Entscheidungsdatum
22.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
G303 2327876-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.12.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vom 18.11.2025 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 19.11.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vom 18.11.2025 und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft seit dem 19.11.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2025,
1. zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
A) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr wird stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 21.11.2024 aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei festgenommen und in die Justizanstalt XXXX verbracht. In der Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) XXXX vom 24.11.2024, Zahl: XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 21.11.2024 aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 verbracht. In der Folge wurde über den BF mit Beschluss des Landesgerichtes (LG) römisch 40 vom 24.11.2024, Zahl: römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des LG XXXX vom 02.10.2025, Zahl: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 StGB idF BGBl I Nr. 117/2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 02.10.2025 in Rechtskraft.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.10.2025, Zahl: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 02.10.2025 in Rechtskraft.
Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX , vom 14.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten. Mit gegenständlich angefochtenem Schubhaftbescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung aus der Strafhaft eintreten.
Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum (AHZ) römisch 40 vollzogen wurde.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zudem wurde Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr bestehe, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei. Der BF sei im Besitz eines bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitels gewesen; er habe diesen nicht mehr verlängern können, habe aber in Italien eine Freundin und ein Kind. Überdies sei er in Italien berufstätig gewesen und habe dort über eine Meldeadresse verfügt. Der BF möchte legal und freiwillig nach Italien ausreisen, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen wäre. Der BF hätte auch zur Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG seitens des BFA aufgefordert werden müssen.Mit Schriftsatz vom 27.11.2025 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden. Zudem wurde Verfahrenshilfe im Umfang einer Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Falle des BF keine Fluchtgefahr bestehe, weshalb die Verhängung der Schubhaft rechtswidrig sei. Der BF sei im Besitz eines bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitels gewesen; er habe diesen nicht mehr verlängern können, habe aber in Italien eine Freundin und ein Kind. Überdies sei er in Italien berufstätig gewesen und habe dort über eine Meldeadresse verfügt. Der BF möchte legal und freiwillig nach Italien ausreisen, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel möglich gewesen wäre. Der BF hätte auch zur Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG seitens des BFA aufgefordert werden müssen.
Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion XXXX , auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) am 27.11.2025 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vorrausetzungen vorliegen würden und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde vom BFA, Regionaldirektion römisch 40 , auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) am 27.11.2025 übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Vorrausetzungen vorliegen würden und dem BFA den Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 04.12.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und ein Behördenvertreter via Videokonferenz (ZOOM) teilnahmen, der bevollmächtigte Rechtsvertreter des BF und ein Dolmetscher für die Sprache Urdu nahmen persönlich teil. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Am 10.12.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ein.Am 10.12.2025 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit). Er verfügt über einen am 21.10.2019 ausgestellten und bis 19.10.2024 gültigen pakistanischen Reisepass.
Der BF verfügte zudem zuletzt über einen bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. XXXX Mit Ablauf dieses Aufenthaltstitels ist der BF in Italien nicht mehr aufenthaltsberechtigt.Der BF verfügte zudem zuletzt über einen bis 16.09.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. römisch 40 Mit Ablauf dieses Aufenthaltstitels ist der BF in Italien nicht mehr aufenthaltsberechtigt.
Am 21.11.2024 wurde der BF von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am 21.11.2024 wurde der BF von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des dringenden Tatverdachtes der Begehung der Schlepperei vorläufig festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert.
Mit Beschluss des LG XXXX vom 24.11.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 24.11.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX vom 02.10.2025, GZ.: XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 2 StGB idF BGBl I Nr. 117/2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 02.10.2025 rechtskräftig. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 02.10.2025, GZ.: römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2017, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde am 02.10.2025 rechtskräftig.
Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt XXXX vollzogen wurde.Der BF befand sich von 23.11.2024 bis 19.11.2025 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft), die zuletzt in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wurde.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 14.11.2025, Zl. XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Der Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig.Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Pakistan festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs). Der Bescheid war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, um XXXX Uhr, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im AHZ XXXX vollzogen wurde.Der BF wurde unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft am 19.11.2025, um römisch 40 Uhr, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen, die im Entscheidungszeitpunkt im AHZ römisch 40 vollzogen wurde.
Der gesunde und haftfähige BF ist nicht rückkehrwillig und hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen.
Das BFA hat am 17.11.2025 das HRZ-Verfahren eingeleitet und alle notwendigen Schritte zur HRZ-Erlangung gesetzt. Da die Identität des BF aufgrund der Reisepassdaten des vorliegenden abgelaufenen Reisepasses feststeht, rechnet die Behörde mit einer HRZ-Ausstellung innerhalb von acht Wochen. Im Jahr 2025 hat es bis zum Stichtag 01.11.2025 28 Zustimmungen der pakistanischen Botschaft zur HRZ-Ausstellung gegeben; es wurden 15 HRZ ausgestellt und 23 Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt.
Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte; ebenso wenig bestehen familiäre Beziehungen in Italien. Der BF hat in Österreich zudem keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach bzw. ist nicht in der Lage einer solchen nachzugehen und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des BVwG, sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.12.2025.
Die Identität des BF steht aufgrund des im Akt in Kopie einliegenden abgelaufenen pakistanischen Reisepasses (AS 131), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind, fest.
Die Feststellung, wonach der BF zuletzt bis 16.09.2024 über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügte, stützt sich auf den vorgelegten und bis zum oben genannten Zeitpunkt gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. XXXX . Die Feststellung, wonach der BF seit Ablauf des zuvor genannten italienischen Aufenthaltstitels über keine weitere Berechtigung zum Aufenthalt in Italien mehr verfügt, basiert auf die entsprechende Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Schubhaftbescheid, die sich wiederum auf Rücksprachen mit dem Polizeikooperationszentrum (PKZ) XXXX vom 19.12.2024 und 13.11.2025 stützen (AS 169, 215) aus denen sich ergibt, dass der BF keinen Verlängerungsantrag gestellt habe und zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt sei. Die Feststellung, wonach der BF zuletzt bis 16.09.2024 über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügte, stützt sich auf den vorgelegten und bis zum oben genannten Zeitpunkt gültigen italienischen Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“), Nr. römisch 40 . Die Feststellung, wonach der BF seit Ablauf des zuvor genannten italienischen Aufenthaltstitels über keine weitere Berechtigung zum Aufenthalt in Italien mehr verfügt, basiert auf die entsprechende Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Schubhaftbescheid, die sich wiederum auf Rücksprachen mit dem Polizeikooperationszentrum (PKZ) römisch 40 vom 19.12.2024 und 13.11.2025 stützen (AS 169, 215) aus denen sich ergibt, dass der BF keinen Verlängerungsantrag gestellt habe und zum Aufenthalt in Italien nicht mehr berechtigt sei.
Die Feststellungen zur Festnahme des BF durch Beamte der österreichischen Bundespolizei am 21.11.2024, zur Verhängung der Untersuchungshaft und strafgerichtlichen Verurteilung sowie zur Haft des BF beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf dem Beschluss des LG XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 24.11.2024, Zl. XXXX (AS 123) und dem Urteil des LG XXXX vom 02.10.2025, GZ.: XXXX , mit dem der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AS 195). Die Feststellungen zur Festnahme des BF durch Beamte der österreichischen Bundespolizei am 21.11.2024, zur Verhängung der Untersuchungshaft und strafgerichtlichen Verurteilung sowie zur Haft des BF beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere auf dem Beschluss des LG römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 24.11.2024, Zl. römisch 40 (AS 123) und dem Urteil des LG römisch 40 vom 02.10.2025, GZ.: römisch 40 , mit dem der BF wegen der Begehung des Verbrechens der Schlepperei und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AS 195).
Die Feststellung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot gegen den BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , vom 14.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX . Die Feststellung zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot gegen den BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , vom 14.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 .
Die Feststellung zur gegenständlichen Schubhaft des BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und auf der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Die Feststellung zur gegenständlichen Schubhaft des BF beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 18.11.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und auf der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig.
Die Feststellung, dass der BF nicht rückkehrwillig ist, beruht auf seinen eindeutigen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, wonach er aufgrund seiner dortigen Probleme nicht nach Pakistan zurückkehren könne. Eine ernsthafte und freiwillige Rückkehrabsicht kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit hat der BF in der Vergangenheit wiederholt unter Beweis gestellt, insbesondere durch sein gesetztes strafrechtliches Verhalten.
Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren ergeben sich aus den nachvollziehbaren Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, insbesondere wurde angegeben, dass aufgrund der Reisepassdaten vom abgelaufenen Reisepass des BF innerhalb von acht Wochen mit einer HRZ-Ausstellung gerechnet werde. Auch wurde seitens des Behördenvertreters genau dargelegt, wie viele Zustimmungen zur HRZ-Ausstellung seitens der pakistanischen Botschaft im Jahr 2025 bislang erteilt wurden; ebenso wurde dargelegt, wie viele HRZ konkret ausgestellt und Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt wurden.
Dass der BF in Österreich über keine familiären oder sonstigen maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, wonach der BF in Italien ebenso über keine familiären Beziehungen verfügt, stützt sich auf seine zuletzt in der mündlichen Verhandlung erstatteten Angaben. Der BF gab dort ausdrücklich – entgegen dem Beschwerdevorbringen – an, in Italien über keine Angehörigen zu verfügen.
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich – außer der Meldung im AHZ XXXX – keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung, daher wurde festgestellt, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt.Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich – außer der Meldung im AHZ römisch 40 – keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung, daher wurde festgestellt, dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt.
Durch Einsichtnahme in das Register des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger konnte festgestellt werden, dass der BF in Österreich bislang keiner gemeldeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist und aufgrund seines illegalen Aufenthaltes auch nicht in der Lage ist, einer solchen nachzugehen.
Die Feststellung, wonach der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt, stützt sich auf seine eigenen Angaben und ergibt sich dies auch aus den aufgelisteten Effekten in der Haftauskunft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des