TE Bvwg Beschluss 2026/1/23 W128 2332825-1

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Veröffentlicht am 23.01.2026
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Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §29
StudFG §49
StudFG §51
StudFG §52c
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 29 heute
  2. StudFG § 29 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 29 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 29 gültig von 13.06.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 29 gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 29 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 29 gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  8. StudFG § 29 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 49 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  9. StudFG § 49 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  10. StudFG § 49 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1998
  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  8. StudFG § 51 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 52c heute
  2. StudFG § 52c gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 52c gültig von 01.01.2009 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  4. StudFG § 52c gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 52c gültig von 01.03.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 52c gültig von 01.09.2001 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Spruch


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W128 2332825-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbörde an der Stipendienstelle XXXX vom 22.10.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbörde an der Stipendienstelle römisch 40 vom 22.10.2025, Zl. römisch 40 , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 07.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Vorstellung gegen den Bescheid vom 21.05.2025 (bestätigt mit Bescheid vom 18.05.2025) über die Rückforderung von Stipendiengeldern in Höhe von EUR 12.018,72 an den Senat der Stipendienbehörde gem. § 44 StudFG. Dabei brachte er vor, dass er sich auf die Vorstellung vom 10.06.2025 beziehe, in der er die Rückforderung sachlich und nachvollziehbar zu relativieren versuchte. 1. Mit Schreiben vom 07.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Vorstellung gegen den Bescheid vom 21.05.2025 (bestätigt mit Bescheid vom 18.05.2025) über die Rückforderung von Stipendiengeldern in Höhe von EUR 12.018,72 an den Senat der Stipendienbehörde gem. Paragraph 44, StudFG. Dabei brachte er vor, dass er sich auf die Vorstellung vom 10.06.2025 beziehe, in der er die Rückforderung sachlich und nachvollziehbar zu relativieren versuchte.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.10.2025, Zl. XXXX , zugestellt am 05.11.2025, gab die Studienbeihilfenbörde an der Stipendienstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) der Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtene Bescheid vom 21.05.2025. 2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 22.10.2025, Zl. römisch 40 , zugestellt am 05.11.2025, gab die Studienbeihilfenbörde an der Stipendienstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) der Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtene Bescheid vom 21.05.2025.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2025, per E-Mail versendet am 04.12.2025, das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Mit E-Mail vom 04.12.2025 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bemerkt habe, dass sein am Vortag verfasstes E-Mail samt Unterlagen erst an diesem Tag aus seinem Postausgang versendet worden sei. Er habe sowohl am Vortag als auch am frühen Morgen des 04.12.2025 mit WLAN- bzw. Internetproblemen zu kämpfen gehabt, welche auf einen Umstieg auf einen anderen Internetanbieter im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel zurückzuführen gewesen seien. Diese technischen Umstände hätten vermutlich zu der Verzögerung beim Versand geführt. Daher ersuche der Beschwerdeführer um Nachsicht und entsprechende Berücksichtigung.

5. Mit Schreiben vom 09.01.2026, eingelangt am 16.01.2026, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen und gab Folgendes an:

Der Beschwerdeführer habe am 04.12.2025 sowohl eine Beschwerde gegen den Senatsbescheid über das Ruhen der Studienbeihilfe im Wintersemester 2024/25 als auch gegen den Senatsbescheid über die abschließende Berechnung der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2023 per E-Mail eingebracht. Beide Senatsbescheide seien jeweils mit 22.10.2025 datiert.

Die den Beschwerden zugrunde liegenden Senatsbescheide seien dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde betrage vier Wochen ab Zustellung. Nach § 32 Abs. 2 AVG endeten nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist begonnen habe. Daraus folge nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 03.12.2025 geendet habe und daher im Zeitpunkt der Einbringung am 04.12.2025 bereits verstrichen gewesen sei.Die den Beschwerden zugrunde liegenden Senatsbescheide seien dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde betrage vier Wochen ab Zustellung. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG endeten nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf jenes Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist begonnen habe. Daraus folge nach Ansicht der belangten Behörde, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 03.12.2025 geendet habe und daher im Zeitpunkt der Einbringung am 04.12.2025 bereits verstrichen gewesen sei.

Soweit der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten technischen Probleme beim Versenden der Beschwerden per E-Mail als Grund für die Versäumung der Rechtsmittelfrist und damit auch für eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ansehe, werde dem entgegengehalten, dass den Metadaten der als PDF-Dateien übermittelten Beschwerden zu entnehmen sei, dass diese erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt worden seien. Die geltend gemachten technischen Probleme könnten daher für die Fristversäumnis nicht ausschlaggebend gewesen sein.Soweit der Beschwerdeführer die von ihm geschilderten technischen Probleme beim Versenden der Beschwerden per E-Mail als Grund für die Versäumung der Rechtsmittelfrist und damit auch für eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG ansehe, werde dem entgegengehalten, dass den Metadaten der als PDF-Dateien übermittelten Beschwerden zu entnehmen sei, dass diese erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstellt worden seien. Die geltend gemachten technischen Probleme könnten daher für die Fristversäumnis nicht ausschlaggebend gewesen sein.

Nach Ansicht der belangten Behörde wären somit beide Beschwerden als verspätet zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums XXXX an der Fachhochschule XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums römisch 40 an der Fachhochschule römisch 40 .

1.2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 22.10.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 (durch Hinterlegung) zugestellt.

1.3. Die gegenständliche Bescheidbeschwerde wurde am 04.12.2025 per Mail an die belangte Behörde versendet und übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 22.10.2025 dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 zugestellt wurde, gründet sich insbesondere auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Zustellnachweis, wonach die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung erfolgte. Diese Zustellung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern bestätigt. Es bestehen daher keine Zweifel am festgestellten Zustellzeitpunkt.2.2. Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 22.10.2025 dem Beschwerdeführer am 05.11.2025 zugestellt wurde, gründet sich insbesondere auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Zustellnachweis, wonach die Zustellung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch Hinterlegung erfolgte. Diese Zustellung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern bestätigt. Es bestehen daher keine Zweifel am festgestellten Zustellzeitpunkt.

2.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Bescheidbeschwerde datiert mit 03.12.2025 am 04.12.2025 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten E-Mail-Korrespondenzen samt Zeitstempeln sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 04.12.2025 selbst ausdrücklich mitgeteilt, dass ihm aufgefallen sei, dass sein am Vortag verfasstes E-Mail samt Unterlagen erst an diesem Tag aus seinem Postausgang versendet worden sei. Als Ursache führte er von ihm geschilderte WLAN- bzw. Internetprobleme im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel und einem Wohnungswechsel an und ersuchte um Nachsicht und entsprechende Berücksichtigung.

Da der Beschwerdeführer die verspätete Übermittlung der Beschwerde eigeninitiativ eingeräumt und begründet hat, bestand kein Anlass, ihm diesen Umstand nochmals gesondert vorzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher ohne weitere Beweisaufnahme davon ausgehen, dass die Beschwerde aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten technischen Probleme erst am 04.12.2025 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.2.1. Im Hinblick auf die Verspätung der gegenständlichen Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Bestimmte Fristen enden nach § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).Bestimmte Fristen enden nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß dem – auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen – Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am Mittwoch, dem 05.11.2025 gem. 17 Abs. 3 ZuStG durch Hinterlegung erhalten. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am Mittwoch, dem 03.12.2025. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 04.12.2025 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Stellungnahme vom 04.12.2025 bestätigte. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am Mittwoch, dem 05.11.2025 gem. 17 Absatz 3, ZuStG durch Hinterlegung erhalten. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete somit am Mittwoch, dem 03.12.2025. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 04.12.2025 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt, wie dies der Beschwerdeführer im Übrigen auch in seiner Stellungnahme vom 04.12.2025 bestätigte. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.

3.3. Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (vgl. VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022). 3.3. Verspätet eingebrachte Rechtsmittel sind als unzulässig zurückzuweisen. Dem Rechtsmittelwerber ist zuvor die offensichtliche Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen vergleiche VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022).

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die offensichtliche Verspätung der gegenständlichen Beschwerde nicht gesondert vorgehalten. Dies war jedoch entbehrlich, da der Beschwerdeführer selbst mit E-Mail vom 04.12.2025 ausdrücklich auf die verspätete Übermittlung seiner Beschwerde hingewiesen und hierzu Stellung genommen hat. Er brachte darin vor, dass sein am Vortag verfasstes E-Mail samt Unterlagen aufgrund von WLAN- bzw. Internetproblemen erst am 04.12.2025 aus seinem Postausgang versendet worden sei, und ersuchte um Nachsicht und entsprechende Berücksichtigung.

Damit hatte der Beschwerdeführer nachweislich Kenntnis von der verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels und nutzte die Möglichkeit, hierzu sachverhaltsbezogene Ausführungen zu erstatten. Der Zweck des Vorhalts, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Stellungnahme zur behaupteten Verspätung zu geben, wurde somit bereits erfüllt. Ein gesonderter Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht war daher nicht erforderlich.

3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten technischen Probleme vermögen an der Zurückweisung nichts zu ändern. Maßgeblich für die Wahrung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens des Rechtsmittels bei der belangten Behörde (vgl. VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (vgl. VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060; VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333). Sie hat sich daher nach der Rechtsprechung des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines Telefaxes erfolgreich durchgeführt worden ist (vgl. VwGH v. 24.8.1995, 94/04/0013), d.h. die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind.3.4. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten technischen Probleme vermögen an der Zurückweisung nichts zu ändern. Maßgeblich für die Wahrung der Beschwerdefrist ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens des Rechtsmittels bei der belangten Behörde vergleiche VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer Eingabe vergleiche VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060; VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333). Sie hat sich daher nach der Rechtsprechung des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines Telefaxes erfolgreich durchgeführt worden ist vergleiche VwGH v. 24.8.1995, 94/04/0013), d.h. die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind.

Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist - und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich (vgl. VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139). Die bloße Bestätigung über die Absendung eines E-Mails lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Sendung auch beim Empfänger angekommen ist - und zwar unabhängig davon, ob vom System eine Fehlermeldung generiert worden ist. Zum Nachweis des Einlangens ist vielmehr eine bei Absendung (mit Hilfe der Funktion "Übermittlung der Sendung bestätigen") anzufordernde "Übermittlungsbestätigung" erforderlich vergleiche VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139).

Dass die Beschwerde erst am 04.12.2025 und somit nach Ablauf der am 03.12.2025 endenden vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, wurde vom Beschwerdeführer selbst bestätigt und steht außer Zweifel. Die rechtswirksame Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie der Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist wurden durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der verspäteten Beschwerdeeinbringung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 71 f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre.3.5. Bei unverschuldeter Versäumung einer Prozesshandlung bestünde grundsätzlich die Möglichkeit des Rechtsbehelfs der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraphen 71, f. AVG), wobei ein derartiger Antrag bei Bestehen der im Gesetz genannten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen wäre.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund der verspäteten Beschwerde gegenständlich der Fall war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. unter Punkt 3.3. sowie 3.4.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. unter Punkt 3.3. sowie 3.4.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal durch den klaren Wortlaut der anzuwendenden Normen von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen ist.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W128.2332825.1.00

Im RIS seit

26.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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