TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/20 W175 2308234-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.2026
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Entscheidungsdatum

20.01.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W175 2308234-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX , alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zahl: 1410968206-241372315, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der römisch 40 , alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , syrische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zahl: 1410968206-241372315, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 10.08.2024 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am 10.08.2024 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005).

Laut vorliegender Eurodac-Treffermeldung wurde die BF in Bulgarien am 10.06.2024 infolge illegaler Einreise in dieses Land erkennungsdienstlich behandelt und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Die BF gab anlässlich der Erstbefragung am XXXX an, die syrische Staatsangehörige XXXX , somit minderjährig, und ledig zu sein. Als Nachweis für ihre Identität legte sie einen syrischen Personenstandsregisterauszug vor, einen Pass habe sie nie besessen. römisch eins.2. Die BF gab anlässlich der Erstbefragung am römisch 40 an, die syrische Staatsangehörige römisch 40 , somit minderjährig, und ledig zu sein. Als Nachweis für ihre Identität legte sie einen syrischen Personenstandsregisterauszug vor, einen Pass habe sie nie besessen.

Ihre Eltern sowie ihre sechs Geschwister lebten in Syrien, in Österreich habe sie keine Angehörigen. Sie habe Syrien im August 2024 verlassen und sei über die Türkei und ihr unbekannte Länder in einem LKW nach Österreich gelangt. Sie habe Syrien verlassen müssen, da man sie gegen ihren Willen habe verheiraten habe wollen.

Nach Vorhalt der Eurodac-Ausschreibung von Bulgarien gab sie an, einen Monat in einem Lager gewesen zu sein. Sie sei erkennungsdienstlich behandelt worden, habe aber nicht um Asyl angesucht. Sie sei schlecht behandelt worden.

I.3. Am 17.09.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO an die bulgarischen Behörden, die mit Schreiben vom 27.09.2024 mitteilten, dass die BF in Bulgarien unter XXXX , am 11.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie sei am 13.06.2024 untergetaucht, das Verfahren sei offen. Eine Altersfeststellung habe nicht stattgefunden.römisch eins.3. Am 17.09.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an die bulgarischen Behörden, die mit Schreiben vom 27.09.2024 mitteilten, dass die BF in Bulgarien unter römisch 40 , am 11.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie sei am 13.06.2024 untergetaucht, das Verfahren sei offen. Eine Altersfeststellung habe nicht stattgefunden.

1.4. Mit Mail vom 25.09.2024 legte die BBU eine Kopie der angeblichen Geburtsurkunde der BF sowie des Familienregisterauszuges vor und führte aus, dass der Cousin der BF, XXXX , die Obsorge für die unbegleitete Minderjährige beantragt habe. Am 12.11.2024 fragte das BFA bei der BBU mittels Mail an, bei welchem Gericht die Obsorge beantragt worden sei, was seitens der BBU offensichtlich laut handschriftlichem Vermerk ignoriert wurde (AS 187). Eine Anfrage des BFA bei der BH-Baden am 12.11.2024 verlief negativ. 1.4. Mit Mail vom 25.09.2024 legte die BBU eine Kopie der angeblichen Geburtsurkunde der BF sowie des Familienregisterauszuges vor und führte aus, dass der Cousin der BF, römisch 40 , die Obsorge für die unbegleitete Minderjährige beantragt habe. Am 12.11.2024 fragte das BFA bei der BBU mittels Mail an, bei welchem Gericht die Obsorge beantragt worden sei, was seitens der BBU offensichtlich laut handschriftlichem Vermerk ignoriert wurde (AS 187). Eine Anfrage des BFA bei der BH-Baden am 12.11.2024 verlief negativ.

1.5. Ein Gutachten zur Altersfeststellung vom 04.11.2024 hielt fest, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt am 31.10.2024 mindestens XXXX Jahre alt sei, woraus sich eine Volljährigkeit bei Antragstellung ergebe. Als fiktives Geburtsdatum wurde der XXXX angenommen 1.5. Ein Gutachten zur Altersfeststellung vom 04.11.2024 hielt fest, dass die BF zum Untersuchungszeitpunkt am 31.10.2024 mindestens römisch 40 Jahre alt sei, woraus sich eine Volljährigkeit bei Antragstellung ergebe. Als fiktives Geburtsdatum wurde der römisch 40 angenommen

1.6. Am 08.11.2024 stellte das BFA für die BF ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien, das mit Schreiben vom 13.11.2024 der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.1.6. Am 08.11.2024 stellte das BFA für die BF ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Bulgarien, das mit Schreiben vom 13.11.2024 der Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

I.7. In einer Stellungnahme zu dem Gutachten am 03.12.2024 teilte die BBU mit, dass dieses grob unschlüssig sei und die Glaubwürdigkeit der BF untergrabe, somit einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.römisch eins.7. In einer Stellungnahme zu dem Gutachten am 03.12.2024 teilte die BBU mit, dass dieses grob unschlüssig sei und die Glaubwürdigkeit der BF untergrabe, somit einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle.

1.8. Am 08.01.2025 gab die BF im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA an, dass sie gesund sei und keine Medikamente nehme.

Sie sei XXXX Jahre alt, ihre Eltern hätten sie so registrieren lassen. Die Mutter habe den Personalregisterauszug beim Standesamt Aleppo beschafft und der Cousin habe ihn der BF an Tag ihrer Einreise gegeben. Den Familienregisterauszug (im Akt auch als Geburtsurkunde bezeichnet) habe sie per Post erhalten. Auf Vorhalt des Gutachtens zeigte sich die BF überrascht, sie verstehe nicht, weshalb sie über 18 Jahre alt sein solle. Sie sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden. Sie sei römisch 40 Jahre alt, ihre Eltern hätten sie so registrieren lassen. Die Mutter habe den Personalregisterauszug beim Standesamt Aleppo beschafft und der Cousin habe ihn der BF an Tag ihrer Einreise gegeben. Den Familienregisterauszug (im Akt auch als Geburtsurkunde bezeichnet) habe sie per Post erhalten. Auf Vorhalt des Gutachtens zeigte sich die BF überrascht, sie verstehe nicht, weshalb sie über 18 Jahre alt sein solle. Sie sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden.

In Österreich lebten zwei Onkel und ein Cousin, alle hätten subsidiären Schutz.

In Bulgarien habe sie 20 Tage in einem geschlossenen Camp gelebt. Sie habe nicht gewusst, dass sie einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe zweimal eine Lebensmittelvergiftung gehabt. Das Essen sei schlecht und das Camp sei ein Gefängnis gewesen. Man habe sie sehr schlecht behandelt.

Auf Vorhalt der Mitteilung Bulgariens, sie habe am 11.06.2024 einen Asylantrag gestellt und sich bereits zwei Tage später dem Verfahren entzogen, gab die BF an, dass dies eine Lüge sei, sie verstehe nicht, weshalb die lügen würden.

Auf Nachfrage nach dem Stand des angeblichen Obsorgeverfahrens gab die BF an, dass ein solches nicht eingeleitet worden sei, da das Altersgutachten gekommen sei, weshalb keine weiteren Schritte gesetzt worden wären.

I.9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.01.2025, zugestellt am 06.02.2025, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.01.2025, zugestellt am 06.02.2025, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Dublin III-VO Bulgarien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

I.10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerden in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. römisch eins.10. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerden in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

I.11. Mit Schreiben vom 08.04.2025 teilte die BBU als Vertreterin der BF mit, dass die BF schwanger sei (voraussichtlicher Geburtstermin 01.11.2025). Sie sei traditionell mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit dem Ehemann an der gemeinsamen Adresse XXXX , wo sie auch behördlich gemeldet sei. „Nähere Ausführungen zur Identität des Kindesvaters würden umgehend nachgereicht“. römisch eins.11. Mit Schreiben vom 08.04.2025 teilte die BBU als Vertreterin der BF mit, dass die BF schwanger sei (voraussichtlicher Geburtstermin 01.11.2025). Sie sei traditionell mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit dem Ehemann an der gemeinsamen Adresse römisch 40 , wo sie auch behördlich gemeldet sei. „Nähere Ausführungen zur Identität des Kindesvaters würden umgehend nachgereicht“.

Nähere Ausführungen zum Kindesvater wurden nicht nachgereicht. Vielmehr wurde der Name desselben erst am 16.12.2025, nach der zweiten unrechtmäßigen Einreise der BF, bekannt gegeben.

Das BFA übermittelte am 05.05.2025 eine vollständige Kopie des Mutter-Kind-Passes, die Befunde wurden als unauffällig eingetragen.

I.12. Die BF wurde am 07.05.2025 nach Bulgarien überstellt. römisch eins.12. Die BF wurde am 07.05.2025 nach Bulgarien überstellt.

I.13. Am XXXX wollte die BF bei der Landespolizeidirektion Wien nach erneuter rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und wurde auf das laufende Verfahren hingewiesen. Ein Bericht wurde dem BVwG übermittelt.römisch eins.13. Am römisch 40 wollte die BF bei der Landespolizeidirektion Wien nach erneuter rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und wurde auf das laufende Verfahren hingewiesen. Ein Bericht wurde dem BVwG übermittelt.

I.14. In einer Stellungnahme vom 16.12.2025 zu der am 17.12.2025 stattfindenden Verhandlung vor dem BVwG wurde ausgeführt, dass die BF am XXXX erneut nach Österreich eingereist sei und bis dato mit dem Ehemann XXXX , im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Die gemeinsame Tochter sei am XXXX in Wien geboren worden. Die BF sei nach syrischem Recht verheiratet, es bestehe eine enge Bindung zwischen den genannten Personen. Ein gemeinsames Familienleben sei nur in Österreich möglich. Der Ehemann gehe einer Erwerbstätigkeit nach und kümmere sich um die BF und das Kind. Vorgelegt wurden Auszüge aus dem syrischen Zivilregister und ein Arbeitsvertrag des Ehemannes.römisch eins.14. In einer Stellungnahme vom 16.12.2025 zu der am 17.12.2025 stattfindenden Verhandlung vor dem BVwG wurde ausgeführt, dass die BF am römisch 40 erneut nach Österreich eingereist sei und bis dato mit dem Ehemann römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt zusammenlebe. Die gemeinsame Tochter sei am römisch 40 in Wien geboren worden. Die BF sei nach syrischem Recht verheiratet, es bestehe eine enge Bindung zwischen den genannten Personen. Ein gemeinsames Familienleben sei nur in Österreich möglich. Der Ehemann gehe einer Erwerbstätigkeit nach und kümmere sich um die BF und das Kind. Vorgelegt wurden Auszüge aus dem syrischen Zivilregister und ein Arbeitsvertrag des Ehemannes.

Der Auszug aus dem Zivilregister betreffend die BF lautet auf XXXX , weist eine andere nationale Identifikationsnummer als das bisher vorgelegte Dokument auf, und sei am 08.10.2025 ausgestellt worden. Der Auszug aus dem Zivilregister betreffend die BF lautet auf römisch 40 , weist eine andere nationale Identifikationsnummer als das bisher vorgelegte Dokument auf, und sei am 08.10.2025 ausgestellt worden.

Die Ehe sei am 05.05.2024 in Manbij geschlossen worden. Die Entscheidung sei in Anwesenheit der Klägerin XXXX gefallen, der beklagte Ehemann sei nicht erschienen.Die Ehe sei am 05.05.2024 in Manbij geschlossen worden. Die Entscheidung sei in Anwesenheit der Klägerin römisch 40 gefallen, der beklagte Ehemann sei nicht erschienen.

Laut dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Ehemannes, datiert mit 08.01.2025, handelte es sich lediglich um einen befristeten Vertrag eines Gastronomiebetriebes von 02.01.2025 bis 12.02.2025. Eine Vertragsverlängerung liegt bis dato nicht vor.

Laut ZMR vom 15.12.2025 war der Ehemann der BF (sowie andere Personen) von 25.09.2023 bis 12.11.2025 an der Adresse XXXX , gemeldet, danach an der Adresse XXXX .Laut ZMR vom 15.12.2025 war der Ehemann der BF (sowie andere Personen) von 25.09.2023 bis 12.11.2025 an der Adresse römisch 40 , gemeldet, danach an der Adresse römisch 40 .

Die BF war von 21.01.2025 bis 07.03.2005 in der XXXX und von 07.03.2025 bis 07.04.2025 in der XXXX gemeldet. Danach war sie von 07.04.2025 bis 06.08.2025 in XXXX , gemeldet. Nach der Wiedereinreise nach Österreich ist sie nicht amtlich gemeldet.Die BF war von 21.01.2025 bis 07.03.2005 in der römisch 40 und von 07.03.2025 bis 07.04.2025 in der römisch 40 gemeldet. Danach war sie von 07.04.2025 bis 06.08.2025 in römisch 40 , gemeldet. Nach der Wiedereinreise nach Österreich ist sie nicht amtlich gemeldet.

I.15. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.12.2025 gab die BF auf die Frage nach ihrem Namen an, XXXX in Manbij, zu sein. Sie könne zum Nachweis einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und eine Geburtsurkunde, beides in Kopie vorlegen. Diese habe man ihr am XXXX übermittelt. römisch eins.15. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.12.2025 gab die BF auf die Frage nach ihrem Namen an, römisch 40 in Manbij, zu sein. Sie könne zum Nachweis einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister und eine Geburtsurkunde, beides in Kopie vorlegen. Diese habe man ihr am römisch 40 übermittelt.

Sie lebe seit der Einreise am XXXX bei ihrem Ehemann. Die Gemeinde lasse es nicht zu, dass sie sich ohne Papiere anmelde. Sie lebe seit der Einreise am römisch 40 bei ihrem Ehemann. Die Gemeinde lasse es nicht zu, dass sie sich ohne Papiere anmelde.

Auf die Frage, seit wann sie wisse, dass sie am XXXX geboren sei, gab sie an, das wisse sie schon lange. Auf Vorhalt, dass sie am XXXX angegeben habe, am XXXX geboren zu sein, gab sie an, sie habe dies getan, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Auf die Frage, seit wann sie wisse, dass sie am römisch 40 geboren sei, gab sie an, das wisse sie schon lange. Auf Vorhalt, dass sie am römisch 40 angegeben habe, am römisch 40 geboren zu sein, gab sie an, sie habe dies getan, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen.

Auf die Frage, woher sie den beim BFA vorgelegten Familienregisterauszug habe, gab sie an, die Mutter habe ihr diesen übermittelt. Laut diesem Auszug sei sie am XXXX geboren, was die BF lediglich mit „Nein“ kommentierte. Danach fügte sie hinzu, sie habe am XXXX ihr wirkliches Geburtsdatum angegeben, welches sie zuvor genannt habe. Auf die Frage, woher sie den beim BFA vorgelegten Familienregisterauszug habe, gab sie an, die Mutter habe ihr diesen übermittelt. Laut diesem Auszug sei sie am römisch 40 geboren, was die BF lediglich mit „Nein“ kommentierte. Danach fügte sie hinzu, sie habe am römisch 40 ihr wirkliches Geburtsdatum angegeben, welches sie zuvor genannt habe.

Auf die Aufforderung, die Diskrepanz aufzuklären gab die BF zuerst an, sie sei XXXX geboren, verheiratet und habe ein Mädchen. Erst auf neuerliche Frage, ob sie seinerzeit gefälschte Unterlagen vorgelegt habe, gab sie an, sie habe den Namen ihrer Schwester XXXX verwendet.Auf die Aufforderung, die Diskrepanz aufzuklären gab die BF zuerst an, sie sei römisch 40 geboren, verheiratet und habe ein Mädchen. Erst auf neuerliche Frage, ob sie seinerzeit gefälschte Unterlagen vorgelegt habe, gab sie an, sie habe den Namen ihrer Schwester römisch 40 verwendet.

Auch dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, keine Verwandten im Bundesgebiet zu haben, bestritt die BF.

Auf die Frage, weshalb sie Syrien verlassen habe, gab die BF an, der Vater habe die Geschwister und sie geschlagen und gedemütigt. Sie habe das österreichische Gesetz nicht gekannt. Sie habe die Mutter und die Schwestern nachholen wollen.

Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, man habe sie zwangsverheiraten wollen, gab sie an, das sei korrekt, der Ehemann habe sie über das Telefon verlobt. Die Mutter sei einverstanden gewesen. Erst nach mehrmaligem Nachfragen gab sie an, sie habe den jetzigen Mann gemeint. Der Vater sei nicht einverstanden gewesen.

Sie sei bereits verlobt gewesen, als sie eingereist sei, es sei am 05.05.2024 gewesen. Geheiratet hätten sie am XXXX in Österreich.Sie sei bereits verlobt gewesen, als sie eingereist sei, es sei am 05.05.2024 gewesen. Geheiratet hätten sie am römisch 40 in Österreich.

Auf die Frage nach den Namen des Ehemannes und des Vaters führte sie den Vater des Mannes mit XXXX an. Bei der Rückübersetzung verbesserte sie sich dahingehend, dass dies ihr Vater sei. Der Vater des Mannes sei XXXX . Auf die Frage nach den Namen des Ehemannes und des Vaters führte sie den Vater des Mannes mit römisch 40 an. Bei der Rückübersetzung verbesserte sie sich dahingehend, dass dies ihr Vater sei. Der Vater des Mannes sei römisch 40 .

Nach dem ersten Aufenthalt in Bulgarien befragt gab die BF an, nach 20 Tagen seien sie vom Schlepper in ein Haus transportiert worden. Man habe sie von Haus zu Haus bis nach Österreich gebracht. Die 20 Tage sei sie in einem geschlossenen Camp gewesen. Man habe sie gezwungen, einen Asylantrag zu stellen, da sie sonst die Unterkunft nicht verlassen hätte können. Dies sei am ersten Tag der Anhaltung gewesen.

Auf Vorhalt des Schreibens der der bulgarischen Behörde, wonach sie nach zwei Tagen untergetaucht sei, bestand die BF darauf, dass sie 20 Tage ihn der Unterkunft gewesen sei.

Ihr Verfahren in Bulgarien sei zwischenzeitlich negativ entscheiden.

I.16. Laut Bericht der LPD Wien vom 08.01.2026 Wurde am selben Tag an der Adresse XXXX , eine Erhebung durchgeführt. Dabei habe der angebliche Ehemann der BF die Tür geöffnet und auf die Frage nach der BF gemeint, es handle sich dabei um seine Freundin, diese sei beim Baby im Wohnzimmer. Sie lebe seit etwa einem Monat bei ihm. Die BF wurde nach dem Meldegesetz angezeigt.römisch eins.16. Laut Bericht der LPD Wien vom 08.01.2026 Wurde am selben Tag an der Adresse römisch 40 , eine Erhebung durchgeführt. Dabei habe der angebliche Ehemann der BF die Tür geöffnet und auf die Frage nach der BF gemeint, es handle sich dabei um seine Freundin, diese sei beim Baby im Wohnzimmer. Sie lebe seit etwa einem Monat bei ihm. Die BF wurde nach dem Meldegesetz angezeigt.

I.17. Laut Mitteilung des BFA vom 14.01.2026 wurde das Asylverfahren der BF in Bulgarien am 26.08.2025 negativ entscheiden, eine Beschwerde sei nicht eingebracht worden.römisch eins.17. Laut Mitteilung des BFA vom 14.01.2026 wurde das Asylverfahren der BF in Bulgarien am 26.08.2025 negativ entscheiden, eine Beschwerde sei nicht eingebracht worden.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF führte im Lauf des gesamten Verfahrens vier verschieden Geburtsdaten und drei unterschiedliche Namen. Sie änderte diese je nach Bedarf und legte Kopien angeblicher Auszüge aus dem syrischen Familienregister vor, die sie sich mit Unterstützung diverser Familienmitglieder in Syrien und Österreich beschafft habe. Diese seien laut ihren Angaben wechselweise ihr oder ihrer Schwester zuzuordnen.

Je nach Zweck der Einvernahme gab sie sich minderjährig oder volljährig, echauffierte sich bei den Befragungen vor dem BFA und dem BVwG dass alle anderen lügen würden und änderte jeweils erst auf Vorhalt der von ihr selber vorgelegten Unterlagen wie selbstverständlich ihre Angaben zur Gänze.

Eine tatsächliche Identität kann ihr nicht zugeordnet werden. Gefolgt kann lediglich dem Altersgutachten werden, wonach die BF bei Antragstellung volljährig war. Dieses wurde nicht substantiiert bestritten und konnte durch die Angaben der BF nicht ansatzweise in Zweifel gezogen werden.

Dass die BF verheiratet ist, ist ebenso wenig glaubhaft, da die vorgelegten Kopien weder als echt qualifiziert noch mangels festgestellter Identität der BF zugeordnet werden können. Im Übrigen sprechen auch die Aussagen der beteiligten Personen nicht für eine Eheschließung. So gab die BF vor dem BVwG an, bei der Einreise verlobt gewesen zu sein und am XXXX in Österreich geheiratet zu haben. Den vorgelegten Unterlagen wäre jedoch eine Eheschließung einer weiblichen Person am 05.05.2024 in Manbij/Syrien zu entnehmen. Der angebliche Ehemann der BF bezeichnete die BF am 08.01.2026 gegenüber Beamten der LPD Wien als seine Freundin.Dass die BF verheiratet ist, ist ebenso wenig glaubhaft, da die vorgelegten Kopien weder als echt qualifiziert noch mangels festgestellter Identität der BF zugeordnet werden können. Im Übrigen sprechen auch die Aussagen der beteiligten Personen nicht für eine Eheschließung. So gab die BF vor dem BVwG an, bei der Einreise verlobt gewesen zu sein und am römisch 40 in Österreich geheiratet zu haben. Den vorgelegten Unterlagen wäre jedoch eine Eheschließung einer weiblichen Person am 05.05.2024 in Manbij/Syrien zu entnehmen. Der angebliche Ehemann der BF bezeichnete die BF am 08.01.2026 gegenüber Beamten der LPD Wien als seine Freundin.

Weiters gab die BF vor dem BVwG an, am XXXX erneut nach Österreich eingereist zu sein. Ihre Tochter wurde laut vorgelegter Geburtsurkunde am XXXX geboren, der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann XXXX , ist als Vater eingetragen. Es liegen bisher keine Umstände vor, die dem widersprächen. Weiters gab die BF vor dem BVwG an, am römisch 40 erneut nach Österreich eingereist zu sein. Ihre Tochter wurde laut vorgelegter Geburtsurkunde am römisch 40 geboren, der in Österreich asylberechtigte angebliche Ehemann römisch 40 , ist als Vater eingetragen. Es liegen bisher keine Umstände vor, die dem widersprächen.

Insgesamt hat die BF mithilfe diverser Familienmitglieder alles unternommen, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen. So reiste sie unter anderem zweimal unrechtmäßig nach Österreich ein, wechselte ihre Identität und meldete sich nicht an ihrer zweiten Wohnadresse an.

Die festgestellten Tatsachen zur schlepperunterstützen Einreise der BF in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zur erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Asylantragstellung in Bulgarien, gründen auf den Angaben der BF in Zusammenschau mit der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung und den Antwortschreiben der bulgarischen Behörden. Dass die zu irgendeinem Zeitpunkt „gelogen“ hätten, ist nicht anzunehmen. Auch von einer schlechten Behandlung während des kurzen ersten Aufenthaltes von drei oder vier Tagen kann nicht ausgegangen werden. Dass sich die BF länger im Camp aufgehalten hätte, erscheint aufgrund der Angaben der bulgarischen Behörden zweifelhaft.

Wie lange sich die BF nunmehr in Österreich aufhält, kann nicht festgestellt werden. Jedoch legt die Ablehnung ihres Antrages in Bulgarien am 26.08.2025 und die Nichteinbringung einer Beschwerde doch eine zeitnahe Wiederausreise aus Bulgarien nahe. Sicher ist, dass die BF am XXXX bei der LPD Wien nach erneuter rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte.Wie lange sich die BF nunmehr in Österreich aufhält, kann nicht festgestellt werden. Jedoch legt die Ablehnung ihres Antrages in Bulgarien am 26.08.2025 und die Nichteinbringung einer Beschwerde doch eine zeitnahe Wiederausreise aus Bulgarien nahe. Sicher ist, dass die BF am römisch 40 bei der LPD Wien nach erneuter rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), lauten auszugsweise:

„Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

(…)

Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(…)“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. (4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. (5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.“

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (2007/01/1153 vom 25.11.2009) knüpfen die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH (2007/01/1153 vom 25.11.2009) knüpfen die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an.

Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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