Entscheidungsdatum
16.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W226 2102894-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch Kulturbrücke Österreich-Eurasien Gesellschaft, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2025, Zl. 1049431009-250152624, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch Kulturbrücke Österreich-Eurasien Gesellschaft, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2025, Zl. 1049431009-250152624, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.11.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge “BF”), stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX , XXXX , vom XXXX wurde der BF wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt, Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt, Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 17.10.2017 wurde der BF wegen § 125 StGB und § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Probezeit (zu XXXX ) wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 17.10.2017 wurde der BF wegen Paragraph 125, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Probezeit (zu römisch 40 ) wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
1.5. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge “BFA”) vom 30.08.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und weiters gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.7.2015 verloren hat.1.5. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge “BFA”) vom 30.08.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und weiters gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.7.2015 verloren hat.
1.6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, GZ. W125 2102894-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. wurde insofern stattgegeben, als gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.1.6. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, GZ. W125 2102894-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. wurde insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.
Festgestellt wurde – soweit fallrelevant – dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der mongolischen Volksgruppe sowie dem buddhistischen Glauben zugehörig sei. Seine präzise Identität stehe mangels Vorliegen von Dokumenten nicht fest. Geboren worden sei der BF in XXXX in China. Er habe seit XXXX in der Russischen Föderation gelebt, habe dort von XXXX bis XXXX in XXXX die Grundschule besucht und anschließend von XXXX bis XXXX ebenfalls in XXXX eine Zusatzausbildung in Form eines XXXX absolviert. Zuletzt habe der BF einen Verkaufspavillon auf einem Markt betrieben.Festgestellt wurde – soweit fallrelevant – dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der mongolischen Volksgruppe sowie dem buddhistischen Glauben zugehörig sei. Seine präzise Identität stehe mangels Vorliegen von Dokumenten nicht fest. Geboren worden sei der BF in römisch 40 in China. Er habe seit römisch 40 in der Russischen Föderation gelebt, habe dort von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 die Grundschule besucht und anschließend von römisch 40 bis römisch 40 ebenfalls in römisch 40 eine Zusatzausbildung in Form eines römisch 40 absolviert. Zuletzt habe der BF einen Verkaufspavillon auf einem Markt betrieben.
Zur Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF wurde beweiswürdigend ausgeführt wie folgt:
“Die präzise Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage von unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger ist und nicht, wie von ihm im Verfahren vorgebracht, staatenlos und er lediglich im Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung für die Russische Föderation gewesen wäre, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt: In der Einvernahme vom 23.8.2018 gab der Beschwerdeführer zunächst an, einen Reisepass gehabt zu haben, aber nicht zu wissen, wo dieser sei; er lebe seit XXXX in der Russischen Föderation. Erst darauf brachte er vor, keine Staatsbürgerschaft zu haben und nur über eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation zu verfügen. Aufgrund der Angabe, im Besitz eines Reisepasses zu sein, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation aus und ist diese Folgerung nachvollziehbar. Plausibel legte das Bundesamt für Fremdenwesen zudem an der Stelle der Beweiswürdigung betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe dar, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Pavillon offiziell angemeldet gewesen sei und er eine Einkommenssteuererklärung abgegeben habe; er habe den Pavillon rund sechzehn oder siebzehn Jahre lang betrieben. Nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei daher davon auszugehen, dass es unter diesen Voraussetzungen aufgrund von Gesetzesänderungen (nach welchen nicht-russischen Staatsangehörigen keine Arbeitsbewilligung zukomme) zu einer amtswegigen Schließung des Pavillons hätte kommen müssen, was jedoch gemäß den Angaben des Beschwerdeführers nicht geschehen sei; dieser Umstand bekräftige die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die russische Staatsbürgerschaft besitze.“Die präzise Identität des Beschwerdeführers kann mangels Vorlage von unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger ist und nicht, wie von ihm im Verfahren vorgebracht, staatenlos und er lediglich im Besitz einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung für die Russische Föderation gewesen wäre, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt: In der Einvernahme vom 23.8.2018 gab der Beschwerdeführer zunächst an, einen Reisepass gehabt zu haben, aber nicht zu wissen, wo dieser sei; er lebe seit römisch 40 in der Russischen Föderation. Erst darauf brachte er vor, keine Staatsbürgerschaft zu haben und nur über eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation zu verfügen. Aufgrund der Angabe, im Besitz eines Reisepasses zu sein, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation aus und ist diese Folgerung nachvollziehbar. Plausibel legte das Bundesamt für Fremdenwesen zudem an der Stelle der Beweiswürdigung betreffend die vorgebrachten Fluchtgründe dar, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Pavillon offiziell angemeldet gewesen sei und er eine Einkommenssteuererklärung abgegeben habe; er habe den Pavillon rund sechzehn oder siebzehn Jahre lang betrieben. Nach Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sei daher davon auszugehen, dass es unter diesen Voraussetzungen aufgrund von Gesetzesänderungen (nach welchen nicht-russischen Staatsangehörigen keine Arbeitsbewilligung zukomme) zu einer amtswegigen Schließung des Pavillons hätte kommen müssen, was jedoch gemäß den Angaben des Beschwerdeführers nicht geschehen sei; dieser Umstand bekräftige die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die russische Staatsbürgerschaft besitze.
In der Beschwerdeschrift wird zu dieser Thematik auf den Zerfall der Sowjetunion hingewiesen sowie die in der Russischen Föderation bestehenden Regeln hinsichtlich der Staatsangehörigkeit für Bürger der vormaligen Sowjetunion, die insbesondere relevant seien für Personen, die selbst oder deren Eltern in einer nunmehr selbständigen Teilrepublik im Ausland geboren wurden. Dem ist entgegenzuhalten, dass entsprechend den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren dieser in China geboren ist, aber seit den 70-er Jahren dauerhaft und problemlos im russischen Teil der Sowjetunion wohnhaft war und sohin das Vorbringen hinsichtlich der nunmehr selbstständigen Teilrepubliken gegenständlich nicht relevant ist. 5.2. der von der Verwaltungsbehörde dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen verdeutlicht auch, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er noch kein formelles Dokument besäße, dass ihm die russische Staatsangehörigkeit zukommt, keine Schwierigkeiten haben würde, ein solches zu erlangen, da es offenkundig ist, dass er wegen seines dortigen Aufenthaltes ab XXXX jedenfalls als sowjetischer Bürger gegolten haben muss.In der Beschwerdeschrift wird zu dieser Thematik auf den Zerfall der Sowjetunion hingewiesen sowie die in der Russischen Föderation bestehenden Regeln hinsichtlich der Staatsangehörigkeit für Bürger der vormaligen Sowjetunion, die insbesondere relevant seien für Personen, die selbst oder deren Eltern in einer nunmehr selbständigen Teilrepublik im Ausland geboren wurden. Dem ist entgegenzuhalten, dass entsprechend den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren dieser in China geboren ist, aber seit den 70-er Jahren dauerhaft und problemlos im russischen Teil der Sowjetunion wohnhaft war und sohin das Vorbringen hinsichtlich der nunmehr selbstständigen Teilrepubliken gegenständlich nicht relevant ist. 5.2. der von der Verwaltungsbehörde dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen verdeutlicht auch, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er noch kein formelles Dokument besäße, dass ihm die russische Staatsangehörigkeit zukommt, keine Schwierigkeiten haben würde, ein solches zu erlangen, da es offenkundig ist, dass er wegen seines dortigen Aufenthaltes ab römisch 40 jedenfalls als sowjetischer Bürger gegolten haben muss.
Auch der erkennende Richter geht somit aufgrund der bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Erwägungen von einer Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Russischen Föderation aus.
Aber selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Staatenlosigkeit wäre jedenfalls die Russische Föderation der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes (entsprechend seinen eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer seit dem Jahr XXXX durchgehend – bis auf einen rund achtmonatigen Aufenthalt in Griechenland – in der Russischen Föderation) und damit der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers iSd § 2 Abs 1 Z 17 AsylG 2005.”Aber selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Staatenlosigkeit wäre jedenfalls die Russische Föderation der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes (entsprechend seinen eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer seit dem Jahr römisch 40 durchgehend – bis auf einen rund achtmonatigen Aufenthalt in Griechenland – in der Russischen Föderation) und damit der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005.”
1.7. Am 22.11.2018 wurde der BF vor dem BFA im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Darin gab er im Wesentlichen an, dass seine Frau in Österreich ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und sich im Bundesgebiet aufhalte. Er habe seine Frau im Juli XXXX in Russland am Standesamt in XXXX (Stadt XXXX ) geheiratet. Eine Schwester wohne in China. Seine Reise- und Personaldokumente würden sich in Weißrussland befinden. Es handle sich bei den Dokumenten um seine Aufenthaltskarte aus Russland. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Er sei in China geboren und habe dort bis zu seinem 2. Lebensjahr gelebt. Ab seinem 2. Lebensjahr habe er immer in Russland gelebt.1.7. Am 22.11.2018 wurde der BF vor dem BFA im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Darin gab er im Wesentlichen an, dass seine Frau in Österreich ebenfalls einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und sich im Bundesgebiet aufhalte. Er habe seine Frau im Juli römisch 40 in Russland am Standesamt in römisch 40 (Stadt römisch 40 ) geheiratet. Eine Schwester wohne in China. Seine Reise- und Personaldokumente würden sich in Weißrussland befinden. Es handle sich bei den Dokumenten um seine Aufenthaltskarte aus Russland. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Er sei in China geboren und habe dort bis zu seinem 2. Lebensjahr gelebt. Ab seinem 2. Lebensjahr habe er immer in Russland gelebt.
1.8. Am XXXX langte beim BFA eine “negative Verbalnote” der russischen Behörden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.1.8. Am römisch 40 langte beim BFA eine “negative Verbalnote” der russischen Behörden im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
1.9. Mit Schreiben vom 19.04.2019 stellte der BF im Wege seiner (ehemaligen) Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und führte aus, er habe sich den Formalitäten zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt und sei vor ca. 2 Jahren in der Botschaft der Russischen Föderation gewesen. Es habe keine Möglichkeit bestanden, das Heimreisezertifikat zu bekommen. Als Angehöriger der Minderheit der Uiguren sei der BF weder mongolischer noch chinesischer Staatsbürger.
1.10. Am 26.07.2019 wurde der BF vor dem BFA im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Darin führte der BF zusammengefasst aus, er habe in Österreich eine Freundin, mit der er seit 15 Jahren eine Lebensgemeinschaft führe. Er habe nie einen Reisepass gehabt. eine Geburtsurkunde aus China finde er nicht mehr. Er habe sie bei der Behörde abgegeben.
1.11. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2020 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
1.12. Dagegen erhob der BF binnen offener Frist eine Beschwerde und legte eine (chinesische) Geburtsurkunde in Kopie vor.
1.13. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021, GZ. W182 2102894-3/7Z, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass weder die Identität noch die konkrete Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit des BF festgestellt habe werden können. Dieser Umstand sei bisher vom BF zu vertreten. Der BF habe bislang auch keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt.
Der BF habe in den bisherigen Verfahren divergierende Angaben über den Besitz eines Reisepasses gemacht, wobei er diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung auch nicht nachvollziehbar habe aufklären können. Der BF habe nicht plausibel darlegen können, warum er erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens und nach Abschluss des gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahrens seine angebliche Geburtsurkunde (in Kopie) vorlegen konnte, wobei er auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer derartigen Urkunde im Verlauf seines Asyl- und des gegenständlichen Verfahrens widersprüchliche Angaben getätigt habe. Auch seine Angaben zum Geburtsjahr seines Vaters im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren und die Eintragungen in der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde würden massive Abweichungen von über 15 Jahren aufweisen. Die Kopie der Geburtsurkunde lasse unabhängig von der Frage der Echtheit mangels Fotografie oder sonstiger Wiedererkennungsmerkmale keine unmittelbare Zuordnung zum BF zu. Hinzu komme, dass der BF sich offenbar während eines illegalen Aufenthaltes in der Schweiz einer anderen Identität und Staatsangehörigkeit bedient habe als im gegenständlichen Verfahren. Auch der Umstand, dass er ohne Reisedokumente XXXX von Griechenland in die Russische Föderation fliegen hätte können, erscheine wenig plausibel, zumal der BF diesbezüglich behauptete, eine falsche Identität angegeben zu haben und von Griechenland in die Russische Föderation abgeschoben worden zu sein. Versuche des BFA aufgrund der Personalangaben des BF Heimreisezertifikate für die Russische Föderation bzw. die Mongolei zu erlangen, seien bisher gescheitert. Der BF selbst habe von sich aus keine Versuche – etwa durch eine entsprechende Bestätigung – nachweisen können, entsprechende Reisedokumente bei der zuständigen Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates beantragt zu haben. Somit würden hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF versuche, seine wahre Identität zu verschleiern, um einer Abschiebung zu entgehen. Aber selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der (widersprüchlichen) Angaben des BF müsste dieser zumindest chinesischer Staatsangehöriger sein, weshalb bei Zutreffen diesfalls vorweg eine Abschiebung nicht unmöglich erscheine.Der BF habe in den bisherigen Verfahren divergierende Angaben über den Besitz eines Reisepasses gemacht, wobei er diesen Umstand in der Beschwerdeverhandlung auch nicht nachvollziehbar habe aufklären können. Der BF habe nicht plausibel darlegen können, warum er erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens und nach Abschluss des gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahrens seine angebliche Geburtsurkunde (in Kopie) vorlegen konnte, wobei er auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer derartigen Urkunde im Verlauf seines Asyl- und des gegenständlichen Verfahrens widersprüchliche Angaben getätigt habe. Auch seine Angaben zum Geburtsjahr seines Vaters im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowie im gegenständlichen Verfahren und die Eintragungen in der vorgelegten Kopie einer Geburtsurkunde würden massive Abweichungen von über 15 Jahren aufweisen. Die Kopie der Geburtsurkunde lasse unabhängig von der Frage der Echtheit mangels Fotografie oder sonstiger Wiedererkennungsmerkmale keine unmittelbare Zuordnung zum BF zu. Hinzu komme, dass der BF sich offenbar während eines illegalen Aufenthaltes in der Schweiz einer anderen Identität und Staatsangehörigkeit bedient habe als im gegenständlichen Verfahren. Auch der Umstand, dass er ohne Reisedokumente römisch 40 von Griechenland in die Russische Föderation fliegen hätte können, erscheine wenig plausibel, zumal der BF diesbezüglich behauptete, eine falsche Identität angegeben zu haben und von Griechenland in die Russische Föderation abgeschoben worden zu sein. Versuche des BFA aufgrund der Personalangaben des BF Heimreisezertifikate für die Russische Föderation bzw. die Mongolei zu erlangen, seien bisher gescheitert. Der BF selbst habe von sich aus keine Versuche – etwa durch eine entsprechende Bestätigung – nachweisen können, entsprechende Reisedokumente bei der zuständigen Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates beantragt zu haben. Somit würden hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF versuche, seine wahre Identität zu verschleiern, um einer Abschiebung zu entgehen. Aber selbst bei hypothetischer Zugrundelegung der (widersprüchlichen) Angaben des BF müsste dieser zumindest chinesischer Staatsangehöriger sein, weshalb bei Zutreffen diesfalls vorweg eine Abschiebung nicht unmöglich erscheine.
1.14. Mit Mandatsbescheid des BFA wurde über den BF die Schubhaft für den Zeitraum vom 14.12.2024 bis 10.01.2025 verhängt.
1.15. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2025, GZ. G307 2305410-1/10Z, wurde u.a. der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.12.2024 stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.12.2024 für rechtswidrig erklärt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Anhaltspunkten, die für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr sprechen würden, die bis dato erfolglosen Versuche der belangten Behörde gegenüberstehen würden, Heimreisezertifikate für den BF in Bezug auf die Russische Föderation oder die Mongolei zu erlangen. In Bezug auf China sei noch kein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden, obwohl sich Anhaltspunkte dafür geboten hätten. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft wie deren rechtmäßige Verhängung scheitere an der fehlenden, zeitgerechten Aussicht einer HRZ-Erlangung. Die belangte Behörde habe keine Zahlen über HRZ-Ausstellungen der Mongolei für das Jahr 2024 nennen und nicht plausibel darlegen können, weshalb der BF angesichts der schon bisher mehr als 5-jährigen Dauer des ursprünglichen HRZ-Verfahrens, der zahlreichen Urgenzen wie der mangelnden Antwort der mongolischen Vertretungsbehörde zu einer zeitgerechten Ausstellung eines Ersatzreisedokuments kommen sollte. Vor diesem Hintergrund und der ungeklärten Staatsangehörigkeit des BF sei mit einer HRZ-Ausstellung innerhalb der 18-monatigen, höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht zu rechnen. Die russische Staatsbürgerschaft sei ausgeschlossen. Der Umstand, dass lediglich eine Geburtsurkunde seitens Chinas vorliege, berechtige nicht zur Annahme, dass der BF chinesischer Staatsbürger sei, zumal er dies nie behauptet habe.
1.16. Am 05.02.2025 leitete das BFA (neuerlich) ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den BF ein.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 27.01.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG. Die Abschiebung sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Im Antragsformular gab der BF an, er sei im Ort Hailaar in der Volksrepublik China geboren und staatenlos.2.1. Am 27.01.2025 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Die Abschiebung sei gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, vom BF nicht zu vertretenden Gründen unmöglich. Im Antragsformular gab der BF an, er sei im Ort Hailaar in der Volksrepublik China geboren und staatenlos.
In der schriftlichen Antragsbegründung wurde vorgebracht, dass der BF keine Staatsbürgerschaft besitze. Dies sei darauf zurückzuführen, dass seine Eltern ihn im Alter von drei Jahren aus der Volksrepublik China nach Russland mitgenommen hätten. Mittlerweile seien die Eltern des BF verstorben. Der BF habe nie die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China und der Russischen Föderation besessen. In der Mongolei sei er nie gewesen, weshalb eine Staatsangehörigkeit der Mongolei überhaupt ausgeschlossen werden könne. Dazu seien bereits schriftliche Korrespondenzen mit Botschaften der Russischen Föderation und der Mongolei vorgelegt worden. Die chinesische Botschaft gebe keine Auskünfte, da über den BF “wahrscheinlich” keine Registerdaten vorhanden seien. Da eine Abschiebung in andere Staaten wie die Volksrepublik China, Russland und die Mongolei “nachweislich” nicht möglich sei, erfülle der BF als Staatenloser die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte.
2.2. Am 20.02.2025 wurde der BF vom BFA im Zuge der Prüfung seines Aufenthalts niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF u.a. an, seine Eltern seien (beide) chinesische Staatsbürger gewesen.
2.3. Am 14.05.2025 wurde der BF vom BFA im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Darin führte der BF an, das Geburtsjahr seines Vaters sei XXXX . Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Seine Mutter sei im Jahr XXXX oder XXXX geboren. Sein Vater habe die chinesische Staatsangehörigkeit gehabt. Der BF sei im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seinem Vater nach Russland ausgewandert. Seine Mutter und seine Schwester seien in China geblieben. Der BF wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit seine Mutter gehabt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Schwester lebe in der Inneren Mongolei, wo genau, wisse der BF nicht. Er könne sich aufgrund der sprachlichen Barrieren nicht mit seiner Schwester verständigen, da er kein Chinesisch spreche.2.3. Am 14.05.2025 wurde der BF vom BFA im Zuge des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen. Darin führte der BF an, das Geburtsjahr seines Vaters sei römisch 40 . Das genaue Geburtsdatum wisse er nicht. Seine Mutter sei im Jahr römisch 40 oder römisch 40 geboren. Sein Vater habe die chinesische Staatsangehörigkeit gehabt. Der BF sei im Alter von zwei Jahren gemeinsam mit seinem Vater nach Russland ausgewandert. Seine Mutter und seine Schwester seien in China geblieben. Der BF wisse nicht, welche Staatsangehörigkeit seine Mutter gehabt habe. Seine Eltern seien bereits verstorben. Seine Schwester lebe in der Inneren Mongolei, wo genau, wisse der BF nicht. Er könne sich aufgrund der sprachlichen Barrieren nicht mit seiner Schwester verständigen, da er kein Chinesisch spreche.
2.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.08.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.2.4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.08.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der BF keinen Nachweis vorlegen habe können, staatenlos zu sein. Seine Identität stehe nicht fest. Der BF habe versucht, seine Identität zu verschleiern und habe mehrere Alias-Identitäten verwendet. Er habe in Österreich und der Schweiz unterschiedliche Angaben zu seiner Person gemacht.
Innerhalb der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass sich am Sachverhalt seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2021, GZ. W182 2102894-3/7Z, keine Änderungen ergeben hätten. Der BF versuche weiterhin, seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen, indem er seine wahre Identität verschleiere.
2.5. Dagegen erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung binnen offener Frist eine Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, wie bisher. Die belangte Behörde unterstelle dem BF, seine wahre Identität zu verschleiern. Wenn dem so wäre, hätte das BFA wohl seit 2018 einen rechtlichen Weg gefunden, den BF in die genannten Länder abzuschieben. Dem BF werde vorgeworfen, seiner Ausreisepflicht seit 23.11.2018 nicht nachgekommen zu sein. Wenn der BF wüsste, welches Land für ihn zuständig sei, wäre er seiner Ausreisepflicht jedoch nachgekommen.
2.6. Die Beschwerdevorlage vom 09.09.2025 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2025 ein.
2.7. Am 06.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt. Die belangte Behörde nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.
2.8. Mit Stellungnahme vom 18.11.2025 führte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung aus, wie bisher.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt, dieser Umstand ist vom BF zu vertreten. Seine Identität steht nicht fest, vielmehr verschleiert er diese.Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt, dieser Umstand ist vom BF zu vertreten. Seine Identität steht nicht fest, vielmehr verschleiert er diese.
Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und weiters gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.7.2015 verloren hat.Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2018 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und weiters gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.7.2015 verloren hat.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, GZ. W125 2102894-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. wurde insofern stattgegeben, als gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, GZ. W125 2102894-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sechs. wurde insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und hält sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf.
Da seine tatsächliche Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden konnte bzw. er seine Identität verschleiert, war eine Abschiebung des BF bislang nicht möglich.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des BF konnte mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Der BF legte in seinen Verfahren keine unbedenklichen und zweifelsfreien Unterlagen bzw. Dokumente vor, die seine Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit mit ausreichender Sicherheit bestätigen könnten. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben im Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren und dienen lediglich zur Identifizierung des BF als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen, wonach der BF seine Identität verschleiert und der Umstand, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, von ihm zu vertreten ist, beruht aus den folgenden Überlegungen:
Der BF behauptet (auch) im gegenständlichen Verfahren, staatenlos zu sein. Bereits im Zuge des Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, GZ. W125 2102894-2/3E, jedoch festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, seine präzise Identität stehe mangels Vorliegen von Dokumenten nicht fest. Der Behauptung des BF, staatenlos zu sein, wurde hingegen kein Glauben geschenkt. Im Zuge des Verfahrens über seinen ersten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021, GZ. W182 2102894-3/7Z, festgestellt, dass weder die Identität noch die konkrete Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit des BF festgestellt hätten werden können. Dieser Umstand sei bisher vom BF zu vertreten. Der BF habe bislang auch keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorgelegt. Diese Feststellungen treffen nach wie vor zu.
So machte der BF widersprüchliche Angaben zu seinen Identitäts- und Reisedokumenten. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2018 im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz antwortete der BF auf die Frage, ob er einen Reisepass besitze: “Ja, ich hatte einen. Ich lebe seit XXXX in Russland. Ich weiß nicht, wo er ist”. Erst auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit er habe, gab der BF an, er sei staatenlos und habe nur eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung in Russland. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, er sei im Jahr XXXX nach Griechenland gefahren. Er glaube, er habe sich acht oder neun Monate in Griechenland aufgehalten und habe nichts verdienen können. Weil das Leben dort “schrecklich” gewesen sei, sei er wieder “zurückgeflogen”. In XXXX habe er wieder als Verkäufer gearbeitet (vgl. Bescheid des BFA vom 30.08.2018, S. 4 und 8). In den Einvernahmen nach seinem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren gab der BF hingegen an, er habe nie einen Reisepass gehabt. Seine Aufenthaltskarte aus Russland befinde sich in Weißrussland bei der Person, die ihn nach Österreich gebracht habe (AS 36; AS 78). Wie der BF ohne Reisedokumente zurück in die Russische Föderation hätte reisen sollen, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 im Verfahren zu GZ. W182 2102894-3 erklärte der BF auf die diesbezügliche Frage wiederum anders, er sei im Jahr XXXX von Griechenland über die Botschaft abgeschoben worden (VH, S. 13). In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung erklärte der BF auf den Vorhalt, er hätte für eine Reise von Griechenland nach Russland über ein Reisedokument verfügen müssen, abermals konträr zu seinen früheren Angaben, er sei von Griechenland “hierhergekommen” (nach Österreich) und habe das “damals” (gemeint wohl: in der Verhandlung vom 10.01.2025 im Verfahren zu GZ. G307 2305410-1) dem Richter schon so erklärt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum der BF in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 noch ausdrücklich angab, er sei von Griechenland über die Botschaft in die Russische Föderation abgeschoben worden. In diesem Zusammenhang ist auffallend, dass das Fluchtvorbringen des BF in seinem Asylverfahren gerade darauf beruhte, (auch) nach seiner Rückkehr aus Griechenland in der Russischen Föderation bedroht worden zu sein. In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung konnte der BF dazu keine nachvollziehbare Erklärung geben (VH, S. 5: “ R: Warum haben Sie dann aber im eigentlichen Asylverfahren berichtet, dass Sie nach der Rückkehr aus Griechenland in der RF verfolgt wurden, nicht nur in ihrer Heimatstadt in Sibirien, die Verfolger hätten Sie sogar nach der Rückkehr nach einen Umzug nach XXXX gefunden und bedroht. BF: Das ist die Wahrheit. Wir beschäftigen uns mit dem Handel. Von mir hat man viel Geld gefordert. Das verstehen nur die Personen, die in Russland leben. R wiederholt die Frage. BF: Sie werden das nicht verstehen, man wird in Russland gefunden, egal wo man lebt.”). Erst auf die ausdrückliche Frage, warum er über eine Rückkehr aus Griechenland nach Russland erzählt, wenn eine solche Reisebewegung als Staatenloser ohne Dokumente gar nicht möglich ist, behauptete der BF, er habe das nur gesagt, damit er nicht “von hier” nach Griechenland abgeschoben worden wäre. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der BF in der mündlichen Verhandlung über einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte fälschlicherweise angeben sollte, er sei von Griechenland in die Russische Föderation gereist bzw. abgeschoben worden. Dass der BF damals keinen Anwalt bzw. keine Person, mit der er das erörtern hätte können, gehabt hätte, wie er in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung behauptete, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet. Auf weitere Frage behauptete der BF, er sei im Jahr 2013 von der Russischen Föderation über XXXX und über Polen (sinngemäß: direkt) zu Fuß nach Österreich gelangt, die Reise habe 5,5 Tage gedauert (VH, S. 5f). Erst auf die Frage, wann er sich dann in Griechenland aufgehalten haben soll, behauptete der BF, er sei über XXXX nach Polen gelangt, dann nach Griechenland gereist, wo er sich ein Jahr und acht bzw. neun Monate aufgehalten habe. Dann sei er von Griechenland direkt nach Österreich gelangt. Dies kann jedoch nicht mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in Einklang gebracht werden, wo er noch davon sprach, (nur) für acht bzw. neun Monate in Griechenland gewesen zu sein. Damit entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der BF unwahre Angaben über seinen tatsächlichen Reiseweg und den Besitz von Identitäts- bzw. Reisedokumenten machte. Auch das Verhalten des BF bestätigt diesen Eindruck, als er bereits im Jahr 2013 (VH, S. 13f. im Akt zu GZ. W182 2102894-3) und selbst noch im Jahr 2024 (VH, S. 7 im Akt zu GZ G307 2305410-1) mit gefälschten bzw. fremden Identitätsdokumenten in Erscheinung trat. Diesen Umstand bestätigte der BF auch vor dem erkennenden Richter (VH, S. 6).So machte der BF widersprüchliche Angaben zu seinen Identitäts- und Reisedokumenten. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.08.2018 im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz antwortete der BF auf die Frage, ob er einen Reisepass besitze: “Ja, ich hatte einen. Ich lebe seit römisch 40 in Russland. Ich weiß nicht, wo er ist”. Erst auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit er habe, gab der BF an, er sei staatenlos und habe nur eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung in Russland. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, er sei im Jahr römisch 40 nach Griechenland gefahren. Er glaube, er habe sich acht oder neun Monate in Griechenland aufgehalten und habe nichts verdienen können. Weil das Leben dort “schrecklich” gewesen sei, sei er wieder “zurückgeflogen”. In römisch 40 habe er wieder als Verkäufer gearbeitet vergleiche Bescheid des BFA vom 30.08.2018, Sitzung 4 und 8). In den Einvernahmen nach seinem rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren gab der BF hingegen an, er habe nie einen Reisepass gehabt. Seine Aufenthaltskarte aus Russland befinde sich in Weißrussland bei der Person, die ihn nach Österreich gebracht habe (AS 36; AS 78). Wie der BF ohne Reisedokumente zurück in die Russische Föderation hätte reisen sollen, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 im Verfahren zu GZ. W182 2102894-3 erklärte der BF auf die diesbezügliche Frage wiederum anders, er sei im Jahr römisch 40 von Griechenland über die Botschaft abgeschoben worden (VH, Sitzung 13). In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung erklärte der BF auf den Vorhalt, er hätte für eine Reise von Griechenland nach Russland über ein Reisedokument verfügen müssen, abermals konträr zu seinen früheren Angaben, er sei von Griechenland “hierhergekommen” (nach Österreich) und habe das “damals” (gemeint wohl: in der Verhandlung vom 10.01.2025 im Verfahren zu GZ. G307 2305410-1) dem Richter schon so erklärt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum der BF in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 noch ausdrücklich angab, er sei von Griechenland über die Botschaft in die Russische Föderation abgeschoben worden. In diesem Zusammenhang ist auffallend, dass das Fluchtvorbringen des BF in seinem Asylverfahren gerade darauf beruhte, (auch) nach seiner Rückkehr aus Griechenland in der Russischen Föderation bedroht worden zu sein. In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung konnte der BF dazu keine nachvollziehbare Erklärung geben (VH, Sitzung 5: “ R: Warum haben Sie dann aber im eigentlichen Asylverfahren berichtet, dass Sie nach der Rückkehr aus Griechenland in der RF verfolgt wurden, nicht nur in ihrer Heimatstadt in Sibirien, die Verfolger hätten Sie sogar nach der Rückkehr nach einen Umzug nach römisch 40 gefunden und bedroht. BF: Das ist die Wahrheit. Wir beschäftigen uns mit dem Handel. Von mir hat man viel Geld gefordert. Das verstehen nur die Personen, die in Russland leben. R wiederholt die Frage. BF: Sie werden das nicht verstehen, man wird in Russland gefunden, egal wo man lebt.”). Erst auf die ausdrückliche Frage, warum er über eine Rückkehr aus Griechenland nach Russland erzählt, wenn eine solche Reisebewegung als Staatenloser ohne Dokumente gar nicht möglich ist, behauptete der BF, er habe das nur gesagt, damit er nicht “von hier” nach Griechenland abgeschoben worden wäre. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der BF in der mündlichen Verhandlung über einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte fälschlicherweise angeben sollte, er sei von Griechenland in die Russische Föderation gereist bzw. abgeschoben worden. Dass der BF damals keinen Anwalt bzw. keine Person, mit der er das erörtern hätte können, gehabt hätte, wie er in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung behauptete, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet. Auf weitere Frage behauptete der BF, er sei im Jahr 2013 von der Russischen Föderation über römisch 40 und über Polen (sinngemäß: direkt) zu Fuß nach Österreich gelangt, die Reise habe 5,5 Tage gedauert (VH, Sitzung 5f). Erst auf die Frage, wann er sich dann in Griechenland aufgehalten haben soll, behauptete der BF, er sei über römisch 40 nach Polen gelangt, dann nach Griechenland gereist, wo er sich ein Jahr und acht bzw. neun Monate aufgehalten habe. Dann sei er von Griechenland direkt nach Österreich gelangt. Dies kann jedoch nicht mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in Einklang gebracht werden, wo er noch davon sprach, (nur) für acht bzw. neun Monate in Griechenland gewesen zu sein. Damit entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der BF unwahre Angaben über seinen tatsächlichen Reiseweg und den Besitz von Identitäts- bzw. Reisedokumenten machte. Auch das Verhalten des BF bestätigt diesen Eindruck, als er bereits im Jahr 2013 (VH, Sitzung 13f. im Akt zu GZ. W182 2102894-3) und selbst noch im Jahr 2024 (VH, Sitzung 7 im Akt zu GZ G307 2305410-1) mit gefälschten bzw. fremden Identitätsdokumenten in Erscheinung trat. Diesen Umstand bestätigte der BF auch vor dem erkennenden Richter (VH, Sitzung 6).
Während der BF offenkundig keine Schwierigkeiten hatte, an gefälschte bzw. fremde Identitätsdokumente zu gelangen, legte der BF in Österreich bislang als einziges Dokument, aus dem seine Identität bzw. Staatsangehörigkeit abgeleitet werden könnte, eine chinesische Geburtsurkunde in Kopie vor. Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021, GZ. W182 2102894-3/7Z, wurde zu dieser (angeblichen) Geburtsurkunde beweiswürdigend ausgeführt, dass der BF schon hinsichtlich des Vorhandenseins einer derartigen Urkunde im Verlauf seiner Verfahren widersprüchliche Angaben getätigt habe. Die Kopie der Geburtsurkunde lasse unabhängig von der Frage der Echtheit mangels Fotografie oder sonstiger Wiedererkennungsmerkmale keine unmittelbare Zuordnung zum BF zu. Auch die Eintragungen in der vorgelegten Geburtsurkunde zum Geburtsjahr seines Vaters würden nicht mit den Angaben des BF in Einklang gebracht werden können (“massive Abweichungen von über 15 Jahren”). Auch im gegenständlichen Verfahren traten in diesem Zusammenhang Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Im der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2021 behauptete der BF, sein Vater sei XXXX Jahre alt gewesen und sei im Jahr XXXX verstorben. Demnach wäre sein Vater im Jahr XXXX geboren worden. In der gegenständlichen mündlichen Verhandlung behauptete der BF hingegen zunächst nur vage, sein Vater sei “über 40 geworden”. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Aussagen, behauptete der BF, man habe ihn “damals offensichtlich nicht verstanden”, weil er auf Deutsch habe antworten wollen. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der BF das Geburtsjahr seines Vaters nicht gleichbleibend angeben können sollte. Bemerkenswert ist, dass der BF selbst auf die Frage der Staatsangehörigkeit seiner Eltern unterschiedlich antwortete. In der Verhandlung vom 29.09.2021 gab er ausdrücklich an, sein Vater und seine Mutter seien (beide) chinesische Staatsbürger gewesen. Im gegenständlichen Verfahren behauptete der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 14.05.2025 hingegen, er kenne die Staatsangehörigkeit seiner Mutter nicht.Während der BF offenkundig keine Schwierigkeiten hatte, an gefälschte bzw. fremde Identitätsdokumente zu gelangen, legte der BF in Österreich bislang als