Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W242 2323318-1/39E
Schriftliche Ausfertigung des am 28.10.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2025, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 14.10.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 14.10.2025 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 19.11.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.05.2016 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2019 abgewiesen.
2. Am 31.08.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 [Abs. 1] Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2023 zugestellt und erwuchs am 25.04.2023 in Rechtskraft. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 (GZ: W192 2128750-3) als verspätet zurückgewiesen.2. Am 31.08.2021 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, [Abs. 1] Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2023 zugestellt und erwuchs am 25.04.2023 in Rechtskraft. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 (GZ: W192 2128750-3) als verspätet zurückgewiesen.
3. Am 20.11.2024 wurde dem BF ein Parteiengehör und eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.11.2024 ausgehändigt, worin dem BF im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass gegen ihn am 31.10.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei. Zudem wurde der BF darin aufgefordert, im Zuge eine Stellungnahme mehrere angeführte Fragen binnen einer Frist von zehn Tagen ab Erhalt der Verständigung zu beantworten.
4. Am 11.09.2025 wurde der BF im Rahmen einer ID-Mission einer afghanischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt.
5. In einer Stellungnahme des psychologischen Dienstes einer Justizanstalt, in der sich der BF befand, vom 15.09.2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner psychischen Auffälligkeiten mehrmals wöchentlich von den Fachdiensten der Justizanstalt betreut werde. Er zeige Anzeichen einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit primär paranoider Symptomatik. Diese Symptome würden beim BF zu klinisch bedeutsamen Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen Funktionsbereichen des täglichen Lebens führen, daher habe der Psychologische und Soziale Dienst der Justizanstalt bereits am 10.07.2025 die Begutachtung hinsichtlich einer Erwachsenenvertretung zur Entlassungsvorbereitung empfohlen. Seit dem Aufeinandertreffen mit den Vertretern der Taliban am 11.09.2025 habe sich die Symptomatik beim BF drastisch verschlechtert. Aufgrund der psychischen Erkrankungen könne der BF seinen Lebensalltag nicht ohne Unterstützung bewältigen. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde definitiv zu einer massiven Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes führen.
6. Am 26.09.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
7. Auf dem Befund einer am 30.09.2025 in der Justizanstalt durchgeführten psychiatrischen Untersuchung wird festgehalten, dass beim BF aus psychiatrischer Sicht vor allem eine paranoid-misstrauische Haltung gegenüber den machtvollen Instanzen von Gericht und Vollzugsanstalt bestehe. Dies könne eine Folge der Traumatisierung sein. Eine psychotische Symptomatik im engeren Sinn liege nicht vor. Ob die Erwachsenenvertretung die paranoide Symptomatik durch die Fortsetzung der Fremdbestimmung prolongiere oder tatsächlich zu einer besseren Bewältigung der Lebenssituation beitrage, könne nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Dass die drohende Abschiebung eine massive Gefährdung für den BF darstelle, könne aus psychiatrischer Sicht bestätigt werden.
8. Am 02.10.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne Aufenthaltsrecht zugelassen.
9. Am 07.10.2025 wurde eine Mitarbeiterin des psychologischen Dienstes der Justizanstalt als Zeugin einvernommen.
10. In einem Aktenvermerk vom 13.10.2025 hielt das BFA fest, dass im gegenständlichen Fall § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG anwendbar sei, da der BF aufgrund seiner acht Vorstrafen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei und das Verfahren daher gemäß § 27a AsylG beschleunigt geführt werden könne.10. In einem Aktenvermerk vom 13.10.2025 hielt das BFA fest, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG anwendbar sei, da der BF aufgrund seiner acht Vorstrafen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei und das Verfahren daher gemäß Paragraph 27 a, AsylG beschleunigt geführt werden könne.
11. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.11. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.
12. Mit Schreiben vom 14.10.2025 teilte das BFA dem für das Verfahren über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den BF zuständigen Bezirksgericht mit, dass der BF am 14.10.2025 aus der Strafhaft entlassen worden sei und nach seiner Entlassung direkt in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert worden sei, wo er in Schubhaft angehalten werde. Es werde darum gebeten, allfällige gerichtliche Verfügungen und Beschlüsse auch an das BFA zu übermitteln, da sie für die vom BFA geführte fremdenpolizeiliche Angelegenheit relevant seien.
13. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes (GZ: XXXX ) vom 14.10.2025, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs bestellt.13. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes (GZ: römisch 40 ) vom 14.10.2025, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs bestellt.
14. Am 15.10.2025 übermittelte das BFA dem BF ein Schreiben, mit dem ihm Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG hinsichtlich einer Einschränkung der bzw. eines Ausschlusses von der Grundversorgung gewährt wurde.14. Am 15.10.2025 übermittelte das BFA dem BF ein Schreiben, mit dem ihm Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG hinsichtlich einer Einschränkung der bzw. eines Ausschlusses von der Grundversorgung gewährt wurde.
15. Im Zuge eines Rückkehrberatungsgesprächs am 17.10.2025 gab der BF an, nicht rückkehrwillig zu sein.
16. Am 22.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.10.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.10.2025 ein einstweiliger Erwachsenenvertreter betreffend die Vertretung des BF vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs für den BF bestellt worden sei. Der BF leide an einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit paranoider Symptomatik. Laut seiner psychologischen Betreuerin habe sich seine paranoide Störung zuletzt massiv verschlechtert. Obwohl der belangten Behörde bewusst gewesen sei, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 25.09.2025 nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten allein und ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, zu besorgen und er somit nicht handlungsfähig gewesen sei, sei der Bescheid lediglich dem BF, und nicht dem bereits am 14.10.2025 bestellten Erwachsenenvertreter, zugestellt worden. Der gegenständliche Bescheid sei dem BF somit nicht rechtswirksam zugestellt worden. Zudem sei die angeordnete Schubhaft rechtswidrig. Das BFA habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die bloße Tatsache einer Verurteilung sei für sich genommen für eine Gefährdungsannahme nicht ausreichend. Die belangte Behörde habe sich allerdings ausschließlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt, ohne dessen persönliche Situation, seinen Gesundheitszustand oder die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Die Behörde übersehe auch, dass der BF an einer erheblichen psychischen Erkrankung leide und umgreifende psychologische sowie psychiatrische Betreuung benötige. Vor diesem Hintergrund hätte eine differenzierte Gefährdungsprüfung unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung und der bestehenden Betreuungs- und Stabilisierungsmöglichkeiten erfolgen müssen. Zwar gehe die Behörde nicht davon aus, dass ein Anwendungsfall des § 76 Abs. 2 letzter Satz vorliege, dennoch prüfe sie die mögliche Verzögerungsabsicht des BF und gelange zu dem Schluss, dass die Dauer von rund zwei Wochen zwischen der Vorführung des BF vor die afghanische Delegation und der anschließenden Asylantragstellung darauf hindeute, dass der Antrag ausschließlich in der Absicht gestellt worden sei, allfällige Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern. Im gegenständlichen Fall sei jedoch nicht erkennbar, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Der zeitliche Abstand zwischen der Vorführung und der Antragstellung sei darin begründet, dass der BF sich in Strafhaft befunden habe und somit vor seiner Einvernahme keine Möglichkeit gehabt habe, den Antrag unmittelbar einzubringen. Zudem stamme die letzte inhaltliche Entscheidung vom 25.04.2023. Seither seien rund zweieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Gesundheitszustand des BF erheblich verschlechtert habe und eine Erwachsenenvertretung bestellt worden sei. Insbesondere die psychische Erkrankung und die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit sprächen in Bezug auf die subjektive Tatseite maßgeblich gegen das Vorliegen einer Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens sowie einer möglichen Abschiebung des BF auseinandergesetzt. Zudem sei anzunehmen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines vulnerablen Zustandes in eine ausweglose Situation geraten würde und ihm daher eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohen könnte. Es liege weiters keine Fluchtgefahr vor. Bei der Prüfung gelinderer Mittel seien wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall wären insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere in einer Betreuungseinrichtung der Länder unterkommen sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei die Schubhaft zudem unverhältnismäßig. Zum Beweis dafür, dass der BF nicht haftfähig sei bzw ihn die Haft aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.16. Am 22.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 13.10.2025, mit dem über den BF die Schubhaft verhängt worden sei, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 14.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 14.10.2025 ein einstweiliger Erwachsenenvertreter betreffend die Vertretung des BF vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs für den BF bestellt worden sei. Der BF leide an einer schwerwiegenden wahnhaften Störung sowie einer Traumafolgestörung mit paranoider Symptomatik. Laut seiner psychologischen Betreuerin habe sich seine paranoide Störung zuletzt massiv verschlechtert. Obwohl der belangten Behörde bewusst gewesen sei, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung bereits im Zeitpunkt seiner Einvernahme am 25.09.2025 nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten allein und ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, zu besorgen und er somit nicht handlungsfähig gewesen sei, sei der Bescheid lediglich dem BF, und nicht dem bereits am 14.10.2025 bestellten Erwachsenenvertreter, zugestellt worden. Der gegenständliche Bescheid sei dem BF somit nicht rechtswirksam zugestellt worden. Zudem sei die angeordnete Schubhaft rechtswidrig. Das BFA habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose durchgeführt. Die bloße Tatsache einer Verurteilung sei für sich genommen für eine Gefährdungsannahme nicht ausreichend. Die belangte Behörde habe sich allerdings ausschließlich auf die strafrechtliche Verurteilung des BF gestützt, ohne dessen persönliche Situation, seinen Gesundheitszustand oder die konkreten Umstände der Tat zu berücksichtigen. Die Behörde übersehe auch, dass der BF an einer erheblichen psychischen Erkrankung leide und umgreifende psychologische sowie psychiatrische Betreuung benötige. Vor diesem Hintergrund hätte eine differenzierte Gefährdungsprüfung unter Berücksichtigung seiner psychischen Verfassung und der bestehenden Betreuungs- und Stabilisierungsmöglichkeiten erfolgen müssen. Zwar gehe die Behörde nicht davon aus, dass ein Anwendungsfall des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz vorliege, dennoch prüfe sie die mögliche Verzögerungsabsicht des BF und gelange zu dem Schluss, dass die Dauer von rund zwei Wochen zwischen der Vorführung des BF vor die afghanische Delegation und der anschließenden Asylantragstellung darauf hindeute, dass der Antrag ausschließlich in der Absicht gestellt worden sei, allfällige Maßnahmen zu verzögern oder zu verhindern. Im gegenständlichen Fall sei jedoch nicht erkennbar, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt habe. Der zeitliche Abstand zwischen der Vorführung und der Antragstellung sei darin begründet, dass der BF sich in Strafhaft befunden habe und somit vor seiner Einvernahme keine Möglichkeit gehabt habe, den Antrag unmittelbar einzubringen. Zudem stamme die letzte inhaltliche Entscheidung vom 25.04.2023. Seither seien rund zweieinhalb Jahre vergangen, in denen sich der Gesundheitszustand des BF erheblich verschlechtert habe und eine Erwachsenenvertretung bestellt worden sei. Insbesondere die psychische Erkrankung und die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit sprächen in Bezug auf die subjektive Tatseite maßgeblich gegen das Vorliegen einer Missbrauchs- und Verzögerungsabsicht. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens sowie einer möglichen Abschiebung des BF auseinandergesetzt. Zudem sei anzunehmen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines vulnerablen Zustandes in eine ausweglose Situation geraten würde und ihm daher eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohen könnte. Es liege weiters keine Fluchtgefahr vor. Bei der Prüfung gelinderer Mittel seien wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden. Im gegenständlichen Fall wären insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme in Frage gekommen. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und würde insbesondere in einer Betreuungseinrichtung der Länder unterkommen sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Aufgrund des Gesundheitszustandes des BF sei die Schubhaft zudem unverhältnismäßig. Zum Beweis dafür, dass der BF nicht haftfähig sei bzw ihn die Haft aufgrund seines Gesundheitszustandes stärker treffe als andere Häftlinge, werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen Facharzt aus dem Gebiet der Psychiatrie beantragt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz wurden beantragt.
17. In einer Stellungnahme vom 23.10.2025 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfüge. Er habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Integrationsleistungen seien nicht ersichtlich. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig und verfüge über keine legale Erwerbsmöglichkeit. Der BF sei mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden. Es liege eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor und der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspreche den öffentlichen Interessen in hohem Maße. Der BF sei ohne gültiges Reisedokument in das Bundesgebiet eingereist und habe bisher keine Anstrengungen unternommen, sich ein solches zu beschaffen. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr gezeigt und habe auch im Rahmen der Rückkehrberatung angegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz habe er erst gestellt, nachdem er von der Fremdenbehörde mit einer bevorstehenden Abschiebung konfrontiert worden sei. Das zeitliche Zusammentreffen der Vorführung und der Asylantragstellung lasse den begründeten Verdacht einer bloßen Verzögerungstaktik erkennen. Eine feste Unterkunft in Österreich könne der BF nicht glaubhaft machen und es bestünden keine tragfähigen sozialen Bindungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel des BF in Höhe von rund EUR 1.800,00 zur Sicherstellung einer Unterkunft oder zur Wahrung der Erreichbarkeit für die Behörde genützt würden. Insgesamt bestehe ein erheblicher Sicherungsbedarf. Gelindere Mittel wären nicht geeignet, um den Zweck der Anhaltung zu gewährleisten. Der BF sei als nicht vertrauenswürdig anzusehen. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei erforderlich, verhältnismäßig und geeignet, die Sicherung des Verfahrens sowie die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zu gewährleisten. Das zu sichernde Verfahren werde mit hoher Priorität behandelt, um die Anhaltung so kurz wie möglich zu halten. Auch allfällige Rückführungsmodalitäten seien bereits geprüft worden. Ein Interviewtermin vor einer afghanischen Expertendelegation habe bereits stattgefunden. Die Behörde habe sich laufend über den Stand des Verfahrens betreffend die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erkundigt. Zuletzt sei am 13.10.2025 eine Anfrage an die Justiz gestellt worden und am selben Tag sei der Behörde mitgeteilt worden, dass noch keine Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes vorliege. Die Zustellung des Schubhaftbescheids sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem noch keine Vertretung vorhanden gewesen sei. Eine andere Zustellmöglichkeit sei nicht vorgelegen und der BF sei zu diesem Zeitpunkt rechtlich als empfangsbereit einzuordnen gewesen. Die Behörde hätte aufgrund der Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2025 nicht länger mit der Bescheidzustellung zuwarten können, ohne den Sicherungszweck zu gefährden. Umgehend nach dem Einlangen des Beschlusses des Bezirksgerichts über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters am 16.10.2025 habe die Behörde dem Erwachsenenvertreter eine Ausfertigung des Schubhaftbescheids übermittelt, welcher die Übernahme am 20.10.2025 bestätigt habe. Zudem sei der BF offenbar selbständig in der Lage gewesen, eine rechtsberatende Hilfe in Anspruch zu nehmen, denn er habe der BBU am 16.10.2025 die Vollmacht erteilt, ihn im Rechtsmittelverfahren zu vertreten. Die Bescheidzustellung am 13.10.2025 sei daher ordnungsgemäß erfolgt. Kostenersatz wurde beantragt.
18. Am 28.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass sie den Gesundheitszustand des BF sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Stellungnahme weitgehend unbeachtet gelassen habe. Damit habe sie maßgebliche Umstände außer Acht gelassen. Aus unionsrechtlichen Vorschriften ergebe sich, dass Personen mit psychischer Erkrankung nur in absoluten Ausnahmefällen in Haft genommen werden sollten. Der BF sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung besonders vulnerabel und damit von der Anordnung der Schubhaft stärker betroffen als eine gesunde Person in derselben Situation. Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit sei amtswegig als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellung komme es darauf an, ob die Person prozess- und handlungsfähig gewesen sei und nicht darauf, ob bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Das BFA hätte daher als Vorfrage die Partei- und Prozessfähigkeit des BF prüfen müssen. Eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die fachliche Einschätzung durch qualifiziertes psychologisches Personal, der im Einvernahmeprotokoll dokumentierte Hinweis des psychologischen Dienstes auf die Anregung einer Erwachsenenvertretung sowie das Verhalten des BF, der wiederholt die Entgegennahme und Unterfertigung behördlicher Dokumente verweigerte, zeige deutlich, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der Lage gewesen sei, seine behördlichen Angelegenheiten eigenständig wahrzunehmen. Der psychologische Dienst habe auch nachvollziehbar begründet, weshalb eine förmliche Bestellung des Erwachsenenvertreters erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Die Ermittlungen des BFA, ob der BF die Tragweite der behördlichen Maßnahmen überhaupt erfassen könne, seien nicht ausreichend gewesen und das BFA hätte insbesondere am 14.10.2025 – unmittelbar vor der Vollziehung der Schubhaft – erneut beim zuständigen Bezirksgericht nachfragen müssen. Aus dem bloßen Umstand, dass der BF der BBU am 16.10.2025 eine Vollmacht erteilt habe, könne keinesfalls auf seine Geschäftsfähigkeit oder auf eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides geschlossen werden. Die BBU sei – insbesondere bei einer sich in Haft befindenden Person – verpflichtet, einem Vertretungsersuchen nachzukommen und hätte im Zeitpunkt der Beratung nicht abschließend beurteilen können, ob der BF geschäftsfähig sei sowie, ob bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Gemäß § 17 AVG werde beantragt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu gewähren.18. Am 28.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass sie den Gesundheitszustand des BF sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Stellungnahme weitgehend unbeachtet gelassen habe. Damit habe sie maßgebliche Umstände außer Acht gelassen. Aus unionsrechtlichen Vorschriften ergebe sich, dass Personen mit psychischer Erkrankung nur in absoluten Ausnahmefällen in Haft genommen werden sollten. Der BF sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung besonders vulnerabel und damit von der Anordnung der Schubhaft stärker betroffen als eine gesunde Person in derselben Situation. Die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit sei amtswegig als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zustellung komme es darauf an, ob die Person prozess- und handlungsfähig gewesen sei und nicht darauf, ob bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Das BFA hätte daher als Vorfrage die Partei- und Prozessfähigkeit des BF prüfen müssen. Eine Gesamtschau der Umstände, insbesondere die fachliche Einschätzung durch qualifiziertes psychologisches Personal, der im Einvernahmeprotokoll dokumentierte Hinweis des psychologischen Dienstes auf die Anregung einer Erwachsenenvertretung sowie das Verhalten des BF, der wiederholt die Entgegennahme und Unterfertigung behördlicher Dokumente verweigerte, zeige deutlich, dass der BF zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der Lage gewesen sei, seine behördlichen Angelegenheiten eigenständig wahrzunehmen. Der psychologische Dienst habe auch nachvollziehbar begründet, weshalb eine förmliche Bestellung des Erwachsenenvertreters erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Die Ermittlungen des BFA, ob der BF die Tragweite der behördlichen Maßnahmen überhaupt erfassen könne, seien nicht ausreichend gewesen und das BFA hätte insbesondere am 14.10.2025 – unmittelbar vor der Vollziehung der Schubhaft – erneut beim zuständigen Bezirksgericht nachfragen müssen. Aus dem bloßen Umstand, dass der BF der BBU am 16.10.2025 eine Vollmacht erteilt habe, könne keinesfalls auf seine Geschäftsfähigkeit oder auf eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides geschlossen werden. Die BBU sei – insbesondere bei einer sich in Haft befindenden Person – verpflichtet, einem Vertretungsersuchen nachzukommen und hätte im Zeitpunkt der Beratung nicht abschließend beurteilen können, ob der BF geschäftsfähig sei sowie, ob bereits ein Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. Gemäß Paragraph 17, AVG werde beantragt, im Rahmen der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu gewähren.
19. Am 28.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
20. Mit Schreiben vom 04.11.2025 beantragte die belangte Behörde die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Der BF reiste spätestens am 19.11.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 20.05.2016 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2019 abgewiesen.
Am 31.08.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 [Abs. 1] Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2023 zugestellt und erwuchs am 25.04.2023 in Rechtskraft. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 (GZ: W192 2128750-3) als verspätet zurückgewiesen.Am 31.08.2021 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 23.03.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, [Abs. 1] Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.03.2023 zugestellt und erwuchs am 25.04.2023 in Rechtskraft. Die vom BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2024 (GZ: W192 2128750-3) als verspätet zurückgewiesen.
1.4. Am 11.09.2025 wurde der BF einer afghanischen Delegation zur Identifizierung vorgeführt.
1.5. Der BF stellte am 26.09.2025 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher durch das BFA am 02.10.2025 ohne Aufenthaltsrecht zugelassen wurde.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Im Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass der BF seinen dritten Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt habe und keine relevanten psychischen Probleme vorliegen würden.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Im Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass der BF seinen dritten Asylantrag in Verzögerungsabsicht gestellt habe und keine relevanten psychischen Probleme vorliegen würden.
1.7. Durch den psychologischen Dienst einer österreichischen Justizanstalt, in welcher der BF sich befand, wurde am 15.09.2025 eine Stellungnahme abgegeben. Aus dieser ergibt sich, dass der BF Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung zeige, aufgrund der er nicht zur Besorgung der alltäglichen Lebensführung im Stande sei und eine Rückführung nach Afghanistan zu einer massiven Verschlechterung seines Zustandes führen würde. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes (GZ: XXXX ) vom 14.10.2025, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs bestellt. Der BF ist nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig. Diese Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit ist das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses und trat nicht erst am 14.10.2025 ein. Der BF war im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids nicht prozessfähig.1.7. Durch den psychologischen Dienst einer österreichischen Justizanstalt, in welcher der BF sich befand, wurde am 15.09.2025 eine Stellungnahme abgegeben. Aus dieser ergibt sich, dass der BF Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung zeige, aufgrund der er nicht zur Besorgung der alltäglichen Lebensführung im Stande sei und eine Rückführung nach Afghanistan zu einer massiven Verschlechterung seines Zustandes führen würde. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes (GZ: römisch 40 ) vom 14.10.2025, wurde für den BF ein Erwachsenenvertreter zur Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern sowie bei Rechtsgeschäften zur Deckung des Wohnbedarfs bestellt. Der BF ist nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig. Diese Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit ist das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses und trat nicht erst am 14.10.2025 ein. Der BF war im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids nicht prozessfähig.
1.8. Der BF wurde nach der Entlassung aus der Strafhaft am 14.10.2025, um 08:01 Uhr, in Schubhaft genommen.
1.9. Am 15.10.2025 wurde dem BF Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Einschränkung, Gewährung unter Auflagen oder Entziehung bzw. Ausschluss der Grundversorgung gewährt. Im Entscheidungszeitpunkt ist das diesbezügliche Verfahren noch nicht abgeschlossen.
1.10. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf. In Deutschland halten sich zwei Schwestern des BF auf und der BF hat mit einer dieser Schwestern regelmäßig Kontakt. In Österreich war der BF nie regulär erwerbstätig, er übte lediglich Gelegenheitsarbeiten aus.
1.11. Der BF weist in Österreich acht strafgerichtliche Verurteilungen auf:
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 02.02.2018 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 06.02.2018, wurde der BF gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 02.02.2018 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 06.02.2018, wurde der BF gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.10.2018 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 22.10.2018, wurde der BF gemäß §§ 297 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, somit insgesamt EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.10.2018 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 22.10.2018, wurde der BF gemäß Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraphen 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,00, somit insgesamt EUR 720,00, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.03.2019 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 25.09.2019, wurde der BF gemäß § 105 Abs. 1 StGB sowie § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 13.03.2019 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 25.09.2019, wurde der BF gemäß Paragraph 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 03.10.2019 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 08.01.2020, wurde der BF gemäß § 107 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 03.10.2019 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 08.01.2020, wurde der BF gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 29.07.2020 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 04.08.2020, wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB verurteilt, jedoch wurde gemäß §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt.Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 29.07.2020 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 04.08.2020, wurde der BF gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, jedoch wurde gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt.
Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.01.2021 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 26.01.2021, wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.01.2021 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 26.01.2021, wurde der BF gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18.10.2021 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 29.03.2022, wurde der BF gemäß § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 18.10.2021 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 29.03.2022, wurde der BF gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.04.2022 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 25.10.2022, wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 12.04.2022 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 25.10.2022, wurde der BF gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
Von 02.06.2019 bis 14.07.2020, von 14.07.2020 bis 19.02.2021, von 19.02.2021 bis 03.03.2021, von 03.03.2021 bis 07.07.2022, von 12.07.2022 bis 02.11.2022, von 02.11.2022 bis 10.10.2024 und von 10.10.2024 bis 14.10.2025 befand sich der BF in Strafhaft in verschiedenen Justizanstalten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans ist, wurde bereits in den Vorverfahren festgestellt. Es wurde zudem zu keinem Zeitpunkt von einer Verfahrenspartei Abweichendes behauptet und es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer diese Feststellung in Zweifel zu ziehen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellungen zur Einreise des BF und zu seinen ersten beiden Asylverfahren, ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.4. Dass der BF am 11.09.2025 einer afghanischen Expertendelegation zum Interview vorgeführt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
2.5. Die Feststellung, dass der BF am 26.09.2025 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, beruht auf dem Akteninhalt. Die Verfahrensanordnung vom 02.10.2025, mit der das Verfahren ohne Aufenthaltsrecht zugelassen wurde, erliegt im Akt.
2.6. Die Feststellungen zur Anordnung der Schubhaft, beruhen auf dem im Akt erliegenden Schubhaftbescheid.
2.7. Die Stellungnahme des psychologischen Dienstes einer österreichischen Justizanstalt vom 15.09.2025 und der Beschluss eines Bezirksgerichtes vom 14.10.2025, mit dem ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, erliegen im Akt. Dass der BF nur eingeschränkt handlungs- und geschäftsfähig ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der soeben genannten Stellungnahme, der Bestellung eines Erwachsenenvertreters, dem Clearingbericht im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 09.10.2025 und dem Befund einer psychiatrischen Untersuchung vom 30.09.2025. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erfolgte für die Vertretung des BF vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsträgern. Aufgrund der Stellungnahme, des Befundes der psychiatrischen Untersuchung und der Einvernahmen vor dem BFA lagen zudem bereits vor Ausfertigung des Beschlusses ausreichende Anhaltspunkte vor, um von einer eingeschränkten Prozessfähigkeit auszugehen und jedenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Dass die Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit das Ergebnis eines länger andauernden Prozesses ist und sie nicht erst am 14.10.2025 eintrat sowie der BF damit im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheids nicht prozessfähig war, ergibt sich bereits daraus, dass die soeben genannte Stellungnahme, der Clearingbericht und der Befund einer psychiatrischen Untersuchung allesamt vor dem 14.10.2025 erstellt wurden. In der Stellungnahme vom 15.09.2025 wird ausgeführt, dass der BF sich ab dem 10.10.2024 in der Justizanstalt befinde und er seither aufgrund seiner psychisc