Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W144 2331923-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2025, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BVA-VG iVm. § 5 AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BVA-VG in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger des Irak und hat sein Heimatland im Juni des Jahres 2025 verlassen, indem er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Bosnien nach Kroatien ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, von wo aus er sich in der Folge umgehend über Slowenien am 04.08.2025 nach Österreich begeben hat.
Ebenfalls am 04.08.2025 stellte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zur Person des BF liegen Eurodac-Treffer für Griechenland vom 07.07.2025 und Kroatien vom 31.07.2025 jeweils wegen Asylantragsstellung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Zuge seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 05.08.2025 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sich seine Eltern im Jahr 2014 hätten scheiden lassen, sein Vater sei nach Österreich gereist, seine Mutter habe ihn zu den Großeltern nach Bagdad gebracht. Seither sei der Kontakt zu seiner Mutter und den Geschwistern abgebrochen. Seit er 15 Jahre alt gewesen sei, habe er den Plan gehabt, dass ihn sein Vater auf legalem Wege nach Österreich nachhole, damit er mit ihm leben könne. Als Minderjähriger sei es ihm jedoch nicht möglich gewesen, für sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, da sich alle seine Unterlagen bei seiner Mutter befunden hätten, und er nicht gewusst habe, wo sich seine Mutter in Bagdad befinde. Mit 18 Jahren habe er sodann selbst einen Reisepass lösen können und habe er selbstständig reisen dürfen. Sein Zielland sei Österreich gewesen, weil er zu seinem Vater habe gelangen wollen. Zu seinen Aufenthalten in Griechenland, Kroatien und Slowenien könne er angeben, dass er in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt und in ein Camp aufgenommen worden sei, und dass er letztlich von Griechenland selbstständig nach Mazedonien gereist sei. In Kroatien sei er im Juli 2025 angekommen. Auch in Kroatien sei er fotografiert und ed behandelt worden. Er hätte mit einem Bus in ein Flüchtlingscamp fahren sollen, jedoch sei er weiter nach Slowenien gereist. Er habe sich in Kroatien zwei Tage lang aufgehalten. Vor drei Tagen sei er mit dem Zug von Kroatien nach Slowenien gefahren, er sei von der slowenischen Polizei aufgegriffen und erneut erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach zwei Tagen Schubhaft sei ihm erlaubt worden, Slowenien zu verlassen, in der Folge habe er sich per Bahn nach Österreich begeben. In Österreich sei er von seinem Vater vom Bahnhof in Bad Goisern abgeholt worden. Im Irak habe Angst vor schiitischen Milizen.
Im Zuge eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-VO und einer zunächst erfolgten abschlägigen Antwort Kroatiens, erklärten die kroatischen Behörden schließlich nach einem fristgerechten Remonstrationsverfahren mit Schreiben vom 17.11.2025, dass sie der Rückübernahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zustimmen.Im Zuge eines Konsultationsverfahrens nach der Dublin III-VO und einer zunächst erfolgten abschlägigen Antwort Kroatiens, erklärten die kroatischen Behörden schließlich nach einem fristgerechten Remonstrationsverfahren mit Schreiben vom 17.11.2025, dass sie der Rückübernahme des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimmen.
02.12.2025 wurde der BF seitens des BFA niederschriftlich einvernommen und gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er gesund sei, keine Medikamente benötige und auch sonst in keiner ärztlichen Behandlung stehe. Er habe bez. Seiner Ersteinvernahme nichts zu ergänzen bzw. zu korrigieren. Er sei gemeinsam mit seinem Vater zur Einvernahme gekommen. Befragt nach Bezugspersonen in Österreich gebe er an, dass hier in Österreich sein Vater lebe, sonst habe er keine Verwandten. Sein Vater helfe ihm, seitdem er in Österreich sei. Er lebe und wohne derzeit bei seinem Vater, dieser habe auch bereits einen Deutschkurs für ihn organisiert und er sei auch bei ihm krankenversichert. Der Vater befinde sich seit etwa 2014 oder 2015 hier in Österreich, er habe einen Aufenthaltstitel aufgrund der Arbeit hier. Seinen Vater habe er zuletzt persönlich gesehen als er jung gewesen sei, das sei vor elf oder zwölf Jahren gewesen. Bis zu dieser Zeit hätten sie auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Vater sei dann ausgereist, er selbst sei jung gewesen als sich die Eltern getrennt hätten. Seine Mutter habe ihn zu seinen Großeltern väterlicherseits gebracht, wo er fortan gelebt habe. Sonst wisse er nichts über seine Mutter. Er könne nicht genau sagen, wer in dieser Zeit die Obsorge über ihn innegehabt habe. Sein Vater in Österreich habe eine Lebensgefährtin samt Familie. Es bestünden keine wechselseitige Pflegebedürftigkeit. Soziale Kontakte habe er durch seinen Vater und dessen Familie. Diese Familie seien Personen aus dem Ort und von der Familie der Lebensgefährtin des Vaters. Er lege Unterstützungsschreiben dieser Familie vor. Er selbst sei ledig und kinderlos. In Kroatien sei er von den Grenzsoldaten beim Grenzübergang geschlagen worden. Es seien ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe nicht vorgehabt, in Kroatien zu bleiben, weil er zu seinem Vater nach Österreich gewollt habe. Nach Vorhalt, dass Kroatien zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, und Kroatien seiner Rückübernahme auch zugestimmt habe, gebe er an, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Wie gesagt, er sei dort von den Soldaten geschlagen worden, diese sei auch sehr streng gewesen. Zudem sei sein Ziel gewesen, zu seinem Vater zukommen. Er habe zu seinem Vater in der Zeit, in der er im Irak bei den Großeltern aufgewachsen sei, telefonischen Kontakt gehabt, regelmäßig immer wieder. Eine finanzielle Unterstützung habe es hingegen nicht gegeben. Sein Vater habe versucht, ihn legal nach Österreich zu holen, doch sei dies nicht möglich gewesen. Er habe sodann gewartet, bis er 18 Jahre alt geworden sei, sodass er sich selbst einen Reisepass habe ausstellen lassen können. Wann sein Vater versucht habe, ihn nach Österreich nachzuholen, wisse er nicht, er wisse auch nichts über seine Mutter. Abschließend wolle er sagen, dass es sein Wunsch wäre, bei seinem Vater bleiben zu dürfen.
Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung des BF nach Kroatien ausgesprochen. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung des BF nach Kroatien ausgesprochen.
Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass berücksichtigen sei, dass er gerade nicht mehr minderjährig sei, dass er erst kürzlich 19 Jahre alt geworden sei und dass er im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater wohne. Es liege nicht ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis, sondern eine Vater-Sohn-Beziehung vor, auch wenn das Zusammenleben vorübergehend unterbrochen gewesen sei. Es habe jedoch ein regelmäßiger, engmaschiger Kontakt über soziale Medien stattgefunden und sei der Vater hinsichtlich des Aufwachsens des Sohnes immer am Laufenden gewesen. Es liege eine emotionale Bindung zum Vater und sehr wohl ein Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK vor, welches zu berücksichtigen sei. Das Verhältnis zwischen dem BF von seinem Vater sei völlig intakt und die vorübergehende Trennung des BF vom Vater sei in keiner Weise vom BF veranlasst gewesen. Im konkreten Fall werde durch die Vater-Sohn-Beziehung, dass junge Alter des BF und das Zusammenleben im Haushalt des Vaters sowie der Tatsache, dass der BF vom Vater zur Gänze finanziell erhalten werde, das Selbsteintrittsrechts Österreichs gerechtfertigt. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen müssen. In Österreich bestehen im Gegensatz zu Kroatien enge familiäre Bindungen zum Vater und könnte der BF in Kroatien nicht entsprechend unterstützt werden.Gegen den zurückweisenden Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass berücksichtigen sei, dass er gerade nicht mehr minderjährig sei, dass er erst kürzlich 19 Jahre alt geworden sei und dass er im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater wohne. Es liege nicht ein entferntes Verwandtschaftsverhältnis, sondern eine Vater-Sohn-Beziehung vor, auch wenn das Zusammenleben vorübergehend unterbrochen gewesen sei. Es habe jedoch ein regelmäßiger, engmaschiger Kontakt über soziale Medien stattgefunden und sei der Vater hinsichtlich des Aufwachsens des Sohnes immer am Laufenden gewesen. Es liege eine emotionale Bindung zum Vater und sehr wohl ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK vor, welches zu berücksichtigen sei. Das Verhältnis zwischen dem BF von seinem Vater sei völlig intakt und die vorübergehende Trennung des BF vom Vater sei in keiner Weise vom BF veranlasst gewesen. Im konkreten Fall werde durch die Vater-Sohn-Beziehung, dass junge Alter des BF und das Zusammenleben im Haushalt des Vaters sowie der Tatsache, dass der BF vom Vater zur Gänze finanziell erhalten werde, das Selbsteintrittsrechts Österreichs gerechtfertigt. Österreich hätte vom Selbsteintrittsrechts Gebrauch machen müssen. In Österreich bestehen im Gegensatz zu Kroatien enge familiäre Bindungen zum Vater und könnte der BF in Kroatien nicht entsprechend unterstützt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.
Zudem wird festgestellt, dass sich die Eltern des BF in den Jahren 2013/2014 getrennt haben, der BF in der Folge von seiner Mutter zu den Großeltern verbracht worden ist und er seither über den Verbleib seiner Mutter nichts mehr weiß. Im Gegensatz dazu hatte der BF immer regelmäßigen Kontakt zu seinem Vater, der sich seit dem Jahr 2015 in Österreich befindet und der mittlerweile eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot-Karte PLUS - freier Zugang zum Arbeitsmarkt - innehat und einer Arbeit nachgeht. Der BF wollte seit dem Jahr 2015 zu seinem Vater gelangen, doch ist eine Nachholung daran gescheitert, dass der BF im Irak keinerlei Dokumente hatte und er sich solche vor Ort ohne das Beisein seiner Mutter nicht hat ausstellen lassen können, wobei er über den Verbleib seiner Mutter eben nichts gewusst hat. Erst im Alter von 18 Jahren war es dem BF möglich, selbstständig Dokumente zu besorgen und hatte sich in der Folge über Kroatien zu seinem Vater nach Österreich begeben, wo er seitdem im gemeinsamen Haushalt des Vaters und dessen Lebensgefährtin wohnt. Der BF und sein Vater sind nicht pflegebedürftig und nicht auf wechselseitige unabdingbare Unterstützung angewiesen, doch sorgt der Vater für seinen Sohn in finanzieller Hinsicht und auch im Hinblick auf notwendige Unterstützung, wie etwa den Besuch von Deutschkursen. Der BF nimmt keine Grundversorgung in Anspruch. Der BF konnte im Zuge des Verfahrens etwa 14 Unterstützungsschreiben von Bekannten und Familienmitgliedern der Lebensgefährtin seines Vaters vorlegen, die sämtlich seine Integrationsbemühungen würdigen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die kroatischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO akzeptiert haben.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, dem Vorbringen des BF und dem Umstand, dass die kroatischen Behörden die Rückübernahme des BF auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO akzeptiert haben.
Die Feststellungen zur familiären Situation des BF im Heimatland und Bundesgebiet, konkret zu seinem Familienleben mit seinem Vater, ergeben sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens der BF selbst, sowie aus den zahlreichen Unterstützungsschreiben sowie aus einer amtswegig eingeholten ZMR-Auskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
„Art. 12„"Art". 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)… (3) [ … ]
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.“
„KAPITEL IV„KAPITEL römisch vier
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.“
[ … ]
„Art. 17„"Art". 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens):1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Behebung des Bescheides und Zulassung des Verfahrens):
In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylantrags des BF in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO begründet, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Asylgesetz zurückzuweisen wäre, wenn die mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde, oder bei einer Gesamtbetrachtung in casu nicht ausnahmsweise vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen gewesen wäre. In materieller Hinsicht wäre die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Asylantrags des BF in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO begründet, sodass sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Asylgesetz zurückzuweisen wäre, wenn die mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde, oder bei einer Gesamtbetrachtung in casu nicht ausnahmsweise vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung in die Niederlande gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Elternteil, somit über einen sehr engen Familienangehörigen, konkret über seinen Vater, mit dem er seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, der für ihn sorgt, und bei dem er auch krankenmitversichert ist, sodass der BF keinerlei Unterstützung aus der Grundversorgung benötigt. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der BF seit dem Jahr 2014 im Irak von seiner Mutter verlassen wurde, wobei er fortan über den Aufenthaltsort und den weiteren Verbleib seiner Mutter nichts mehr gewusst hat und er bei den Großeltern aufgewachsen ist. In dieser Zeit war der einzige Kontakt zu einem Elternteil, dergestalt, dass der BF regelmäßig über soziale Medien und telefonisch mit seinem Vater, der sich seit dem Jahr 2015 in Österreich befand, Kontakt hatte. Unzweifelhaft führte der BF damit als Minderjähriger bis zu seinem 18. Lebensjahr jedenfalls ein Familienleben mit seinem Vater, da nicht gesagt werden kann, dass jegliche Bindung untergegangen wäre, und Minderjährige grundsätzlich per se ein Familienleben mit ihren Eltern führen, es sei denn es wäre gleichsam jeder Kontakt abgebrochen. In dieser Situation war es der Wunsch des BF seit dem Jahr 2015, mit seinem Vater vereint zu sein, doch scheiterte dies daran, dass der BF keinerlei Papiere im Irak hatte und zur Neuausstellung seine Mutter benötigte, deren Aufenthaltsort er jedoch nicht kannte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF trotz der Trennung sehr wohl eine intensive emotionale Bindung zu seinem Vater als alleinigen Elternteil, der mit ihm in Kontakt gestanden ist, aufgebaut hat, und diese nach wie vor besteht. Seit seiner Ankunft im Bundesgebiet lebt der BF bei seinem Vater im Familienverband, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Beziehungsintensität davon auszugehen ist, dass zwischen dem BF und seinem Vater ein Familienleben im Sinne Art. 8 EMRK vorliegt. Der BF verfügt im Bundesgebiet über einen Elternteil, somit über einen sehr engen Familienangehörigen, konkret über seinen Vater, mit dem er seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt lebt, der für ihn sorgt, und bei dem er auch krankenmitversichert ist, sodass der BF keinerlei Unterstützung aus der Grundversorgung benötigt. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der BF seit dem Jahr 2014 im Irak von seiner Mutter verlassen wurde, wobei er fortan über den Aufenthaltsort und den weiteren Verbleib seiner Mutter nichts mehr gewusst hat und er bei den Großeltern aufgewachsen ist. In dieser Zeit war der einzige Kontakt zu einem Elternteil, dergestalt, dass der BF regelmäßig über soziale Medien und telefonisch mit seinem Vater, der sich seit dem Jahr 2015 in Österreich befand, Kontakt hatte. Unzweifelhaft führte der BF damit als Minderjähriger bis zu seinem 18. Lebensjahr jedenfalls ein Familienleben mit seinem Vater, da nicht gesagt werden kann, dass jegliche Bindung untergegangen wäre, und Minderjährige grundsätzlich per se ein Familienleben mit ihren Eltern führen, es sei denn es wäre gleichsam jeder Kontakt abgebrochen. In dieser Situation war es der Wunsch des BF seit dem Jahr 2015, mit seinem Vater vereint zu sein, doch scheiterte dies daran, dass der BF keinerlei Papiere im Irak hatte und zur Neuausstellung seine Mutter benötigte, deren Aufenthaltsort er jedoch nicht kannte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF trotz der Trennung sehr wohl eine intensive emotionale Bindung zu seinem Vater als alleinigen Elternteil, der mit ihm in Kontakt gestanden ist, aufgebaut hat, und diese nach wie vor besteht. Seit seiner Ankunft im Bundesgebiet lebt der BF bei seinem Vater im Familienverband, sodass bei einer Gesamtbetrachtung der Beziehungsintensität davon auszugehen ist, dass zwischen dem BF und seinem Vater ein Familienleben im Sinne Artikel 8, EMRK vorliegt.
Ungeachtet der Frage, ob ein gerechtfertigter Eingriff in dieses Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, zweiter Absatz, aufgrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Dublin III-VO vorliegt oder nicht, erscheint in casu jedoch eine Rücküberstellung des BF nach Kroatien eine unzumutbare Härte. Es wird nicht verkannt, dass es sich beim BF um keine minderjährige Person mehr handelt, doch befindet sich der BF mit gerade einmal 19 Jahren dennoch in einem noch jungen Alter, indem elterliche Fürsorge und Unterstützung einen hohen Stellenwert genießt. Im vorliegenden Fall ist der Vater des BF der einzige verbliebene Elternteil, nachdem seine Mutter untergetaucht ist. Seit mehreren Jahren sind der BF und sein Vater bemüht, eine persönliche Nahebeziehung wieder herzustellen und ist es dem BF nunmehr gelungen, sich im Familienverband des Vaters und seiner Lebensgefährtin einzugliedern, während er hingegen in Kroatien keine elterliche Unterstützung hätte, sodass in dieser sehr speziellen Einzelfallkonstellation aus humanitären Gründen im familiären Kontext angezeigt erscheint, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Art 17 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz Gebrauch macht. Ungeachtet der Frage, ob ein gerechtfertigter Eingriff in dieses Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK, zweiter Absatz, aufgrund des Überwiegens der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Dublin III-VO vorliegt oder nicht, erscheint in casu jedoch eine Rücküberstellung des BF nach Kroatien eine unzumutbare Härte. Es wird nicht verkannt, dass es sich beim BF um keine minderjährige Person mehr handelt, doch befindet sich der BF mit gerade einmal 19 Jahren dennoch in einem noch jungen Alter, indem elterliche Fürsorge und Unterstützung einen hohen Stellenwert genießt. Im vorliegenden Fall ist der Vater des BF der einzige verbliebene Elternteil, nachdem seine Mutter untergetaucht ist. Seit mehreren Jahren sind der BF und sein Vater bemüht, eine persönliche Nahebeziehung wieder herzustellen und ist es dem BF nunmehr gelungen, sich im Familienverband des Vaters und seiner Lebensgefährtin einzugliedern, während er hingegen in Kroatien keine elterliche Unterstützung hätte, sodass in dieser sehr speziellen Einzelfallkonstellation aus humanitären Gründen im familiären Kontext angezeigt erscheint, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz Gebrauch macht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Familienverfahren individuelle Verhältnisse ZulassungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2331923.1.00Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026