TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/19 W167 2319273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2026
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Entscheidungsdatum

19.01.2026

Norm

AuslBG §1 Abs2
AuslBG §3 Abs8
AVG §74 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  12. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W167 2319273-1/25E
, W167 2319273-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführerin = BF), StA. Türkei, vertreten durch XXXX (RV), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführerin = BF), StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 (RV), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass die Formulierung „§ 1 Abs. 2 lit a AuslBG” durch „§ 1 Abs. 2 lit l AuslBG“ ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert wird, dass die Formulierung „§ 1 Absatz 2, Litera a, AuslBG” durch „§ 1 Absatz 2, Litera l, AuslBG“ ersetzt wird.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I. und A.II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die BF stellte einen Antrag auf Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und machte eine sonstige Ausnahme nach § 1 Abs. 2 AuslBG oder AuslBVO “Assoziationsabkommen EWG Türkei” geltend.1. Die BF stellte einen Antrag auf Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und machte eine sonstige Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG oder AuslBVO “Assoziationsabkommen EWG Türkei” geltend.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG iVm § 1 Abs. 2 lit a AuslBG mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass das Assoziationsabkommen mit der Beantragung von Asyl in Österreich keine Rechtswirksamkeit mehr habe und § 4c nicht vorliege. Das Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden und es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Es bestehe weder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz noch ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG.2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab. In der Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass das Assoziationsabkommen mit der Beantragung von Asyl in Österreich keine Rechtswirksamkeit mehr habe und Paragraph 4 c, nicht vorliege. Das Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen worden und es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Es bestehe weder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz noch ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG.

3. Dagegen erhob die vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Die BF machte Ausführungen zu den vielen in Österreich lebenden Familienangehörigen und brachte zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. intensive Beziehungen vor, weiters wies sie darauf hin, dass ihr Vater bereits ein Jahr legal in Österreich gearbeitet habe. Sie verwies im Wesentlichen auf § 1 Abs. 3 AuslBG, § 4c AuslBG, § 12 Abs. 1 1 vorletzter Satz AsylG, dass sie in Österreich Niederlassungsfreiheit genieße, sowohl unmittelbar aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit, als auch als Familienangehörige gemäß § 47 NAG als Schwester des Gatten einer Österreicherin, es sei die Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund eines Rechtsaktes der EU erfüllt: Assoziationsrecht sei bindendes EU Recht, mit näheren Ausführungen zu Literatur und Judikatur und u.a. Hinweis auf das Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot und beantragte bzw. regte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH bzw. Normprüfungsverfahren beim VfGH bezüglich § 1 Abs. 2 lit l AuslBG an.3. Dagegen erhob die vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Die BF machte Ausführungen zu den vielen in Österreich lebenden Familienangehörigen und brachte zu diesen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. intensive Beziehungen vor, weiters wies sie darauf hin, dass ihr Vater bereits ein Jahr legal in Österreich gearbeitet habe. Sie verwies im Wesentlichen auf Paragraph eins, Absatz 3, AuslBG, Paragraph 4 c, AuslBG, Paragraph 12, Absatz eins, 1 vorletzter Satz AsylG, dass sie in Österreich Niederlassungsfreiheit genieße, sowohl unmittelbar aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit, als auch als Familienangehörige gemäß Paragraph 47, NAG als Schwester des Gatten einer Österreicherin, es sei die Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgrund eines Rechtsaktes der EU erfüllt: Assoziationsrecht sei bindendes EU Recht, mit näheren Ausführungen zu Literatur und Judikatur und u.a. Hinweis auf das Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot und beantragte bzw. regte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH bzw. Normprüfungsverfahren beim VfGH bezüglich Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG an.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte rechtlich insbesondere aus, dass die § 1 Abs. 2 lit. l und m AuslBG weder in der geltenden noch in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung nicht erfüllt seien.4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte rechtlich insbesondere aus, dass die Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und m AuslBG weder in der geltenden noch in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung nicht erfüllt seien.

5. BF stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgten Stellungnahmen der vertretenen BF.

In diesen verwies die BF insbesondere darauf, dass sie Familienangehörige von dem österreichischen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmern sei (Vater und Bruder, welcher mit einer Österreicherin verheiratet sei), Art. 7 ARB 1/80 käme zur Anwendung. Es wurde auch auf Judikatur verwiesen.In diesen verwies die BF insbesondere darauf, dass sie Familienangehörige von dem österreichischen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmern sei (Vater und Bruder, welcher mit einer Österreicherin verheiratet sei), Artikel 7, ARB 1/80 käme zur Anwendung. Es wurde auch auf Judikatur verwiesen.

Weiters wurde im Wesentlichen auf die unmittelbare Anwendbarkeit des ARB 1/80, die Niederlassungsfreiheit der BF, den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80, die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 7 ARB 1/80, die aktuelle, legale Berufstätigkeit des Vaters und Bruders der BF verwiesen. Es folgten Ausführungen zur Arbeitsmarktzugehörigkeit und gesicherten Position, wobei es nicht schade, dass die BF und ihre Familienangehörigen als Asylwerber illegal in Österreich einreisten. Es wurde auf Literatur und Judikatur verweisen. Weiters wird ausführlich auf Rechtsprechung des OGH zur gesicherten Position und der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 verwiesen, wonach eine illegale Einreise als Asylsuchender, dessen Antrag nicht Folge gegeben werde, nicht schade und der Aufenthalt rechtmäßig sei. Weiters wurde im Wesentlichen auf die unmittelbare Anwendbarkeit des ARB 1/80, die Niederlassungsfreiheit der BF, den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80, die unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmung des Artikel 7, ARB 1/80, die aktuelle, legale Berufstätigkeit des Vaters und Bruders der BF verwiesen. Es folgten Ausführungen zur Arbeitsmarktzugehörigkeit und gesicherten Position, wobei es nicht schade, dass die BF und ihre Familienangehörigen als Asylwerber illegal in Österreich einreisten. Es wurde auf Literatur und Judikatur verweisen. Weiters wird ausführlich auf Rechtsprechung des OGH zur gesicherten Position und der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 verwiesen, wonach eine illegale Einreise als Asylsuchender, dessen Antrag nicht Folge gegeben werde, nicht schade und der Aufenthalt rechtmäßig sei.

8. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung am BVwG statt, die beantragten Zeugen wurden einvernommen.8. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung am BVwG statt, die beantragten Zeugen wurden einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag

Am XXXX stellte die BF, eine türkische Staatsangehörige, einen Antrag auf Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und machte eine sonstige Ausnahme nach § 1 Abs. 2 AuslBG oder AuslBVO “Assoziationsabkommen EWG Türkei” geltend. Am römisch 40 stellte die BF, eine türkische Staatsangehörige, einen Antrag auf Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und machte eine sonstige Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG oder AuslBVO “Assoziationsabkommen EWG Türkei” geltend.

1.2. Zur rechtswidrigen Einreise der BF, dem Nichtnachkommen ihrer Ausreiseverpflichtung, dem Einreiseverbot und ihrem Aufenthalt

Die BF ist rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und nach Österreich eingereist und hat als Minderjährige am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich verfügte die BF über keinen Aufenthaltstitel, abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerberin. Der mehrfach ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung ist der BF bis dato nicht nachgekommen. Es liegt auch ein dreijähriges Einreiseverbot gegen sie vor.Die BF ist rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und nach Österreich eingereist und hat als Minderjährige am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Österreich verfügte die BF über keinen Aufenthaltstitel, abgesehen von dem aus dem faktischen Abschiebeschutz resultierenden, vorläufigen Aufenthaltsrecht als Asylwerberin. Der mehrfach ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung ist der BF bis dato nicht nachgekommen. Es liegt auch ein dreijähriges Einreiseverbot gegen sie vor.

Aktuell ist bei der zuständigen Behörde der Antrag der BF auf einen Aufenthaltstitel anhängig.

1.3. Zum Stand des aktuellsten Asylverfahrens der BF

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom XXXX gemäß § 56 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 0 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom römisch 40 gemäß Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z 0 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Am XXXX wies das BVwG die diesbezügliche Beschwerde der BF ab, Revision wurde nicht zugelassen. Am römisch 40 wies das BVwG die diesbezügliche Beschwerde der BF ab, Revision wurde nicht zugelassen.

Dagegen erhob die BF Beschwerde an den VfGH und außerordentliche Revision an den VwGH.

Der VfGH hatte zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde allerdings abgelehnt. Der VwGH hat der außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, der BF allerdings Verfahrenshilfe in Form einer einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach § 24a VwGG gewährt.Der VfGH hatte zunächst aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde allerdings abgelehnt. Der VwGH hat der außerordentlichen Revision keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, der BF allerdings Verfahrenshilfe in Form einer einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Kommissionsgebühren und der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG gewährt.

1.4. Zur Situation der BF und ihres Vaters in Österreich

Aktuell befindet sich die BF weder in Ausbildung noch geht sie einer Beschäftigung in Österreich nach.

Der Vater der BF verfügte – damals als Asylwerber – über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von XXXX . In diesem Zeitraum war der Vater der BF auch in Österreich erwerbstätig.Der Vater der BF verfügte – damals als Asylwerber – über eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von römisch 40 . In diesem Zeitraum war der Vater der BF auch in Österreich erwerbstätig.

Dem Vater der BF – derzeit ist seine außerordentliche Revision gegen das aktuellste Erkenntnis des BVwG im Asylverfahren beim VwGH anhängig – wurde nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von XXXX erteilt. Seit XXXX geht der BF dieser Beschäftigung in Österreich nach.Dem Vater der BF – derzeit ist seine außerordentliche Revision gegen das aktuellste Erkenntnis des BVwG im Asylverfahren beim VwGH anhängig – wurde nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung für die Zeit von römisch 40 erteilt. Seit römisch 40 geht der BF dieser Beschäftigung in Österreich nach.

Vom Vertreter befragt, ob er seine Tochter nach Kräften unterhalten hätte, gab der Vater der BF an, er habe sich um seiner Tochter gekümmert, in Zeiten in denen er nicht gearbeitet habe, hätten sie von der Caritas Hilfe bezogen.

1.5. Zu Familienangehörigen mit Aufenthaltstitel in Österreich

Der Bruder der BF ist türkischer Staatsangehöriger und hat nunmehr eine österreichische Staatangehörige geheiratet, von welcher er einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger ableitet. Seit XXXX geht der Bruder der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach.Der Bruder der BF ist türkischer Staatsangehöriger und hat nunmehr eine österreichische Staatangehörige geheiratet, von welcher er einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger ableitet. Seit römisch 40 geht der Bruder der BF in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Der Antrag befindet sich im Verwaltungsakt.

Zu 1.2. Die Einreisemodalitäten und der weitere Aufenthalt trotz Ausreiseverpflichtung ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG XXXX . Den Stand des aktuellen Aufenthaltsverfahrens hat der Rechtsvertreter bekannt gegeben (OZ 13 und OZ 23).Zu 1.2. Die Einreisemodalitäten und der weitere Aufenthalt trotz Ausreiseverpflichtung ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG römisch 40 . Den Stand des aktuellen Aufenthaltsverfahrens hat der Rechtsvertreter bekannt gegeben (OZ 13 und OZ 23).

Zu 1.3. Der Stand des aktuellsten Asylverfahrens ergibt sich aus dem unter 1.2. genannten Verfahrensakt und den diesbezüglichen Entscheidungen der Höchstgerichte, wobei in der Verhandlung der Beschluss betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die ao Revision vorgelegt und der Verhandlungsschrift OZ 15) als Beilagen angeschlossen wurden.

Zu 1.4. Die Angaben zur BF ergeben sich aus dem Verfahren, die Beschäftigungsbewilligungen des Vaters der BF wurden (auch) im Verfahren der BF vorgebracht, sind im Verfahren des Vaters der BF aktenkundig, die berufliche Tätigkeit ergibt sich aus den Sozialversicherungsauszügen, welche (auch) im Verfahren der BF vorgelegte wurden. Auch bei der Befragung des Vaters als Zeuge ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

Zu 1.5. Diese Angaben ergeben sich aus den in Kopie vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Heiratsurkunde, den vorgelegten Pässen, des Aufenthaltstitels und des Sozialversicherungsauszuges. Auch bei der Befragung des Bruders als Zeuge ist nichts Gegenteiliges hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der – zulässigen und rechtzeitigen – BeschwerdeZu A) römisch eins. Abweisung der – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerde

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die BF ihren Antrag auf Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit l Ausländerbeschäftigungsgesetz auf Sonderbestimmungen für türkische Angehörige, wie das Assoziationsabkommen und ARB 1/80 stützen kann.Strittig ist im Beschwerdefall, ob die BF ihren Antrag auf Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, Ausländerbeschäftigungsgesetz auf Sonderbestimmungen für türkische Angehörige, wie das Assoziationsabkommen und ARB 1/80 stützen kann.

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften

3.1.1. Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

[…]

l)       Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

m)       Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, berechtigt sind.

[…]

§ 3     […]Paragraph 3, […]

(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.

[…]

3.1.2. Assoziationsratsbeschluss 1/1980 (ARB 1/80)

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

[…]

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßenWohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):

Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche Urteil EuGH Abatay).

(VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004)

Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als auch iSd Art. 13 ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt (vgl. Urteil EuGH Ahmet Bozkurt, C-434/93, 6. Juni 1995; E 19. Mai 2004, 2004/18/0031).Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als auch iSd Artikel 13, ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt vergleiche Urteil EuGH Ahmet Bozkurt, C-434/93, 6. Juni 1995; E 19. Mai 2004, 2004/18/0031).

(VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057)

Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl. Urteil EuGH 7. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden können (vgl. Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann (vgl. Urteil EuGH, 5. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnair Savas, 11. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal, 29. September 2011, C-187/10; E 6. September 2007, 2004/18/0060).Was den Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des EuGH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen vergleiche Urteil EuGH 7. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß" im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Artikel 13, ARB 1/80 eingestuft werden können vergleiche Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann vergleiche Urteil EuGH, 5. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnair Savas, 11. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal, 29. September 2011, C-187/10; E 6. September 2007, 2004/18/0060).

(VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057)

Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" (vgl. EuGH 7. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (21. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay"; 17. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E 16. Jänner 2007, 2006/18/0402; E 21. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304; E 24. März 2015, Ro 2014/09/0057). Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" vergleiche EuGH 7. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (21. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay"; 17. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E 16. Jänner 2007, 2006/18/0402; E 21. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 E 26. Jänner 2012, 2008/21/0304; E 24. März 2015, Ro 2014/09/0057).

(VwGH 20.06.2022, Ra 2022/19/0109)

Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt somit keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ dar (siehe zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation auch EuGH 7.11.2013, C 225/12, Demir, Rn. 47/48 iVm der zweiten Vorlagefrage, wonach die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer nach nationalem Recht eingeräumten Erlaubnis zum vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen abschlägigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als „ordnungsgemäß“ einzustufen sei; vgl. in diesem Sinn bereits EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, Rn. 18). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB Berechtigung erworben wird (siehe auch dazu EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, nunmehr Rn. 15/16, wo die Auffassung, während eines Rechtsmittelverfahrens mit aufschiebender Wirkung zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien nicht als „ordnungsgemäß“ anzusehen, damit begründet wurde, dass andernfalls einer Gerichtsentscheidung, durch die dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen würde).Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt somit keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ dar (siehe zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation auch EuGH 7.11.2013, C 225/12, Demir, Rn. 47/48 in Verbindung mit der zweiten Vorlagefrage, wonach die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer nach nationalem Recht eingeräumten Erlaubnis zum vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen abschlägigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als „ordnungsgemäß“ einzustufen sei; vergleiche in diesem Sinn bereits EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, Rn. 18). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB Berechtigung erworben wird (siehe auch dazu EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, nunmehr Rn. 15/16, wo die Auffassung, während eines Rechtsmittelverfahrens mit aufschiebender Wirkung zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien nicht als „ordnungsgemäß“ anzusehen, damit begründet wurde, dass andernfalls einer Gerichtsentscheidung, durch die dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen würde).

(VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die BF beantragte eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, dass Sie im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige bzw. ihre familiäre Situation vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei.Die BF beantragte eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, dass Sie im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige bzw. ihre familiäre Situation vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei.

3.3.1. Art. 13 ARB 1/80 sieht vor, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung ordnungsgemäß sein müssen.3.3.1. Artikel 13, ARB 1/80 sieht vor, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung ordnungsgemäß sein müssen.

Die BF ist minderjährig unrechtmäßig nach Österreich eingereist und bis dato ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, gegen sie besteht auch ein Einreiseverbot. Mit Ausnahme des vorläufigen Aufenthaltsrechts während der Verfahren auf internationalen Schutz verfügte die BF bislang über kein ordnungsgemäßes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Aus dem Assoziationsabkommen und ARB 1/80 ergeben sich keine Sonderbestimmungen bzw. Ausnahmen für türkische Staatsangehörige von den allgemeinen Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige bei der erstmaligen Einreise.

Da somit bereits die Einreise und in weiterer Folge der Aufenthalt der BF in Österreich nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 sind, kann sich die BF schon aus diesem Grund nicht auf die Anwendung der Bestimmungen des ARB 1/80 oder auf das Diskriminierungsverbot des Art. 9 des Assoziationsabkommens berufen. Da somit bereits die Einreise und in weiterer Folge der Aufenthalt der BF in Österreich nicht ordnungsgemäß im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 sind, kann sich die BF schon aus diesem Grund nicht auf die Anwendung der Bestimmungen des ARB 1/80 oder auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 9, des Assoziationsabkommens berufen.

Dies entspricht auch der oben angeführten Judikatur des VwGH, wonach die Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige nur dann zur Anwendung kommen, wenn diese die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben.

Auf die Frage der Arbeitsmarktzugehörigkeit bzw. gesicherten Position der Verwandten der BF ist daher nicht mehr einzugehen.

3.3.2. RV führte in der Verhandlung insbesondere aus, dass die BF Niederlassungsfreiheit gem. Aufenthaltsgesetz 1992, Fremdengesetz 1997 und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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