TE Bvwg Erkenntnis 2026/1/23 G314 2331881-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.01.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G314 2331881-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX in Österreich wegen des Verdachts des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels festgenommen. Nachdem in weiterer Folge am XXXX die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und führte am XXXX eine niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 in Österreich wegen des Verdachts des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels festgenommen. Nachdem in weiterer Folge am römisch 40 die Untersuchungshaft über ihn verhängt worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und führte am römisch 40 eine niederschriftliche Einvernahme zur Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots durch.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen Suchtgifthandels rechtskräftig zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und dem Fehlen von privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und dem Fehlen von privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet.

Vertreten durch die BBU GmbH erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen diesen Bescheid, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots beantragt, hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt und eventualiter auch eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes, die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes in der Dauer von einem Monat sowie die ersatzlose Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seine Straftaten bereue und zukünftig mit seiner Freundin, welche für ihr Studium in Österreich aufhältig sei, eine normale Beziehung führen und dafür nach Österreich einreisen wolle. Zumal es sich für den BF um die erste Verurteilung handeln würde, sei ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot jedenfalls unverhältnismäßig.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Eine Gegenäußerung zur Beschwerde wurde nicht erstattet.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX geborener slowakischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die slowakische, nicht aber die deutsche Sprache.Der BF ist ein am römisch 40 in der slowakischen Stadt römisch 40 geborener slowakischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die slowakische, nicht aber die deutsche Sprache.

Der BF wuchs in der Slowakei auf, absolvierte dort die Pflichtschule und eine Ausbildung zum Elektriker und war dort zuletzt selbstständig erwerbstätig, wofür er monatlich ein Nettoeinkommen zwischen EUR 1.500 und EUR 2.000 erzielte.

Bislang ging er nie einer der österreichischen Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat eine solche bisher auch nicht beantragt. Er weist im Bundesgebiet - abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX - keine Wohnsitzmeldung auf. Bis zu seiner Festnahme lag sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei, wo er mit seiner slowakischen Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Mietwohnung zusammenlebte. Ihn treffen keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig.Bislang ging er nie einer der österreichischen Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat eine solche bisher auch nicht beantragt. Er weist im Bundesgebiet - abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 - keine Wohnsitzmeldung auf. Bis zu seiner Festnahme lag sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei, wo er mit seiner slowakischen Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Mietwohnung zusammenlebte. Ihn treffen keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Die Lebensgefährtin des BF ist seit XXXX mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, weil sie hier an einer Universität studiert. Abgesehen von ihr hat der BF keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Inland. Die meisten seiner Familienangehörigen leben in der Slowakei, nur seine Schwester lebt in Tschechien.Die Lebensgefährtin des BF ist seit römisch 40 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, weil sie hier an einer Universität studiert. Abgesehen von ihr hat der BF keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Inland. Die meisten seiner Familienangehörigen leben in der Slowakei, nur seine Schwester lebt in Tschechien.

Am XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF in der Slowakei vom XXXX (Bezirksgericht XXXX ) wegen Suchtgiftmitteldelikten zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der er acht oder neun Jahre verbüßte, wobei die Probezeit nach der bedingten Entlassung bis zum XXXX lief. Am römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF in der Slowakei vom römisch 40 (Bezirksgericht römisch 40 ) wegen Suchtgiftmitteldelikten zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der er acht oder neun Jahre verbüßte, wobei die Probezeit nach der bedingten Entlassung bis zum römisch 40 lief.

Im XXXX schloss sich der BF mit mehreren Mittätern zu einer arbeitsteilig agierenden, auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung zum Zweck des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels zusammen. Im Zeitraum XXXX bis XXXX übernahm er als Mitglied dieser Vereinigung bei zwei Tathandlungen in XXXX von einem Mittäter bzw. über dessen Vermittlung von einer unbekannten Frau insgesamt zwei Kilogramm Kokain (enthaltend zumindest 60 % reines Cocain), welches er anschließend in die Slowakei verbrachte und dort gegen ein Entgelt von EUR 3.000 anderen übergab. Im römisch 40 schloss sich der BF mit mehreren Mittätern zu einer arbeitsteilig agierenden, auf längere Zeit angelegten kriminellen Vereinigung zum Zweck des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels zusammen. Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 übernahm er als Mitglied dieser Vereinigung bei zwei Tathandlungen in römisch 40 von einem Mittäter bzw. über dessen Vermittlung von einer unbekannten Frau insgesamt zwei Kilogramm Kokain (enthaltend zumindest 60 % reines Cocain), welches er anschließend in die Slowakei verbrachte und dort gegen ein Entgelt von EUR 3.000 anderen übergab.

Am XXXX wurde der BF aufgrund dieser Taten in Österreich festgenommen. Am XXXX wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) rechtskräftig zu einer unbedingten fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der durch die Taten erlangte Geldbetrag von EUR 3.000 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis als mildernd. Erschwerend wirkten sich hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das dreifache Überschreiten der übergroßen Menge, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Gewinnerzielungsabsicht aus. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund dieser Taten in Österreich festgenommen. Am römisch 40 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Ausfuhr von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (Überlassen von Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung) rechtskräftig zu einer unbedingten fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der durch die Taten erlangte Geldbetrag von EUR 3.000 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis als mildernd. Erschwerend wirkten sich hingegen die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen zweier Verbrechen, das dreifache Überschreiten der übergroßen Menge, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Gewinnerzielungsabsicht aus.

Zum Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wird der BF aktuell in der Justizanstalt XXXX angehalten. Zum Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wird der BF aktuell in der Justizanstalt römisch 40 angehalten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt gründen auf dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, auf dem aktenkundigen Polizeibericht, den Angaben des BF sowie auf dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF ergeben sich aus dem Datenblatt seines Reisepasses und aus seinem Personalausweis, die dem BVwG jeweils in Kopie vorgelegt wurden, sowie aus seinen Angaben, die mit den in verschiedenen Registern (ZMR, IZR, Strafregister) ersichtlichen Daten übereinstimmen.

Slowakischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel, zumal für die Einvernahme vor der belangten Behörde eine Slowakischdolmetscherin beigezogen wurde, mit der eine Verständigung problemlos möglich war. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für Deutschkenntnisse des BF. Da er in der Beschwerde behauptet, nicht „sprachkundig“ zu sein, ist davon auszugehen, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht.

Die Feststellungen zur Ausbildung des BF, zu seiner Berufstätigkeit und dem vor der Haft erzielten Erwerbseinkommen basieren auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA. Im Bundesgebiet war er hingegen laut seiner Aussage bisher weder erwerbstätig noch wohnhaft. Diese Angaben decken sich auch mit den in ZMR und IZR ersichtlichen Daten, zumal in Österreich keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind, kein Antrag für eine Anmeldebescheinigung vorliegt und laut ZMR abgesehen von der seit XXXX aufrechten Meldung in der Justizanstalt XXXX keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF, zu seiner Berufstätigkeit und dem vor der Haft erzielten Erwerbseinkommen basieren auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BFA. Im Bundesgebiet war er hingegen laut seiner Aussage bisher weder erwerbstätig noch wohnhaft. Diese Angaben decken sich auch mit den in ZMR und IZR ersichtlichen Daten, zumal in Österreich keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind, kein Antrag für eine Anmeldebescheinigung vorliegt und laut ZMR abgesehen von der seit römisch 40 aufrechten Meldung in der Justizanstalt römisch 40 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet besteht.

Ebenso aufgrund der glaubhaften Schilderung des BF kann festgestellt werden, dass seine Herkunftsfamilie in der Slowakei (bzw. eine Schwester in Tschechien) lebt.

Laut den Angaben des BF gegenüber dem BF lebte er bis zu seiner Festnahme zusammen mit seiner Lebensgefährtin XXXX in XXXX . Diese ist laut ZMR seit XXXX mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Es ist daher glaubhaft, dass sie sich – wie in der Beschwerde vorgebracht - zeitweise in Österreich aufhält und hier studiert. Konkrete Hinweise für weitere private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für einen Österreichbezug der in der Beschwerde nur ganz vage erwähnte Beziehung zu seinen Großeltern, zumal er vor dem BFA angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben. Laut den Angaben des BF gegenüber dem BF lebte er bis zu seiner Festnahme zusammen mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 in römisch 40 . Diese ist laut ZMR seit römisch 40 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Es ist daher glaubhaft, dass sie sich – wie in der Beschwerde vorgebracht - zeitweise in Österreich aufhält und hier studiert. Konkrete Hinweise für weitere private oder familiäre Bindungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für einen Österreichbezug der in der Beschwerde nur ganz vage erwähnte Beziehung zu seinen Großeltern, zumal er vor dem BFA angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben.

Es liegen keine Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme des BF vor. Darauf, auf seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und der vor der Haft ausgeübten Erwerbstätigkeit gründet die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit. Das Fehlen von Sorgepflichten geht aus dem Strafurteil und den Angaben des BF vor dem BFA hervor.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in der Slowakei leitet sich aus den Feststellungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX und dem aktenkundigen Polizeibericht vom XXXX ab. Der BF erwähnte diese Verurteilung auch gegenüber dem BFA.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF in der Slowakei leitet sich aus den Feststellungen im Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 und dem aktenkundigen Polizeibericht vom römisch 40 ab. Der BF erwähnte diese Verurteilung auch gegenüber dem BFA.

Die Festnahme des BF am XXXX und die anschließende Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der vom BFA übermittelten Unterlagen (Polizeibericht, Verständigung, Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, Vollzugsinformation) festgestellt.Die Festnahme des BF am römisch 40 und die anschließende Verhängung der Untersuchungshaft werden anhand der vom BFA übermittelten Unterlagen (Polizeibericht, Verständigung, Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft, Vollzugsinformation) festgestellt.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister und dem Strafurteil des Landesgerichtes XXXX . Da er laut ZMR weiterhin in der Justizanstalt XXXX gemeldet ist, ist davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe dort vollzogen wird.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregister und dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 . Da er laut ZMR weiterhin in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet ist, ist davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe dort vollzogen wird.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Der in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensvorschriftverletzung, wonach die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht auf einen persönlichen Eindruck des BF zurückgegriffen habe, ist entgegenzuhalten, dass er am XXXX hinsichtlich der Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots niederschriftlich einvernommen wurde und das diesbezügliche Protokoll eine maßgebliche Grundlage für die behördliche Entscheidung darstellte. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.Der in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensvorschriftverletzung, wonach die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht auf einen persönlichen Eindruck des BF zurückgegriffen habe, ist entgegenzuhalten, dass er am römisch 40 hinsichtlich der Prüfung der Erlassung eines Aufenthaltsverbots niederschriftlich einvernommen wurde und das diesbezügliche Protokoll eine maßgebliche Grundlage für die behördliche Entscheidung darstellte. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Als slowakischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nur zur Strafverfolgung bzw. -vollstreckung seit kurzem im Bundesgebiet aufhält, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Als slowakischer Staatsangehöriger ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nur zur Strafverfolgung bzw. -vollstreckung seit kurzem im Bundesgebiet aufhält, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 11.09.2025, Ra 2024/21/0121 mwN).Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots jedoch nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der erforderlichen Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Adressaten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, dürfen in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 11.09.2025, Ra 2024/21/0121 mwN).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift nur unwesentlich in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er im Inland kaum relevante Anknüpfungen hat. Seine Lebensgefährtin, mit der er vor der Inhaftierung in XXXX zusammengelebt hat, hält sich zwar für ihr Studium zeitweise in Österreich auf, hat aber – wie auch schon die bloße Nebenwohnsitzmeldung zeigt – ihren Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet. Die bloße Absicht des BF, sie zukünftig regelmäßig in Österreich zu besuchen, begründet kein maßgebliches persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nach dem Strafvollzug, welches das aufgrund der gravierenden Straffälligkeit besonders große öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Während sich die Lebensgefährtin des BF in Österreich aufhält, kann er den Kontakt zu ihr über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet pflegen. Er kann aber das Familienleben mit ihr grundsätzlich wie vor der Haft in der Slowakei fortsetzen, zumal sie nicht dauerhaft in Österreich niedergelassen ist. Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift nur unwesentlich in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er im Inland kaum relevante Anknüpfungen hat. Seine Lebensgefährtin, mit der er vor der Inhaftierung in römisch 40 zusammengelebt hat, hält sich zwar für ihr Studium zeitweise in Österreich auf, hat aber – wie auch schon die bloße Nebenwohnsitzmeldung zeigt – ihren Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet. Die bloße Absicht des BF, sie zukünftig regelmäßig in Österreich zu besuchen, begründet kein maßgebliches persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet nach dem Strafvollzug, welches das aufgrund der gravierenden Straffälligkeit besonders große öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Während sich die Lebensgefährtin des BF in Österreich aufhält, kann er den Kontakt zu ihr über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet pflegen. Er kann aber das Familienleben mit ihr grundsätzlich wie vor der Haft in der Slowakei fortsetzen, zumal sie nicht dauerhaft in Österreich niedergelassen ist.

Da der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung grenzüberschreitend Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen betrieb und deshalb zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG erfüllt, zumal in der Slowakei eine einschlägige Vorstrafe zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe vorliegt. Aufgrund des Rückfalls in (qualifizierte) Suchtgiftdelinquenz kann für ihn trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue jedenfalls keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.Da der BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung grenzüberschreitend Handel mit übergroßen Suchtgiftmengen betrieb und deshalb zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG erfüllt, zumal in der Slowakei eine einschlägige Vorstrafe zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe vorliegt. Aufgrund des Rückfalls in (qualifizierte) Suchtgiftdelinquenz kann für ihn trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue jedenfalls keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Übrigen stellt das abgeurteilte Verhalten (Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels als Mitglied eienr kriminellen Vereinigung mit mehrfachem Überschreiten der übergroßen Menge und Gewinnerzielungsabsicht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat. Da sich der BF noch in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Im Übrigen stellt das abgeurteilte Verhalten (Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels als Mitglied eienr kriminellen Vereinigung mit mehrfachem Überschreiten der übergroßen Menge und Gewinnerzielungsabsicht) ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008).

Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF in Österreich nach einer einschlägigen Vorverurteilung in der Slowakei, wobei die Probezeit nach der bedingten Entlassung dort erst kurz vor dem Rückfall abgelaufen war, besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts, das seine vergleichsweise geringen persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem überwiegt, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.

Gemäß § 67 Abs 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig. Angesichts des grenzüberschreitenden Handels überaus großen Suchtgiftmengen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, obwohl der BF zuvor bereits das Haftübel verspürt hatte, ist ein Aufenthaltsverbot in der zehnjährigen Maximaldauer des § 67 Abs 2 FPG unumgänglich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen. Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Auch diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig. Angesichts des grenzüberschreitenden Handels überaus großen Suchtgiftmengen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, obwohl der BF zuvor bereits das Haftübel verspürt hatte, ist ein Aufenthaltsverbot in der zehnjährigen Maximaldauer des Paragraph 67, Absatz 2, FPG unumgänglich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit als rechtskonform zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF – nach einer einschlägigen Vorstrafe in der Slowakei – nunmehr in einer kriminellen Vereinigung agierend grenzüberschreitend mit Kokain handelte. Daher ist seine sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Da er überdies kaum relevante familiäre oder private Bindungen zu Österreich hat, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF – nach einer einschlägigen Vorstrafe in der Slowakei – nunmehr in einer kriminellen Vereinigung agierend grenzüberschreitend mit Kokain handelte. Daher ist seine sofortige Ausreise nach Beendigung des Strafvollzugs im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich. Da er überdies kaum relevante familiäre oder private Bindungen zu Österreich hat, ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Angesichts der Straftaten, die zur Verurteilung des BF in Österreich führten, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Angesichts der Straftaten, die zur Verurteilung des BF in Österreich führten, liegt ein eindeutiger Fall vor, zumal das BVwG von der Richtigkeit seiner Angaben zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG an bestehender Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2331881.1.00

Im RIS seit

30.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten