Entscheidungsdatum
26.01.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W171 2327677-1/2E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft XXXX vom 07.11.2025, XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 07.11.2025, römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gem. Art. 22a Abs. 2 B-VG iVm Art. 90a B-VG iVm § 11 Abs. 2 IFG abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft XXXX hat den Antrag auf Informationserteilung hinsichtlich der Gründe für das Absehen von einem Ermittlungsverfahren nach einer Anzeige des Beschwerdeführers vom 30.08.2018 zu Recht zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 90 a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, IFG abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 hat den Antrag auf Informationserteilung hinsichtlich der Gründe für das Absehen von einem Ermittlungsverfahren nach einer Anzeige des Beschwerdeführers vom 30.08.2018 zu Recht zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Anfrage, gestützt auf das IFG, vom 04.09.2025 an die Staatsanwaltschaft XXXX (in Folge auch StA) begehrte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wie folgt:1. Mit Anfrage, gestützt auf das IFG, vom 04.09.2025 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (in Folge auch StA) begehrte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wie folgt:
“Ich begehre zu erfahren wie die StA zur Auffassung kommen konnte, dass kein Anfangsverdacht für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht.”
Dem ging eine Anzeige des Beschwerdeführers und eine Mitteilung der StA hinsichtlich des diesbezüglichen Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens voran.
2. Mit Antwort der StA vom 26.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass seinem Begehren nicht entsprochen werde.
3. Mit Anfrageergänzung vom 10.10.2025 erstattete der BF weitere Ausführungen und brachte vor, dass, im Falle einer gegebenen Weisung zur Abstandnahme von Ermittlungstätigkeiten, diesfalls davon auszugehen sei, dass es sich dabei um einen Akt der Verwaltung handle, der sehr wohl nach dem IFG eine Informationspflicht auslöse. Gleichsam wurde die bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag begehrt.
4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der StA vom 07.11.2025 wurde der Antrag des BF vom 04.09.2025 auf Information auf Grundlage des IFG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht auf Zugang zur Information nach Art. 22a Abs. 2 B-VG nur gegenüber der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen im funktionellen Sinn, nicht aber hinsichtlich der Belange der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehe.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der StA vom 07.11.2025 wurde der Antrag des BF vom 04.09.2025 auf Information auf Grundlage des IFG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht auf Zugang zur Information nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nur gegenüber der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen im funktionellen Sinn, nicht aber hinsichtlich der Belange der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehe.
5. Mit Beschwerde vom 19.11.2025 begehrte der BF eine gerichtliche Entscheidung und verwies einmal mehr darauf, dass eine organisatorische Zuordnung der StA zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dann nicht dem Anwendungsbereich des IFG entzogen sei, wenn es sich um eine Weisung handeln würde.
Begehrt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Informationsbegehren stattzugeben.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die darin befindlichen Stellungnahmen beider Seiten. Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich daher um eine Rechtsfrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1:
Der BF erstattete am 30.08.2018 eine Anzeige bei der StA.
1.2.:
Die StA teilte dem BF mit Schreiben vom 03.07.2019 mit, dass von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 35c StAG idF BGBl . I Nr. 71/2014 abgesehen wurde, da kein Anfangsverdacht bestanden habe. Die StA teilte dem BF mit Schreiben vom 03.07.2019 mit, dass von einer Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 35 c, StAG in der Fassung Bundesgesetzblatt . römisch eins Nr. 71 aus 2014, abgesehen wurde, da kein Anfangsverdacht bestanden habe.
1.3.:
Mit Antrag vom 04.09.2025 begehrte der BF gestützt auf das IFG nähere Informationen darüber, warum kein Anfangsverdacht vorgelegen sei.
1.4.:
Mit Bescheid der StA vom 07.11.2025 zu XXXX wurde der Antrag des BF vom 04.09.2025 zurückgewiesen und die begehrte Auskunft nicht erteilt.Mit Bescheid der StA vom 07.11.2025 zu römisch 40 wurde der Antrag des BF vom 04.09.2025 zurückgewiesen und die begehrte Auskunft nicht erteilt.
1.5.:
Mit Beschwerde vom 19.11.2025 wurde ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid der StA vom 07.11.2025 eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf den unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
Anwendungsbereich IFG
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1.
der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
3.
der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
4.
der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
5.
der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt
Rechtsschutz
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere Revision
§ 73. (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen ZuständigkeitsbereichenParagraph 73, (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
1. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten,
2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (§ 76) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und2. in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Paragraph 76,) eine die Rechtsschutzinteressen der Bevölkerung wahrende Rechtspflege sicherzustellen und
3. die Richter, die Staatsanwälte, die Beamten des gehobenen Dienstes einschließlich der Rechtspfleger und das übrige Personal der Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Besorgung ihrer Aufgaben anzuhalten und erforderlichenfalls Hilfe anzubieten.
(2) Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.
(3) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hinsichtlich der Geschäfte der monokratischen Justizverwaltung dem Bundesminister für Justiz untergeordnet. Diese Geschäfte werden von Richtern und Staatsanwälten geführt und mit der erforderlichen Unterstützung durch die jeweils zugeordneten Beamten und Vertragsbediensteten besorgt. Im Rahmen der Geschäftseinteilung für die Justizverwaltungssachen können bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung hiefür besonders ausgebildeten Beamten des gehobenen Dienstes zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen werden.
Bundesverfassungsbesetz (B-VG)
Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs. 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.Artikel 22a. (1) Die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
(3) Jedermann hat das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
(4) Die näheren Regelungen sind
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.
Staatsanwaltschaftsgesetz (idF BGBl. I Nr. 71/2014)Staatsanwaltschaftsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014,)
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 35c. Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sowie §§ 8 f und §§ 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.Paragraph 35 c, Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, sofern kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Davon ist der Anzeiger zu verständigen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass ein Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO nicht zusteht. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie Paragraphen 8, f und Paragraphen 25 bis 27 StPO gelten sinngemäß.
3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
3.2.1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Der gegenständliche Antrag auf Informationserteilung wurde vom nunmehrigen BF am 04.09.2025 bei der StA gestellt. Am 07.11.2025 erging der Zurückweisungsbescheid der StA und wurde die begehrte Information sohin verweigert. Mit Beschwerde vom 19.11.2025, bei Gericht am 26.11.2025 eingelangt, wurde die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer Informationspflicht begehrt. Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der §§ 8 iVm 11 Abs. 2 IFG erfolgte die Antragstellung bei Gericht binnen offener 4-Wochenfrist und daher rechtzeitig.Der gegenständliche Antrag auf Informationserteilung wurde vom nunmehrigen BF am 04.09.2025 bei der StA gestellt. Am 07.11.2025 erging der Zurückweisungsbescheid der StA und wurde die begehrte Information sohin verweigert. Mit Beschwerde vom 19.11.2025, bei Gericht am 26.11.2025 eingelangt, wurde die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer Informationspflicht begehrt. Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 8, in Verbindung mit 11 Absatz 2, IFG erfolgte die Antragstellung bei Gericht binnen offener 4-Wochenfrist und daher rechtzeitig.
3.2.2 Zur Anwendung des IFG:
Das im vorliegenden Fall in Frage stehende antragsgebundene Recht auf Zugang zu Informationen nach Art. 22a Abs. 2 B-VG besteht nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen im funktionellen Sinn, während die ordentliche Gerichtsbarkeit, einschließlich der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach Art. 90a B-VG und die Verwaltungsgerichte hievon nicht umfasst sind (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP 12f).Das im vorliegenden Fall in Frage stehende antragsgebundene Recht auf Zugang zu Informationen nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG besteht nur gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betrauten Organen im funktionellen Sinn, während die ordentliche Gerichtsbarkeit, einschließlich der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach Artikel 90 a, B-VG und die Verwaltungsgerichte hievon nicht umfasst sind vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode 12f).
Hiezu hat das Gericht wie folgt erwogen:
Handlungen der StA werden durch den Verfassungsgesetzgeber nach Art. 90a B-VG den Handlungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gleichgesetzt. Die Gerichtsbarkeit unterliegt nach Art. 22a Abs. 2 B-VG mit Ausnahme der klassischen Justizverwaltungsagenden, nicht der Informationspflicht und sohin auch nicht dem IFG. Klassische Agenden der Justizverwaltung sind nach Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Art 22a B-VG Rz 27, etwa Angelegenheiten der Personalverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht, der Gebäudeverwaltung einschließlich der Hausordnung für Gerichtsgebäude, die Information gegenüber Medien, sowie die Materialverwaltung und Beschaffung. Eine weitere Zuordnung kann aus § 73 Abs. 1 Zi. 1 GOG entnommen werden. Danach haben Organe der Justizverwaltung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten. Handlungen der StA werden durch den Verfassungsgesetzgeber nach Artikel 90 a, B-VG den Handlungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gleichgesetzt. Die Gerichtsbarkeit unterliegt nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG mit Ausnahme der klassischen Justizverwaltungsagenden, nicht der Informationspflicht und sohin auch nicht dem IFG. Klassische Agenden der Justizverwaltung sind nach Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Artikel 22 a, B-VG Rz 27, etwa Angelegenheiten der Personalverwaltung einschließlich der Dienstaufsicht, der Gebäudeverwaltung einschließlich der Hausordnung für Gerichtsgebäude, die Information gegenüber Medien, sowie die Materialverwaltung und Beschaffung. Eine weitere Zuordnung kann aus Paragraph 73, Absatz eins, Zi. 1 GOG entnommen werden. Danach haben Organe der Justizverwaltung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu gewährleisten.
Derartige Tätigkeiten innerhalb der StA wären sohin wohl auch dem IFG unterliegend. Nicht davon umfasst sind jedoch die Beweggründe und die Entscheidung der StA, von der Einleitung von Vorerhebungen abzusehen, da dieser Akt in den oben näher ausgeführten Tätigkeiten der Justizverwaltung keine Deckung findet und sohin auch keine Akt der Justizverwaltung darstellt. Der Umstand, dass es im Rahmen der Möglichkeiten u.U. im Entscheidungsprozess der StA eine Weisung gegeben haben könnte, macht diese Tätigkeit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zur Justizverwaltungssache und fallen auch die Beweggründe für die Abstandnahme der Einleitung sohin auch nicht unter die Bestimmungen des IFG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art 133 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die Neuregelung der Materie, die daher noch nicht existente Rechtsprechung des VwGH, die dargelegte und durch relevante Literatur gestützte Rechtsansicht des VwG und den auch eine andere Interpretation zulassenden Normtexte, war diesfalls die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Anwendungsbereich Ermittlungsverfahren Informationsfreiheit Informationspflicht Informationsrecht Revision zulässig StaatsanwaltschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W171.2327677.1.00Im RIS seit
18.03.2026Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026