Entscheidungsdatum
21.01.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
W612 2277877-3/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. 1309980903/251271311-2, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2025, Zl. 1309980903/251271311-2, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorangegangene Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 01.06.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesen im Wesentlichen damit begründet, dass er in Somalia keine Familie mehr habe, es aufgrund einer schweren Dürre massive Versorgungsprobleme gebe und er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert worden sei.
Zwischen 16.01.2023 und 20.03.2023 war das Asylverfahren des Beschwerdeführers mangels bekannten Aufenthaltsortes eingestellt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2023 wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, die Abschiebung für zulässig erklärt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.
3. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.3. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2025, GZ W189 2277877-1/31E, wurde die Beschwerde gegen dem Bescheid vom 24.07.2023 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen, verbüßte danach im Polizeianhaltezentrum XXXX bis XXXX seine offenen Verwaltungsersatzfreiheitsstrafen und wurde im Anschluss über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen, verbüßte danach im Polizeianhaltezentrum römisch 40 bis römisch 40 seine offenen Verwaltungsersatzfreiheitsstrafen und wurde im Anschluss über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
6. Am 25.09.2025 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet während aufrechter Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete der Beschwerdeführer seine erneute Antragstellung dahingehend, er sei konvertiert und seine Eltern seien im Jahr 2015 bei einem Bombenanschlag durch Al Shabaab gestorben, weil seine Mutter Christin gewesen sei. Er sei daraufhin von Al Shabaab wegen seiner Religion sowie versuchter Rekrutierung gesucht worden, worauf er nach Äthiopien und weiter nach Europa geflüchtet sei.
7. Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer erneut Ausführungen zu Angriffen auf seine Eltern im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit und versuchter Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Somaliland. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, Al Shabaab hätte seine Mutter umgebracht, weil sie nicht Muslimin gewesen sei und als er den Mord an seine Eltern bei der Polizei gemeldet habe, sei er ohne Grund sechs Monate eingesperrt worden. Zudem sei er seit vier Jahren Christ (römisch-katholisch).
Am 13.10.2025 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers auf Deutsch und Parteiengehör zu den ausgefolgten Feststellungen zur Lage in Somalia. Der Beschwerdeführer gab hierzu stellungnehmend erneut im Wesentlichen an, aufgrund seiner Religion nicht nach Somalia zurückzukönnen. Er habe in Somalia keine Familie mehr, die sei getötet worden.
8. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot für die Dauer von 9 Jahren erlassen.8. Mit Bescheid vom 20.10.2025 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot für die Dauer von 9 Jahren erlassen.
9. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2025 stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 20.10.2025 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag mit mehreren Behauptungen begründet habe. Sein Vorbringen zur Konversion und zu einer nunmehrigen Verfolgung durch Al Shabaab weise keinen glaubhaften Kern auf und sei insofern nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbei zu führen. Anders verhalte es sich mit der, erst im Beschwerdeverfahren artikulierten Bi- bzw. Homosexualität, der zweifellos ein glaubwürdiger Kern nicht abzusprechen gewesen sei und einer näheren Prüfung im Rahmen des Asylfolgeverfahrens bedürfe, weil eine nicht ausschließbare Bi- bzw. Homosexualität aufgrund der gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in Somalia zu einer Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung führen könnte und sich das Bundesamt mit der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt habe.
Damit war der Folgeantrag auf internationalen Schutz zum Verfahren zugelassen.
Gegenständliches Verfahren
10. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.12.2025 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit 2024 sexuellen Kontakt mit Männern möge und dies in den vorangegangenen Einvernahmen nicht erwähnt habe, weil er dazu keine Frage bekommen habe. Bei der Einvernahme im Juni 2025 habe er es zudem nicht erwähnt, weil er Angst vor den muslimischen Arabern und Somaliern im Camp hätte und er nicht wollen würde, dass diese wissen, dass er homosexuell sei. Im Jahr 2023 habe er eine Beziehung mit einem anderen Mann namens „Patrice“ gehabt. Er hob nochmals hervor, dass er Probleme habe, weil er Christ geworden sei und auch homosexuell sei. Er habe Druck und Angst um sein Leben, er sei in seiner Heimat mit dem Tod bedroht. Außerdem habe er ein paar Tätowierungen, die in seiner Familie auch nicht erwünscht seien.
11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Es wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.11.2025 verloren habe (Spruchpunkt IX.).11. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Es wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 24.11.2025 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht hätten zugrunde gelegt werden können. Der Beschwerdeführer habe seine Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt und stelle aufgrund seiner Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Betreffend sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht nach Somalia zurückkönne, führte das Bundesamt aus, dass auch diesen Angaben kein Glauben geschenkt werde, sondern vom Beschwerdeführer lediglich ein Sachverhalt in den Raum gestellt worden sei, ohne diesen auf konkrete Befragung hin, plausibel darlegen zu können.
12. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.01.2026 in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
13. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht und nach einer Unzuständigkeitseinrede am 15.01.2026 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt XXXX (auch XXXX ) in Somaliland. Seine Erstsprache ist Somalisch, außerdem spricht er etwas Englisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der volljährige Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ) in Somaliland. Seine Erstsprache ist Somalisch, außerdem spricht er etwas Englisch und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer hält sich seit seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz am 01.06.2022 im Bundesgebiet auf. Das erste Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2025, GZ W189 2277877-1/31E, rechtskräftig abgeschlossen; dabei wurden keine Verfolgungssachverhalte festgestellt sowie eine Rückkehr in den Herkunftsort des Beschwerdeführers für zulässig erachtet.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom XXXX , XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom römisch 40 , römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.
Am 25.09.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2025 wurde der Zurückweisungsbescheid des Bundesamtes wegen entschiedener Sache vom 20.10.2025 behoben und das zweite Asylverfahren zugelassen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und ein 9-jähriges Einreiseverbot verhängt. Mit Spruchpunkt VI. kannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen sowie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Somalia für zulässig erklärt und ein 9-jähriges Einreiseverbot verhängt. Mit Spruchpunkt römisch sechs. kannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass „um eine Wiederholung zu vermeiden, auf den Ausführungen zu Spruchpunkt VIII. – Einreiseverbot – verwiesen wird und für die Behörde feststeht, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist und er nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Es sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.“Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass „um eine Wiederholung zu vermeiden, auf den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch acht. – Einreiseverbot – verwiesen wird und für die Behörde feststeht, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist und er nicht des Schutzes Österreichs bedürfe. Es sei im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Da seinem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungs- und der Gerichtsakten des Beschwerdeführers, insbesondere auch der rechtskräftigen Entscheidungen im Vorverfahren (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2025, W189 2277877-1 und mündlich verkündetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 24.11.2025, W602 2277877-2) und stehen mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt in Einklang. Das Beschwerdevorbringen steht den getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG.Gegenstand des vorliegenden Teilerkenntnisses ist nur die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG bzw. die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,).
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6 leg. cit.).Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Absatz 6, leg. cit.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Entscheidung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Somalia zurückkehren, denn er sei Christ und homosexuell, wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft qualifiziert und angenommen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bzw. einer Verletzung insbesondere von Art. 2, 3 und 8 EMRK nicht gegeben sei und dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne nicht nach Somalia zurückkehren, denn er sei Christ und homosexuell, wurde vom Bundesamt als nicht glaubhaft qualifiziert und angenommen, dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bzw. einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, 3 und 8 EMRK nicht gegeben sei und dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
In der Beschwerde wird dieser Beurteilung entgegengetreten sowie eine mangelhafte Auswertung der Länderfeststellungen und fehlerhafte Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers moniert, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.
Es kann daher aus dem Sachverhalt sowie den getroffenen Länderfeststellungen alleine nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Dies gilt umso mehr, als die Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stützte, aber lediglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) verwies und sich auch unter Spruchpunkt VIII. nur auf die strafgerichtliche Verurteilung stützte, ohne nähere Feststellungen sowie Erwägungen zu den Umständen der Verurteilung zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde zwar nach der Behebung des Zurückweisungsbescheides im zugelassenen Verfahren in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.12.2025 allgemein zu seiner sexuellen Orientierung befragt, aber wurde erneut wie auch in der vorangegangenen Einvernahme am 07.10.2025 mit keiner Frage auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung an einem männlichen Opfer beging.Es kann daher aus dem Sachverhalt sowie den getroffenen Länderfeststellungen alleine nicht ausgeschlossen werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Bestimmungen bedeuten würde. Dies gilt umso mehr, als die Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stützte, aber lediglich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch acht. (Einreiseverbot) verwies und sich auch unter Spruchpunkt römisch acht. nur auf die strafgerichtliche Verurteilung stützte, ohne nähere Feststellungen sowie Erwägungen zu den Umständen der Verurteilung zu treffen. Der Beschwerdeführer wurde zwar nach der Behebung des Zurückweisungsbescheides im zugelassenen Verfahren in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.12.2025 allgemein zu seiner sexuellen Orientierung befragt, aber wurde erneut wie auch in der vorangegangenen Einvernahme am 07.10.2025 mit keiner Frage auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung an einem männlichen Opfer beging.
Der Beschwerde war vor diesem Hintergrund sohin die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W612.2277877.3.00Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026