkontakt. Was sagen Sie dazu?

VP: Ich habe dazu nichts zu sagen.

LA: Haben Sie sich in irgendeiner Weise bei einer Hilfsorganisation um eine Unterkunft bzw. um Arbeit in Griechenland bemüht?

VP: Nein, weil ich immer schon nach Österreich kommen wollte. Mein Onkel lebt hier. Mein Ziel war immer Österreich, ich muss hier meine Ziele erreichen.

LA: Wie stellen Sie sich im Falle der Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Österreich das Leben hier vor?

VP: Ich möchte hier den Beruf des Autospenglers weiter erlernen und arbeiten. Das habe ich in Afghanistan auch schon gemacht. Ich kann auch als Lackierer arbeiten.

LA: Vorhalt: Dies können Sie doch auch in Griechenland alles machen. Was sagen Sie dazu?

VP: Aber ich möchte dies alles in Österreich machen.

LA: Was konkret steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Griechenland entgegen?

VP: Ich will nicht nach Griechenland zurück, sondern bei meinem Onkel bleiben.

LA: Ihnen wurden bereits am 11.04.2025 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen abgeben?

VP: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich kann damit nichts anfangen.

LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?

VP: Ja.

LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

VP: Nein, ich habe alles gesagt.

LA: Würden Sie im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich freiwillig nach Griechenland zurückkehren?

VP: Nein.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und hat Ihnen dieser alles rückübersetzt?

VP: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwände. Alles wurde korrekt protokolliert.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja. (Anm.: Der Ast. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja. Anmerkung, Der Ast. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!

VP: Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift als auch den Erhalt einer Kopie.

(…)“

Am 18.04.2025 langte ein Arztbrief einer Psychiatrie-Allgemeinabteilung eines österreichischen Krankenhauses vom 15.04.2025 übermittelt mit der Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung F43.1“ ein, als Medikation wurde Setralin 50 mg und Trittico 150 mg angeführt, der BF beschreibt Stimmungsschwankungen und Schlafprobleme. Im Arztbrief wurde festgehalten, dass sich der BF von akuter Suizidalität sowie fremdaggressivem Verhalten klar distanziert hat und paktfähig ist. Zudem wurde eine Fotografie der Medikamentenverpackungen der vorzitierten Medikamente samt Kopie einer Verschreibung vom 15.04.2025 vorgelegt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß , Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des feststehe. Aus der Mitteilung Griechenlands ergebe sich, dass der BF Asylberechtigter sei. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden würde oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Verfahren habe keine Person festgestellt werden können, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland konkret entgegenstehe, gab der BF insbesondere an, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle, sondern bei seinem Onkel bleiben wolle, der seit 2011 in Österreich aufhältig sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Da der BF Asylberechtigter in Griechenland sei, sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen. Im Falle des BF hätten sich nach Aktenstudium auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich werde, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Es hätten sich auch keine Gründe für eine Aufschiebung der Durchführung der Außerlandesbringung ergeben gemäß § 61 Abs. 3 FPG, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des feststehe. Aus der Mitteilung Griechenlands ergebe sich, dass der BF Asylberechtigter sei. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden würde oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Verfahren habe keine Person festgestellt werden können, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland konkret entgegenstehe, gab der BF insbesondere an, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle, sondern bei seinem Onkel bleiben wolle, der seit 2011 in Österreich aufhältig sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Da der BF Asylberechtigter in Griechenland sei, sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen. Im Falle des BF hätten sich nach Aktenstudium auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich werde, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Es hätten sich auch keine Gründe für eine Aufschiebung der Durchführung der Außerlandesbringung ergeben gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der BF habe in der Erstbefragung die prekäre Versorgungslage in Griechenland und fehlende familiäre Kontakte für den Grund seiner Ausreise aus Griechenland angegeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Dublin-Verfahren am 17.03.2025 habe der BF seine Angaben präzisiert und angegeben, dass ihm in Griechenland keine ordnungsgemäße medizinische Versorgung, keine Unterkunft, keinen Alphabetisierungskurs, keine Schulbildung und keine Arbeitsmöglichkeiten nach Zuerkennung des Status zur Verfügung gestellt worden seien. Der BF sei aufgrund der Ermordung seiner Mutter durch seinen eigenen Vater schwer traumatisiert und benötige notwendige medizinische Betreuung. Grundsätzlich erhalte der BF nachdem ihm der Status des Flüchtlings anerkannt worden sei, keinerlei Unterstützung durch den griechischen Staat, weshalb er in Gefahr gewesen sei, obdachlos zu werden. Selbst für die Weiterfahrt von Lesbos nach Athen habe er sich Geld ausleihen müssen. In Griechenland fehle es nicht nur an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, sondern auch an einer angemessenen medizinischen Versorgung und Bildungschancen. Insgesamt seien die Aussichten in Griechenland schlecht, da er keinerlei Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten habe und der griechische Staat keinerlei Unterstützung biete. Diese schwierigen Umstände hätten den BF zur Ausreise nach Österreich zum Onkel gezwungen. Im Fall der Ausreise nach Griechenland wäre der BF somit stark gefährdet, in seinen nach Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, da die Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Gesundheitsversorgung prekär seien und ihn in eine ausweglose Situation zwingen würde, in der er nicht mehr in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Der VfGH habe in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nach wie vor bestünden und diese Bedenken nicht auf Personen mit besonderer Vulnerabilität beschränkt seien. Der BF sei jedoch aufgrund des Erlebten als vulnerable Person einzustufen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung verletze den BF in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK. Die Anordnung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. 3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der BF habe in der Erstbefragung die prekäre Versorgungslage in Griechenland und fehlende familiäre Kontakte für den Grund seiner Ausreise aus Griechenland angegeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Dublin-Verfahren am 17.03.2025 habe der BF seine Angaben präzisiert und angegeben, dass ihm in Griechenland keine ordnungsgemäße medizinische Versorgung, keine Unterkunft, keinen Alphabetisierungskurs, keine Schulbildung und keine Arbeitsmöglichkeiten nach Zuerkennung des Status zur Verfügung gestellt worden seien. Der BF sei aufgrund der Ermordung seiner Mutter durch seinen eigenen Vater schwer traumatisiert und benötige notwendige medizinische Betreuung. Grundsätzlich erhalte der BF nachdem ihm der Status des Flüchtlings anerkannt worden sei, keinerlei Unterstützung durch den griechischen Staat, weshalb er in Gefahr gewesen sei, obdachlos zu werden. Selbst für die Weiterfahrt von Lesbos nach Athen habe er sich Geld ausleihen müssen. In Griechenland fehle es nicht nur an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, sondern auch an einer angemessenen medizinischen Versorgung und Bildungschancen. Insgesamt seien die Aussichten in Griechenland schlecht, da er keinerlei Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten habe und der griechische Staat keinerlei Unterstützung biete. Diese schwierigen Umstände hätten den BF zur Ausreise nach Österreich zum Onkel gezwungen. Im Fall der Ausreise nach Griechenland wäre der BF somit stark gefährdet, in seinen nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, da die Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Gesundheitsversorgung prekär seien und ihn in eine ausweglose Situation zwingen würde, in der er nicht mehr in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Der VfGH habe in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nach wie vor bestünden und diese Bedenken nicht auf Personen mit besonderer Vulnerabilität beschränkt seien. Der BF sei jedoch aufgrund des Erlebten als vulnerable Person einzustufen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung verletze den BF in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK. Die Anordnung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

4. Mit Beschluss vom 06.05.2025 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß
§ 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
4. Mit Beschluss vom 06.05.2025 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß , Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schreiben des BVwG vom 19.08.2025 wurden in gegenständliches Verfahren zusätzlich die Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, mit Änderung vom 30.07.2025, eingebracht und es wurde dem BF eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde dem BF mit selbem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer eingeräumten Frist entscheidungswesentliche Punkte vorzubringen sowie Dokumente vorzulegen, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen.

6. Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Stellungnahme, datiert mit 25.08.2025, ein, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, der BF sei wie in der Beschwerde erläutert als vulnerable Person einzustufen. Der BF habe mehrere medizinische Unterlagen vorgelegt, welche seinen schlechten Gesundheitszustand darlegen würden. Die Lage in Griechenland und im Heimatstaat sei weiterhin unverändert schlecht. Der BF erhalte im Falle einer Überstellung nach Griechenland keine adäquate medizinische Versorgung und könne sich aufgrund seines Gesundheitszustands auch nicht selbst erhalten. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 18.06.2025, E 90/2025, nunmehr eine § 4a-Griechenland-Entscheidung des BVwG (BVwG 27.11.2024, W161 2300453-1) betreffend eine Familie mit einem erkrankten minderjährigen Kind behoben. Zusammengefasst unterscheidet der VfGH im Ergebnis zwischen vulnerablen und nicht vulnerablen Personen.6. Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Stellungnahme, datiert mit 25.08.2025, ein, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, der BF sei wie in der Beschwerde erläutert als vulnerable Person einzustufen. Der BF habe mehrere medizinische Unterlagen vorgelegt, welche seinen schlechten Gesundheitszustand darlegen würden. Die Lage in Griechenland und im Heimatstaat sei weiterhin unverändert schlecht. Der BF erhalte im Falle einer Überstellung nach Griechenland keine adäquate medizinische Versorgung und könne sich aufgrund seines Gesundheitszustands auch nicht selbst erhalten. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 18.06.2025, E 90/2025, nunmehr eine Paragraph 4 a, -, G, r, i, e, c, h, e, n, l, a, n, d, -, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, des BVwG (BVwG 27.11.2024, W161 2300453-1) betreffend eine Familie mit einem erkrankten minderjährigen Kind behoben. Zusammengefasst unterscheidet der VfGH im Ergebnis zwischen vulnerablen und nicht vulnerablen Personen.

7. Betreffend den BF wurden zudem folgende Mitteilungen übermittelt:

Abtretungsbericht vom XXXX 2025 wegen Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG.Abtretungsbericht vom römisch 40 2025 wegen Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG.

Eine Verständigung vom XXXX 2025 der zuständigen österreichischen Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 27 Abs. 2 SMGEine Verständigung vom römisch 40 2025 der zuständigen österreichischen Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG

Abtretungsbericht vom XXXX 2025 wegen des Verdachtes auf § 27 Abs. 1 SMG.Abtretungsbericht vom römisch 40 2025 wegen des Verdachtes auf Paragraph 27, Absatz eins, SMG.

Verständigung der zuständigen Behörde vom XXXX 2025 vom Rücktritt von der Verfolgung gem. § 27 Abs. 1 SMG.Verständigung der zuständigen Behörde vom römisch 40 2025 vom Rückt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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