TE Vwgh Erkenntnis 2013/3/21 2011/09/0171

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2013
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des IM in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 21. Juli 2011, Zl. 3/08114/344 1953, betreffend Versagung der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 2011 wurde der Antrag des Inhabers eines Restaurants auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach den evidenten Fakten lediglich nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei und das Asylverfahren seit dem 1. März 2010 rechtskräftig negativ beschieden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 2. April 2010 sei mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 13. Jänner 2011 abgewiesen worden und dieser sei mit 19. Jänner 2011 in Rechtskraft erwachsen. Sowohl der Tatbestand, demnach die Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 FPG auf Dauer unzulässig sei, als auch jener, dass derzeit ein amtswegiges Verfahren beim Amt der Wiener Landesregierung anhängig sei, in welchem die Voraussetzungen zur Erteilung eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 2 oder § 44 Abs. 3 NAG geprüft würden, räume dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer besitze aktuell kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Daher stehe § 4 Abs. 1 AuslBG der Erteilung und somit auch der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung zwingend entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2011, lauten:

"Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem

NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war, …"

Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Annahme der belangten Behörde nicht, dass er über ein von § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG gefordertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht verfügte. Schon aus diesem Grund begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keinen Bedenken. Ein bloßer Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vermag ein solches Aufenthaltsrecht nicht zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil er in den Anwendungsbereich des ARB Nr. 1/80 falle und freien Zugang zum Arbeitsmarkt habe, seine Beschäftigung sei unabhängig davon, ob sein Aufenthalt derzeit geregelt sei oder nicht, als ordnungsgemäß iSd Art. 6 ARB Nr. 1/80 anzusehen. Es bestehe auch eine fortgeschrittene Integration.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Beschäftigungszeiten und daher auch Anwartschaftsrechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation erworben habe, ist er gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 12. April 2000, Zl. 97/09/0202, vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0402, und vom 9. November 2009, Zl. 2008/09/0346, zu verweisen, in welchen dargelegt wurde, dass ein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht (ein anderes konkretes Aufenthaltsrecht wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet) eine nach dem ARB erforderliche "gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt" nicht zu verschaffen vermag.

Auch die vom Beschwerdeführer behauptete fortgeschrittene Integration vermag nicht ein nach § 4 Abs. 1 Z. 1 AuslBG für die beantragte Verlängerung erforderliches Aufenthaltsrecht zu ersetzen (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 2011, Zl. 2010/09/0092).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. März 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011090171.X00

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten