Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
,
W610 2317411-1/5E
W610 2317410-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Somalia und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zlen.: 1.) XXXX , 2.) XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Somalia und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2025, Zlen.: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , den Beschluss:
A) Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Somalias. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.02.2025 Anträge auf internationalen Schutz.
2. In der am 07.02.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie aus Somalia stamme, aber das Land bereits 2007 verlassen habe. In weiterer Folge habe sie 14 Jahre lang, bis 2021, im Jemen gelebt und sei dann in die Türkei gereist, wo sie weitere drei Jahre lang gelebt habe und auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Welt gebracht habe. Ab 26.09.2024 seien die Beschwerdeführerinnen in Griechenland aufhältig gewesen, wo sie auch Asylanträge gestellt hätten.
Das Verfahren in Griechenland sei positiv abgeschlossen worden und die Beschwerdeführerinnen hätten Reisedokumente erhalten. Am 05.02.2025 seien die Beschwerdeführerinnen mit dem Flugzeug nach Italien und von dort mit dem Zug weiter nach Österreich gereist.
Die Erstbeschwerdeführerin sei an HIV erkrankt. Weder in Griechenland noch in der Türkei habe sie die erforderlichen Medikamente bekommen; die türkischen und griechischen Behörden hätten ihr mitgeteilt, dass sie keine Versicherung habe und daher auch keine Medikamente erhalte.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.03.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.03.2025 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Mit Schreiben vom 02.04.2025 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass die Erstbeschwerdeführerin am 09.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihr sowie der Zweitbeschwerdeführerin am 05.12.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
4. Am 28.04.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit der Geburt ihrer Tochter in der Türkei im Jahr XXXX wisse, dass sie HIV-positiv sei. Wie lange die Erkrankung bereits bestehe, wisse sie nicht. Die erste Behandlung habe sie in Österreich erhalten; davor habe sie in der Türkei mangels Versicherung keine Behandlung erhalten, weshalb sie nach Griechenland gegangen sei. Dort habe sie innerhalb von zwei Monaten einen Arzttermin bekommen, wobei sie, als sie diesen wahrgenommen habe, einen weiteren Arzttermin für in zwei Monaten erhalten habe. Diesen habe sie nicht wahrnehmen können, da sie in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dort habe sie neuerlich einen Termin bekommen, den sie nicht wahrgenommen habe.Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit der Geburt ihrer Tochter in der Türkei im Jahr römisch 40 wisse, dass sie HIV-positiv sei. Wie lange die Erkrankung bereits bestehe, wisse sie nicht. Die erste Behandlung habe sie in Österreich erhalten; davor habe sie in der Türkei mangels Versicherung keine Behandlung erhalten, weshalb sie nach Griechenland gegangen sei. Dort habe sie innerhalb von zwei Monaten einen Arzttermin bekommen, wobei sie, als sie diesen wahrgenommen habe, einen weiteren Arzttermin für in zwei Monaten erhalten habe. Diesen habe sie nicht wahrnehmen können, da sie in ein anderes Flüchtlingslager verlegt worden sei. Dort habe sie neuerlich einen Termin bekommen, den sie nicht wahrgenommen habe.
In Österreich erhalte die Erstbeschwerdeführerin eine zweimonatige medikamentöse Therapie, aufgrund welcher sie regelmäßige Kontrollen habe. Die Blutwerte würden zurzeit sehr gut aussehen und die Medikamente sehr gute Fortschritte zeigen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei untersucht worden und sei gesund. Die Erstbeschwerdeführerin legte diesbezüglich Laborbefunde vom 17.02.2025, 11.03.2025 und 10.04.2025 sowie den Befund einer HIV-Ambulanz und ein dermatologisches Konsil jeweils vom 24.06.2025 vor.
Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie auf der Insel Kos eingereist sei, von wo sie in ein anderes Quartier überstellt worden sei. In diesem habe sie Rechtsberatung erhalten, welche ihr auch mit der Abholung ihres Reisepasses in Athen geholfen habe. Als sie – nach Ausstellung des Reisepasses – aufgefordert worden sei, das Flüchtlingslager zu verlassen, habe sie mehrere Nächte auf der Straße übernachten müssen.
Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz aufgrund des in Griechenland zuerkannten Schutzstatus gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Griechenland zurück möchte. Wenn sie nach Griechenland zurückkehren müsse, würde sie dasselbe erwarten. Sie wolle ihre kleine Tochter nicht in Schwierigkeiten bringen und sie fühle sich in Österreich – anders als in Griechenland – sicher.
5. Mit Bescheiden vom 29.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte I.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte III.).5. Mit Bescheiden vom 29.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
5.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die medizinische Versorgung den Länderberichten und der im folgenden zusammengefassten Beweiswürdigung zufolge in Griechenland gegeben sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Griechenland Arzttermine bekommen und diese nicht wahrgenommen, da sie zwischenzeitlich Griechenland verlassen habe. Es sei daher nicht erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthalts in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten hätten. Vielmehr habe die Erstbeschwerdeführerin freiwillig auf die ihnen zur Verfügung gestellte medizinische Behandlung verzichtet. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland nach eigenen Angaben aufgrund von Bauchschmerzen ins Krankenhaus gebracht worden. Während dieses Krankenhausaufenthalts hätte sie ihre HIV-Erkrankung anzeigen können, was sie jedoch unterlassen habe. Insgesamt sei die medizinische Grundversorgung in Griechenland somit gegeben und es könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden.5.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die medizinische Versorgung den Länderberichten und der im folgenden zusammengefassten Beweiswürdigung zufolge in Griechenland gegeben sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Griechenland Arzttermine bekommen und diese nicht wahrgenommen, da sie zwischenzeitlich Griechenland verlassen habe. Es sei daher nicht erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthalts in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten hätten. Vielmehr habe die Erstbeschwerdeführerin freiwillig auf die ihnen zur Verfügung gestellte medizinische Behandlung verzichtet. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland nach eigenen Angaben aufgrund von Bauchschmerzen ins Krankenhaus gebracht worden. Während dieses Krankenhausaufenthalts hätte sie ihre HIV-Erkrankung anzeigen können, was sie jedoch unterlassen habe. Insgesamt sei die medizinische Grundversorgung in Griechenland somit gegeben und es könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerinnen seien bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten dort Schutz vor Verfolgung gefunden. Aufgrund der Angaben der griechischen Behörden stehe fest, dass ihnen am 05.12.2024 der Flüchtlingsstatus in Griechenland zuerkannt worden sei.
Das Vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mit ihrem Ehemann und Vater ihres Kindes habe und sie über dessen Verbleib nicht im Bilde sei, erachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unglaubwürdig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr wohl in Kontakt mit diesem sei und sich dieser in Griechenland befinde (und nicht wie vorgebracht in der Türkei im Gefängnis bzw. nach Somalia abgeschoben).
Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine arbeitsfähige junge Frau, der es freistehe, in Griechenland einer Arbeit nachzugehen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass bei einem konkreten Hilfeersuchen gegenüber griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verwehrt worden wäre. Es sei der Erstbeschwerdeführerin daher zuzumuten, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine arbeitsfähige junge Frau, der es freistehe, in Griechenland einer Arbeit nachzugehen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass bei einem konkreten Hilfeersuchen gegenüber griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verwehrt worden wäre. Es sei der Erstbeschwerdeführerin daher zuzumuten, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.
5.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch hätte die Erstbeschwerdeführerin entsprechende Tatsachen behauptet.5.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch hätte die Erstbeschwerdeführerin entsprechende Tatsachen behauptet.
5.3. Da die Beschwerdeführerinnen außer zueinander keine Familienbindungen und auch sonst keine Verwandten in Österreich hätten, stünden der Überstellungen nach Griechenland keine familiären Gründe entgegen. Auch sei nicht erkennbar, dass eine Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin dem Kindeswohl entgegenstehe. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich die Beschwerdeführerinnen erst kurz im Bundesgebiet aufhielten und keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vorliegen würden.
6. Gegen diese, ihnen am 29.07.2025 zugestellten, Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 07.08.2025 durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde.
Die Beschwerdeführerinnen brachten insbesondere vor, das Ermittlungsverfahren sei hinsichtlich der Ermittlung des Kindeswohls, aufgrund unzureichender Länderfeststellungen sowie aufgrund der unterbliebenen erforderlichen Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, mangelhaft geblieben. Darüber hinaus seien die Bescheide auch aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung fehlerhaft. Eine Außerlandesbringung nach Griechenland würde zudem einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen.Die Beschwerdeführerinnen brachten insbesondere vor, das Ermittlungsverfahren sei hinsichtlich der Ermittlung des Kindeswohls, aufgrund unzureichender Länderfeststellungen sowie aufgrund der unterbliebenen erforderlichen Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, mangelhaft geblieben. Darüber hinaus seien die Bescheide auch aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung fehlerhaft. Eine Außerlandesbringung nach Griechenland würde zudem einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen.
Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass den Beschwerdeführerinnen nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland mitgeteilt worden sei, dass sie das Flüchtlingsheim verlassen müssten und die Erstbeschwerdeführerin sodann mit ihrem Kind, der Zweitbeschwerdeführerin, auf der Straße übernachten habe müssen. In Griechenland fehle es an Wohn-, Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten sowie an angemessener medizinischer Versorgung. Aufgrund ihrer HIV-Erkrankung benötige die Erstbeschwerdeführerin medizinische Behandlung, die sie in Griechenland nicht erhalten habe. In Österreich erhalte sie nun ein Medikament, das gut anschlage und welches sie ihr Leben lang einnehmen müsse.
Im Fall einer Abschiebung nach Griechenland seien die Beschwerdeführerinnen einer erheblichen Gefährdung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage, der mangelhaften Wohnsituation und der unzureichenden medizinischen Versorgung drohe ihnen dort eine ausweglose Lage. Die Lebensverhältnisse für Asylberechtigte in Griechenland seien – insbesondere in Bezug auf Grundbedürfnisse wie Nahrung, medizinische Betreuung und Wohnraum – katastrophal und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen in eine äußerst prekäre Situation geraten; sie hätten weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund vieler bürokratischer Hürden sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not ausgesetzt seien.Im Fall einer Abschiebung nach Griechenland seien die Beschwerdeführerinnen einer erheblichen Gefährdung ihrer durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage, der mangelhaften Wohnsituation und der unzureichenden medizinischen Versorgung drohe ihnen dort eine ausweglose Lage. Die Lebensverhältnisse für Asylberechtigte in Griechenland seien – insbesondere in Bezug auf Grundbedürfnisse wie Nahrung, medizinische Betreuung und Wohnraum – katastrophal und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen in eine äußerst prekäre Situation geraten; sie hätten weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund vieler bürokratischer Hürden sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not ausgesetzt seien.
Besonders prekär stelle sich die Situation für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer HIV-Erkrankung dar. Dem aktuellen Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass medizinische Versorgung zwar in der Theorie auch für Schutzberechtigte vorhanden wäre, in der Praxis aber mit zahlreichen Hürden verbunden sei. Eine funktionierende medizinische Versorgung sei für die Erstbeschwerdeführerin essentiell, da sonst eine dramatische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten sei.
Auch die Beweiswürdigung sei der Beschwerde zufolge mangelhaft, da die Erstbeschwerdeführerin nicht freiwillig auf die medizinische Behandlung in Griechenland verzichtet habe, sondern ihre Verlegung in ein anderes Flüchtlingsheim sowie die Aufforderung, ihre Dokumente in Athen abzuholen, dazu geführt hätten, dass sie die Termine nicht habe wahrnehmen können. Zudem wäre auch nicht die Erstbeschwerdeführerin, sondern die Zweitbeschwerdeführerin mit Bauchschmerzen im Krankenhaus behandelt worden, wobei eine Milchunverträglichkeit festgestellt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe hier somit nicht ihre HIV-Erkrankung aufzeigen können.
Zudem habe die Behörde nicht Bedacht darauf genommen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland bloß mit einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) möglich sei, die man nur mit Arbeitsvertrag oder Einstellungsschreiben erhalte. Personen mit Schutzstatus, die nicht bereits beschäftigt oder angeworben seien, hätten somit keine Möglichkeit, ihre AMKA zu aktivieren und dadurch keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung und keine Möglichkeit, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Gerade in Anbetracht der erfolgreichen medikamentösen Behandlung der HIV-Erkrankung in Österreich sei eine Weiterführung der medizinischen Kontrolle bzw. Versorgung besonders wichtig.
Auch wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, wo ihr Ehemann sich befinde. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Erstbeschwerdeführerin weiterhin in Kontakt mit diesem wäre, da er sie bereits in der Vergangenheit angerufen habe, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe er sie während ihres Aufenthalts in der Türkei angerufen. Seither habe die Erstbeschwerdeführerin ein neues Handy kaufen müssen, da ihr altes bei der Flucht nach Griechenland bei einem Bootsunglück ins Wasser gefallen sei.
Insgesamt handle es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person, da sie eine alleinstehende, junge Frau mit Kleinkind sei, die bereits im Herkunftsstaat und auf der Flucht Opfer von frauenspezifischer Gewalt geworden sei. Bei Obdachlosigkeit bestünde darüber hinaus für sie ein erhöhtes Risiko, Opfer sexueller oder physischer Gewalt zu werden. Die griechischen Behörden seien nicht willens oder fähig, sie vor solchen Angriffen zu schützen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die Beschwerdeführerinnen trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Demnach sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen zuzulassen.Insgesamt handle es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person, da sie eine alleinstehende, junge Frau mit Kleinkind sei, die bereits im Herkunftsstaat und auf der Flucht Opfer von frauenspezifischer Gewalt geworden sei. Bei Obdachlosigkeit bestünde darüber hinaus für sie ein erhöhtes Risiko, Opfer sexueller oder physischer Gewalt zu werden. Die griechischen Behörden seien nicht willens oder fähig, sie vor solchen Angriffen zu schützen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die Beschwerdeführerinnen trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Demnach sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen zuzulassen.
7. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 11.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Beschluss vom 12.08.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.8. Mit Beschluss vom 12.08.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und sind Staatsangehörige Somalias. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zweijährigen Zweitbeschwerdeführerin.
1.2. Die Beschwerdeführerinnen waren ab 26.09.2024 in Griechenland aufhältig und stellten dort am 09.10.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Am 05.12.2024 wurde den Beschwerdeführerinnen in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihnen Reisedokumente ausgestellt sowie Aufenthaltstitel erteilt.
1.3. Nach etwa viereinhalb Monaten Aufenthalt verließen die Beschwerdeführerinnen trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte Griechenland am 05.02.2025 und flogen nach Italien, von wo aus sie nach Österreich reisten. Am 07.02.2025 stellten die Beschwerdeführerinnen in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
1.4. Mit Bescheiden jeweils vom 29.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 22.07.2025 zugrunde.1.4. Mit Bescheiden jeweils vom 29.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 22.07.2025 zugrunde.
1.5. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde eine HIV-Infektion diagnostiziert; in Österreich wurde eine medikamentöse (antiretrovirale) Therapie der (bis dahin unbehandelten) HIV-Infektion eingeleitet.
1.6. Den angefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsakten sind keine näheren Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin, zu den konkreten Lebensumständen oder zur medizinischen Versorgung nach Erteilung des Asylstatus in Griechenland und zur erwartbaren Situation bei einer Rückkehr zu entnehmen.
Insbesondere Erhebungen betreffend die zeitnahe Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft sowie einen zeitnahen Zugang zur von der Erstbeschwerdeführerin benötigten medizinischen Behandlung und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung derselben fehlen.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Betreuungspflichten gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin findet in den angefochtenen Bescheiden nicht statt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin findet ebenfalls nicht statt.
Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem vom Aufenthalt des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland ausgeht und daher auch dessen Unterstützungsmöglichkeit annimmt, fehlen jegliche Ermittlungen, um diese Annahme zu stützen.
Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie zu ihrer familiären Bindung zueinander beruhen auf ihren Angaben im Verfahren und den vorliegenden Ablichtungen ihrer griechischen Dokumente.
2.2. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Griechenland sowie zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland ergeben sich aus der Mitteilung der griechischen Behörde vom 02.04.2025. Die Beschwerdeführerinnen haben den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellungen zum vorangegangenen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Griechenland beruhen auf ihrem dahingehend weitgehend gleichlautenden Vorbringen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörde.
2.3. Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen.
2.4. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen und der Krankheitsgeschichte sowie Behandlung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde.
2.5. Die festgestellten Ermittlungsmängel und die gänzlich fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu sogleich Punkt 3. A) zur Stattgabe der Beschwerden).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerden:
3.1. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor.
3.2. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.2.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).
3.2.3. Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349).3.2.3. Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra