TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 W239 2328681-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W239 2328681-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 04.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen die folgenden EURODAC-Treffer vor:

-        EURODAC-Treffer der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) und der Kategorie 1 (Asylantragstellung) jeweils vom 22.12.2024 zu Kroatien

-        EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 02.01.2025 zu Deutschland

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (04.09.2025) gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten und den familiären Verhältnissen an, er heiße XXXX , geb. XXXX , sei türkischer Staatsangehöriger gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern sowie seine drei Brüder würden in Irak leben; seine Schwester lebe in der Türkei. In Österreich bzw. dem Bereich der EU verfüge er über keine Familienangehörigen.2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag (04.09.2025) gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten und den familiären Verhältnissen an, er heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , sei türkischer Staatsangehöriger gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern sowie seine drei Brüder würden in Irak leben; seine Schwester lebe in der Türkei. In Österreich bzw. dem Bereich der EU verfüge er über keine Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Der Entschluss zur Ausreise aus der Heimat sei von seinen Eltern im Jahr 2008 gefasst worden, und zwar aufgrund der Verfolgung der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer habe die Türkei mit der Familie im Jahr 2008 illegal verlassen und habe anschließend bis Dezember 2024 im Irak gelebt. Danach sei er über die Türkei, Bosnien, Kroatien, Slowenien, Italien und die Schweiz bis nach Deutschland gelangt. In all den genannten Ländern sei er lediglich auf der Durchreise gewesen. Behördenkontakt habe er nur in Kroatien und in Deutschland gehabt. In Kroatien sei er an der Grenze angehalten worden und man habe ihm seine Fingerabdrücke abgenommen. Ob er in Kroatien auch einen Asylantrag gestellt habe, wisse er nicht. In Deutschland habe er um Asyl angesucht, aber aufgrund des Asylverfahrens in Kroatien sei dieser Antrag sofort abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei anschließend mit dem Zug von Deutschland nach Österreich gereist; hier halte er sich seit dem 04.09.2025 auf.

Abschließend machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen.

3. Am 11.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, stützte sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien vom 22.12.2024 und führte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ins Treffen.3. Am 11.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, stützte sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien vom 22.12.2024 und führte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ins Treffen.

Mit Schreiben vom 24.09.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 24.09.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

4. Am 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen sowie geistig und körperlich dazu in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Im Verfahren habe der Beschwerdeführer bis dato die Wahrheit gesagt. Beweismittel oder Dokumente könne er keine vorlegen.

Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Beschwerdeführer, keine Medikamente einzunehmen und sich derzeit in keiner ärztlichen Behandlung zu befinden.

Zu etwaigen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten Österreich oder dem Bereich der EU gab der Beschwerdeführer an, viele entfernte Verwandte in Österreich sowie einen weitschichtigen Cousin in Deutschland zu haben. Derzeit wohne der Beschwerdeführer bei einer Cousine seiner Mutter. Sie heiße XXXX und lebe schon lange da. Ihr Mann sei österreichischer Staatsangehöriger und sie selbst habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Cousine seiner Mutter unterstütze ihn auch finanziell; einmal pro Woche erhalte er € 100,--. Sie gebe es ihm in kleineren Beträgen. Sonst bekomme er von niemandem weitere finanzielle Unterstützung.Zu etwaigen familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten Österreich oder dem Bereich der EU gab der Beschwerdeführer an, viele entfernte Verwandte in Österreich sowie einen weitschichtigen Cousin in Deutschland zu haben. Derzeit wohne der Beschwerdeführer bei einer Cousine seiner Mutter. Sie heiße römisch 40 und lebe schon lange da. Ihr Mann sei österreichischer Staatsangehöriger und sie selbst habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Cousine seiner Mutter unterstütze ihn auch finanziell; einmal pro Woche erhalte er € 100,--. Sie gebe es ihm in kleineren Beträgen. Sonst bekomme er von niemandem weitere finanzielle Unterstützung.

Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der Zustimmung Kroatiens dorthin außer Landes zu bringen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Kroatien wolle. Er habe dort keine Verwandten oder Bekannten. Außerdem vertraue er dem Staat Kroatien nicht. Als sie dort aufgegriffen worden seien, seien sie sehr schlecht behandelt worden. Nach dem Aufgriff sei er für die Dauer von etwa 24 Stunden in einem kalten Lagerraum angehalten worden, ohne dass man ihm Essen oder Wasser zur Verfügung gestellt habe. Er sei zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Bei der Freilassung habe ihm ein Polizeibeamter gesagt, dass es ihm schlecht ergehen werden, falls er nochmals nach Kroatien zurückkehren sollte.

Zu den aktuellen Länderberichten zu Kroatien gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Abschließend betonte der Beschwerdeführer abermals, in Österreich bleiben zu wollen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Kroatien traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 14.04.2023):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) (AIDA 22.4.2022).

(…) (AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

- Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

- Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registratio

n/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

- MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wiederaufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen

sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

- FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

- ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

- SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff

26.1.2023

- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du

Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

- JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

- UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber RenovierungsarbeitenGemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten

statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

- MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

- SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

- EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 24.09.2025 auch ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO Kroatien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Kroatien habe sich mit Schreiben vom 24.09.2025 auch ausdrücklich zur Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.

Hinsichtlich Art. 3 EMRK stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Störungen bzw. Erkrankungen oder schweren ansteckenden Erkrankungen leide, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stünden.Hinsichtlich Artikel 3, EMRK stellte das BFA fest, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren psychischen Störungen bzw. Erkrankungen oder schweren ansteckenden Erkrankungen leide, die einer Überstellung nach Kroatien im Wege stünden.

Hinsichtlich Art. 8 EMRK kam das BFA zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angegebenen Verwandten kein schützenswertes Familienleben besteh, da keine zusätzlichen Abhängigkeitsmerkmale vorlägen, die über übliche familiäre Bindungen hinausgingen. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK kam das BFA zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner angegebenen Verwandten kein schützenswertes Familienleben besteh, da keine zusätzlichen Abhängigkeitsmerkmale vorlägen, die über übliche familiäre Bindungen hinausgingen. Ferner könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Insgesamt könne gegenständlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK erkannt werden und es habe sich im Verfahren kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Insgesamt könne gegenständlich keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK erkannt werden und es habe sich im Verfahren kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.

6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, Rechtsanwalt XXXX , fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Geltend gemacht wurde die inhaltliche Rechtwidrigkeit des Bescheids und die Verletzung von Verfahrensvorschriften.6. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung, Rechtsanwalt römisch 40 , fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Geltend gemacht wurde die inhaltliche Rechtwidrigkeit des Bescheids und die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Inhaltlich werde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe, da der Beschwerdeführer in Kroatien für die Dauer von 24 Stunden in einem kalten Lagerraum festgehalten worden sei und er in diesem Zeitraum weder Essen noch Wasser bekommen habe. Dieses Vorgehen stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar; eine solche Behandlung könne auch künftig in Kroatien nicht ausgeschlossen werden.Inhaltlich werde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bestehe, da der Beschwerdeführer in Kroatien für die Dauer von 24 Stunden in einem kalten Lagerraum festgehalten worden sei und er in diesem Zeitraum weder Essen noch Wasser bekommen habe. Dieses Vorgehen stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar; eine solche Behandlung könne auch künftig in Kroatien nicht ausgeschlossen werden.

Zudem lebe der Beschwerdeführer mit der Cousine seiner Mutter in Österreich in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft; er werde von ihr auch finanziell unterstützt. Ferner lasse sein bisheriges Verhalten auf ernsthafte Integrationsbemühungen schließen, zumal es ihm bereits innerhalb kurzer Zeit gelungen sei, eine verbindliche Beschäftigungszusage eines näher bezeichneten Unternehmens zu erlangen; der Beschwerdeführer solle dort als Büroangestellter zu arbeiten beginnen. Von daher hätte das BFA vom Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.Zudem lebe der Beschwerdeführer mit der Cousine seiner Mutter in Österreich in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft; er werde von ihr auch finanziell unterstützt. Ferner lasse sein bisheriges Verhalten auf ernsthafte Integrationsbemühungen schließen, zumal es ihm bereits innerhalb kurzer Zeit gelungen sei, eine verbindliche Beschäftigungszusage eines näher bezeichneten Unternehmens zu erlangen; der Beschwerdeführer solle dort als Büroangestellter zu arbeiten beginnen. Von daher hätte das BFA vom Selbsteintritt nach Artikel 17, Dublin-III-VO Gebrauch machen müssen.

Verfahrensrechtlich wurde im Wesentlichen gerügt, das BFA habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Manuduktionspflicht unterlassen und seine Begründungspflicht verletzt.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 28.11.2025.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 04.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat kommend (Bosnien) illegal nach Kroatien eingereist, wo er am 22.12.2024 erkennungsdienstlich behandelt wurde und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat nach seinem Aufenthalt in Kroatien und vor seiner nunmehrigen Einreise in Österreich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen.

Das BFA richtete am 11.09.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 24.09.2025 unter Verweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 11.09.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 24.09.2025 unter Verweis auf Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat sich nach seiner Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer derzeit bei der Cousine seiner Mutter, die sich hier gemeinsam mit ihrem Mann aufhält. Sie unterstützt den Beschwerdeführer auch finanziell. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Cousine seiner Mutter besteht jedoch keine berücksichtigungswürdige Abhängigkeit, die seiner Überstellung nach Kroatien entgegenstünde. Es liegen darüber hinaus auch sonst keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich vor. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien und der dortigen Antragstellung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben zum Aufenthalt in Kroatien sowie aus den vorliegenden EURODAC-Treffern der Kategorie 1 und der Kategorie 2 zu Kroatien vom 22.12.2024, die zweifelsfrei eine Antragstellung und die Abgabe von Fingerabdrücken belegen. Demgegenüber kann die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nicht wisse, ob er in Kroatien überhaupt einen Antrag gestellt habe, nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, lässt sich seinen eigenen glaubhaften Aussagen entnehmen. So gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, von Kroatien über Slowenien, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich eingereist zu sein.

Die Feststellungen bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Kroatiens basieren auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Kroatien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand: 14.04.2023), die dem Beschwerdeführer ausgefolgt wurden. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates.

Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Seinem Vorbringen, wonach er in Kroatien nicht freiwillig seine Fingerabdrücke abgegeben habe, ist entgegenzuhalten, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, auf eine zügige Antragstellung von Schutzsuchenden hinzuwirken. Die diesbezügliche Vorgehensweise Kroatiens ist nicht zu beanstanden.

Will man dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken, wonach es in Kroatien an der Grenze zu schlechter Behandlung und einer Drohung eines Polizeibeamten gegen ihn gekommen sei, so ist festzuhalten, dass einzelnes Fehlverhalten von staatlichen Organen - wenngleich dies natürlich inakzeptabel ist - auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen ist. Insgesamt ist von einer funktionierenden Staatsgewalt in Kroatien auszugehen. Davon, dass in Kroatien rechtswidriges Verhalten von staatlichen Organen ohne strafrechtliche oder dienstrechtliche Folgen geduldet würde, ist anhand der Berichtslage nicht auszugehen. Vielmehr wird in den Länderberichten festgehalten, dass in Kroatien im Juni 2021 die Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes vereinbart wurde. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an anderen geeigneten Orten wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem BFA behauptete, in Kroatien zu Beginn weder Essen noch Wasser bekommen zu haben, so ist festzuhalten, dass diese Behandlung offenbar im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise in Kroatien stand. Wenngleich die geschilderte Situation zu verurteilen ist, ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nunmehr geordnet nach Kroatien überstellt werden soll und daher nicht mehr in eine derartige Situation geraten wird. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Asylwerber werden auch medizinisch versorgt: Sie haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden.

Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete.

Der Beschwerdeführer hat zudem nur eine kurze Zeit in Kroatien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er überhaupt kein Interesse daran hatte, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Kroatien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Das bestätigte der Beschwerdeführer auch mehrfach, indem er erklärte, nicht nach Kroatien zurück zu wollen, da er dort keine Bekannten oder Verwandten habe. Es liegt aber nicht am Beschwerdeführer, sich das Zielland seiner Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Kroatiens.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er selbst keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen ins Treffen führte. Auch in der Beschwerde findet sich dazu kein gegenteiliges Vorbringen.

Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Dass der Beschwerdeführer derzeit bei der Cousine seiner Mutter lebt, die ihn auch finanziell unterstützt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem sich entnehmen lässt, dass er seit 09.09.2025 bis dato an einer näher genannten Adresse in 1020 Wien bei XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Der gemeinsame Wohnsitz besteht somit gerade einmal etwas mehr als vier Monate und wurde zu einem Zeitpunkt begründet, als allen Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Abgesehen von der vorgebrachten finanziellen Unterstützung, die im Übrigen auch von Österreich aus nach Kroatien geleistet werden kann, wurden keine weiteren Formen der Abhängigkeit ins Treffen geführt. Zudem könnt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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