TE Bvwg Beschluss 2026/1/19 W610 2317247-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AsylG 2005 §4a
BFA-VG §21 Abs3 Satz2
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art18 Abs1
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W610 2317249-1/9E

W610 2317248-1/9E

W610 2317247-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , und 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025, Zlen.: 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2025, Zlen.: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , den Beschluss:

A) Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und die Angelegenheit wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Beide sind Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 20.02.2025 Anträge auf internationalen Schutz.

2. In den am 20.02.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragungen gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass sie aus Afghanistan stammen würden, das Land aber bereits 2021 verlassen hätten. In weiterer Folge hätten sie etwa drei Jahre lang, bis 2024, im Iran gelebt und seien dann in die Türkei gereist, wo sie etwa zwei Monate gelebt hätten. Von dort seien sie nach Griechenland gereist, wo sie ebenfalls etwa zwei Monate aufhältig gewesen wären und auch Asylanträge gestellt hätten.

Das Verfahren in Griechenland sei positiv abgeschlossen worden und die beschwerdeführenden Parteien hätten Reisepässe erhalten. Am 14.02.2025 seien die beschwerdeführenden Parteien auf dem Luftweg nach Wien gereist.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.03.2025 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 05.03.2025 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.

Mit Schreiben vom 11.04.2025 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass die beschwerdeführenden Parteien am 07.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt hätten und ihnen am 16.01.2025 der Asylstatus zuerkannt worden sei.

4. Am 29.04.2025 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gaben sie zusammengefasst Folgendes an:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien gesund und müssten keine Medikamente einnehmen; ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, sei jedoch nicht gesund: Sie sei auf der rechten Körperhälfte „etwas gelähmt“, was dazu führe, dass sie zwar ihre Gliedmaßen bewegen könne, aber weder sitzen noch stehen könne. Sie müsse im Alter von dreieinhalb Jahren noch immer gefüttert werden und könne auch noch immer nicht sprechen. Ihre Beschwerden seien zuerst im Alter von etwa sechs Monaten aufgefallen, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten aber zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihres illegalen Aufenthalts im Iran keine richtige Behandlung für ihre Tochter erlangen können.

Auch in Griechenland hätten die Eltern keine adäquate Hilfe für ihre Tochter erhalten; selbst ein Hautausschlag sei im Flüchtlingscamp nicht behandelt worden. Sie seien öfter beim Arzt im Camp gewesen, welcher gesagt habe, er könne nichts tun und sie ans Krankenhaus verwiesen habe. Er habe ihnen keine Überweisung gegeben. Eigenständig hätten sie das Krankenhaus aufgrund fehlender Orts- und Sprachkenntnis nicht aufgesucht.

In Österreich habe die Drittbeschwerdeführerin einen Termin im Krankenhaus erhalten. Auch habe sie bereits eine Salbe und Medikamente gegen den Ausschlag erhalten.

Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie auf der Insel Kos eingereist seien und dass es ihr psychisch dort sehr schlecht gegangen sei. Auch ihrer Tochter sei es dort gesundheitlich nicht gut gegangen. Nachdem die beschwerdeführenden Parteien ihre ID-Karten erhalten hätten, hätten sie das Camp verlassen müssen. In Athen hätten sie drei Tage auf die Abholung ihrer Pässe warten müssen und hätten im Park übernachtet. Der Zweitbeschwerdeführer machte dahingehend gleiche Angaben. Insgesamt seien die beschwerdeführenden Parteien etwa eineinhalb Monate in Griechenland gewesen.

Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz aufgrund des in Griechenland zuerkannten Schutzstatus gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ziel immer Österreich gewesen sei, sie aber in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden seien. Aufgrund des gesundheitlichen Zustands ihrer Tochter hätten sie nicht illegal weiterreisen wollen. Der Zweitbeschwerdeführer führte dazu an, dass ihnen in Griechenland nicht geholfen worden sei. Seine Tochter habe keine Behandlung erhalten und seiner Frau sei es von Tag zu Tag schlechter gegangen. In Österreich wäre das Gegenteil der Fall und sie wären sehr froh, hier zu sein. Er wolle sich bedanken, da ihnen hier wirklich geholfen worden sei und seine Frau und Tochter auf dem Weg der Besserung seien.

Die Erstbeschwerdeführerin habe zudem eine in Österreich asylberechtigte Schwester, die in XXXX lebe.Die Erstbeschwerdeführerin habe zudem eine in Österreich asylberechtigte Schwester, die in römisch 40 lebe.

5. Mit Bescheiden vom 28.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte I.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte III.).5. Mit Bescheiden vom 28.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).

5.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland schutzberechtigt seien. Es sei beiden Elternteilen zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal sie beide angaben, arbeitsfähig zu sein. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin sei nicht erkennbar, dass eine Rückkehr nach Griechenland dem Kindeswohl entgegenstehe. Dem Kindeswohl sei in erster Linie und am besten entsprochen, wenn Kinder im Familienverband verbleiben würden, was bei einer gemeinsamen Überstellung nach Griechenland der Fall wäre. Auch sei vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien nicht zu erwarten, dass sie nach der Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden.

Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass bei einem konkreten Hilfeersuchen gegenüber griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verwehrt worden wäre. Es sei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer auch zuzumuten, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. Griechenland biete ausreichend Schutz für Schutzberechtigte; die beschwerdeführenden Parteien hätten gar nicht erst versucht, dort Fuß zu fassen und sich zu integrieren.

5.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch hätten die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Tatsachen behauptet.5.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch hätten die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Tatsachen behauptet.

5.3. Da die gesamte Familie der beschwerdeführenden Parteien im selben Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, liege kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK vor. Die Bindung des Zweitbeschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwägerin stelle kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Für die Erstbeschwerdeführerin liege aufgrund der Beziehung zu ihrer Schwester zwar ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor; das private Interesse an einem Fortbestand der familiären Beziehung zu deren Schwester sei jedoch geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geregelten Zuzug nach Österreich.5.3. Da die gesamte Familie der beschwerdeführenden Parteien im selben Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, liege kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK vor. Die Bindung des Zweitbeschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwägerin stelle kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK dar. Für die Erstbeschwerdeführerin liege aufgrund der Beziehung zu ihrer Schwester zwar ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben vor; das private Interesse an einem Fortbestand der familiären Beziehung zu deren Schwester sei jedoch geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geregelten Zuzug nach Österreich.

Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, da der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet erst kurz sei und auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sondern – mangels Zulassung des Verfahrens – nur faktischer Abschiebeschutz bestanden habe.

6. Gegen diese, ihnen am 29.07.2025 zugestellten, Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 05.08.2025 durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde. Mit der Beschwerde wurden auch verschiedene die Drittbeschwerdeführerin betreffende Befunde übermittelt: Ein diätologischer Bericht vom 21.05.2025, Arztbriefe der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 22.05.2025, ein MRT-Befund vom 26.05.2025 sowie ein Ambulanzbefund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.06.2025.

Die beschwerdeführenden Parteien brachten insbesondere vor, dass die Bescheide Verfahrensvorschriften verletzen würden: Diese seien durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren belastet, da die herangezogenen Länderberichte unvollständig seien sowie unrichtig und selektiv ausgewertet worden seien und die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen worden sei. Außerdem liege den Bescheiden eine mangelhafte Beweiswürdigung zugrunde. Der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin und die daraus folgende Vulnerabilität der ganzen Familie sei in den Bescheiden nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Drittbeschwerdeführerin leide an einer neuromotorischen Entwicklungsverzögerung, bekomme epileptische Krampfanfälle und sei mit einer Hemiplegie (Halbseitenlähmung) sowie einer Dystrophie (mangelnde Gewichtsentwicklung) diagnostiziert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wäre die Familie alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt und die medizinische Versorgung der Drittbeschwerdeführerin sei nicht gewährleistet.

Auch seien die Bescheide durch inhaltliche Rechtswidrigkeit belastet: Bei einwandfreier Verfahrensführung wäre festzustellen gewesen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation materieller Not geraten würden. Für die Drittbeschwerdeführerin wäre keine medizinische Versorgung gewährleistet.

7. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 07.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Beschluss vom 12.08.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.8. Mit Beschluss vom 12.08.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

9. Mit Schreiben vom 11.09.2025 legten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Rechtsvertretung ein ärztliches Konsil vom 27.06.2025 vor. In diesem diagnostiziert der behandelnde Kinderarzt eine globale Entwicklungsverzögerung bei der Drittbeschwerdeführerin. Sie habe nie gelernt zu sprechen, weine und lautiere aber. Auch selbständiges Sitzen oder Stehen sei nie erlernt worden. Es liege motorisch eine Rumpfschwäche sowie eine spastische Hemiparese armbetont rechtsseitig (unvollständige Lähmung der rechten Körperhälfte) vor. Die Kopfkontrolle sei deutlich eingeschränkt und es bestehe ein Strabismus rechtsseitig (Schielen). Zudem bestehe eine deutliche Dystrophie (mangelnde Gewichtsentwicklung). Darüber hinaus sei linksseitig eine zystische Encephalomalazie (Erweichung des Hirngewebes) gefunden worden und es lägen auffällige Gefäßbefunde im Bereich des Gehirns vor. Eine Therapie zur Gewichtszunahme sei eingeleitet und eine Stoffwechseluntersuchung veranlasst worden; Gewichtskontrollen seien geplant. In Zukunft sei wohl eine Rollstuhlversorgung notwendig und die Abklärung, ob eine antiepileptische Therapie erforderlich sei, stehe ebenfalls aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der dreijährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer Entwicklungsstörung sowie einer unvollständigen Lähmung der rechten Körperhälfte.

1.2. Die beschwerdeführenden Parteien waren ab 30.12.2024 in Griechenland aufhältig und stellten dort am 07.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Am 16.01.2025 wurde diesen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihnen wurden Reisedokumente ausgestellt sowie Aufenthaltstitel erteilt.

1.3. Nach etwa eineinhalb Monaten Aufenthalt verließen die beschwerdeführenden Parteien trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte Griechenland am 14.02.2025 und reisten auf dem Luftweg nach Österreich. Am 20.02.2025 stellten sie in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.

1.4. Mit Bescheiden jeweils vom 28.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 22.07.2025 zugrunde.1.4. Mit Bescheiden jeweils vom 28.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 22.07.2025 zugrunde.

1.5. Den angefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsakten sind keine ausreichenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsbedarf der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu entnehmen.

Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnisse zur medizinischen Versorgung der Drittbeschwerdeführerin während des Aufenthalts in Griechenland nach Erteilung des Asylstatus sind weder den Bescheiden noch den Verwaltungsakten zu entnehmen. Auch Erhebungen zur erwartbaren Situation im Falle einer Rückkehr nach Griechenland betreffend den (zeitnahen) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung bzw. Nichtgewährleistung derselben fehlen. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar nach ihrer Rückkehr Zugang zu Unterkunft und Grundversorgung erlangen können.

Auch eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die geltend gemachte Entwicklungsstörung sowie Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin sowie hinsichtlich der Betreuungspflichten dieser gegenüber findet in den angefochtenen Bescheiden nicht statt. Eine tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl der Drittbeschwerdeführerin ist ebenfalls unterblieben.

Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien sowie ihrer familiären Bindung zueinander beruhen auf ihren Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten Konventionsreisepässen.

2.2. Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien, der Mitteilung der griechischen Behörde vom 11.04.2025 sowie entsprechenden Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank. Die beschwerdeführenden Parteien haben den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu deren vorangegangenem Aufenthalt in Griechenland beruhen auf ihren dahingehend weitgehend gleichlautenden Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörde sowie den entsprechenden Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank.

2.3. Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen.

2.4. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien sowie zur Krankheitsgeschichte und Behandlung der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde.

2.5. Die festgestellten Ermittlungsmängel und die gänzlich fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu sogleich Punkt 3. A) zur Stattgabe der Beschwerden).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

3.1. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor.

3.2. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück-zuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.2.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück-zuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).

Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).

3.2.3. Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349).3.2.3. Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349).

3.2.4. Den beschwerdeführenden Parteien wurde in Griechenland am 16.01.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.3.2.4. Den beschwerdeführenden Parteien wurde in Griechenland am 16.01.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK droht.

Im Hinblick auf Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß § 4a AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf (vgl. VfGH 27.02.2025, E 3882/2024).Im Hinblick auf Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf vergleiche VfGH 27.02.2025, E 3882/2024).

3.2.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht der beschwerdeführenden Parteien notwendige Ermittlungen unterlassen:

3.2.5.1. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um ein an einer Entwicklungsstörung und einer unvollständigen halbseitigen Körperlähmung leidendes junges Kind mit intensivem regelmäßigem Behandlungsbedarf und besonderen Bedürfnissen bis hin zu einer Rollstuhlversorgung handelt. Sowohl aufgrund der vorliegenden schweren Gesundheitsbeeinträchtigung der Drittbeschwerdeführerin als auch aufgrund der Familienkonstellation ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wären.

Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend berücksichtigt; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer gesunden sowie ledigen Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3 EMRK Prüfung statt. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend berücksichtigt; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer gesunden sowie ledigen Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3, EMRK Prüfung statt.

So ist insbesondere zu beachten, dass die Eltern eines erkrankten Kleinkinds mit besonderem Pflegebedarf andere Wohn- und Betreuungsbedürfnisse haben, als eine alleinstehende Person. Die finanziellen Belastungen sind sowohl hinsichtlich Mietkosten, Nahrungsmittel oder Kinderkleidung erhöht als auch hinsichtlich möglicher besonderer Bedürfnisse der Drittbeschwerdeführerin (etwa im Falle von erforderlicher Rollstuhlversorgung). Diesen höheren Lebenserhaltungskosten steht die Verfügbarkeit von nur einer Arbeitskraft – bzw. unter der Voraussetzung alters- und bedarfsgerechter Betreuung der Drittbeschwerdeführerin – von zwei Arbeitskräften gegenüber. Hervorzuheben ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden in diesem Zusammenhang selbst ausführt, dass eine aktuelle Internetrecherche ergeben habe, dass die Vorschule in Griechenland im Alter von drei Jahren beginne und die Früherziehung für Kinder erst ab dem vierten Lebensjahr obligatorisch sei. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Eltern der Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr jedenfalls mit einer Betreuung der etwa drei Jahre und vier Monate alten Drittbeschwerdeführerin rechnen können. Auch ergibt sich daraus nicht, dass die verfügbare Betreuung den Bedürfnissen eines Kindes mit Entwicklungsverzögerung und allfälligen weiteren Erkrankungen bzw. Einschränkungen entspricht.

Den angefochtenen Bescheiden ist insgesamt keine tiefgehende und auf den Ein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten