TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/20 W616 2201942-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W616 2201942-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2025, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2025, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer am 10.01.2016 grundsätzlich an, er sei aus Afghanistan in den Iran gegangen, weil er Geld verdienen habe wollen. Er habe im Iran seine Frau geheiratet und sie seien nach Europa gegangen, weil sie sich die Behandlungen des Sohnes nicht hätten leisten können. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst, dass sein Kind sterben würde.

1.2 Anlässlich der am 12.04.2018 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Jahre im Iran gelebt. Er sei aus Afghanistan in den Iran geflüchtet, weil seine Schwester einen vermeintlichen Arzt geheiratet habe, der seine erste Frau Gerüchten zu Folge ermordet habe. Dieser habe seine Schwester geschlagen. Die Familie des Beschwerdeführers habe versucht mit der Schwester zu fliehen, sei jedoch von den Taliban aufgegriffen worden, da die Familie dieses Mannes politisch sehr einflussreich sei. Der Beschwerdeführer habe, veranlasst durch seinen Vater, fliehen können. Im Falle der Heimkehr würde er vom Schwager umgebracht, da er dessen Ehre verletzt habe. Zu seiner Restfamilie in Afghanistan habe er seit fünf Jahren keinen Kontakt und er wisse auch nicht, wo diese sich aufhalte. Die Frau des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer brachten vor, weder aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung in Afghanistan bedroht oder verfolgt worden zu sein. Auch mit der Polizei oder Behörden habe das Ehepaar keine Probleme in Afghanistan gehabt.

1.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, IFA-Zl./Verfahrenszahl: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt VI.).1.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, IFA-Zl./Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.4 Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2021, GZ.: W201 2201942-1/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl.: XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.1.4 Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.07.2021, GZ.: W201 2201942-1/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl.: römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

1.5 Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 31.01.2023, GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.5 Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 31.01.2023, GZ.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung der Paragraphen 28, 29, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

1.6 Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 26.09.2023, GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31.01.2023, XXXX , nach dem Strafsatz des § 146 StGB sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.1.6 Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 26.09.2023, GZ.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und hiefür unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31.01.2023, römisch 40 , nach dem Strafsatz des Paragraph 146, StGB sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

Eine Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde geprüft. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage konnte mangels Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens davon abgesehen werden. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitete Aberkennungsverfahren, Zl.: XXXX , wurde wieder eingestellt. Eine Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurde geprüft. Aufgrund der aktuellen Gesetzeslage konnte mangels Vorliegens eines besonders schweren Verbrechens davon abgesehen werden. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitete Aberkennungsverfahren, Zl.: römisch 40 , wurde wieder eingestellt.

1.7 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl.: XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuletzt für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).1.7 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl.: römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte zuletzt für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).

1.8 Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.04.2024 wegen § 83 (1) StGB RK 11.04.2025, Datum der letzten Tat 26.02.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzten zu je 4,00 EUR im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe veurteilt.1.8 Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.04.2024 wegen Paragraph 83, (1) StGB RK 11.04.2025, Datum der letzten Tat 26.02.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzten zu je 4,00 EUR im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe veurteilt.

Gegenständliches Verfahren

2.1. Am 03.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 (Folgeantrag). Bei der Erstbefragung vor der Abteilung Fremdenpolizei Wien am 03.02.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an: „In Afghanistan herrschen die Taliban. Die Frauen haben keinerlei Rechte. Den Mädchen ist es verboten in die Schule gehen. Ich möchte, dass meine Tochter in Österreich ein freies Leben führt. Außerdem haben wir ein körperlich behindertes Kind. Wir fürchten die Taliban“2.1. Am 03.02.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 2, Absatz eins, Z13 AsylG 2005 (Folgeantrag). Bei der Erstbefragung vor der Abteilung Fremdenpolizei Wien am 03.02.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an: „In Afghanistan herrschen die Taliban. Die Frauen haben keinerlei Rechte. Den Mädchen ist es verboten in die Schule gehen. Ich möchte, dass meine Tochter in Österreich ein freies Leben führt. Außerdem haben wir ein körperlich behindertes Kind. Wir fürchten die Taliban“

2.2 In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OÖ, Außenstelle Linz, am 02.04.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinem Fluchgrund vor, er habe einen kranken Sohn, er sei behindert. Seine Tochter und seine Frau dürften in Afghanistan nicht hinausgehen, nicht lernen, nicht arbeiten. Seine Frau vertrete die Kinder im Verfahren.

Explizit befragt ob er in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden sei: „Ja. Früher war ich im Casino und habe gespielt. Da ich von vielen Personen Geld nahm und ich das Geld nicht zurückzahlen konnte, wurde ich angezeigt.“

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den vorgelegten Länderinformationen.

2.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen. 2.3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der erneuten Antragstellung im Folgeverfahren nicht glaubhaft machen können, dass er in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung seitens Dritter ausgesetzt gewesen sei und bei einer Rückkehr sein werde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Frauen und Mädchen in Afghanistan nunmehr keine Rechte mehr hätten und Frauen massiven Einschränkungen ausgesetzt wären, lasse sich keine glaubhafte Bedrohung bzw. Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers feststellen. Auch aus den übrigen Ausführungen wären etwaige Verfolgungsszenarien bzw. Rückkehrbefürchtungen nicht ansatzweise erkennbar.

Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Familienangehörigen ergeben sich aus den eindeutigen Akteninhalten zu den Zahlen IFA XXXX . Unter anderem wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gem § 3 Abs. 5 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.Die Feststellungen zu den Asylverfahren der Familienangehörigen ergeben sich aus den eindeutigen Akteninhalten zu den Zahlen IFA römisch 40 . Unter anderem wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers gem Paragraph 3, Absatz 5, AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

2.4 Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.2.4 Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.5 Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. fristgerecht am 08.05.2023 Beschwerde. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensgangs wurde angeführt, dass die belangte Behörde mangelhaft ermittelt habe sowie mangelhafte Länderberichte dem Verfahren zugrunde gelegt worden seien.2.5 Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht am 08.05.2023 Beschwerde. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensgangs wurde angeführt, dass die belangte Behörde mangelhaft ermittelt habe sowie mangelhafte Länderberichte dem Verfahren zugrunde gelegt worden seien.

2.6 Am 21.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.

Der Beschwerdeführer bestätigte, er sei geistig und körperlich in der Lage an der heutigen Verhandlung teilzunehmen. Er sei gesund. Befragt gab er an, er heiße XXXX und sei am XXXX in der Provinz Ghor, im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX geboren worden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara angehörig und sei schiitischer Moslem. Er sei verheiratet und habe 3 Kinder. Er spreche Dari und ein wenig Deutsch.Der Beschwerdeführer bestätigte, er sei geistig und körperlich in der Lage an der heutigen Verhandlung teilzunehmen. Er sei gesund. Befragt gab er an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in der Provinz Ghor, im Bezirk römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren worden. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara angehörig und sei schiitischer Moslem. Er sei verheiratet und habe 3 Kinder. Er spreche Dari und ein wenig Deutsch.

Ein Bruder und zwei Schwestern seien aktuell im Iran aufhältig. Seine Eltern und die restlichen Geschwister würden zurzeit in Afghanistan, nunmehr in der Provinz Herat leben. Es gehe seiner Familie gut. Er stehe mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt. Seine Familie habe keine finanziellen Probleme. Es würden allgemeine Probleme bestehen, die bereits gerichtsbekannt seien. Seine Schwestern dürften nicht mehr zur Schule. Und es gäbe seitens der Taliban strenge Gesetze. Die Frauen müssten mit einer Burka das Haus verlassen.

Mitglieder seiner Kernfamilie würden bedroht werden. Sie würden vom Ehemann der Schwester des Beschwerdeführers und seiner Familie belästigt werden. Man erkundige sich nach dem Beschwerdeführer, weil dieser Probleme insbesondere seinem Schwager gehabt habe. Sein Schwager und seine Brüder seien Mitglieder der Taliban und seien sehr gefährlich. Er habe keine weiteren Fluchtgründe.

In Österreich würde er zurzeit einer regelmäßigen, bezahlten Beschäftigung nachgehen. Er arbeite seit etwa 4 Monaten Teilzeit in einem Greißler Geschäft und verdiene etwa 900 Euro netto monatlich. Ab Jänner 2026 werde er Vollzeit arbeiten. Seine Frau sei nicht berufstätig. Sie haben ein Kind mit einer Behinderung und sie sei jetzt noch einmal Mutter geworden. Sie könnten die Kinder nicht alleine lassen. Der Sohn sei etwa 11 Jahre alt und besuche die Schule. Er werde mit dem Schulbus abgeholt um 12 Uhr mittags zurückgebracht. Die Tochter besucht die 2. Klasse Volksschule. Seine Frau sei beim AMS gemeldet.

Der Beschwerdeführer habe bis Deutsch Niveau A2 alle Prüfungen bestanden. Er habe früher im „Sommer Markt“ ehrenamtlich mitgeholfen. Er sei kein aktives Mitglied in einem Verein. Er spiele gerne Volleyball oder Fußball. Da er hauptsächlich am Nachmittag bis etwa 19 oder 20 Uhr arbeiten würde, gehe er vormittags ins Fitnessstudio oder gehe spazieren.

Er habe in Österreich keine Verwandte. Er habe in Österreich hauptsächlich Kontakt zu Afghanen, aber auch Bosniern und 1 – 2 Österreicher, primär handle es sich um Männer.

Explizit befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei abgesehen von seinen Verurteilungen wegen Betrug bzw. der Verurteilung wegen Körperverletzung, nicht von einem Gericht, auch außerhalb von Österreich, wegen einer Straftat verurteilt worden. Er habe keine Straftat begangen. Befragt zu den Verurteilungen und seiner Aussage, dass er früher im Casino gespielt habe, erklärte der Beschwerdeführer er habe in Tschechien, Deutschland, Slowenien und auch in Österreich, in offiziellen Casions gespielt. Das letzte Mal habe er vor ein paar Monaten gespielt.

Zu einer Verurteilung wegen Köperverletzung sei es gekommen, da er einem Bekannten Geld geliehen habe. Als er diesen wiederholt zur Rückgabe des Geldes aufgefordert habe, sei es zum Streit gekommen. Er habe ihn nicht geschlagen, sei aber verurteilt worden.

Befragt zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer: „Ich habe keine neuen Fluchtgründe vorzubringen. Ich habe aktuell den Subsidiären Schutz. Ich habe Angst diesen zu verlieren und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Zweitens habe ich meine Heimat vor ca. 17 Jahren verlassen und kann nicht zurückkehren und mich auf eigene Beine stellen, wegen der allgemeinen instabilen Sicherheitslage.“

Befragt zur Diskriminierung der Hazara, ergänzte der Beschwerdeführer: „Im Allgemeinen wurden Hazara in Afghanistan immer unter Druck gesetzt. Speziell in meinem Heimatort und Umgebung. Ein Beispiel ist, dass wir die Minderheit sind und wenn ich einmal das Haus verlassen muss, ich nicht weiß ob ich lebend zurückkomme oder nicht. [ …] In meiner Heimatortsumgebung ist die Mehrheit der Anwohner Analphabeten. Fast jeder glaubt, dass ein Schiite ungläubig sei, das ist das Problem. […] Ich habe Angst getötet zu werden. Z.B. habe ich gehört, dass letztes Jahr einige Einwohner, während der Rückkehr vom Einkaufen geköpft wurden.“

Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts: „In der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Mädchen in Afghanistan nicht zur Schule gehen könnten und Sie auch ein Kind mit einer Behinderung haben. Nun sind Ihre Frau und auch Ihre Kinder asylberechtigt. Wo sehen Sie in diesem Vorbringen für Sie selbst Asylrelevanz?“, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: „Aktuell bin ich dreifacher Vater. Meine Kinder haben den Asylstatus. Als Oberhaupt der Familie habe ich nur Subsidiären Schutz. Ich habe ständig Angst diesen zu verlieren und zurück nach Afghanistan zu müssen. Ich sorge aktuell alleine für meine Familie.“

Er habe in Afghanistan Probleme, er sei Hazara sowie er sei in Syrien gewesen und habe dort gekämpft. Er sei sich sicher, dass die Taliban informiert worden seien. Laut iranischen Behörden habe er gegen den IS gekämpft. Er habe Assad unterstützt. Deswegen habe er Angst von den Taliban festgenommen zu werden und zum Tode verurteilt zu werden. Jene Afghanen, die im syrischen Krieg tätig gewesen waren, würden nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, der Rest schon. Die Taliban hätten Angst vor den Kämpfern, die in Syrien gekämpft haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX .Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 .

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Ein Kind hat eine Behinderung. Die Ehefrau und zwei Kinder sind in Österreich asylberechtigt.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Ghor geboren. Vor etwa 17 Jahren ist er in den Iran ausgereist.

Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 09.01.2016 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis BVwG vom 09.07.2021, GZ.: W201 2201942-1/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl.: XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) am 09.01.2016 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis BVwG vom 09.07.2021, GZ.: W201 2201942-1/15E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zl.: römisch 40 , hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 31.01.2023, GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung der §§ 28, 29 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO wird zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 31.01.2023, GZ.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung der Paragraphen 28, 29, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 26.09.2023, GZ.: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31.01.2023, XXXX , nach dem Strafsatz des § 146 StGB sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 26.09.2023, GZ.: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und hiefür unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31.01.2023, römisch 40 , nach dem Strafsatz des Paragraph 146, StGB sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens rechtskräftig verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.04.2024 wegen § 83 (1) StGB RK 11.04.2025, Datum der letzten Tat 26.02.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzten zu je 4,00 EUR im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe veurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.04.2024 wegen Paragraph 83, (1) StGB RK 11.04.2025, Datum der letzten Tat 26.02.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzten zu je 4,00 EUR im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe veurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl.: XXXX , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutz-berechtigte zuletzt für 2 Jahre verlängert.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2024, Zl.: römisch 40 , wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutz-berechtigte zuletzt für 2 Jahre verlängert.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich erwerbstätig.

1.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 09.07.2021, GZ.: W201 2201942-1/15E wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der behaupteten Probleme mit der Familie seines Schwagers nicht asylrelevant verfolgt wird.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

Der Beschwerdeführer ist auch aufgrund seiner Beteiligung am Krieg in Syrien nicht asylrelevant bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit 10 Jahren in Österreich aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer wäre wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde und welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan stehen würde.

1.3 Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

1.3.1. Auszug aus der Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan Version 13, veröffentlicht am 07.11.2025:

Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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