Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AuslBG §12aSpruch
,
W255 2323982-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX , ABB-Nr. 4560499, betreffend den Antrag auf Zulassung als Fachkraft als Elektroniker für die XXXX gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Sonja MARCHHART und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 , ABB-Nr. 4560499, betreffend den Antrag auf Zulassung als Fachkraft als Elektroniker für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der türkische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker/Elektroniktechniker für die XXXX . Die MA 35 ersuchte das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 05.06.2025 um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des § 12a AuslBG. 1.1. Der türkische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte am 20.05.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beim Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker/Elektroniktechniker für die römisch 40 . Die MA 35 ersuchte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) am 05.06.2025 um schriftliche Mitteilung über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG.
1.2. Am 24.06.2025 wurde die XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überprüfung des gegenständlichen Antrages ergeben habe, dass dem BF nach den bisher vorgelegten Unterlagen insgesamt 40 Punkte nach den Kriterien der Anlage B zu § 12a AuslBG angerechnet werden können. Da nach einem Aufforderungsschreiben vom 10.06.2025 kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte angerechnet worden seien. Nach derzeitiger Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG nicht gegeben. Der Dienstgeberin wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis 08.07.2025 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. die Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen. 1.2. Am 24.06.2025 wurde die römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Überprüfung des gegenständlichen Antrages ergeben habe, dass dem BF nach den bisher vorgelegten Unterlagen insgesamt 40 Punkte nach den Kriterien der Anlage B zu Paragraph 12 a, AuslBG angerechnet werden können. Da nach einem Aufforderungsschreiben vom 10.06.2025 kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte angerechnet worden seien. Nach derzeitiger Aktenlage seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG nicht gegeben. Der Dienstgeberin wurde Gelegenheit gegeben, dazu bis 08.07.2025 schriftliche Einwendungen zu erheben bzw. die Unterlagen innerhalb derselben Frist vorzulegen.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der Antrag vom 20.05.2025 auf Zulassung des BF als Fachkraft für die XXXX gemäß § 20d Abs. 1 iVm. § 12a AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet worden seien. Da kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei dem Antrag nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden hätten können. 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der Antrag vom 20.05.2025 auf Zulassung des BF als Fachkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 40 Punkte angerechnet worden seien. Da kein Dienstzeugnis vorgelegt worden sei, hätten für die Berufserfahrung keine Punkte angerechnet werden können. Ein Sprachzertifikat sei dem Antrag nicht beigelegt gewesen, weswegen auch für Sprachkenntnisse keine Punkte vergeben werden hätten können.
1.4. Am 14.08.2025 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid des AMS ein. Er führte zusammengefasst aus, dass er über 15 Jahre einschlägige Berufserfahrung im Bereich Industrieelektronik und Geräteentwicklung verfüge. Seine gesamte berufliche Laufbahn habe er ausschließlich in seinem erlernten Berufsfeld verbracht. Alle relevanten Nachweise habe er bereits am 23.06.2025 seiner Dienstgeberin übergeben. Er übermittle die Unterlagen im Anhang erneut, um sicherzugehen, dass diese in die Bewertung einfließen würden. Gemäß der Punktebewertung für Fachkräfte hätte er für seine langjährige einschlägige Berufserfahrung mindestens 20 Punkte (bei mehr als 10 Jahren Erfahrung) erhalten sollen. Damit würde seine Gesamtpunkteanzahl 60 Punkte betragen und hätte er klar die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht. Er bitte um die Überprüfung der Punktebewertung und eine entsprechende Korrektur.
1.5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei. 2.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei.
2.1.2. Am 20.05.2025 stellte der BF bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. §§ 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker für die Dienstgeberin XXXX .2.1.2. Am 20.05.2025 stellte der BF bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 a und 20 d Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektroniker für die Dienstgeberin römisch 40 .
2.1.3. Über das Vermögen der XXXX wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.09.2025, GZ: XXXX , das Konkursverfahren eröffnet. Als Masseverwalter wurde XXXX bestellt. Der Schuldnerin steht Eigenverwaltung nicht zu. 2.1.3. Über das Vermögen der römisch 40 wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.09.2025, GZ: römisch 40 , das Konkursverfahren eröffnet. Als Masseverwalter wurde römisch 40 bestellt. Der Schuldnerin steht Eigenverwaltung nicht zu.
2.1.4. In der mit dem Antrag vom 20.05.2025 übermittelten Arbeitgebererklärung gemäß § 20d AuslBG ist die XXXX als Dienstgeberin des BF angeführt. Die Arbeitgebererklärung ist von der XXXX unterfertigt. Der vom Handelsgericht Wien mit obigem Beschluss bestellte Insolvenzverwalter erteilte keine Zustimmung zur Arbeitgebererklärung und keine Zustimmung zur Beantragung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den BF zwecks Aufnahme einer Tätigkeit für die XXXX . 2.1.4. In der mit dem Antrag vom 20.05.2025 übermittelten Arbeitgebererklärung gemäß Paragraph 20 d, AuslBG ist die römisch 40 als Dienstgeberin des BF angeführt. Die Arbeitgebererklärung ist von der römisch 40 unterfertigt. Der vom Handelsgericht Wien mit obigem Beschluss bestellte Insolvenzverwalter erteilte keine Zustimmung zur Arbeitgebererklärung und keine Zustimmung zur Beantragung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den BF zwecks Aufnahme einer Tätigkeit für die römisch 40 .
2.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.5. Mit Bescheid des AMS vom 10.07.2025, ABB-Nr.: 4560499, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Antrag des BF auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den darin einliegenden Kopien des Reisepasses des BF.
2.2.3. Die Feststellung zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zwecks Zulassung als Fachkraft (Punkt 2.1.2.) gründet sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Antrag.
2.2.4. Die Feststellungen zu der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der XXXX , der Bestellung des Insolvenzverwalters und der nicht zustehenden Eigenverwaltung (Punkt 2.1.3) stützt sich auf den seitens des Handelsgerichts Wien übermittelten Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens vom 22.09.2025. 2.2.4. Die Feststellungen zu der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der römisch 40 , der Bestellung des Insolvenzverwalters und der nicht zustehenden Eigenverwaltung (Punkt 2.1.3) stützt sich auf den seitens des Handelsgerichts Wien übermittelten Beschluss über die Eröffnung des Konkursverfahrens vom 22.09.2025.
2.2.5. Die Feststellungen zur Arbeitgebererklärung der XXXX (Punkt 2.1.4.) basieren auf der im Verfahrensakt einliegenden Erklärung vom 05.06.2025. Dass der Insolvenzverwalter keine Zustimmung erteilte, ergibt sich aus dem einliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem AMS und dem BF. Das AMS hielt erstmalig im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 03.10.2025 fest, dass über das Vermögen der XXXX mit Beschluss vom 22.09.2025 ein Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet und keine Bestätigung vorgelegt worden sei, dass der gegenständliche Antrag durch die Masseverwaltung genehmigt worden sei. Dem BF wurde die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF wurde in weiterer Folge auch mit mehreren E-Mails des AMS (unter anderem vom 10.10.2025, 13.10.2025 und 21.10.2025) darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung des Masseverwalters benötigt werde, dass die beantragte Beschäftigung trotz des Insolvenzverfahrens genehmigt werde. Am 24.10.2025 teilte der BF dem AMS per E-Mail mit, dass der Masseverwalter keine Genehmigung erteilt habe. Dieses E-Mail liegt ebenfalls im Verfahrensakt ein. Es ist daher unstrittig, dass eine Genehmigung der Beschäftigung durch den Masseverwalter nicht erteilt wurde. 2.2.5. Die Feststellungen zur Arbeitgebererklärung der römisch 40 (Punkt 2.1.4.) basieren auf der im Verfahrensakt einliegenden Erklärung vom 05.06.2025. Dass der Insolvenzverwalter keine Zustimmung erteilte, ergibt sich aus dem einliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem AMS und dem BF. Das AMS hielt erstmalig im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 03.10.2025 fest, dass über das Vermögen der römisch 40 mit Beschluss vom 22.09.2025 ein Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet und keine Bestätigung vorgelegt worden sei, dass der gegenständliche Antrag durch die Masseverwaltung genehmigt worden sei. Dem BF wurde die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF wurde in weiterer Folge auch mit mehreren E-Mails des AMS (unter anderem vom 10.10.2025, 13.10.2025 und 21.10.2025) darauf hingewiesen, dass eine Bestätigung des Masseverwalters benötigt werde, dass die beantragte Beschäftigung trotz des Insolvenzverfahrens genehmigt werde. Am 24.10.2025 teilte der BF dem AMS per E-Mail mit, dass der Masseverwalter keine Genehmigung erteilt habe. Dieses E-Mail liegt ebenfalls im Verfahrensakt ein. Es ist daher unstrittig, dass eine Genehmigung der Beschäftigung durch den Masseverwalter nicht erteilt wurde.
2.2.6. Die Feststellungen zum Bescheid des AMS und der dagegen erhobenen Beschwerde (Punkt 2.1.5.) ergeben sich aus dem Verfahrensakt und sind unstrittig.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 20g Abs. 1 AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten:
„Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
(…)
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
(…)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d,,
7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder7. als Grenzgänger gemäß Paragraph 12 e, oder
8. als Künstler gemäß § 148. als Künstler gemäß Paragraph 14
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(…)“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Der BF stellte am 20.05.2025 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektriker bei der Dienstgeberin XXXX gemäß § 12a AuslBG. 2.3.2.1. Der BF stellte am 20.05.2025 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ zwecks Zulassung als Fachkraft als Elektriker bei der Dienstgeberin römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, AuslBG.
2.3.2.2. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, und für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Eine Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 2.3.2.2. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, und für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Eine Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Insbesondere ist eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird. Insbesondere ist eine Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG nur dann zu erteilen, wenn der Dienstgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird.
Voraussetzung für die Zulassung zu einer Beschäftigung und in der Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ ist u.a. ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich, auf den bezogen das Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. § 12a Z 1 und § 4 Abs. 1 AuslBG) von der nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen ist, weshalb ein Austausch des Arbeitgebers im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Zulassung gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG zu versagen (vgl. VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139). Zwar bezieht sich der VwGH in dieser Entscheidung auf eine Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft iSd. § 12b AuslBG; die Voraussetzungen des § 12a AuslBG sind hinsichtlich des Verweises auf § 4 Abs. 1 AuslBG jedoch ident. Das Erfordernis eines konkret in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes bei einem Dienstgeber in Österreich ist auch für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Beschäftigung und in der Folge der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ ist u.a. ein konkret in Aussicht genommener Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich, auf den bezogen das Vorliegen der Voraussetzungen vergleiche Paragraph 12 a, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG) von der nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu prüfen ist, weshalb ein Austausch des Arbeitgebers im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen ist die Zulassung gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG zu versagen vergleiche VwGH 15.12.2023, Ra 2023/09/0139). Zwar bezieht sich der VwGH in dieser Entscheidung auf eine Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft iSd. Paragraph 12 b, AuslBG; die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AuslBG sind hinsichtlich des Verweises auf Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG jedoch ident. Das Erfordernis eines konkret in Aussicht genommenen Arbeitsplatzes bei einem Dienstgeber in Österreich ist auch für die Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde über das Vermögen der potentiellen Dienstgeberin mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.09.2025, GZ: XXXX , ein Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Insolvenzverwalter erteilte keine Zustimmung zur Beschäftigung des BF, sodass der konkrete Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung steht.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde über das Vermögen der potentiellen Dienstgeberin mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22.09.2025, GZ: römisch 40 , ein Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Der Insolvenzverwalter erteilte keine Zustimmung zur Beschäftigung des BF, sodass der konkrete Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung steht.
2.3.2.3. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG liegen daher nicht vor, weswegen die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS als unbegründet abzuweisen war. 2.3.2.3. Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG liegen daher nicht vor, weswegen die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS als unbegründet abzuweisen war.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 Sitzung 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF auch nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitgeber Arbeitsplatz Fachkräfteverordnung Konkurs Rot-Weiß-Rot-Karte VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W255.2323982.1.00Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026