Entscheidungsdatum
19.01.2026Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
W123 2332034-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, 1416986909/251489996, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Verein LegalFocus, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026, 1416986909/251489996, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den Verein LegalFocus, folgenden Beschluss:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Asylwerber XXXX stellte am 04.11.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den Asylwerber erlassen wurde.1. Der Asylwerber römisch 40 stellte am 04.11.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2025 abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den Asylwerber erlassen wurde.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.03.2025 rechtskräftig als unbegründet ab, weil dem Asylwerber weder aufgrund seiner vorgebrachten Protestteilnahmen oder seiner behaupteten Anhängerschaft bei der Khalistan-Bewegung, noch sonst eine asylrelevante Verfolgung droht. Bei einer Rückkehr nach Indien würde er außerdem nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
3. Am 11.11.2025 stellte der Asylwerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zu Protokoll, dass sein alter Fluchtgrund nach wie vor bestehe. Wegen seiner Verbindung zur Khalistan-Bewegung werde er von der Polizei und Anhängern der Gegenpartei bedroht und verfolgt. Er sei bereits einmal inhaftiert worden, jedoch habe er ins Ausland fliehen können. Ferner erklärte er, dass es keine Änderungen bezüglich seiner Fluchtgründe gebe.
4. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2026 erklärte der Asylwerber im Wesentlichen, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und dieselben Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren geltend mache. An diese könne er sich nicht mehr so genau erinnern, aber er wisse, dass die Polizei ihn mitgenommen habe. Der Grund für seine Verhaftung sei gewesen, dass er die Khalistan-Bewegung unterstützt habe. Abschließend verneinte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in seinem Heimatland gewesen zu sein und bestätigte sämtliche Gründe für die neuerliche Antragstellung angeführt zu haben.
5. Mit gegenständlichem gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 62 Abs. 2 AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 12.01.2026 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 auf.5. Mit gegenständlichem gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 62, Absatz 2, AVG mündlich verkündetem Bescheid vom 12.01.2026 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend insbesondere aus, ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liege nicht vor und der Folgeantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen. Gegen den Asylwerber bestehe eine seit 26.03.2025 rechtskräftige Rückkehrentscheidung, deren Vollzug zu keiner Bedrohung maßgeblicher Menschenrechte führe.
Nach Rückübersetzung bestätigte der Asylwerber die schriftliche Ausfertigung des Einvernahmeprotokolls samt Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheides.
6. Die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.01.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W123 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß § 22 Abs 2 BFA-VG mit Mitteilung vom 14.01.2026 in Kenntnis gesetzt wurde.6. Die Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 14.01.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung W123 des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber die belangte Behörde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom 14.01.2026 in Kenntnis gesetzt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Asylwerber ist Staatsangehöriger Indiens.
Der erste Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2025, der damaligen Rechtsvertretung des Asylwerbers am 26.03.2026 zugestellt, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen ihn erlassen, weil dem Asylwerber weder aufgrund seiner vorgebrachten Protestteilnahmen oder seiner behaupteten Anhängerschaft bei der Khalistan-Bewegung noch sonst eine asylrelevante Verfolgung drohte und er bei einer Rückkehr nach Indien nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Der Asylwerber stellte in weiterer Folge am 11.11.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Indien ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
Der Asylwerber ist gesund, spricht ein paar Worte Deutsch und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er reiste erstmals im November 2024 in das Bundesgebiet ein. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte einer tiefgreifenden wirtschaftlichen, sprachlichen oder sonstigen sozialen Integration des Asylwerbers.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Asylwerbers, zum Gang des ersten Asylverfahren, des gegenständlichen Folgeantragsverfahrens sowie zur Situation in Indien wurden auf Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen, oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Dass sich die Situation in Indien nicht wesentlich änderte, ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Asylwerbers im vorliegenden Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.11.2025 sowie auf die Einvernahmen durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 12.01.2026.
Der Asylwerber stützte sich im Zuge der gegenständlichen Erstbefragung ebenso wie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich auf jene Fluchtgründe, die bereits in seinem vorangegangenen Asylverfahren als nicht glaubhaft befunden wurden. Den Ausführungen des Asylwerbers können keine Hinweise auf eine maßgebliche Gefährdung seiner Person im Fall seiner Rückkehr entnommen werden, welche noch nicht im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz berücksichtigt wurden. Neben der individuellen Situation des Asylwerbers kamen auch aus den im Wesentlichen unverändert gebliebenen, allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsstaat keine Anhaltspunkte für allfällige Änderungen hervor, welche einen Anlass für eine abweichende Beurteilung bieten könnten. Etwaige neue Gründe, welche auf eine Bedrohung des Asylwerbers hindeuten könnten, hat das Verfahren damit nicht ergeben, weshalb eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Fall seiner Rückkehr nach Indien nicht festzustellen war.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
3.1. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a Abs. 2 AsylG 2005 lautet: 3.1. Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 lautet:
„(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn „(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, leg.cit. mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete § 22 BFA-VG lautet:Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ überschriftete Paragraph 22, BFA-VG lautet:
„(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. „(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:3.2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
3.2.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2025 wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung wurde der damaligen Rechtsvertretung des Asylwerbers am 26.03.2025 zugestellt, sodass sie rechtskräftig ist.
3.2.2. Res iudicata:
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 09.09.2021, C-18/20, festgehalten, dass ein Element oder eine Erkenntnis als neu im Sinne von Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU anzusehen ist, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde, ohne dass dieses Element oder diese Erkenntnis der für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. In dieser Bestimmung wird nicht danach unterschieden, ob die Elemente oder die Erkenntnisse, auf die ein Folgeantrag gestützt wird, vor oder nach dem Erlass dieser Entscheidung zutage getreten sind vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20, Rn. 37).
Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Der Asylwerber erklärte im gegenständlichen dritten Asylverfahren sowohl anlässlich seiner Erstbefragung, als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich, keine neuen Fluchtgründe zu haben (vgl. AS 27 und AS 118ff). Aus seinem Vorbringen ergibt sich daher keine relevante Änderung hinsichtlich seines Schutzbedarfs. Auch die für den Asylwerber maßgebliche Situation in seinem Herkunftsstaat ist seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2025 zur Frage der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiärem Schutz in Hinblick auf Indien im Wesentlichen gleich geblieben. Da somit keine neuen Umstände hervorkamen, die zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Folgeantrags auf internationalen Schutz führen könnten, wird dieser voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Der Asylwerber erklärte im gegenständlichen dritten Asylverfahren sowohl anlässlich seiner Erstbefragung, als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich, keine neuen Fluchtgründe zu haben vergleiche AS 27 und AS 118ff). Aus seinem Vorbringen ergibt sich daher keine relevante Änderung hinsichtlich seines Schutzbedarfs. Auch die für den Asylwerber maßgebliche Situation in seinem Herkunftsstaat ist seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2025 zur Frage der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiärem Schutz in Hinblick auf Indien im Wesentlichen gleich geblieben. Da somit keine neuen Umstände hervorkamen, die zu einer anderen Beurteilung des vorliegenden Folgeantrags auf internationalen Schutz führen könnten, wird dieser voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
3.2.3. Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:
Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Im nunmehr zweiten Asylverfahren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Indien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Indien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Indien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN); in Indien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Es sind keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie etwa eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes Vorbringen hiezu erstattet.
Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.Es liegt weiters auch keine Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK vor: Hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung ist anzuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist.
Der Asylwerber hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
In Bezug auf das Privatleben des Asylwerbers ist festzuhalten, dass er vor etwas mehr als einem Jahr erstmals in Österreich einreiste, wobei er nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Weiters ist hervorzuheben, dass er nur aufgrund seines im Ergebnis nicht berechtigten Antrags auf internationalen Schutz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und trotz aufrechter Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Auch dem Akteninhalt ist keine besondere Integrationsverfestigung des Asylwerbers, etwa in Form von tiefgreifenden Freundschaften, einer legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichem Engagement, zu entnehmen. Es kann somit von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und einer maßgeblichen Integration keine Rede sein. In Bezug auf das Privatleben des Asylwerbers ist festzuhalten, dass er vor etwas mehr als einem Jahr erstmals in Österreich einreiste, wobei er nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt. Weiters ist hervorzuheben, dass er nur aufgrund seines im Ergebnis nicht berechtigten Antrags auf internationalen Schutz zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und trotz aufrechter Rückkehrentscheidungen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Das Gewicht einer allenfalls erfolgten Integration im Bundesgebiet ist dadurch somit gemindert vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Auch dem Akteninhalt ist keine besondere Integrationsverfestigung des Asylwerbers, etwa in Form von tiefgreifenden Freundschaften, einer legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichem Engagement, zu entnehmen. Es kann somit von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und einer maßgeblichen Integration keine Rede sein.
Eine Verletzung eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens des Asylwerbers im Sinne des Art 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist.Eine Verletzung eines schutzwürdigen Privat- und Familienlebens des Asylwerbers im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor, womit auch die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist.
3.2.4. Rechtmäßigkeit des Verfahrens:
Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37 und § 45 Abs 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 ist durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37 und Paragraph 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Asylwerber erhielt Parteiengehör und wurde am 12.01.2026 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ermöglichte dem Asylwerber im Rahmen seiner Einvernahme Einsicht in die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Indien zu nehmen und eine Stellungnahme hierzu abzugeben, worauf der Asylwerber jedoch ein völlig unsubstantiiertes Vorbringen erstattete (vgl. AS 122, arg. „Ich will nicht zurück nach Indien. Mein Leben ist dort in Gefahr. Es gibt für mich dort nichts.“).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Asylwerber erhielt Parteiengehör und wurde am 12.01.2026 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ermöglichte dem Asylwerber im Rahmen seiner Einvernahme Einsicht in die maßgeblichen Länderfeststellungen zu Indien zu nehmen und eine Stellungnahme hierzu abzugeben, worauf der Asylwerber jedoch ein völlig unsubstantiiertes Vorbringen erstattete vergleiche AS 122, arg. „Ich will nicht zurück nach Indien. Mein Leben ist dort in Gefahr. Es gibt für mich dort nichts.“).
Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, erfolgte der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorlagen, erfolgte der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2026 rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt RückkehrsituationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2332034.1.00Im RIS seit
06.03.2026Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026