TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 W610 2331773-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W610 2331773-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die Standfest & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2025, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die Standfest & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2025, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, stellte am 20.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer am XXXX 2025 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2025 bis XXXX .2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, stellte am 20.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 2025 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.

In der am 20.09.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Indien am 01.09.2025 verlassen habe und auf dem Luftweg in die Russische Föderation gereist sei. Von dort sei er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Das vorliegende niederländische Visum habe der Schlepper für ihn organisiert.

2. Mit Schreiben vom 24.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande gemäß Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.11.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 24.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.11.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu.

3. Am 23.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Angesprochen auf die vorliegende Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz und die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass ihm vom Vermittler, der ihm bei der Beantragung (gemeint: des Visums) geholfen habe, Anweisungen gegeben worden seien, wie er in die Niederlande komme. Er sei dann aber in Moskau gelandet und über Umwege nach Österreich gelangt. Wenn möglich, möchte er hier bleiben. Er sei noch nie in den Niederlanden gewesen. Da es ihm in Österreich besser gefalle, wolle er hier bleiben. Über die Niederlande wisse er nichts, was er in Österreich gesehen habe, habe ihm jedoch gut gefallen.

Zu seiner privaten und familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Indien leben, im Raum Europas habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er habe in Österreich niemanden, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und besuche keine Kurse.

4. Mit Bescheid vom 29.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 29.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande seiner Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande seiner Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten.

Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden.

Da der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Da der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei.

Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.01.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 08.01.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Gelegenheit gegeben worden sei, Angaben zu seinem Privatleben zu erstatten. Dieser verfüge über zahlreiche enge private Bekannte und es befänden sich im Bundesgebiet mehrere Personen, zu denen er eine entfernte verwandtschaftliche Beziehung aufweise. In seiner Heimat Indien habe der Beschwerdeführer hingegen kaum noch familiäre Bindungen. Bei ordnungsgemäßer Führung des Verfahrens hätte die Behörde beschließen müssen, dass Österreich gemäß Art. 17 Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei. 5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.01.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 08.01.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Gelegenheit gegeben worden sei, Angaben zu seinem Privatleben zu erstatten. Dieser verfüge über zahlreiche enge private Bekannte und es befänden sich im Bundesgebiet mehrere Personen, zu denen er eine entfernte verwandtschaftliche Beziehung aufweise. In seiner Heimat Indien habe der Beschwerdeführer hingegen kaum noch familiäre Bindungen. Bei ordnungsgemäßer Führung des Verfahrens hätte die Behörde beschließen müssen, dass Österreich gemäß Artikel 17, Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2025 bis XXXX .2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 20.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.1.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 20.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 10.11.2025 ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 10.11.2025 ausdrücklich zustimmten.

Die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben.

1.2. Der Beschwerdeführer hat in den Niederlanden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Er unterliegt in den Niederlanden nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage in den Niederlanden wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.09.2025):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025; vgl. GoN o.D., IND 16.4.2025).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025; vergleiche GoN o.D., IND 16.4.2025).

Schematische Darstellung des Asylverfahrens:

Quelle: DCR/ECRE 5.2025

In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (DCR/ECRE 5.2025).

Verzögerungen in den Asylverfahren werden berichtet (USDOS 12.8.2025). IND hat eine Übersicht über die durchschnittlichen Wartezeiten für die Interviews in den verschiedenen Verfahren veröffentlicht. Ende 2024 mussten Asylwerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Verfahren 1) durchschnittlich dreizehn Wochen auf ihr erstes Interview warten. Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland oder die bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genießen (Verfahren 2), mussten durchschnittlich 15 Wochen warten. Im regulären Verfahren (Verfahren 4) dauerte es durchschnittlich fünf Wochen, bis das Registrierungsgespräch stattfand, welches am dritten Tag nach dem Asylantrag stattfinden sollte. Auch weitere Termine fanden sehr verzögert statt. Eine große Zahl von Asylwerbern wartete mehr als 15 Monate auf eine Entscheidung (DCR/ECRE 5.2025).

Quellen:

-        Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025

-        IND – Immigration and Naturalisation Service (16.4.2025): Asylum procedures in the Netherlands, https://ind.nl/en/asylum-procedures-in-the-netherlands, Zugriff 11.9.2025

-        GoN – Government of the Netherlands [Niederlande] (ohne Datum): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy/asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025

-        USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128542.html, Zugriff 12.9.2025

Dublin-Rückkehrer

Wird ein Antragsteller gemäß der Dublin-Verordnung in die Niederlande überstellt, prüfen die niederländischen Behörden den Asylantrag im regulären Asylverfahren (DCR/ECRE 5.2025).

Bei einem take charge Verfahren, kann der Betreffende einen Asylantrag stellen, wenn er dies wünscht (DCR/ECRE 5.2025).

Bei einem take back Verfahren, wenn der Rückkehrer bereits einen Antrag in den Niederlanden gestellt hat, kann dieser einen neuen Antrag stellen, wenn neue Umstände vorliegen. Dies wird dann als Folgeantrag behandelt, es sei denn, der frühere Antrag wurde stillschweigend zurückgezogen (DCR/ECRE 5.2025).

Ein Asylantrag kann im Zentralen Auffanglager Ter Apel oder im Antragszentrum am Flughafen Schiphol gestellt werden. Die Rückkehrer stoßen bei der Registrierung ihrer Anträge auf dieselben Probleme wie andere Asylwerber in den Niederlanden (DCR/ECRE 5.2025).

Quellen:

-        Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable

Im niederländischen Recht gibt es keine Definition von Vulnerabilität. Die Asylbehörde prüft während des gesamten Asylverfahrens, ob ein Antragsteller besonderen Bedarf an Verfahrensgarantien hat. Bei der Einschätzung, ob ein Antragsteller befragt werden kann und welche besonderen Bedürfnisse er für die Befragung hat, nimmt IND die Dienste eines privaten medizinischen Dienstleisters in Anspruch (DCR/ECRE 5.2025).

Asylwerber unter 18 Jahren […]

Quellen:

-        COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025

-        Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025

-        Nidos (ohne Datum): Opvang, https://www.nidos.nl/opvang, Zugriff 11.9.2025

Non-Refoulement

Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips generell berücksichtigt wird (DCR/ECRE 5.2025).

Es gibt keine offizielle Liste sicherer Drittstaaten. Die Drittstaatensicherheit ist eine Einzelfallentscheidung. Jedoch gibt es eine Reihe interner Informationen in denen Länder genannt sind, welche als sicher oder nicht sicher im Sinne der Drittstaatensicherheit gelten können (DCR/ECRE 5.2025).

Mit Stand 1. Jänner 2025 gelten in den Niederlanden folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten: EU-Mitgliedstaaten, Albanien, Armenien (ausgenommen LGBTI), Bosnien und Herzegowina, Brasilien (ausgenommen LGBTI), Ghana, Jamaika (ausgenommen LGBTI), Kosovo, Nordmazedonien, Marokko (ausgenommen LGBTI), Mongolei, Montenegro, Senegal (ausgenommen LGBTI), Serbien, Tunesien (ausgenommen LGBTI) und Vereinigte Staaten von Amerika (DCR/ECRE 5.2025).

Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (DCR/ECRE 5.2025).

Quellen:

-        Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025

Versorgung

Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren. Gemäß Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte (DCR/ECRE 5.2025).

Das wöchentliche Taschengeld variiert je nach Unterbringungssituation (z. B. Verfügbarkeit von Verpflegung im Zentrum) und Familiengröße. Zusätzlich gibt es einen wöchentlichen Fixbetrag für Kleidung etc. Der Betrag liegt für alleinstehende Erwachsene in einem Zentrum ohne Verpflegung bei EUR 281,88 pro Monat. Das sind etwa 22% des Betrages, den ein niederländischer Bürger an Sozialbeihilfe erhalten würde (DCR/ECRE 5.2025).

Asylwerber dürfen nach sechs Monaten arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden und der Sprachbarriere für Asylwerber schwer Arbeit zu finden (DCR/ECRE 5.2025).

Quellen:

-        Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025

Unterbringung

Es gibt in den Niederlanden insgesamt 304 Unterbringungszentren, mit einer nicht genau bekannten Anzahl an Plätzen. Im Jänner 2025 waren jedenfalls 72.610 Personen untergebracht, wobei der zuständige Minister die Belegung als über der Kapazität liegend bezeichnete. Diese 72.610 Untergebrachten verteilten sich auf die 94 regulären Aufnahmezentren der COA (34.675 Personen), die 210 von COA verwalteten Notunterkünfte (30.393 Personen) und (Krisen-)Notunterkünfte der Gemeinden (7.542 Personen) (DCR/ECRE 5.2025):

-        Antragszentrum in Schiphol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (DCR/ECRE 5.2025). Es gibt dort auch einen medizinischen Check, Vulnerabilitätsfeststellung, Beratung etc. (COA o.D.a)

-        Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: maximal drei Tage. Das COL war 2024 laufend an der Kapazitätsgrenze, weswegen „Wartebereiche“ außerhalb des Zentrums geschaffen wurden, wo Neuankömmlinge einen Schlafplatz finden können (DCR/ECRE 5.2025).

-        Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL sollten Asylwerber in ein Verfahrenszentrum (POL) überstellt werden, wo das ordentliche Verfahren geführt wird. Seit Beginn der Aufnahmekrise ist dies jedoch nicht immer der Fall (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Platzmangels in den POL wurden sogenannte pre-POL gegründet, die oft in AZC situiert sind, die Versorgung ist aber wie in einem POL (DCR/ECRE 5.2025; vgl. COA o.D.a).- Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL sollten Asylwerber in ein Verfahrenszentrum (POL) überstellt werden, wo das ordentliche Verfahren geführt wird. Seit Beginn der Aufnahmekrise ist dies jedoch nicht immer der Fall (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Platzmangels in den POL wurden sogenannte pre-POL gegründet, die oft in AZC situiert sind, die Versorgung ist aber wie in einem POL (DCR/ECRE 5.2025; vergleiche COA o.D.a).

-        Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): Wird ein Antrag im erweiterten Verfahren behandelt, kommt der Antragsteller in ein AZC. Aber auch Schutzberechtigte, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung warten, werden normalerweise hier untergebracht (DCR/ECRE 5.2025).

-        Sparsame Unterbringung (Sobere Opvang): Zentren mit strengeren Sicherheitsvorkehrungen in separaten Gebäuden der Zentren Ter Apel und Budel, für Asylwerber mit geringen Aussichten Asyl zu erhalten (DCR/ECRE 5.2025).

-        Durchsetzungs- und Überwachungszentrum (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylwerber, die in anderer Unterbringung z. B. aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben (DCR/ECRE 5.2025).

-        Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für abgelehnte Fremde ohne verbleibende Rechtsmittel, die kein Recht auf Unterbringung mehr haben und bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (DCR/ECRE 5.2025).

-        Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für abgelehnte Familien ohne verbleibende Rechtsmittel, die kein Recht auf Unterbringung mehr haben; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (DCR/ECRE 5.2025).

-        Notunterkünfte (Noodopvang): temporäre Unterkünfte in Sport- und Veranstaltungshallen, auf Kreuzfahrtschiffen, etc. COA verfügt derzeit über 203 Notunterkünfte. Viele dieser Unterkünfte beherbergen mehr als 500 Personen (DCR/ECRE 5.2025).

-        Temporäre Gemeindeunterbringung (Tijdelijke Gemeentelijke Opvang, TGO) [bis 2024: Krisennotunterkünfte (Crisisnoodopvang, CNO)]: von den Gemeinden und Sicherheitsregionen verwaltet. Sie sind noch vorübergehender als Notunterkünfte (DCR/ECRE 5.2025).

-        „Vorregistrierungsorte” (voorportaallocaties): Seit September 2021 besteht eine anhaltende Aufnahmekrise. Auch 2024 hielt die Aufnahmekrise an und die Situation in Ter Apel blieb während des gesamten Jahres so kritisch, dass die COA Antragsteller in „Vorregistrierungsorten” rund um Ter Apel unterbringen musste. Diese Standorte waren ursprünglich für einen kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen, während die Antragsteller auf die Bestätigung ihres Termins zur Registrierung warteten. Im Jahr 2024 waren Antragsteller bis zu sechs Monate lang in „Vorregistrierungsorten” untergebracht, obwohl diese nicht für einen längeren Aufenthalt geeignet sind (DCR/ECRE 5.2025).

Während einer Unterbringungskrise können Asylwerber und Schutzberechtigte in jeder Phase in (Krisen-)Notunterkünften untergebracht werden (DCR/ECRE 5.2025). Bemühungen der Behörde mit der Überbelegung fertig zu werden, wurden durch Knappheit an Unterkünften, speziell in den Gemeinden, behindert (USDOS 12.8.2025).

EUAA unterstützt die Niederlande, indem die Reaktionskapazitäten der niederländischen Behörden erhöht und EUAA-Asylunterstützungsteams zur Verwaltung der Ankünfte und zum Schutz von Minderjährigen eingesetzt werden. Im Laufe des Jahres 2024 entsandte die EUAA 67 Experten in die Niederlande (DCR/ECRE 5.2025).

Quellen:

-        COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025

-        Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025

-        USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128542.html, Zugriff 12.9.2025

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben ein Recht auf Unterbringung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) (COA o.D.b; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Unterbringung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) (COA o.D.b; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).

Die Unterbringungsagentur COA ist zuständig für die medizinische Versorgung in den Unterbingungszentren. Wie jede andere Person in den Niederlanden können sie Hausärzte, Hebammen oder Krankenhäuser aufsuchen. Ein Mangel an zugänglichen medizinischen Leistungen in den (Krisen-)Notunterkünften wird seit 2022 berichtet. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (DCR/ECRE 5.2025).

Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylwerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z. B. Pharos) (DCR/ECRE 5.2025).

Gesundheitsdienstleister bekommen bis zu 80 % der Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (DCR/ECRE 5.2025).

Seit 2014 nimmt das Zentrum für transkulturelle Psychiatrie Veldzicht (CTP Veldzicht) auch COA-Bewohner und Asylwerber ohne Papiere auf, die akute psychiatrische Hilfe benötigen. Anfang 2025 haben COA und CTP Veldzicht ihre Kooperationsvereinbarung erneuert. Antragsteller, die keine oder nur geringe Sicherheitsvorkehrungen benötigen, werden nicht mehr in Veldzicht behandelt, sondern an reguläre Gesundheitsdienstleister überwiesen (DCR/ECRE 5.2025).

EUAA MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

-        COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum b): Medical care for asylum seekers, https://www.coa.nl/en/medical-care-asylum-seekers, Zugriff 12.9.2025

-        Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025

-        GZA – Gzasielzoekers (ohne Datum): GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 12.9.2025

-        MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung können anerkannte Flüchtlinge um Familienzusammenführung ansuchen, ohne Einkommenserfordernisse erfüllen zu müssen (DCR/ECRE 5.2025).

Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung in der Unterbringung bleiben, bis die Unterbringungsagentur COA Wohnraum in einer Gemeinde für sie arrangiert. In der Praxis wartet wegen des Mangels an Sozialwohnraum mehr als die Hälfte der Schutzberechtigten mehr als dreieinhalb Monate. Im Jänner 2025 warteten 18.651 Schutzberechtigte in Zentren der COA auf eine Wohnmöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025).

Wegen des Mangels an Unterbringungsplätzen existiert die Möglichkeit einer Unterbringung in Hotels (Hotel- en accomodatieregeling, HAR) unter Aufsicht der COA. Es liegen keine Zahlen vor. Jedenfalls wurde die HAR im Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2026 verlängert und die maximale Anzahl von Begünstigten pro Halbjahr, die über die HAR eine vorübergehende Unterkunft erhalten können, auf 2.000 reduziert. Im Jahr 2024 wurde eine neue Methode eingeführt, um Schutzberechtigte vorübergehend in einer für ihre reguläre Unterbringung zuständigen Gemeinde unterzubringen. Diese werden als „Durchgangsunterkünfte“ (doorstroomlocaties) bezeichnet. Flüchtlinge können dort maximal ein Jahr lang bleiben. Danach muss die Gemeinde eine dauerhafte Unterkunft organisiert haben. Es liegen keine Statistiken darüber vor, wie viele Schutzberechtigte sich in einer Durchgangsunterkunft aufhalten (DCR/ECRE 5.2025).

Personen, die internationalen Schutz genießen und während der Wartezeit auf eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, können im Rahmen der „Unterbringungsregelung“ (logeerregeling) bis zu drei Monate bei einer Gastfamilie wohnen. Die Organisation Takecarebnb vermittelt und begleitet Gastfamilien und die Schutzberechtigten (DCR/ECRE 5.2025).

Die Zentralregierung legt halbjährlich fest, wie viele Schutzberechtigte eine Gemeinde beherbergen muss. COA versucht die Schutzberechtigten in jener Gemeinde unterzubringen, in der sie die größten Chancen auf Integration haben. Die Gemeinde findet eine geeignete Unterkunft. Familien wohnen in der Regel alleine. Alleinstehende junge Menschen können mit anderen Wohnungssuchenden gemeinsam untergebracht werden. Das Angebot der Gemeinde muss angenommen werden. Aufgrund der Wohnungsknappheit haben die Gemeinden nicht immer eine Unterkunft zur Verfügung. In diesen Fällen bleiben Statusinhaber länger im Aufnahmezentrum oder nehmen das Aufnahmeprogramm des COA in Anspruch (COA o.D.c), in dessen Rahmen es möglich ist, bei Freunden, Verwandten oder einer Gastfamilie zu wohnen (interessierte Unterkunftgeber können sich über Takecarebnb melden), bis die Gemeinde eine Unterkunft zuweist (COA o.D.d).

Schutzberechtigte mit einer entsprechenden Bescheinigung in der Aufenthaltsgenehmigung haben in den Niederlanden freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zugang ist in der Praxis jedoch schwierig aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen usw. (DCR/ECRE 5.2025).

Gemäß dem Gesetz haben alle Kinder in den Niederlanden im Alter von fünf bis 16 Jahren Zugang zu einer Schule, Bildung ist für sie obligatorisch. Das Recht auf Bildung gilt für niederländische Kinder und für Kinder mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz gleichermaßen (DCR/ECRE 5.2025).

Schutzberechtigte haben Zugang zur Sozialwohlfahrt zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Dies umfasst u. a. allgemeine Sozialleistungen (algemene bijstand) für Erwachsene zwischen 18 und 67 Jahren, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen; Krankenversicherungsbeihilfen, Pensionsbeihilfen Kinderbetreuungsgeld, usw. (DCR/ECRE 5.2025).

Schutzberechtigte müssen sich ab Statuszuerkennung selbst krankenversichern. Sie haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie Staatsangehörige und müssen dieselben Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Wenn ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, stehen ihnen Krankenversicherungsbeihilfen zu (DCR/ECRE 5.2025).

Quellen:

-        COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum c): Housing of status holders, https://www.coa.nl/en/housing-status-holders, Zugriff 12.9.2025

-        COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum d): Hosting scheme, https://www.coa.nl/en/hosting-scheme, Zugriff 12.9.2025

-        Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen.

In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet.

1.4. Der Beschwerdeführer hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Personalien und die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Vorlage seines indischen Reisepasses im Zuge der Ausstellung des niederländischen Visums sowie seinen Angaben. Die Feststellungen zum Reiseweg, der ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfrage und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass er im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visum der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.Dass er im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visum der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der niederländischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die darin angeführten Inhalte als nicht mehr aktuell erweisen. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in den Niederlanden, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in den Niederlanden systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers – der bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat – sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das niederländische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Überstellung in die Niederlande einer konkreten Gefährdung unterliegen würde.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er eine Rückkehr in die Niederlande (lediglich) deshalb ablehne, weil es ihm in Österreich gut gefalle. Konkrete Befürchtungen im Hinblick auf eine Überstellung in die Niederlande nannte er im gesamten Verfahren nicht.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde sohin nicht substantiiert vorgebracht.

2.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben und dem Umstand, dass im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, denen sich ein allfälliger Behandlungsbedarf entnehmen ließe.

2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nicht vorhandenen privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer.

Soweit die Beschwerde vorbringt, dass das Bundesamt unzureichende Ermittlungen im Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.12.2025 ausdrücklich zu allenfalls in Österreich und im Raum Europas vorliegenden sozialen Bindungen befragt wurde. Er wurde auch ausdrücklich danach gefragt, in wie fern eine Aufenthaltsbeendigung private Interessen an einem Verbleib in Österreich beeinträchtigen könnte, wozu er angab, dass er in Österreich niemanden habe. Er gab weiters an, dass er keine Kurse besuche und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Soweit die Beschwerde nun – ohne nähere Präzisierung – darauf verweist, dass der Beschwerdeführer in Österreich gute Bekannte und entfernte Verwandte habe, vermag sie weder einen Ermittlungsmangel des Bundesamtes noch eine (potentiell) enge familiäre oder private Bindung des Beschwerdeführers an Österreich aufzuzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Visums war.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Visums war.

Die Verpflichtung der Niederlande zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert überdies darauf, dass die niederländische Behörde einer Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der niederländischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung der Niederlande zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert überdies darauf, dass die niederländische Behörde einer Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der niederländischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Niederlande ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK

3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Üb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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